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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.08.2020 A 2019 27

August 25, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,143 words·~21 min·3

Summary

Anschlussgebühren | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 27 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Pedretti, Meisser Aktuarin Hemmi URTEIL vom 25. August 2020 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anschlussgebühren

- 2 - 1. Die A._____ AG ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 530 in der Gemeinde X._____. Am 17. Februar 2010, mitgeteilt am 17. März 2010, erteilte die Gemeinde X._____ der A._____ AG die Baubewilligung für den Umbau des Wohnhauses und des Stalles unter Auflagen und Bedingungen. Die in der Folge gegen verschiedene Auflagen der Baubewilligung erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als durch Vergleich erledigt ab. 2. Am 3. Juni 2010 stellte die Gemeinde X._____ der A._____ AG die provisorischen Wasser- (Fr. 36'000.--) und Kanalisationsanschlussgebühren (Fr. 38'736.--) in der Höhe von insgesamt Fr. 74'736.-- in Rechnung. Diese Rechnungen wurden von der A._____ AG am 9. Juli 2010 beglichen. 3. Nach Vollendung der Umbauarbeiten im Jahr 2013 und nachdem der kantonale Schätzungsbezirk 6 (seit 1. Januar 2018: Amt für Immobilienbewertung) am 23. Oktober 2014 die Bewertung vorgenommen hatte, wurden der A._____ AG am 27. Februar 2019 die definitiven Rechnungen für die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in zwei separaten Veranlagungen zugestellt (Fr. 17'214.-- Restbetrag für die Wasseranschlussgebühren und Fr. 18'522.25 Restbetrag für die Kanalisationsanschlussgebühren, insgesamt Fr. 35'736.25). 4. Gegen die definitiven Veranlagungen vom 27. Februar 2019 erhob die A._____ AG mit zwei separaten Schreiben vom 19. März 2019 Einsprache mit dem Antrag, die definitiven Rechnungen für die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren seien infolge Verjährung aufzuheben. Die Berechnungsmodalitäten sowie auch die Rechnungsbeträge wurden nicht beanstandet. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2019 wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen ab.

- 3 - 5. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geschuldet sind; dies unter Verpflichtung der Gemeinde X._____ zur Rückerstattung des im Rahmen der provisorischen Veranlagung geleisteten Betrages in Höhe von CHF 74'736.00, zzgl. Zinsen seit 2010. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren seien je auf CHF 14'141.60, gesamthaft auf CHF 28'283.20 zu reduzieren; dies unter Verpflichtung der Gemeinde X._____ zur Rückerstattung des im Rahmen der provisorischen Veranlagung zu viel geleisteten Betrages in Höhe von CHF 46'452.80, zzgl. Zinsen seit 2010. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen. 4. Vorsorglicher Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass vorliegend keine Vorschriften existierten, welche die Verjährung der in Frage stehenden Anschlussgebühren in direkter Anwendbarkeit regelten. Mangels konkreter Vorschriften zur Verjährung der Anschlussgebühren hätte die Gemeinde X._____ – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – den Beizug sachgerechter Vorschriften bzw. Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche des öffentlichen Rechts prüfen müssen. Erst wenn eine solche Prüfung ergebnislos ausgefallen wäre, hätte sich eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Verjährungsfristen nach Art. 127/128 OR als "sachgerecht" rechtfertigen lassen. Vorliegend habe die Gemeinde X._____ jedoch eine solche Prüfung ohne Angabe von sachgerechten Gründen unterlassen und zum Vornherein auf die privatrechtliche Regelung von Art. 127 OR abgestellt. Dies, obschon bei pflichtgemässer Prüfung sofort ersichtlich gewesen wäre, dass ein Abstellen auf Art. 127 OR den konkreten Umständen des vorliegenden Falles in keiner Weise gerecht werde. Um den konkreten Umständen gerecht zu werden, dränge es sich – in Anlehnung an BGE 112 Ia 260 – auf, die steu-

