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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.10.2018 A 2018 25

October 2, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,376 words·~12 min·5

Summary

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 18 25 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Meisser, von Salis Aktuar Simmen URTEIL vom 2. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern

- 2 - 1. Am 1. Dezember 2017 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ die Veranlagungsverfügungen für die Einkommens- und Vermögenssteuern 2016 sowie für die Liquidationsgewinnsteuer 2016 zu. 2. Dagegen erhob A._____ am 12. Februar 2018 Einsprache bei der kantonalen Steuerverwaltung mit dem sinngemässen Antrag auf Reduktion der Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017. 3. Mit Einspracheentscheiden vom 16. April 2018 trat die kantonale Steuerverwaltung infolge verspäteter Einreichung nicht auf die Einsprache vom 12. Februar 2018 ein. 4. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin machte er geltend, dass er die definitiven Veranlagungsverfügungen leider erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen habe. Die Veranlagungen seien, wie bereits in der Einsprache vom 12. Februar 2018 beantragt, anzupassen. Er sei vom 14. Dezember 2017 bis 20. Januar 2018 abwesend und vom 1. bis 18. Februar 2018 100 % arbeitsunfähig gewesen. 5. Am 16. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 14. Mai 2018 den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht genüge und setzte ihm eine Frist bis am 28. Mai 2018 zur Behebung der Mängel an. 6. Am 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ergänzung seiner Beschwerde ein, wiederum mit dem Antrag auf Reduktion der angefochtenen Veranlagungsverfügungen. 7. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 auf Ab-

- 3 weisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht behaupte, die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 vor seinem Abflug ins Ausland vom 14. Dezember 2017 nicht erhalten zu haben. Er habe im Schreiben vom 14. Mai 2018 lediglich festgehalten, die Veranlagungen erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte somit seine Einsprache in der Zeit zwischen deren Zustellung und dem Abflug vom 14. Dezember 2017 sehr wohl einreichen können. Stattdessen datiere seine Einsprache vom 12. Februar 2018. Den Nachweis, dass ihm die rechtzeitige Einreichung der Einsprache infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich gewesen sei bzw. dass ein Fristwiederherstellungsgrund vorliege, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten und die Beschwerde abzuweisen sei. 8. Am 29. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinem Antrag fest. 9. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 4. Juli 2018 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 16. April 2018 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 16. April 2018, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 nicht eingetreten ist. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und letztlich auch formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 erst am 12. Februar 2018 und damit verspätet Einsprache erhoben worden sei. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgericht-

- 5 lichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin 1 infolge versäumter Einsprachefrist zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Februar 2018 eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber die materiellen steuerlichen Aspekte und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 mit den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 in der Sache selbst korrekt entschieden hat. Folglich haben sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 16. April 2018 zu beschränken. 3.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Bei dieser gesetzlichen Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. Art. 119 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 1 StG; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 Rz. 22). Da die Eröffnung einer Verfügung als empfangsbedürftige, nicht aber als annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung zu qualifizieren ist, entfaltet eine Verfügung ihre Rechtswirkungen bereits vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist. Ob der Empfänger dabei vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist unerheblich; entscheidend ist vielmehr, dass er davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 89 E.4b/bb). Ist die Sendung mit anderen Worten im Herrschaftsbereich des Adressaten angelangt, ist es seine Sache, die Angelegenheit so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sendung zur Kenntnis nehmen kann (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O.,

- 6 - Art. 116 Rz. 20 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 116 Rz. 7 und 11). 3.2. Die Form der Zustellung von Verfügungen wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Somit bestimmt die Behörde selber, in welcher Form sie eine Verfügung oder einen Entscheid zustellen will. Weil die Behörde bei Erhebung eines Rechtsmittels oder bei Vollstreckung der Verfügung oder des Entscheids die Beweislast für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung trägt, muss sie für die Sicherung des Zustellungsnachweises besorgt sein. Wird eine Veranlagungsverfügung per Briefpost zugestellt, so hat demnach die Steuerbehörde auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dabei ist kein strikter Beweis vorausgesetzt; im Rahmen der Beweiswürdigung genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E.2.1). Ist erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustellung unter normalen Bedingungen erfolgte. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten und bestehen diesbezüglich effektiv Zweifel, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_570, 577/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.3, 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.4.1, 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4). Denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb der Wahrscheinlichkeit, dass mit der Möglichkeit einer grösseren Verspätung nicht gerechnet werden müsste (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 116 Rz. 18 f.; LOCHER, a.a.O., Art. 116 Rz. 12 - 14).

