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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.03.2019 A 2018 58

March 19, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·6,168 words·~31 min·3

Summary

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Full text

1. A VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 58 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis, Audétat, Schnyder Aktuar Ott URTEIL vom 19. März 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "B._____" (Einleitung/Verfahrenskosten)

- 2 - 1. Anlässlich der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom Z.1._____ beschloss dieser, gestützt auf Art. 63 KRG sowie Art. 22 ff. KRVO, für die Erneuerung des Abzweigers Via B._____, des Abzweigers Via C._____, der Via D._____, der Via B._____ ab Abzweiger Via D._____ sowie die Via E._____ das Beitragsverfahren einzuleiten und setzte den Kostenanteil der Gemeinde auf 20 resp. 40 % fest. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 informierte die Gemeinde X._____ die Grundeigentümer im fraglichen Perimetergebiet darüber. Am Z.2._____ wurde die Einleitung des Beitragsverfahrens zur Sanierung der Erschliessungsstrassen im Gebiet B._____ in der "F._____" und dem "G._____" publiziert. Die öffentliche Auflage fand vom Z.2._____ bis zum Z.3._____ statt. 2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018, bei der Gemeinde X._____ eingegangen am 30. Mai 2018, erhob A._____ Einsprache gegen das publizierte Beitragsverfahren zur Sanierung der Erschliessungsstrassen im Gebiet B._____. A._____ ist (Stockwerk-)Eigentümer in der Via D._____. Bezüglich des zu sanierenden Teilstückes "Abzweiger Via B._____" wurde beantragt, die öffentliche Interessenz anstelle von 40 % auf 70 % festzulegen. Zudem sei auch der Forstwerkhof mit Waldhütte in den beitragspflichtigen Perimeter einzubinden. Schliesslich rügte A._____ eine unzureichende, vorgängige Information der Anwohner hinsichtlich des Sanierungsprojektes für die fraglichen Erschliessungsstrassen. 3. Mit Schreiben vom 13. August 2018 informierte die Gemeinde X._____ die Grundeigentümer im fraglichen Perimetergebiet über eine Änderung des Perimetergebietes für den Abzweiger Via B._____ sowie des Perimeters der Via E._____. Diese Anpassung sei infolge von Einsprachen erfolgt, über welche zur gegebenen Zeit noch entschieden werde. 4. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ die Einsprache von A._____ ab, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

- 3 wurde. Für die Behandlung der Einsprache wurden A._____ Gebühren in der Höhe von Fr. 125.-- auferlegt. 5. Am 29. Oktober 2018, eingegangen am 30. Oktober 2018, erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ Einsprache gegen die Rechnung Nr. Z.4._____ vom 23. Oktober 2018 (Subjekt Nr.: Z.5._____). Dabei folgte er gemäss seinen Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Rechnung zum Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018. Eventualiter ersuchte er um Wiedererwägung. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 orientierte die Gemeinde X._____ A._____ darüber, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Rechnung vom 23. Oktober 2018 im vorliegenden Fall versehentlich unzutreffend erfolgt sei und dass der Kostenpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anzufechten sei. Ferner wies sie auf die Kostenpflicht im Fall des Unterliegens vor Verwaltungsgericht hin. Das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 werde nicht behandelt, weil keine Gründe für einen Widerruf ersichtlich seien. Die Gemeinde X._____ halte vollumfänglich am Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 fest, wozu auch die Erhebung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-- gehöre. Die moderaten, nicht ansatzweise kostendeckenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-- seien auf die Behandlung und Abweisung der in der Einsprache erhobenen Rügen zurückzuführen, welche nicht infolge der im Nachgang zur Einspracheerhebung vorgenommenen Perimeteranpassung durch die Gemeinde X._____ im Perimeter Abzweiger Via B._____ (Einbezug des Forstwerkhofes und der Waldhütte B._____) gegenstandslos geworden seien. Die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit habe materiell betrachtet einer teilweisen Gutheissung hinsichtlich der Perimeteranpassung entsprochen, wofür selbstverständlich keine Verfahrenskosten erhoben worden seien. Die Erhebung von Verfahrenskosten im Falle der (teilweisen) Abweisung von Einsprachen stütze sich im vorliegenden Falle auf kantonales Recht (Art. 96 Abs. 1 [recte Abs. 2] KRG). Mit E-Mail vom 7. No-

