VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 30 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 12. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Sondersteuer auf Kapitalleistungen (Bund, Kanton und Gemeinde)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2018, den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung der Gemeinde X._____ vom 22. Juni 2018, die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2018, in die von der Beschwerdeführerin und der kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass die Beschwerdeführerin infolge Todesfalls ihres Ehegatten am 15. August 2017 eine Kapitalleistung der C._____ AG aus der 2. Säule in der Höhe von Fr. 579'595.-- und am 12. September 2017 eine Kapitalleistung der D._____ aus der Säule 3a in der Höhe von Fr. 135'428.60 erhalten hat, - dass die kantonale Steuerverwaltung aufgrund der Steuermeldungen der C._____ AG bzw. der D._____ am 5. April 2018 die Veranlagungsverfügungen betreffend die Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von Fr. 715'000.- - und einem Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 83'661.30 erlassen hat, - dass die kantonale Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 mit Einspracheentscheiden vom 5. Juni 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2017 abgewiesen hat, - dass die Beschwerdeführerin dagegen am 13. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben hat mit dem Antrag auf Reduktion der steuerbaren Kapitalleistung von Fr. 715'000.-- auf Fr. 664'595.--, - dass die kantonale Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, - dass auf die Beschwerde vom 13. Juni 2018 einzutreten ist, - dass nach Art. 22 Abs. 1 DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen
- 3 und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, steuerbar sind (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 lit. d StG), - dass sich die volle Besteuerung der Leistungen aus 2. Säule und 3. Säule a auch aus Art. 83 BVG ergibt, wonach die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar sind (vgl. STEINER/LANG, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 22 Rz. 6), - dass sämtliche Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) der Besteuerung unterliegen und damit nicht nur die Zins- und Überschussanteile besteuert werden, sondern auch die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge (vgl. STEINER/LANG, a.a.O., Art. 22 Rz. 7), - dass die Leistungen aus 2. Säule und 3. Säule a gemäss Art. 38 DBG bzw. Art. 40a Abs. 1 StG gesondert von den übrigen Einkünften zu einem privilegierten Steuersatz besteuert werden, - dass im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen zusammengerechnet werden (vgl. Art. 40a Abs. 3 StG), - dass es sich bei der Auszahlung der C._____ AG in der Höhe von Fr. 579'595.-- unbestrittenermassen um eine Kapitalleistung aus der 2. Säule bzw. bei jener der D._____ in der Höhe von Fr. 135'428.60 um eine Kapitalleistung aus der 3. Säule a handelt, - dass die kantonale Steuerverwaltung zu Recht die gesamten Kapitalleistungen der C._____ AG bzw. der D._____ in der Höhe von Fr. 715'000.-- besteuert hat, weil − wie gesehen − sowohl Kapitalleistungen aus der 2. Säule als auch solche aus der 3. Säule a in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung unterliegen und − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht nur die Rückzahlung der
- 4 eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge, sondern auch die aufgelaufenen Zinserträge und Überschussanteile, besteuert werden, - dass die kantonale Steuerverwaltung die Leistungen aus 2. Säule und 3. Säule a zu Recht gesondert von den übrigen Einkünften zu einem privilegierten Steuersatz besteuert hat, - dass sich die Veranlagungsverfügungen vom 5. April 2018 betreffend die Sondersteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge für Bund, Kanton und Gemeinde in der Höhe von Fr. 715'000.-- und einem Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 83'661.30 als rechtens erweisen, - dass die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 30. April 2018 zu Recht abgewiesen hat, - dass sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. Juni 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2017 als rechtens erweisen, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, - dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), - dass den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht,
- 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 2‘143.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]