- 4 ergesetzliche Fristenregelung der Veranlagungsverjährung gemäss Art. 125 StG heranzuziehen. Einzig die Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 125 StG, welche sowohl für periodische als auch für nicht periodische Steuern eine Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von fünf Jahren vorsehe, erscheine insbesondere aufgrund der Vergleichbarkeit bzw. den Analogien zwischen Steuern und Kausalabgaben als sachgerecht. Die analoge Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 127 OR erweise sich demgegenüber als sachwidrig und damit willkürlich. Überdies handle es sich bei Art. 127 OR um eine reine Verjährungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Verwirkungstatbestände seien regelmässig von Verjährungstatbeständen zu unterscheiden, was letztlich wiederum gegen eine analoge Anwendung von Art. 127 OR spreche. Schliesslich sei nicht einzusehen, warum der ordentliche Steuerzahler mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gegenüber den Schuldnern von Kausalabgaben mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren bevorzugt werden solle. Auch die zu diesem Thema bereits ergangene Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts, wonach zufolge eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes Ansprüche eines Gemeinwesens gegenüber Privaten nach Ablauf von zehn Jahren verjähren würden, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem würden die Bundesgerichtsurteile, auf welche das angerufene Gericht seine Praxis abstütze, nicht auf eine (generelle) zehnjährige Verjährungsfrist schliessen lassen. Vielmehr bekräftigten sie allesamt den Grundsatz, wonach bei Fehlen gesetzlicher Fristenregelungen primär eine sachgerechte Lösung unter Beizug öffentlich-rechtlicher Normen zu finden sei. Sodann stelle die Gemeinde X._____ hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der Verjährungsfrist zu Recht auf die Bauvollendung ab. Da der Umbau im Jahr 2013 beendet worden sei, sei die fünfjährige Frist zur Veranlagung spätestens am 31. Dezember 2018 abgelaufen. Die definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren seien somit bereits verjährt. Da infolge Fristablaufs keinerlei definitive Gebühren geschuldet seien, falle entsprechend auch der Rechtsgrund für die provisorisch geleisteten Gebühren dahin, weshalb der Betrag von total Fr.

- 5 - 74'736.-- samt Zinsen seit 2010 zurückzuerstatten sei. Falls das angerufene Gericht das Recht zur Veranlagung der Gebühren wider Erwarten nicht als verwirkt beurteilen sollte, sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde X._____ die nachträglichen Anschlussgebühren gestützt auf den vollen Neuwert der Liegenschaft nach dem Umbau festgesetzt und den Neuwert vor dem Umbau nicht abgezogen habe. Damit habe die Gemeinde X._____ ohne sachlichen Grund den dafür vorgesehen Art. 42 des Reglements über die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung nicht angewendet. Daraus resultiere ein Rückforderungsanspruch von Fr. 46'452.80 samt Zinsen seit 2010. 6. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 7. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren existieren würden. Mangels konkreter Vorschriften sei die Beschwerdegegnerin sehr wohl der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt und habe den Grundsatz, wonach bei Fehlen einer gesetzlichen Fristenregelung primär öffentlich-rechtliche Normen heranzuziehen seien, nicht verletzt. Gemäss Auffassung der Beschwerdegegnerin und des angerufenen Gerichts würden bezüglich des vorliegenden Sachverhalts (Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren) keine Vorschriften bzw. Fristenreglungen in Erlassen für verwandte Ansprüche des öffentlichen Rechts existieren. Somit habe die Beschwerdegegnerin die privatrechtlichen Verjährungsregelungen nach Art. 127/128 OR zu Recht analog angewendet. Sodann habe das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil (BGE 112 Ia 260) die Anwendung der steuergesetzlichen Regelung des Kantons Zürich für die