- 4 vember 2018 gelangte A._____ erneut an die Gemeinde X._____ und ersucht um Zustellung der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten, weil er keine entsprechende Rechtsgrundlage auf der gemeindeeigenen Website finden konnte. Mit E-Mail vom 8. November 2018 wurde A._____ der Wortlaut von Art. 96 KRG zugestellt. 6. Am 16. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragt, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren zu verzichten sei. Eventualiter sei die Gemeinde X._____ anzuweisen, den Einspracheentscheid korrekt zu verfassen, dies unter Ansetzung einer neuen Beschwerdefrist. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu verzichten, weil er alles ihm Mögliche zur Vermeidung von Kosten getan habe. Zur Begründung führt er aus, dass seine Einsprache weder abgewiesen noch gegenstandslos geworden sei. Vielmehr sei sie teilweise gutgeheissen worden. Den Brief von 13. August 2018 habe er nicht erhalten und somit nicht die Gelegenheit gehabt, seine Einsprache allenfalls zurückzuziehen. Infolge der teilweisen Gutheissung der Einsprache sowie des Umstandes, dass andere Fragen die Ermessensausübung beträfen, welche mangels Informationen für ihn weiterhin nicht beurteilbar seien, also nicht erwiesenermassen unberechtigt seien, müsse auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren verzichtet werden. Ferner rügt er eine ungenügende Mitwirkungsmöglichkeit für Ferienhausbesitzer im Rahmen des vorliegenden Beitragsverfahrens und kritisiert die unterschiedlichen und somit unklaren Rechtsmittelbelehrungen im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, sowie auf der Rückseite der Rechnung vom 23. Oktober 2018.

- 5 - 7. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 nahm die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Stellung zur Beschwerde vom 16. November 2018. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der beschwerdeführerische Einwand in der Einsprache vom 28. Mai 2018 betreffend Einbezug des Forstwerkhofs und der Waldhütte B._____ in den Perimeter Abzweiger Via B._____ von der Beschwerdegegnerin durch die Anpassung des entsprechenden Perimeters berücksichtigt wurde, womit die Einsprache insoweit abgeschrieben werden konnte und dies materiell einer teilweisen Gutheissung der Einsprache entsprochen habe. Dafür seien keine Verfahrenskosten erhoben worden. Die nicht ansatzweise kostendeckenden, moderaten Verfahrenskosten, welche im vorliegenden Verfahren strittig seien, seien für die Behandlung der übrigen Rügen erhoben worden, welche abgewiesen worden seien. Unerheblich sei, ob dem Beschwerdeführer das rein informative Schreiben vom 13. August 2018 tatsächlich zugegangen sei, weil die Perimeteranpassung die Rechte des Beschwerdeführers nicht tangiere. Im Gegenteil komme sie dem Beschwerdeführer zugute. Die Erhebung von Verfahrenskosten bei (teilweiser) Abweisung von Einsprachen erfolge in sämtlichen Baubewilligungsverfahren, baupolizeilichen Verfahren, Strassensanierungsverfahren etc. und stütze sich auf Art. 96 KRG. Die weiteren beschwerdeführerischen Einwendungen zielten gänzlich ins Leere und seien grösstenteils nicht nachvollziehbar, was dem Beschwerdeführer bereits ausführlich erläutert worden sei. Damit erscheine die vorliegende Beschwerde umso unnötiger. Infolge der unbestritten fristgerecht erfolgten Anfechtung des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018, erübrige es sich zu den beschwerdeführerischen Ausführungen hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsmittelbelehrungen Stellung zu nehmen.

- 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, hinsichtlich der darin dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 125.-angefochten. Der erwähnte Einspracheentscheid behandelte die vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gegen die am Z.2._____ im kommunalen Amtsblatt publizierte Einleitung eines Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) erhobene Einsprache und wies diese ab, soweit sie infolge einer vorgenommenen Perimeteranpassung nicht gegenstandslos geworden sei. Vorliegend handelt es sich somit um einen kommunalen Entscheid gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) aus dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts, welcher weder endgültig noch bei einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Instanz angefochten werden kann. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Streitgegenstand bilden die dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 auferlegten Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer ist als materieller und formeller Adressat vom Entscheid betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

- 7 - 2. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. d VRG kann der Vorsitzende aber einen Entscheid in Fünferbesetzung anordnen. Der Streitwert in der Höhe von Fr. 125.-- liegt zwar unter der einzelrichterlichen Höchstgrenze von Fr. 5'000.--, infolge einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden ist die vorliegende Streitsache aber in Fünferbesetzung zu entscheiden. 3. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist vorab festzuhalten, dass für Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 14 40 und 41 vom 30. August 2016 E.2b sowie A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 62 f. KRG und Art. 22 ff. KRVO (siehe VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.2, A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.2a; vgl. auch Art. 1 Abs. 4 des Perimetergesetzes des Kantons Graubünden [PmG; BR 803.200]). 4.1. Mit Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 (auszugsweise publiziert in BGE 143 II 467 und übersetzt in: Die Praxis 2018 Nr. 94 S. 829 ff.) beurteilte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle mehrere, revidierte Bestimmungen der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung des Kantons Jura bezüglich deren Bundesrechtskonformität. Dabei war insbesondere zu klären, ob die in den revidierten Bestimmungen vorgesehene Kostenverteilung im Einspracheverfahren im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. beim Erlass von kommunalen (Nutzungs- )plänen mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Das Bundesgericht leitete aus den Anforderungen im Bereich der Veröffentlichung und Information bzw. aus den Mitwirkungsrechten bei raumplanerischen (Plan-)festsetzungen (vgl. dazu Art. 4 und 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG;

