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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 23.10.2018 A 2018 39

October 23, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,209 words·~6 min·5

Summary

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 39 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Primo Treuhand AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2018, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 4. September 2018, die Replik der Beschwerdeführerin vom 7. September 2018, den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin 1 vom 13. September 2018, in die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass die Beschwerdeführerin in der Steuererklärung 2016 vom 29. November 2017 im Schuldenverzeichnis unter anderem Vorfälligkeitsentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 54'452.67 deklariert hat, welche aus der Auflösung zweier Festhypotheken resultierten, - dass die Beschwerdegegnerin 1 in den definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2016 vom 28. Februar 2018 die geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 54'452.67 aus der Auflösung der beiden Festhypotheken nicht zum Abzug zugelassen hat, - dass die Beschwerdeführerin dagegen am 21. März 2018 Einsprache erhoben hat unter anderem mit dem Antrag auf Gewährung der im Schuldenverzeichnis deklarierten Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 54'452.67, - dass die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21. März 2018 mit Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigungen mit zwei separaten Einspracheentscheiden betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2016 vom 3. Juli 2018 abgewiesen hat, - dass die Beschwerdeführerin dagegen am 30. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und Berücksichtigung der deklarierten Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 54'452.67 bei der Einkommenssteuer, - dass die Beschwerdegegnerin 1 mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,

- 3 - - dass die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und auf die Beschwerde vom 30. Juli 2018 einzutreten ist, - dass die Praxis der Kantone in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Einkommens- bzw. der Grundstückgewinnsteuer bis zum Erlass von BGE 143 II 396 und BGE 143 II 382 unterschiedlich war und gewisse Kantone Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Einkommenssteuer als Schuldzinsen und andere bei der Grundstückgewinnsteuer als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen haben, - dass das Bundesgericht in BGE 143 II 382 und BGE 143 II 396 entschieden hat, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek anfallen, bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abziehbar sind, wenn die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt (vgl. BGE 143 II 382), während Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Einkommenssteuer nur dann als abzugsfähige Schuldzinsen geltend gemacht werden können, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird (vgl. BGE 143 II 396), - dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkauf einer in der Gemeinde Y._____ gelegenen Liegenschaft zwei Festhypotheken aufgelöst hat, ohne ein neues Schuldverhältnis einzugehen, wodurch Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 54'452.67 fällig wurden, - dass die Beschwerdegegnerin 1 die Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 54'452.67 in den Veranlagungsverfügungen vom 28. Februar 2018 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen hat und korrekt darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den fraglichen Vorfälligkeitsentschädigungen um Anlagekosten handle, die

- 4 bei der Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen seien, - dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit dieser neuen Praxis gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht bestreitet, - dass sich die Beschwerdeführerin aber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 die neue Praxis zu Unrecht ab dem 1. Dezember 2017 auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anwende, weil dieses Vorgehen dem Grundsatz der Kontinuität und Gleichheit der Besteuerung widerspreche, indem bereits veranlagte und noch offene Fälle des gleichen Steuerjahres unterschiedlich behandelt würden und dass die neue Praxis nur auf Fälle anzuwenden sei, welche sich ab Publikationsdatum der neuen Praxisfestlegung ereignet hätten, - dass eine geänderte Praxis gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich sofort und für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Verfahren anzuwenden ist, vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips (BGE 142 V 551 E.4.1, 135 II 78 E.3.2, 133 V 96 E.4.4.6, 132 II 153 E.5.1), - dass sich eine geänderte bundesgerichtliche Praxis somit auch im Bereich des Steuerrechts − wiederum vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips − nicht nur auf künftige, sondern auch auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_957/2017 vom 22. Dezember 2017 E.3.4), - dass es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Praxis betreffend Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen gestützt auf die bundesgerichtlichen Leitentscheide BGE 143 II 382 und BGE 143 II 396 vom 3. April 2017 per 1. Dezember 2017 geändert hat, - dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Praxis grundsätzlich auch bereits unmittelbar nach Mitteilung der bundesgerichtlichen Leitentscheide

- 5 hätte anpassen können (was für die Beschwerdeführerin indes keine Vorteile gebracht hätte), - dass die per 1. Dezember 2017 geänderte Praxis der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auch bezüglich der definitiven Veranlagungsverfügungen vom 28. Februar 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2016 angewendet wurde, - dass eine Praxisänderung zwangsläufig dazu führt, dass zwei gleiche tatsächliche Situationen unterschiedlich behandelt werden, - dass dem Rechtsgleichheitsgebot in solchen Situationen aber genüge getan wird, wenn die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E.3.4.3.7), - dass kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung besteht, ansonsten die Anwendung einer neuen Praxis nie möglich wäre, - dass die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die neue bundesgerichtliche Praxis bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu Unrecht ab dem 1. Dezember 2017 auf alle noch nicht definitiv veranlagten Fälle anwende und dass dies eine unzulässige Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots darstelle, somit unbegründet ist, - dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das diesen konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berufen kann, weil eine sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtende und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffende materiell-rechtliche Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Rechtsprechung und Lehre keine Vertrauensgrundlage bildet (vgl. 135 II 78 E.3.2, 111 V 161 E.5b; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 595 und 638 f.),

- 6 - - dass sich die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2016 vom 28. Februar 2018 somit als rechtens erweisen, - dass die Beschwerdegegnerin 1 die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 21. März 2018 zu Recht abgewiesen hat, - dass sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. Juli 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2016 folglich als rechtens erweisen, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), - dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.-zusammen Fr. 2‘704.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 7 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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