VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 6 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A._____, B._____, C._____, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegnerin betreffend Schenkungssteuer (Gemeinde)
- 2 - 1. Am 19. Dezember 2000 kauften A._____, B._____, D._____ und C._____ für Fr. 650'000.-- die Parzelle 191 im Grundbuch der Gemeinde X._____ ins Miteigentum zu je einem Drittel. 2. Am 23. März 2015 verkaufte D._____ seinen Miteigentumsanteil für Fr. 350'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ und an C._____, wodurch diese je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Unter Ziff. 5 der weiteren Vertragsbestimmungen wurde vereinbart, dass eine allfällige Grundstückgewinnsteuer von den Käufern im Rahmen der ausseramtlichen Zahlungsvereinbarung zu bezahlen sei. Gemäss Ziff. 8 der weiteren Vertragsbestimmungen würden die Grundbuch- und Notariatsgebühren sowie die Handänderungssteuer je zur Hälfte zulasten der Parteien gehen. Ebenfalls am 23. März 2015 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über Kaufpreiszahlung mit folgendem Inhalt: "D._____ verzichtet auf sämtliche Zahlungen seitens seiner Geschwister/Schwager und bestätigt, dass er seinerzeit nur den Betrag von CHF 30'000 an den Kauf der Liegenschaft beisteuerte. Im Gegenzug haben die Erwerber die hälftigen Vertragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu tragen. Es entsteht eine Grundstückgewinnsteuer. Möglicherweise entsteht durch den Verzicht auf Auszahlung eine Schenkungssteuer. Sämtliche Steuerfolgen gehen zu Lasten der Erwerber, welche Steuern es auch immer betreffen mag." 3. Am 29. März 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber D._____ eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 45'363.50. Auf die dagegen von den Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ erhobene Einsprache vom 27. April bzw. 17. Mai 2016 mit dem Antrag auf Korrektur der Veranlagung, weil die Grundstückgewinnsteuer gemäss Kaufvertrag von den Käufern zu übernehmen sei, trat die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
- 3 vom 19. Juli 2016 nicht ein, weil nur der steuerpflichtige Verkäufer zur Einsprache legitimiert sei. 4. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 erfolgte seitens der kantonalen Steuerverwaltung die definitive Veranlagung der kantonalen Schenkungssteuer betreffend der von A._____ von D._____ erhaltenen Schenkung. Die basierend auf einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 42'700.-- veranlagte Schenkungssteuer von Fr. 4'270.-- erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Selbiges gilt für die entsprechenden Veranlagungen ebenfalls vom 18. Juli 2016 der Beschenkten B._____ und des Beschenkten C._____ (mit selbigen Steuerbeträgen). 5. Am 25. November 2016 verfügte die Gemeinde X._____ die kommunale Schenkungssteuer einerseits bei den Ehegatten A.____ und B._____ sowie anderseits bei C._____. Bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 85'400.-- (Fr. 100'000.-- abzüglich zweier Freibeträge von je Fr. 7'300.--) resultierte bezüglich der Ehegatten A._____ und B._____ eine kommunale Schenkungssteuer von Fr. 15'372.--. Für C._____ resultierte bei einem Wert der steuerbaren Schenkung von Fr. 42'700.-- (Fr. 50'000.-- abzüglich des Freibetrags von Fr. 7'300.--) eine kommunale Schenkungssteuer von Fr. 1'921.50. 6. Gegen die kommunale Schenkungssteuer erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ am 21. Dezember 2016 mit zwei separaten, inhaltlich übereinstimmenden Eingaben Einsprache. Sie beantragten, die Schenkungssteuer sei von einem Betrag von gesamthaft Fr. 30'000.-- als Schenkung an alle Erwerber zu berechnen. Die Anlagekosten seien nicht massgebend bzw. zu bereinigen. Ebenfalls seien die bereits bezahlten kantonalen Schenkungssteuern im Rahmen der Bearbeitung der Einsprache neu zu beurteilen und anzupassen, da ein offensichtlicher Irrtum vorliege.