- 8 - SR 700]) mutatis mutandis entsprechende Anforderungen des Bundesrechts auch für das Baubewilligungsverfahren ab. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass es im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit Art. 33 Abs. 3 RPG nicht vereinbar sei, wenn Einsprechern im Falle des Scheiterns der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverhandlung die nachfolgenden Kosten auferlegt würden, sofern der Einsprecher die Schlichtungsverhandlung (bloss) ohne Notwendigkeit ("sans nécessité") verursacht hat. Denn das kantonale jurassische Recht schreibe im Rahmen des Bundesrechts sowohl für das Baubewilligungsverfahren als auch für Planungsverfahren ein Einspracheverfahren mit vorgängiger öffentlicher Auflage vor, was dem Zwecke der Mitwirkung der betroffenen Bürger diene, dem Anspruch auf rechtliches Gehör von betroffenen Bürgern und Dritten genügend Rechnung trage und überdies den Behörden die Entscheidfällung in voller Kenntnis des Falles und unter Berücksichtigung der sachlichen, rechtlichen und zweckmässigen Einwendungen der interessierten Personen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f.). Insofern handle es sich bei einem solchen Einspracheverfahren um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches sich für den Fall der Raumplanung akzessorisch in das durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eingeleitete Verfahren einfüge. Im Baubewilligungsverfahren sei der (bauwillige) Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller als Auslöser für das Verfahren zu betrachten. Infolge des Kausalitätsprinzips hätten im Falle eines Raumplanungsverfahrens die Urheberinnen des Projektes die Kosten für die öffentliche Auflage und die Behandlung von Einsprachen zu übernehmen. Dies seien im Normalfall die öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. die Planungsträger oder (Grund-)Eigentümer, welche die Planung beantragt haben oder von ihr profitieren wollten. Nach dem Störerund Verursacherprinzip obliege es nicht den Einsprechenden, die Kosten der zum Hauptgesuch akzessorischen Einsprache zu übernehmen. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens könnten Verfahrenskosten nur demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht habe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.5).

- 9 - Ferner wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Rechtsprechung seit langem annehme, dass das Mitwirkungsrecht und der Anspruch auf rechtliches Gehör einer in ein Verwaltungsverfahren verwickelten Person, ohne dass diese es angestrengt hätte, nur dann Sinn mache, wenn die Möglichkeit sich zu äussern nicht mit einem Kostenrisiko behaftet sei (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.6 m.H.a. BGE 122 II 274 E.6d). Diese Rechtsprechung schütze somit in besonderer Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden (im Rahmen eines formalisierten rechtlichen Gehörs) und sanktioniere die abschreckende Wirkung ("chilling effect") der Möglichkeit einer Kostentragung im Rahmen eines solchen Einspracheverfahrens. Vom Grundsatz der Kostenlosigkeit einer Einsprache, welche der Gewährleistung der Mitwirkung bzw. dem rechtlichen Gehör diene, könne nur aber immerhin abgewichen werden, wenn in Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) eine Verfahrenshandlung als unrechtmässig, also gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend oder böswillig, erscheint. Insofern könne das kantonale Recht vorsehen, dass die Kosten für ein Einspracheverfahren den Einsprechenden zu überbinden seien, wenn deren Intervention derart missbräuchlich erscheine, dass diese eine Haftung im Sinne von Art. 41 OR eintreten lasse. Der Rechtsmissbrauch müsse aber offensichtlich erscheinen und es genüge für eine Kostenauflage an die Einsprecher nicht, wenn auf eine Einsprache nicht eingetreten werde oder diese sich als unbegründet erweise (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.7 f.). Soweit die strittigen Bestimmungen aber auch die Auferlegung der nachfolgenden Kosten an den oder die Einsprecher für den Fall des Scheiterns der Schlichtung vorsehe, sofern diese ohne Notwendigkeit ("sans nécessité") verursacht worden seien, könne dies nicht mehr (bundesrechtskonform) ausgelegt werden, weil der Ausdruck "ohne Notwendigkeit" sich nicht auf einen eindeutigen, eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR begründenden, Missbrauch des Einspracherechts beziehe (Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016