- 6 - Verjährung der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren lediglich als vertretbar erachtet. Mit anderen Worten habe das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei der vorliegenden Thematik betreffend Verjährung der Wasser- und Kanalisationsanschluss-gebühren einen gewissen Ermessensspielraum eingeräumt. Das Bundesgericht habe aber nicht entschieden, dass bei der vorliegenden Thematik nur die Anwendung der steuergesetzlichen Fristenregelung der Veranlagungsverjährung den konkreten Umständen gerecht werde. Somit müssten die Beschwerdegegnerin und das angerufene Gericht dem zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgrund ihres Ermessensspielraums nicht folgen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verfolge eine andere Praxis und gehe bei der Frage der Verjährung von Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus. Die analoge Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 127 OR sei weder sachwidrig noch willkürlich. Demgegenüber wäre die analoge Anwendung der öffentlich-rechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 125 StG für die Verjährung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren nicht sachgerecht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Verjährungsfrist mit der Bauvollendung im Jahr 2013 zu laufen begonnen habe, sei die zehnjährige Verjährungsfrist für die Veranlagung bei Erlass der Veranlagungsverfügungen am 27. Februar 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Die definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren seien somit noch nicht verjährt und von der Beschwerdeführerin vollumfänglich geschuldet. Ferner habe die Beschwerdeführerin in ihren beiden Einsprachen vom 19. März 2019 nur die Aufhebung der definitiven Rechnungen infolge Verjährung beantragt, nicht aber die Feststellung, dass überhaupt keine Wasser- und Kanalisationsgebühren geschuldet seien, bzw. die Rückforderung des im Rahmen der provisorischen Veranlagung geleisteten Betrags in der Höhe von Fr. 74'736.--. Folglich liege hier eine Erweiterung des Rechtsbegehrens vor, weshalb auf das Teilrechtsbegehren gemäss Ziffer 1 nicht einzutreten sei. Ebenfalls handle es sich beim

- 7 - Eventualbegehren in Ziffer 2 um eine Erweiterung der im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren, weshalb darauf auch nicht einzutreten sei. Schliesslich stehe die Berechnung der nachträglichen Anschlussgebühren nicht im Widerspruch zu Art. 42 des Reglements über die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung der Beschwerdegegnerin. 8. In ihrer Replik vom 23. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und ergänzte bzw. vertiefte ihre Argumentation. 9. In ihrer Duplik vom 26. August 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und bestätigte ihren Standpunkt. 10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2019 wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019, mit welchem die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführerin vom 19. März 2019 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von definitiven Wasser- (Fr. 17'214.--) und Kanalisationsanschlussgebühren (Fr. 18'522.--) in der Höhe von insgesamt Fr. 35'736.-- verpflichtet wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 kann weder bei einer anderen Instanz ange-

- 8 fochten werden noch ist er endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG), als sich die darin gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als zulässig erweisen (vgl. E.2.1 f.). 2.1. Art. 51 Abs. 2 VRG hält fest, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können (sog. Erweiterungsverbot; inkl. Einhaltung des gesetzlichen Instanzenzugs). Das streitberufene Gericht darf demnach nur über Fragen urteilen, zu welchen die Vorinstanz Stellung bezogen hat oder – aufgrund der Einsprachebegehren – Stellung hätte beziehen müssen (vgl. dazu bereits PVG 1971 Nr. 84 sowie PVG 1990 Nr. 83). Nur das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, welche das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren zu stützen vermögen, ist zulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 181 vom 28. Februar 2013 E.1a). 2.2. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin in ihren beiden Einsprachen vom 19. März 2019 lediglich die Aufhebung der definitiven Rechnungen für die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren infolge Verjährung (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4 und 5). In ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2019 stellt sie nun nebst dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zusätzlich den (Teil-) Antrag, es sei festzustellen, dass keine Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geschuldet seien; dies unter der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des im Rahmen der provisorischen Veranlagung geleisteten Betrags von Fr. 74'736.-- zzgl. Zinsen seit 2010 (vgl. Beschwerde vom

- 9 - 21. Mai 2019 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Feststellung, dass überhaupt keine Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geschuldet seien, bzw. kein Begehren um Rückforderung des im Rahmen der provisorischen Veranlagung bereits geleisteten Betrags. Die Beschwerdeführerin rügte die veranlagten Rechnungsbeträge in ihren Einsprachen vom 19. März 2019 mit keinem Wort (vgl. Bf-act. 4 und 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Rückforderungsanspruch nicht vom im Einspracheverfahren gestellten Rechtsbegehren abgedeckt. Mithin musste sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch zu keinem Rückforderungsanspruch äussern. Da der besagte (Teil-)Antrag somit erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde, ist darin eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Rechtsbegehrens zu erblicken, weshalb auf ihn gestützt auf Art. 51 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden kann. Dasselbe gilt bezüglich des Eventualbegehrens gemäss Ziffer 2. Die Beschwerdeführerin verlangte im vorinstanzlichen Einspracheverfahren weder eine Reduktion der veranlagten Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren noch die Rückerstattung eines im Rahmen der provisorischen Veranlagung zu viel geleisteten Betrags von Fr. 46'452.80. Wie bereits erwähnt, stellte sie die Berechnungsmodalitäten und die entsprechenden Rechnungsbeträge in ihren Einsprachen vom 19. März 2019 mit keinem Wort in Frage (vgl. Bf-act. 4 und 5). Demzufolge läuft auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf eine unzulässige Ausdehnung des ursprünglichen Rechtsbegehrens hinaus, weshalb darauf gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG ebenfalls nicht einzutreten ist. 3.1. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob das Recht der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren (vgl. Bf-act. 2 und 3) bereits verjährt ist.

