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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.09.2018 A 2018 31

September 14, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,876 words·~14 min·5

Summary

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation) | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 31 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 14. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer (Ermessenstaxation)

- 2 - 1. A._____ ist selbständig erwerbend und führt die B._____ mit Sitz in X._____. Diese bietet Ski- und Schneesportunterricht sowie weitere Aktivitäten im Sportbereich an. Für die Einreichung der Steuererklärung 2016 als Selbständigerwerbender wurde ihm von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine Frist bis 31. Januar 2018 gewährt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist und nachdem A._____ von der kantonalen Steuerverwaltung am 19. Februar 2018 gemahnt wurde, büsste die kantonale Steuerverwaltung A._____ mit Verfügung vom 23. März 2018 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung 2016. In der Bussverfügung wurde A._____ letztmals aufgefordert, die Steuererklärung 2016 innert acht Tagen einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könne. Weil die gewährte Frist ungenutzt verstrich, nahm die kantonale Steuerverwaltung am 13. April 2018 die Steuerveranlagung 2016 nach Ermessen vor. 2. Auf die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 15. Mai 2018 trat die kantonale Steuerverwaltung mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 17. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016 nicht ein, weil der Einsprache bloss die Jahresrechnung, nicht aber eine vollständige Steuererklärung mit allen Belegen einschliesslich einer ausführlichen Begründung beigelegt wurde. 3. Gegen die Einspracheentscheide vom 17. Mai 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Korrektur der vorgenommenen Ermessensveranlagungen. Begründend führte er aus, dass er seit einem Angriff seitens einer kriminellen Vereinigung vom Jahre 2011 um sein blankes Überleben kämpfe. Der Kampf binde unnötig Ressourcen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Ende Januar 2018 sei es zu einem massiven Angriff auf seine Persönlichkeit gekommen (Verhinderung des Besuchsrechts durch eine arglistige Lüge);

- 3 dies habe ihn aus der Bahn geworfen und handlungsunfähig gemacht. Er sei psychisch am Boden und nicht im Stand gewesen, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu regieren. Nach der Bussverfügung vom 23. März 2018 habe er all seine Kräfte mobilisiert, um mit Hilfe seiner Treuhänderin das Versäumnis fristgerecht nachzuholen. Am 4. Mai 2018 habe er eine E- Mail seiner Treuhänderin bekommen, wonach sie es nicht schaffe, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Nach dem 4. Mai 2018 sei seine Treuhänderin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er eine andere Person beauftragt habe. Alle Buchungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 seien bei der Treuhänderin deponiert. 4. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren mangels Einreichung einer Steuererklärung den Sachverhalt nicht umfassend dargelegt und daher den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxationen vom 13. April 2018 nicht erbracht habe, weshalb sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Aus der Tatsache, dass die Treuhänderin des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung 2016 fristgerecht auszufüllen, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters beim Steuerpflichtigen einträten. Insbesondere ergebe sich daraus kein Grund für eine Fristwiederherstellung. 5. Am 27. August 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem Antrag fest und reichte dem Gericht die Steuererklärung 2016 sowie die Jahresrechnung 2016 der B._____ ein. 6. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt am 7. September 2018 duplicando an ihren Anträgen fest. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das

- 4 - Gericht keine materielle Prüfung der Ermessenstaxationen vornehmen könne, weshalb die mit der Replik eingereichte Steuererklärung 2016 sowie die Jahresrechnung 2016 der B._____ nicht in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. Mai 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zeigen ist − offensichtlich unbegründet ist. Im Übrigen läge auch der Streitwert unter Fr. 5'000.--, betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren doch die Steuerperiode 2016, für welche der Beschwerdeführer mit Ermessenstaxationen vom 13. April 2018 zur Zahlung von Fr. 1'053.-- an Kantonssteuern, Fr. 527.-- an Gemeindesteuern sowie Fr. 118.15 an direkten Bundessteuern, total somit Fr. 1'698.15, verpflichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend − Fr. 1'698.15 betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-somit nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, wäre die Zuständigkeit des Einzelrichters auch aufgrund der Höhe des Streitwerts gegeben.

- 5 - 2. Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 17. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren seiner Deklarationspflicht nicht nachgekommen sei. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin 1 infolge nicht nachgekommener Deklarationspflicht zu Recht auf die Einsprache vom 15. Mai 2018 nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorlie-

- 6 genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber die materiellen steuerlichen Aspekte. Dementsprechend sind aber die vom Beschwerdeführer am 27. August 2018 replicando eingereichte Steuererklärung 2016 sowie die Jahresrechnung 2016 der B._____ nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 17. Mai 2018 zu beschränken. 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2016 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender für die Einreichung der Steuererklärung 2016 eine Frist bis 31. Januar 2018 gewährt. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung 2016 mahnte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer offenbar mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (nicht bei den Akten). Nachdem der Beschwerdeführer trotz Mahnung die Steuererklärung 2016 nicht einreichte, büsste die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2018 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 173 StG. In der Bussverfügung forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer letztmals auf, innert acht Tagen die Steuererklärung 2016 einzureichen und teilte ihm mit, dass bei erneutem Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, welche nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit anfechtbar sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch innerhalb der gewährten Frist von acht Tagen die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, erfolgte mit Verfügungen vom 13. April 2018 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 als auch für die direkte Bundessteuer 2016 eine Ermessensveranlagung. Dies