- 10 vom 14. Juni 2017 E.3). Dementsprechend hob das Bundesgericht Art. 19 Abs. 4 Satz 2 (betreffend Baurecht) sowie Art. 71 Abs. 3 Satz 2 (betreffend Gemeindepläne) des revidierten kantonalen jurassischen Bau- und Raumplanungsgesetzes sowie Art. 54 Abs. 2 Satz 2 der jurassischen Verordnung über die Baubewilligung auf. 4.2. In VGU R 17 55 vom 10. April 2018 sowie in VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 hielt das streitberufene Gericht fest, dass, trotz des zwischenzeitlich ergangenen BGE 143 II 467, aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie des (klaren) Willens des kantonalen Gesetzgebers, die in Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG vorgesehene Überwälzung von sich aus der Einsprache ergebenden Kosten auf die Einsprechenden im Falle der Abweisung oder Nichteintreten auf die Einsprache weiterhin zulässig sei, sofern die entsprechenden Amtsgebühren angemessen seien und nicht prohibitiv wirkten. Denn die Erhebung einer kleinen Gebühr solle lediglich der Abdeckung der amtlichen Kosten für die Behandlung der Einsprache dienen und umfasse nicht solche Kosten, welche bei der Gemeinde auch ohne Einsprache angefallen wären. Die in BGE 143 II 467 statuierten Grundsätze zu den Mitwirkungsrechten würden nämlich auch bei der Überwälzung einer angemessenen Amtsgebühr im Falle des Unterliegens der Einsprecher gewahrt werden, weil die Erhebung solcher Gebühren im vernünftigen Rahmen die Ausübung der Mitwirkungsrechte nicht hindere (siehe VGU R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b/bb und R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.8.2). Hinsichtlich der auf Art. 5 des kommunalen Gebührengesetzes i.V.m. Art. 96 Abs. 1 KRG gestützten Überwälzung der kommunalen Rechtsberatungskosten in VGU 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 erkannte das streitberufene Gericht auf das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und angesichts des ausgewiesenen Aufwandes der durch die Gemeinde beigezogenen Rechtsanwälte seien auch die überwälzten Beträge in ihrer Höhe angemessen. Insbesondere weil es sich um nicht alltägliche und für die Gemeinde nicht leicht zu beantwortende Fragen gehandelt habe. Eine Verlet-

- 11 zung des Äquivalenzprinzips liege nicht vor (VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.8.3). 4.3. Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hob das Bundesgericht, den eine Baueinsprache betreffenden VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 insoweit auf, als damit die Kostenentscheide der unteren Instanzen bestätigt wurden. Zudem hob es das erwähnte Urteil auch im (eigenen) Kostenpunkt auf, weil bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens von einem teilweisen Obsiegen hinsichtlich des Kostenpunktes der vormaligen Einsprecher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen sei. Bezüglich der Kostenauflage in einem Einspracheverfahren hielt das Bundesgericht fest, dass gemäss BGE 143 II 467 solche Kosten grundsätzlich nicht den Einsprechenden auferlegt werden dürfen. Dies leite sich aus Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 RPG ab. Eine Ausnahme davon könne einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung gemacht werden, die einer widerrechtlichen Handlung entspreche. Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergebe sich aus Bundesrecht und könne vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden, womit die vom Verwaltungsgericht und der Gemeinde unter Berufung auf das kantonale Recht vorgebrachten Gründe nicht durchzudringen vermögen. Schliesslich stellte das Bundesgericht immerhin noch fest, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht jedoch für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- und Gerichtsbeschwerdeverfahren gelten würde. Denn die Kostenregelung in solchen Verfahren richte sich nach der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2 sowie VGU R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.2). 4.4. Aus BGE 143 II 467 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 ergibt sich somit, dass für Kantone, welche in der einschlägigen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung für das Baubewilligungsverfahren ein vorgängig zum Bauentscheid durchzuführendes Ein-

- 12 spracheverfahren in der Form eines formalisierten rechtlichen Gehörs als nichtstreitiges Verfahren vorgesehen haben, die Einsprecher im Rahmen des Einspracheverfahrens grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden dürfen. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also bei klar missbräuchlichen und schikanösen Interventionen oder solchen, die von offensichtlich nicht dazu berechtigten Personen stammen. In solchen Fällen von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Kostenauflage gegenüber den Einsprechenden im Sinne von Art. 41 OR (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 f. und 2.8 f.; 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2; siehe auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.5.1 ff.). Warum hingegen das Bundesgericht im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 die Kostenlosigkeit des (Baueinsprache-)Verfahrens nunmehr aus Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 RPG ableitet, wenn es noch im amtlich publizierten Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 die Anforderungen für das kantonale Baubewilligungsverfahren hinsichtlich Veröffentlichung und Information explizit auf Art. 33 Abs. 3 RPG abstützte und nicht auf Art. 33 Abs. 1 und 2 RPG bzw. im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), erschliesst sich dem streitberufenen Gericht nicht ganz. Klar erscheint aber immerhin, dass das Bundesgericht die Schlussfolgerungen aus dem Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 bzw. BGE 143 II 467 auch in anderen Kantonen mit vergleichbaren Regelungen wie derjenigen, welche im Kanton Jura vorgesehen war, anwenden wird (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2, wobei eine vertieftere Auseinandersetzung mit Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG unterblieb und im Ergebnis lediglich auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts verwiesen wurde). Schliesslich ist doch noch zu bemerken, dass die mit dem Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 aufgehobenen jurassischen Bestimmungen keine besondere Neuheit waren, sondern auch in anderen Kantonen entsprechende gesetzliche Regelung