- 4 - 7. Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wies die Gemeinde X._____ die Einsprachen ab. Gemäss Vereinbarung vom 23. März 2015 habe D._____ Anspruch auf eine Zahlung von Fr. 150'000.-- gehabt und zugunsten der Einsprecher auf die Zahlung verzichtet. Dieser Erlass stelle eine steuerbare Schenkung gegenüber A._____ und B._____ sowie C._____ im anteiligen Betrag von je Fr. 50'000.-- dar. 8. Dagegen erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Einspracheentscheid sei (recte: Die Einspracheentscheide seien) aufzuheben. 2. Es sei auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu verzichten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie mit D._____ zerstritten seien. Gegen die Veranlagungsverfügungen der kantonalen Schenkungssteuern vom 18. Juli 2016 hätten sie bedauerlicherweise kein Rechtsmittel ergriffen. Sie würden dies jedoch mittels Revision zu korrigieren versuchen. Ein entsprechendes Verfahren sei bereits eingeleitet worden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StG werde die Grundstückgewinnsteuer im Fall einer Schenkung aufgeschoben. Es sei entweder eine Schenkungssteuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die Grundstückgewinnsteuer besteuert worden, weshalb für eine weitere Besteuerung kein Raum bleibe. Es liege im Übrigen kein Schenkungstatbestand vor. Der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert. D._____ habe nie die Absicht gehabt, etwas zu schenken. Vielmehr habe er in der Vereinbarung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 bestätigt, dass er seinerzeit für seinen Miteigentumsanteil lediglich Fr. 30‘000.-- beigesteu-
- 5 ert habe. Diese Fr. 30'000.-- würden durch die Beschwerdeführer durch die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer beglichen. 9. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten ergebe sich, dass gemäss Kaufvertrag vom 23. März 2015 der Miteigentumsanteil von D._____ für Fr. 350'000.-- an A._____ und B._____ sowie C._____ veräussert worden sei, wobei der Kaufpreis durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden sollte. Mit separater Vereinbarung über die Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 habe D._____ auf die Zahlung von Fr. 150'000.-- verzichtet. Dieser Forderungsverzicht stelle eine Schenkung von D._____ an A._____, B._____ und C._____ von je Fr. 50'000.-- dar. Die angeblich fehlende Schenkungsabsicht von D._____ sei aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht relevant. Selbst wenn D._____ im Jahr 2000 beim Kauf der Liegenschaft lediglich Fr. 30‘000.-- beigetragen haben sollte, könnten die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern der Verzicht auf die beurkundete Forderung von Fr. 150‘000.-- keine Schenkung darstellen sollte. 10. Am 1. März 2017 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und machten abermals geltend, dass kein Schenkungstatbestand vorliege, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert habe. 11. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. März 2017 auf die Einreichung einer Duplik. 12. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern am 29. März 2017 eine reformatio in peius zuungunsten von C._____ in Aussicht ge-
- 6 stellt hatte, hielten die Beschwerdeführer am 4. April 2017 (Poststempel) an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. April 2017 (Poststempel) auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 3. Januar 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ (GStG) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10 und 11), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern veranlagten kommunalen Schenkungssteuern in der Höhe von Fr. 15'372.-- (A._____ und B._____) bzw. Fr. 1'921.50 (C._____) bestätigt hat, bilden demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 7 b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017 und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die kommunale Schenkungssteuer bei den Beschwerdeführern korrekt veranlagt und die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2016 zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber zum einen die bei D._____ von der kantonalen Steuerverwaltung am 29. März 2016 veranlagte Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 45'363.50 sowie zum anderen die von der kantonalen Steuerverwaltung mit Verfügungen vom 18. Juli 2016 bei den