- 7 ist, nachdem der Beschwerdeführer seinen Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation anerkanntermassen nicht nachgekommen ist und die Steuererklärung nicht innert acht Tagen nach Erhalt der Bussverfügung vom 23. März 2018 eingereicht hat, nicht zu beanstanden. 5.1. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Die erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1). Die erwähnten

- 8 gesetzlichen Bestimmungen schreiben indessen nicht vor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung (für sich allein) nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begründung in anderer Form erbracht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2, 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E.6). Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen stellt somit nur eine mögliche Form dar, wie die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorgebracht werden kann (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 58). 5.2. Nach dem soeben Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 keine Steuererklärung nachgereicht hat, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 geltend gemacht, dass er im Jahr 2011 von einer kriminellen Vereinigung angegriffen worden sei und seither um sein blankes Überleben kämpfe. Er könne die Höhe der Veranlagung, welche für ihn liquidierend sei, nicht nachvollziehen, weil 2016 ein mageres Jahr gewesen sei. Mit dieser Argumentation wird aber die ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen vom Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass der Sachverhalt umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen erbracht wird. Als einzige Nachweise seiner Behauptungen reichte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Bilanz der B._____ per 31. Dezember 2016 sowie die Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2016 ein. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung weisen indes unterschiedliche Re-

- 9 sultate aus. Die damalige Treuhänderin weist in einer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 4. Mai 2018 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bgact.] 3) denn auch zu Recht darauf hin, dass der Abschluss nicht stimmen könne, weil die Kasse ein Minus-Saldo und die Bilanz und die Erfolgsrechnung nicht die gleichen Resultate aufwiesen. Dass mit diesen vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Nachweisen, mithin mit der Bilanz der B._____ per 31. Dezember 2016 und der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2016, der Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen nicht erbracht wurde, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 zu Recht nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer in den Rechtsmittelbelehrungen der Ermessenstaxationen für die Kantonsund Gemeindesteuern 2016 bzw. die direkte Bundessteuer 2016 vom 13. April 2018 von der Beschwerdegegnerin 1 explizit darauf hingewiesen wurde, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungspflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitig werden müsse. 6.1. Zur Begründung, weshalb die Steuererklärung 2016 nicht fristgerecht eingereicht wurde, brachte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einsprache vom 15. Mai 2018 als auch in seiner Beschwerde vom 15. Juni 2018 vor, dass es im Januar 2018 zu einem massiven Angriff auf seine Persönlichkeit (Verhinderung des Besuchsrechts durch eine arglistige Lüge) gekommen sei, welchen ihn aus der Bahn geworfen und völlig handlungsunfähig gemacht habe. Er sei psychisch am Boden und nicht im Stande gewesen, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu reagieren. Nach der Bussverfügung vom 23. März 2018 habe er all seine Kräfte mobilisiert, um mit Hilfe seiner Treuhänderin das Versäumnis fristgerecht nachzuholen. Am 4. Mai 2018

- 10 habe er eine E-Mail seiner Treuhänderin bekommen, wonach sie es nicht schaffe, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Nach dem 4. Mai 2018 sei seine Treuhänderin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb er eine andere Person beauftragt habe. Alle Buchungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 seien bei der Treuhänderin deponiert. 6.2. Dazu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel eingereicht hat, welche belegen würden, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens weder in der Lage gewesen sei, die Steuererklärung 2016 selber auszufüllen und einzureichen, noch die von ihm beauftragte Treuhänderin entsprechend anzuweisen. Mit der blossen Behauptung, dass er psychisch am Boden gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, auf die Mahnung vom 19. Februar 2018 zu reagieren, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2016 infolge eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VRG nicht möglich war, jedenfalls nicht erbracht. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung besteht somit nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 auch vor diesem Hintergrund zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 eingetreten ist. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar nach Eingang der Bussverfügung vom 23. März 2018 eine Treuhänderin mit der Einreichung der Steuererklärung 2016 mandatiert hat, welche allerdings in der Folge die Steuererklärung 2016 auch nicht fristgerecht einzureichen vermochte, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 zu Recht ausführt, treten Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters nämlich beim Steuerpflichtigen ein. Mithin hat der Steuerpflichtige die Folgen von Verfahrenspflichtverletzungen zu tragen, wenn der Vertreter die Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt. Insofern kann sich der Steuerpflichtige die-

- 11 ser Wirkung nicht dadurch entziehen, dass er sich auf das Fehlverhalten seines Vertreters beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_908/2011 vom 23. April 2012 E.3.5; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 117 Rz. 23). Dementsprechend kann aber der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die von ihm mandatierte Treuhänderin offenbar nicht in der Lage gewesen ist, die Steuererklärung 2016 vor Ablauf der Einsprachefrist einzureichen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren weder die Steuererklärung 2016 nachgereicht und damit die versäumten Mitwirkungshandlungen nachgeholt noch auf andere Weise den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen vom 13. April 2018 erbracht hat. Weil der Beschwerdeführer überdies weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einen Grund für eine Fristwiederherstellung nachweisen konnte und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, ist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 15. Mai 2018 eingetreten ist. Insofern erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. Mai 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bzw. direkte Bundessteuer 2016 als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 12 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 824.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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