- 13 bestanden, welche die Überbindung der Kosten des Einspracheverfahrens auf die Einsprecher im Fall des Unterliegens oder eines Nichteintretensentscheides ermöglichten (vgl. neben Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG auch § 212 Abs. 2 des luzernischen Planungs- und Baugesetzes [PBG-LU; SRL 735]). Solche gesetzlichen Regelungen wurden bis zum 14. Juni 2017 vom Bundesgericht jeweils auch nicht beanstandet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.5.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.317/2005 vom 13. September 2005). Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche allerdings auch mit guten Gründen hinterfragt werden könnte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 7H 18 206 vom 16. November 2018 E.3.7 und Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018- 2019, S. 444 f.), ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG zukünftig im Lichte von BGE 143 II 467 auszulegen und die Kostenauflage an Einsprechende im (baurechtlichen) Einspracheverfahren auf offensichtlich unzulässige und offensichtlich unbegründete Einsprachen zu begrenzen. Denn eine neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt auch für im Zeitpunkt der (Rechtsprechungs-)Änderung hängigen Fälle, auch wenn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1 m.H.a. BGE 132 II 153 E.5.1). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, die (neue) bundesgerichtliche Rechtsprechung nach den verbindlichen Anordnungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019, welches spezifisch den Kanton Graubünden betraf, nicht umgehend anzuwenden. Mit Inkrafttreten des am 25. Oktober 2018 beschlossenen, an die Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 angepassten, revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG wird die vorstehend erwähnte Auslegung von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des momentan noch geltenden KRG auch ins Gesetz übernommen. Die Inkraftsetzung des revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG erfolgt per 1. April 2019 (siehe Publikation der Regierung des Kantons Graubün-

- 14 den vom 14. März 2019; abrufbar unter: https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/ ekab/00.033.747/pdf/, zuletzt besucht am: 19. März 2019). 4.5. Für die Gewährleistung der Information und Publikation bzw. der Mitwirkung bei Planungen führte das Bundesgericht im Urteil 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 aus, dass die Art. 4 und Art. 33 RPG Anforderungen des Bundesrechts zu diesen Punkten aufstellen. Die allgemeine Bestimmung von Art. 4 RPG sehe in der Form eines Gesetzesauftrages an die Kantone vor, dass die Bevölkerung über Planungsmassnahmen unterrichtet werde und an deren Erarbeitung in geeigneter Weise mitwirken könne, wobei die Teilnahme der Bürger bereits zu Beginn der Entwicklung der Planung ermöglicht werden müsse. Dies diene neben der Gewährleistung der demokratischen Rechtmässigkeit der Planungsmittel auch dem Ziel, soweit wie möglich die potenziellen Einsprachen zu reduzieren. Das in Art. 4 Abs. 2 RPG vorgesehene Mitwirkungsrecht solle vermeiden, dass die Planungen hinter verschlossenen Türen erarbeitet würden oder die Bevölkerung vor vollendete Tatsachen gestellt werde. Die Bevölkerung müsse über tatsächliche Mittel verfügen, um wirksam in den (Planungs-)Prozess eingreifen zu können und die Möglichkeit zu tatsächlicher Einflussnahme auf das Ergebnis erhalten (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.1). Daneben schreibe Art. 33 RPG vor, dass Nutzungspläne öffentlich aufzulegen seien (Abs. 1) und dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügung und Nutzungspläne vorsehe, welche sich auf das RPG (sowie seine Ausführungsbestimmungen) stützten (Abs. 2). Es obliege dem kantonalen Recht, die praktischen Modalitäten der öffentlichen Auflage festzulegen, womit das Mitwirkungsverfahren sowohl im Zeitpunkt der Ausarbeitung des Projektes als auch nach der Fällung des Entscheides in die Wege geleitet werden könne, sofern zu jenem Zeitpunkt noch eine Interessenabwägung möglich sei. Der Zweck von Art. 33 RPG bestehe darin, dass im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts ein den Anforderungen von Art. 6 der (europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)