heutigen Beschwerdeführern veranlagten kantonalen Schenkungssteuern, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a GKStG und Art. 21 Abs. 1 GKStG kann die Gemeinde eine Schenkungssteuer erheben. Zur Steuererhebung berechtigt ist gemäss Art. 21 Abs. 4 GKStG die Gemeinde am Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Schenkgebers. Da vorliegend eine allfällige Schenkung von D._____ mit Wohnsitz in der Gemeinde X._____ an die Beschwerdeführer strittig ist, ist die Steuerhoheit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. b) Gemäss Art. 21 Abs. 5 GKStG dürfen die Steuersätze für kommunale Schenkungssteuern 5 % für den elterlichen Stamm und den Konkubinatspartner bzw. 25 % für die übrigen Begünstigten nicht übersteigen. Nach Art. 9 Abs. 5 GStG beträgt die kommunale Schenkungssteuer in der Gemeinde X._____ für den elterlichen Stamm 5 % und für die übrigen Begünstigten 20 %. Beim Beschwerdeführer C._____ handelt es sich um den Bruder des Schenkgebers D._____, während es sich bei den Beschwerdeführern A._____ und B._____ um den Onkel bzw. die Tante des Schenkgebers handelt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bezüglich
- 8 - C._____ zu Recht einen Steuersatz von 5 % bzw. bezüglich der Ehegatten A._____ und B._____ einen solchen von 20 % zur Anwendung gebracht hat, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht gerügt wird. Ebenfalls zu Recht unbestritten geblieben ist schliesslich die Tatsache, dass der Empfänger der Zuwendung schenkungssteuerpflichtig ist (vgl. Art. 7 GStG). 3. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Grundstückgewinnsteuer gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) im Falle einer Schenkung aufgeschoben werde. Daraus folge, dass entweder eine Schenkungssteuer oder eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei. Bei gemischten Rechtsgeschäften wäre, je nachdem ob der beurkundete Verkaufspreis den Anlagewert übersteige oder nicht, ein Steueraufschub für die Grundstückgewinnsteuer zu gewähren oder nicht. Vorliegend sei der Verkauf vollständig über die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer besteuert worden, weshalb das Rechtsgeschäft bereits vollumfänglich besteuert worden sei. Für eine weitere Besteuerung bleibe kein Raum. Im Übrigen liege auch kein Schenkungstatbestand vor, weil nicht jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert habe. D._____ habe gar keine Schenkung über Fr. 150'000.-vornehmen können, weil er im Jahr 2000 lediglich Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Vielmehr sei ihm im Jahr 2000 ein Drittel des Miteigentums teilweise geschenkt worden. Da er dannzumal bis auf Fr. 30'000.-- keine Zuwendungen aus seinem Vermögen getätigt habe, könne er die Beschwerdeführer mit dem Verzicht nicht bereichern. Auch bezüglich der ursprünglich investierten Fr. 30'000.-- liege keine Schenkung vor, da die Beschwerdeführer gemäss der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung im Gegenzug anfallende Steuern übernommen hätten. Es bestehe damit eine klare Gegenleistung, womit die Anwendung von Art. 106a StG nicht in Betracht komme.
- 9 - 4. Dieser Ansicht ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu folgen. a) Vorliegend kauften die Beschwerdeführer und D._____ im Jahr 2000 die Parzelle 191 im Grundbuch der Gemeinde X._____ ins Miteigentum zu je einem Drittel. Mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) verkaufte D._____ seinen Miteigentumsanteil für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Mit separater Vereinbarung über Kaufpreiszahlung vom 23. März 2016 (Bg-act. 2) verzichtete D._____ sodann auf die Zahlung von Fr. 150'000.-- und bestätigte gleichzeitig, dass er seinerzeit nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert habe. Im Gegenzug erklärten sich die heutigen Beschwerdeführer bereit, die hälftigen Vertragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. b) Nach dem Gesagten liegt vorliegend − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.--. Für dieses Rechtsgeschäft veranlagte die kantonale Steuerverwaltung beim Verkäufer D._____ am 29. März 2016 denn auch zu Recht eine Grundstückgewinnsteuer, wobei deren Rechtmässigkeit − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.1b) − nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet. Anschliessend erfolgte als zweites, separat zu beurteilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Umfang von Fr. 150'000.--. Die Beschwerdeführer verkennen die Tatsache, dass mit dem Kaufvertrag vom 23. März 2015 die Obligation über Fr. 150'000.-- entstanden ist und mit dem zweiten Vertrag, mithin der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015, auf diese