- 10 - 3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vorliegend keine direkt anwendbaren Vorschriften zur Verjährung der in Frage stehenden Anschlussgebühren existieren würden. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Beizug sachgerechter Vorschriften bzw. Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche des öffentlichen Rechts prüfen müssen. Erst wenn eine solche Prüfung ergebnislos ausgefallen wäre, hätte sich eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Verjährungsfristen nach Art. 127/128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) als sachgerecht rechtfertigen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch eine solche Prüfung ohne Angabe von sachgerechten Gründen unterlassen und zum Vornherein auf die privatrechtliche Regelung von Art. 127 OR abgestellt. Dies, obschon bei pflichtgemässer Prüfung sofort ersichtlich gewesen wäre, dass ein Abstellen auf Art. 127 OR den konkreten Umständen des vorliegenden Falles in keiner Weise gerecht werde. Um den konkreten Umständen gerecht zu werden, dränge es sich – in Anlehnung an BGE 112 Ia 260 – auf, die steuergesetzliche Fristenregelung der Veranlagungsverjährung gemäss Art. 125 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) heranzuziehen. Einzig die Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 125 StG, welche sowohl für periodische als auch für nicht periodische Steuern eine Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von fünf Jahren vorsehe, erscheine insbesondere aufgrund der Vergleichbarkeit bzw. den Analogien zwischen Steuern und Kausalabgaben als sachgerecht. In beiden Fällen handle es sich um öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben. Zwar seien Steuern, anders als Kausalabgaben, nicht als Äquivalent für eine staatliche Leistung, sondern voraussetzungslos geschuldet, was jedoch vorliegend nicht von Bedeutung sei. Viel bedeutender sei der Umstand, dass in beiden Fällen eine Veranlagung vorgenommen werden müsse, die sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben vergleichbar sei. Zudem handle es sich bei beiden Veranlagungsfristen (Steuern und Kausalabgaben) regel-

- 11 mässig um Verwirkungs- und damit nicht um reine Verjährungsfristen. In Ergänzung dazu befinde sich der Steuerpflichtige gegenüber dem Anspruch erhebenden Gemeinwesen in der gleichen Interessenlage wie bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben. Darüber hinaus unterlägen sowohl Steuern als auch Kausalabgaben einem dreistufigen Rechtszug, wobei letzte kantonale Instanz in beiden Fällen das angerufene Gericht sei. Nach dem Gesagten erweise sich einzig die analoge Anwendung der öffentlich-rechtlichen Regelung von Art. 125 StG für die Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren als sachgerecht. Als sachwidrig und damit willkürlich erweise sich demgegenüber die analoge Anwendung der Verjährungsfrist von Art. 127 OR. Abgesehen davon, dass diese Fristenregelung den Grundsatz verletze, wonach beim Fehlen gesetzlicher Fristenregelungen primär öffentlich-rechtliche Normen heranzuziehen seien, lasse eine analoge Anwendung von Art. 127 OR sämtliche öffentlichrechtlichen Besonderheiten der fraglichen Anschlussgebühren unberücksichtigt und führe damit zu Willkür. Überdies handle es sich bei Art. 127 OR um eine reine Verjährungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Verwirkungstatbestände seien regelmässig von Verjährungstatbeständen zu unterscheiden, was letztlich wiederum gegen eine analoge Anwendung von Art. 127 OR spreche. Sodann sei nicht einzusehen, warum der ordentliche Steuerzahler mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gegenüber den Schuldnern von Kausalabgaben mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren dermassen bevorzugt werden solle. Für eine sachliche Unterscheidung hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfristen gebe es keine Gründe und auch keinen Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin in der Anwendung ihrer Erlasse. Gemessen daran vermöge auch die zu diesem Thema bereits ergangene Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts nicht zu überzeugen, wonach zufolge eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes Ansprüche eines Gemeinwesens gegenüber Privaten nach Ablauf von zehn Jahren verjähren würden. Zudem würden auch die Bundesgerichtsurteile, auf welche das angerufene Gericht seine Praxis abstütze, nicht auf eine