- 15 sowie Art. 29 und 29a BV genügender und umfassender Rechtsschutz garantiert werde. Es gehe somit insbesondere darum, es jedermann zu erlauben, vom Plan Kenntnis zu nehmen, wobei dies als Ausgangsbasis für die effektive Ausübung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss kantonalem Recht diene. Das Verfahren der öffentlichen Auflage stelle im Übrigen ein vorgängiges, für den Rechtsschutz notwendiges Element dar, weil der kantonale Gesetzgeber im Allgemeinen vorsehe, dass nur Einsprechende zur Beschwerde gegen Raumplanungsmassnahmen und Baubewilligung berechtigt seien und es sich (bei der Einsprache) somit um ein vorgezogenes und formalisiertes Mittel handle, um den Anforderungen des Anspruches auf rechtliches Gehör zu genügen. Insbesondere die öffentliche Auflage im Zeitpunkt des Projektstadiums diene schliesslich auch der Sichtbarmachung der relevanten Interessen und erlaube den zuständigen Behörden in voller Kenntnis der Umstände und unter Berücksichtigung der sachlichen, rechtlichen oder zweckmässigen Einwendungen der betroffenen Personen zu entscheiden (vgl. siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2). 5.1. Die Erschliessungspflicht von Bauzonen ergibt sich für das Gemeinwesen aus Art. 19 Abs. 2 RPG. Dabei handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung des Bundesrechts und damit stellt die Erschliessung der Bauzone von Bundesrechts wegen eine öffentliche Aufgabe dar (vgl. dazu auch Art. 31 f. der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]; siehe JEANNERAT, in AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN- NEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 45 ff.; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 Rz. 29 ff.). Weil die Frage der Erschliessung primär über die Nutzungsplanung zu regeln ist und es sich dabei um eine öffentliche Aufgabe handelt, deren Erfüllung räumliche Auswirkungen hat, hat sie gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG über raumplanungsrechtliche Instrumente zu erfolgen und unterliegt in der Regel einer Planungspflicht (siehe JEANNERAT, in: AE- MISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 54 ff.; WALD-

- 16 - MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 36 ff.). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regeln die Kantone die Beiträge der Grundeigentümer (siehe JEANNERAT, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 Rz. 66 ff.; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 57 ff.). Art. 63 Abs. 6 KRG bestimmt, dass die Regierung durch Verordnung das Verfahren über die Erhebung von Beiträgen regle. Dementsprechend findet sich in den Art. 22 ff. KRVO eine detailliertere Regelung bezüglich des Beitragsverfahrens. Art. 62 f. KRG, welche sich im Kapitel "4.4. Erschliessung" des KRG befinden, regeln die Finanzierung der grundsätzlich durch die Gemeinde durchzuführende Erschliessung gemäss Art. 60 KRG. Für Verkehrsanlagen werden von den Personen, welche aus einer öffentlichen Erschliessungsanlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil haben, diese nutzen oder nutzen können, Beiträge erhoben (Art. 62 Abs. 2 und 3 KRG). 5.2. Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. KRVO) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz werden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (insbesondere zweite

- 17 - Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt – im Einspracheverfahren gegen den Entwurf des Kostenverteilers nach Art. 25 Abs. 2 KRVO – zulässig. Vorliegend steht der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren, zur Beurteilung (vgl. zum Ganzen PVG 2007 Nr. 20 E.3; VGU A 14 40 und 41 vom 30. August 2016 E.2c, A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.1.1). 5.3. Das Verfahren zum Erlass oder Änderung der Grundordnung, also insbesondere dem Zonenplan, dem Baugesetz, dem Generellen Erschliessungsplan sowie allenfalls dem Generellen Gestaltungsplan, wird in Art. 47 ff. und Art. 101 KRG sowie Art. 12 ff. KRVO geregelt. Art. 13 KRVO sieht im Anschluss an die Vorprüfung durch die kantonale Fachstelle für Raumplanung (siehe dazu Art. 1 Abs. 2 KRVO) auch eine Mitwirkungsauflage vor. Während dieser öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen vorbringen, welche dieser prüft und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung nimmt. Das Ergebnis der Vernehmlassung wird zuhanden des beschlussfassenden Organs (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 - 3 KRG) zusammengefasst. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung im Sinne von Art. 22 KRG ohne weiteres den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss vorstehender Erwägung 4.5 bezüglich Information und Mitwirkung durch die Bevölkerung genügt. Denn durch das Mitwirkungsverfahren können zumindest die von der Planung Betroffenen noch im Projektstadium ihre Interessen vorbringen und allenfalls Einfluss auf die Planung nehmen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 muss im Baubewilligungsverfahren eine entsprechende Mitwirkungsmöglichkeit bzw. die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber vom Bauvorhaben betroffenen Personen ohne Kostenrisiko im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und