- 7 - 3.3. Gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeiten der zuständigen Behörde übergeben wird (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VRG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG). 4.1. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in deren Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (vgl. S. 2 Ziff. II./1.) wurden die hier relevanten Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 am gleichen Tag der Schweizerischen Post zur Zustellung per B-Post übergeben. Dies führt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.2) − grundsätzlich dazu, dass im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn dieser die Tatsache oder die Zustellung der uneingeschriebenen Sendung bestreitet. Ist dagegen erstellt, dass die steuerpflichtige Person eine Mitteilung mit einfacher Briefpost erhalten hat, ist zu vermuten, dass diese Zustellung unter normalen Bedingungen erfolgte. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer weder die Tatsache der Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 noch macht er geltend, dass die Zustellung ungewöhnlich lange gedauert hat. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, die erwähnten Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 vor seiner Abreise vom 14. Dezember 2017 nicht erhalten zu haben. Vielmehr macht er in seinem Schreiben vom 14. Mai 2018 an das streitberufene Gericht lediglich geltend, dass er die Veranlagungsverfügungen leider erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen habe. Unter Berücksichtigung dieser Aussage ist mit der Beschwerdegegnerin 1 davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017

- 8 dem Beschwerdeführer unter normalen Bedingungen bzw. spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe, mithin am 6. Dezember 2017 (der 2. bzw. 3. Dezember 2017 waren ein Samstag bzw. ein Sonntag), zugestellt wurden, wobei der Beschwerdeführer diese offenbar − wie er selber eingesteht − erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen hat. Denn die Schweizerische Post stellt als B-Post aufgegebene Sendungen grundsätzlich spätestens am dritten Arbeitstag nach deren Aufgabe zu (vgl. https://www.post.ch/de/privat/versenden/briefe-inland-privat/b-post-privat [zuletzt besucht am 22. Oktober 2018]). Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 1 GKStG am 7. Dezember 2017 und endete − unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG) sowie der Tatsache, dass der 21. Januar 2018 ein Sonntag war (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG bzw. Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VRG) − am 22. Januar 2018. Die Beschwerdegegnerin 1 hat das Schreiben des heutigen Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 praxisgemäss als Einsprache entgegengenommen, ist darauf jedoch mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einspracheentscheiden vom 16. April 2018 infolge nicht eingehaltener Einsprachefrist nicht eingetreten. Dies ist nicht zu beanstanden, ist doch die Einsprachefrist − wie gesehen − bereits am 22. Januar 2018 abgelaufen, sodass die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Die Einsprache vom 12. Februar 2018 erfolgte damit offensichtlich verspätet. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich denn auch nicht bestritten. Wie gesehen bringt er lediglich vor, dass er die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 erst am 7. Februar 2018 genauer gelesen habe. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch grundsätzlich seine Angelegenheiten − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.1) − so zu ordnen, dass er den Inhalt der vorschriftsgemäss zugestellten Sendung zur Kenntnis nehmen kann, sobald die Sendung in sei-

- 9 nem Herrschaftsbereich angelangt ist. Dies hat er vorliegend offenbar nicht getan. Seine Ausführungen im Schreiben vom 14. Mai 2018 lassen vielmehr den Schluss zu, dass er die fraglichen Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 (spätestens) am 6. Dezember 2017 erhalten, diese aber erst am 7. Februar 2018 − vermutlich nach Erhalt der entsprechenden Rechnungen − genauer gelesen hat. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten grundsätzlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre, noch vor seiner Abreise vom 14. Dezember 2017 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 zu erheben, ist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht auf die Einsprache vom 12. Februar 2018 eingetreten. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 16. April 2018 erweisen sich somit als rechtens. Weil der Beschwerdeführer überdies weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zur Abweisung derselben und zur Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide vom 16. April 2018 führt. 4.2. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch drauf hingewiesen, dass − selbst wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren oder im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt hätte − dieses mangels Gründen für eine Wiederherstellung der Frist ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei vom 1. bis 18. Februar 2018 100 % arbeitsunfähig gewesen (was vom Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Februar 2018 [Akten des Beschwerdeführers 7] auch bestätigt wird). Trotzdem war es ihm jedoch − gemäss eigener Aussage − möglich, am 7. Februar 2018 die Veranlagungsverfügungen vom 1. Dezember 2017 genauer zu studieren und gemäss Aktenlage am 12. Februar 2018 dagegen Einsprache zu erheben. Damit beweist der Be-

- 10 schwerdeführer gleich selber, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine Auswirkungen auf seine Handlungsfähigkeit bzw. auf die Fähigkeit, eine Einsprache einzureichen, hatte. Insofern wäre ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuzusprechen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. November 2018 nicht eingetreten (2C_1033/2018).

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