- 12 - (generelle) zehnjährige Verjährungsfrist schliessen lassen. Vielmehr würden sie allesamt den Grundsatz, wonach bei Fehlen gesetzlicher Fristenregelungen primär eine sachgerechte Lösung unter Beizug öffentlich-rechtlicher Normen zu finden sei, bekräftigen. Da der Umbau im Jahr 2013 beendet worden sei, sei die fünfjährige Frist zur Veranlagung spätestens am 31. Dezember 2018 abgelaufen. Die definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren seien somit bereits verjährt. 4.1. Im öffentlichen Recht ist die Verjährung, im Gegensatz zum Privatrecht, von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E.3.3). Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung unterliegen (vgl. BGE 125 V 396 E.3a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über die Verjährungsfristen auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Gibt es keine solchen, so kann das Gericht privatrechtliche Bestimmungen (insbesondere Art. 127 und 128 OR) analog anwenden oder selbst nach allgemeinen Grundsätzen eine Regelung festlegen (vgl. BGE 140 II 384 E.4.2, 126 II 54 E.7, 113 Ia 146 E.3d, 112 Ia 260 E.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 777). Gemäss bundesgerichtlicher und herrschender Lehre gilt für einmalige Leistungen ausserhalb besonders gelagerter Fallkonstellationen eine zehnjährige, für periodische eine fünfjährige Verjährungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2002 vom 3. November 2003 E.2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 706). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. PVG 1999 Nr. 42 E.2a mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil

- 13 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 15 20 vom 5. April 2016 E.5). 4.2. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass weder das massgebende Reglement der Beschwerdegegnerin über die Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 20. März 1995 noch das Baugesetz der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2009 Bestimmungen über die Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren enthalten (vgl. Bf-act. 13; https://www.X._____.ch/gemeinde/zahlen-gesetze/, zuletzt besucht am 25. August 2020). Ebensowenig kennt das kantonale öffentliche Recht allgemeine Verjährungsvorschriften, welche auch für Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren heranzuziehen wären. Da also eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Das angerufene Gericht geht in seiner Rechtsprechung zumindest implizit davon aus, dass eine solche öffentlich-rechtliche Ordnung nicht vorhanden ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 53 vom 12. März 2020 E.5.2.1 f., A 16 3 vom 8. November 2016 E.4, A 15 20 vom 5. April 2016 E.5). Insbesondere betrachtet das streitberufene Gericht die steuergesetzliche Regelung der Veranlagungsverjährung gemäss Art. 125 StG für die Veranlagung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren als nicht wegleitend (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 3 vom 8. November 2016 E.4b ff.). Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht angezeigt. Es ist zwar mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass es sich sowohl bei Steuern als auch bei Kausalabgaben um öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben handelt und in beiden Fällen eine Art von Veranlagung vorgenommen werden muss. Jedoch handelt es sich bei Kausalabgaben um individuelle Geldleistungen, die der Abgabepflichtige aufgrund des öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung oder besondere Vorteile zu entrichten https://www.madulain.ch/gemeinde/