- 18 - Art. 45 f. KRVO gewährleistet werden. Wie in der vorstehenden Erwägung 5.2 bereits dargestellt, ist das Beitragsverfahren zweigeteilt und Rügen betreffend die Einleitung des Beitragsverfahrens an sich, den Beitragsperimeter sowie die bekannt gegebene öffentliche bzw. private Interessenz an diesem Werk sind zwingend bereits im Rahmen der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens mittels Einsprache geltend zu machen. Nach Abschluss des Auflageverfahrens, erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet ihn den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden. Rügen betreffend das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter sowie die Festlegung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz können in weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (siehe Art. 22 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 1 und 3 KRVO). Auch wenn das Beitragsverfahren wie auch das Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung mehrstufig ausgestaltet sind, unterscheiden sie sich in einem zentralen Punkt. Denn im Gegensatz zur Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 KRVO erfüllt das Einleitungsverfahren nicht dieselbe Mitwirkungsfunktion wie die Mitwirkungsauflage im Rahmen des Erlasses oder der Änderung der Grundordnung. Denn nach Kenntnisnahme der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie des gleichzeitig aufzulegenden Plans mit dem Beitragsperimeter sowie der Angabe der öffentlichen bzw. privaten Interessenz am fraglichen Werk (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 KRVO), sind entsprechende Einwendungen bereits im Rahmen eines, im vorliegenden Fall kostenpflichtig erledigten, Einspracheverfahrens zu erheben. Insofern fehlt den von einem Beitragsverfahren Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung zu den für das Einleitungsverfahren massgeblichen Fragestellungen und sie befinden sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Einsprecher im Baubewilligungsverfahren, welche auch im Rahmen der Einsprache gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO erstmals zum publizierten Bauvorhaben Stellung nehmen können. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 auch für die Einleitungsphase im Rahmen des Beitragsverfahrens gemäss

- 19 - Art. 63 KRG und Art. 22 f. KRVO anzuwenden ist. Denn nur so kann gemäss Bundesgericht die effektive Gewährleistung der bundesrechtlich gewährten Informations- und Mitwirkungsrechte sowie die Vermeidung einer abschreckenden Wirkung ("chilling effect") infolge einer drohenden Kostenauflage im Einspracheverfahren betreffend die Einleitung eines Beitragsverfahrens sichergestellt werden. Somit muss sich aus dem Erfordernis nach einem effektiv gewährleisteten Rechtsschutz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017 E.2.3 m.H.a. BGE 120 Ib 379 E.3 und BGE 120 Ib 48 E.2b) nicht nur die grundsätzliche Kostenlosigkeit der Einsprache (im Sinne eines formalisierten rechtlichen Gehörs) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergeben, sondern die entsprechende Rechtsprechung ist auch auf die Einleitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens anzuwenden. Die Möglichkeit einer Kostenauflage im Rahmen der Rechtsprechung von BGE 143 II 467 für offensichtlich unbegründete oder offensichtlich unzulässige Einsprachen erscheint hingegen auch für die Einleitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens möglich. Denn der von der Gemeinde zur Begründung der Kostenauflage herangezogene Art. 96 Abs. 2 KRG ist nun gemäss vorstehender Erwägung 4.4 in diesem Sinne auszulegen. 5.4. Im vorliegenden Fall kann aber seitens des Beschwerdeführers nicht von einer offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprache gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer rügte in der Einsprache vom 28. Mai 2018 insbesondere hinsichtlich des Beitragsperimeters für den Abzweiger Via B._____, dass der Forstwerkhof sowie die Waldhütte B._____ ebenfalls in den Beitragsperimeter aufzunehmen seien, weil diese über die Via B._____ erschlossen seien (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Diesem Antrag folgte die Beschwerdegegnerin, indem sie aufgrund von Einsprachen insbesondere die Fläche des Forstwerkhofes sowie der Waldhütte B._____ im Ausmass 1'601 m2 in den Beitragsperimeter für den Abzweiger Via B._____ einband. Dies wurde den Grundeigentümern der fraglichen Perimetergebiete mit Mitteilung vom 13. August