- 14 hat. Demgegenüber sind Steuern voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet, ohne dass eine individuell zurechenbare Gegenleistung durch den Staat erfolgt (vgl. BGE 140 I 176 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1074/2016 vom 20. Juni 2017 E.4.1). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin eine bestimmte Leistung (des Gemeinwesens) erhalten hat, nämlich das Recht die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers und das Verteilernetz für die Zuteilung des Wassers zu benutzen (vgl. BGE 106 Ia 241 E.3b), für welche sie – wie im Privatrecht – eine Geldzahlung zu entrichten hat. Somit erscheint es mit Blick auf die Rechtssicherheit geboten, den Schuldner einer privatrechtlichen Forderung und derjenige einer Kausalabgabe gleich zu behandeln. Demgegenüber fehlt es hinsichtlich eines Steuerpflichtigen an der Pflicht zur Abgeltung einer solchen besonderen Leistung des Gemeinwesens, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Steuern einer strengeren Verjährungsordnung zu unterwerfen als die vorliegend fraglichen Kausalabgaben. Nach dem Gesagten befindet sich der Steuerpflichtige – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gegenüber dem Anspruch erhebenden Gemeinweisen sehr wohl in einer anderen Interessenlage als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben; er soll bereits nach fünfjähriger Untätigkeit des Gemeinwesens von dessen Desinteresse ausgehen und die Schuld als erledigt ansehen können. Damit einher geht selbstredend, dass auch die Interessenlage des Gemeinwesens gegenüber den Kausalabgabepflichtigen bzw. den Steuerpflichtigen nicht dieselbe ist. Somit erscheint die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmung über die Veranlagungsverjährung gemäss Art. 125 StG für die Frage der Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren nicht sachgerecht, weshalb für die Verjährung der vorliegenden nachträglichen Anschlussgebühren die privatrechtlichen Bestimmungen als wegleitend zu betrachten sind. Da es sich bei den seitens der Beschwerdegegnerin erhobenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren um einmalige und nicht peri-

- 15 odisch geschuldete Gebühren handelt, unterliegen sie – in Anwendung der oben dargelegten Rechtsprechung – der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR. An diesem Ergebnis vermag auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsurteil BGE 112 Ia 260 vom 2. Juni 1986 nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise ausführt, erachtete das Bundesgericht darin die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverjährung für die Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lediglich als vertretbar (vgl. BGE 112 Ia 260 E.5a ff.). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht im besagten Urteil in Erwägung 6 fest: "Gesamthaft gesehen ergibt sich somit, dass das Verwaltungsgericht ohne Willkür die Regelung von § 104 StG auf die Erhebung der streitigen Gebühren anwenden und somit eine zehnjährige Verwirkungsfrist annehmen durfte. Hält somit der Entscheid vor dem Willkürverbot stand, so hat das Verwaltungsgericht die Autonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt." Mit anderen Worten räumte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei der vorliegenden Thematik betreffend die Verjährung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren einen gewissen Ermessensspielraum ein. Es entschied aber gerade nicht, dass bezüglich der Frage der Verjährung der besagten Anschlussgebühren lediglich die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverjährung den konkreten Umständen gerecht wird. Vor diesem Hintergrund ist es weder völlig sachwidrig noch willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin für die Veranlagung der definitiven Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren der Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts folgte und die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR heranzog. Somit geht der beschwerdeführerische Einwand, wonach der analoge Beizug der privatrechtlichen Fristenregelung nach Art. 127 OR rechtlich nicht haltbar sei und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mangels gesetzlicher Grundlage – einzig die analoge Anwendung der kantonalen Steuergesetzgebung als geeignetes Mittel erscheine, um

- 16 der vorliegenden Problematik zu begegnen, fehl. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Unterschiede zwischen Verwirkung und Verjährung verweist und daraus ableiten will, dass diese unterschiedlichen Tatbestände gegen eine analoge Anwendung von Art. 127 OR sprechen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Kanton Graubünden auch die steuerrechtliche Veranlagungsverjährung gemäss Art. 125 StG stillstehen bzw. unterbrochen werden kann. Daher spricht auch der Umstand, dass es sich bei Art. 127 OR um eine Verjährungsfrist handelt, nicht gegen dessen analoge Anwendung bei Kausalabgaben. 4.3. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Parteien gehen vorliegend übereinstimmend davon aus, dass für die Fälligkeit der definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf den Zeitpunkt der Bauvollendung abzustellen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 16 44 vom 25. Oktober 2016 E.3, A 15 20 vom 5. April 2016 E.6). Unbestritten ist, dass der Umbau im Jahr 2013 beendet wurde. Folglich war die zehnjährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Veranlagungsverfügungen am 27. Februar 2019 noch nicht abgelaufen. Das Recht der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren ist somit noch nicht verjährt. 5. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nachträgliche Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 35'736.-- (Wasseranschlussgebühr Fr. 17'214.--, Kanalisationsanschlussgebühr Fr. 18'522.--; vgl. Bf-act. 6) schuldet. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2019 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2019 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 17 - 6. Die Staatsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG) und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 2'356.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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