- 20 - 2018 und unter Beilage der Perimeterpläne mitgeteilt (siehe Bg-act. 3) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 die Einsprache des Beschwerdeführers insoweit als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin geht selbst davon aus, dass in diesem Umfang der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren als (materiell) obsiegend zu gelten habe und ihm dafür selbstverständlich keine Kosten auferlegt worden seien. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 125.-- für die Einsprachebehandlung beziehen sich somit insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Festsetzung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz in Bezug auf den Abzweiger Via B._____. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass er auf einen erheblichen, der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessenspielraum hinsichtlich der Frage nach dem (erforderlichen) Ausbauniveau und der Zustandsbeurteilung von Strassen sowie der Interessenzaufteilung hinweist und seine Einsprache aus diesem Grund als geboten betrachtete. In der Einsprache rügte er nämlich unter anderem, dass über den Abzweiger Via B._____ jahrzehntelang auch das Gewerbequartier H._____ sowie der Werkhof der Gemeinde X._____ erschlossen worden seien. Ferner erging der hier im Kostenpunkt strittige Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 5.2 dargestellt, wird darin im Hinblick auf die Erhebung von Beiträgen für Erschliessungsanlagen von Anliegern bzw. Personen, welche einen wirtschaftlichen Sondervorteil durch projektierten Arbeiten erfahren, die Einleitung des Verfahrens an sich, der Beitragsperimeter sowie die öffentliche bzw. private Interessenz festgelegt und das Einleitungsverfahren dient im Zusammenspiel mit dem nachfolgenden Kostenverteiler der Erhebung von Beiträgen bzw. der (Mit-)Finanzierung für die Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Erschliessungsanlagen (vgl. dazu Art. 62 f. KRG und Art. 24 ff. KRVO). In der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um eine von der Beschwerdegegnerin projektierte Sanierung von Verkehrsanlagen mit einer öffentlichen Interessenz von maximal 40 % (vgl. dazu Bg-act. 1und Bg-act. 4 S. 2 f.),

- 21 wobei die bei der öffentlichen Hand anfallenden Sanierungskosten im Rahmen der privaten Interessenz von den Personen mit einem wirtschaftlichen Sondervorteil an den entsprechenden Projekten mitfinanziert werden sollen. Denn dazu dient gerade das Beitragsverfahren gemäss Art. 63 KRG. Insofern liegt bezüglich der beteiligten Personen noch ein Unterschied zum Baubewilligungsverfahren vor, wo im Normalfall noch ein weiterer Akteur, nämlich der Baugesuchsteller, involviert ist und allenfalls eine etwas strengere Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit bzw. der offensichtlichen Unzulässigkeit erfordern würde. 5.5. Die in den vorstehenden Erwägungen 4.1 ff. dargestellten Informationsund Mitwirkungsrechte gemäss dem eidgenössischen Raumplanungsrecht wirken sich somit auch hinsichtlich der Kostenverlegung im Rahmen eines Einspracheverfahrens in der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens aus. Unter Vorbehalt von offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen dürfen somit Einsprechern, wie auch in einem Baubewilligungsverfahren, auch im Rahmen der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens grundsätzlich keine Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens oder des Nichteintretens mehr auferlegt werden. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine abschreckende Wirkung der drohenden Kostenpflicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens, welche der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass dient, vermieden und garantiert so einen effektiven Rechtsschutz. Zu diesem Ergebnis kommt man also, wenn man den von der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG im Lichte der vorstehenden Erwägungen 4.4 und 5.3 auslegt. 6. Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise eine für Ferienhausbesitzer unnötig kurze Frist zur Einsicht in die massgebenden Unterlagen, eine allenfalls mangelhafte Zustellung der Mitteilungen vom 15. Mai 2018 und 13. August 2018

- 22 sowie die bestrittenen Voraussetzungen einer Kostenpflicht nach Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG infolge der (materiell betrachtet) teilweise gutgeheissenen Einsprache nicht weiter behandelt zu werden. Denn dem beschwerdeführerischen Hauptantrag, wonach auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 zu verzichten sei, ist bereits aufgrund der vorstehend ausführlich dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kostenpflicht im Rahmen eines Einspracheverfahrens, welches der formalisierten Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, zu entsprechen. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 16. November 2018 gegen den Kostenpunkt im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 (Ziffer 2) gutzuheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 ersatzlos aufzuheben. Damit wird auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers gegenstandslos. 7. Der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 ist vom Beschwerdeführer einzig im Kostenpunkt angefochten worden, womit von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird auch der beschwerdeführerische Antrag, wonach ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, gegenstandslos. Bei der Festsetzung der Staatsgebühr wird im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass das Ergebnis des vorliegenden Entscheides primär auf das erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ergangene Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 zurückzuführen ist, diese Rechtsprechung umgehend anzuwenden und auch das Verwaltungsgericht vor Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018 in VGU R 17 66 vom 10. Juli 2018 die Rechtsprechung gemäss VGU R 17 55 vom 10. April 2018 hinsichtlich der Möglichkeit zur Kostenauflage gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG an unterliegende Einsprecher in einem baurechtlichen Einspracheverfahren noch bestätigt hat (vgl. VGU R 17 66 vom 10. Juli 2018 E.6.2). Die entsprechend reduzierte Staatsgebühr wird im

- 23 - Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. anstatt vieler: VGU R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6 und U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 2. Oktober 2018, mitgeteilt am 23. Oktober 2018, wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 1‘004.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

A 2018 58 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.03.2019 A 2018 58 — Swissrulings