- 10 - Forderung seitens von D._____ verzichtet wurde. Es handelt sich dabei um zwei getrennt zu betrachtende Rechtsgeschäfte, obschon sowohl der Kaufvertrag als auch die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung am selben Tag, mithin am 23. März 2015, unterzeichnet wurden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liegt vorliegend somit keine gemischte Schenkung vor, sondern vielmehr ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- mit einem anschliessenden Forderungsverzicht durch D._____ in der Höhe von Fr. 150'000.--. Diese beiden Rechtsgeschäfte sind separat zu betrachten und können − wie das vorliegende Verfahren zeigt − verschiedene, voneinander unabhängige Steuerfolgen auslösen. c) Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung trifft es − wie nachstehend dargestellt − auch nicht zu, dass vorliegend kein Schenkungstatbestand vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GStG unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Schenkungssteuer auslöst, der kommunalen Schenkungssteuer. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich gemäss Art. 6 Abs. 2 GStG nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Dieses normiert in Art. 106a Abs. 1 StG, dass der Schenkungssteuer unbekümmert einer Schenkungsabsicht jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden unterliegt, mit der jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Als Schenkung gilt dabei insbesondere auch die lebzeitige Zuwendung aus gegenseitigem Vertrag, soweit die Leistung des einen in offenbarem Missverhältnis zur Leistung des andern steht (Art. 106 Abs. 2 lit. a StG). Wie gesehen verkaufte D._____ mit Kaufvertrag vom 23. März 2015 seinen Miteigentumsanteil an der Parzelle 191 für Fr. 350'000.-- zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____, wodurch diese − je zur Hälfte − Miteigentümer der Parzelle 191 wurden. Der Kaufpreis sollte durch Übernahme der Hypothekarschuld im Umfang von Fr. 200'000.-- und durch eine Zahlung von Fr. 150'000.-- nach Anweisung des Verkäufers auf sein Konto beglichen werden. Mit der am selben
- 11 - Tag unterzeichneten Vereinbarung über Kaufpreiszahlung verzichtete D._____ sodann auf die Zahlung von Fr. 150'000.--, wobei sich die heutigen Beschwerdeführer im Gegenzug bereit erklärten, die hälftigen Vertragskosten und sämtliche Steuerfolgen zu übernehmen. Aus dem Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie der Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2) geht offenkundig hervor, dass zunächst ein Kaufvertrag über Fr. 350'000.-- abgeschlossen wurde und anschliessend als zweites, separat zu beurteilendes Rechtsgeschäft der Forderungsverzicht durch D._____ im Umfang von Fr. 150'000.-- erfolgte. Dieser Forderungsverzicht über gesamthaft Fr. 150'000.-- stellt eine Schenkung von D._____ an die Beschwerdeführer dar und unterliegt dementsprechend grundsätzlich bei den Schenkungsempfängern der Schenkungssteuer (vgl. Art. 7 GStG). Daran vermag die angeblich fehlende Schenkungsabsicht von D._____ nichts zu ändern, verlangt dass Gesetz doch keine Schenkungsabsicht (vgl. Art. 106a Abs. 1 StG), sondern objektiviert den Begriff, indem allein die Bereicherung des Empfängers für die Qualifikation ausschlaggebend ist (VON RECHENBERG/VON RECHENBERG, Handkommentar, Bündner Nachlass- und Schenkungssteuern, Chur 1998, Art. 116 N. 2). d) Trotz der vorstehenden Ausführungen, wonach der Forderungsverzicht von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- eine Schenkung an die heutigen Beschwerdeführer darstellt, welche grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegt, gilt es vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die Veranlagungen der kommunalen Schenkungssteuern vom 25. November 2016 (vgl. Bg-act. 6 und 7) − wie bereits die Veranlagungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kantonaler Schenkungssteuer (vgl. Bg-act. 3, 4 und 5) − dennoch falsch sind. Zwar betrug der Forderungsverzicht und damit die Bruttoschenkung von D._____ gesamthaft Fr. 150'000.--. Indes erfolgte diese Schenkung nicht im Umfang von je Fr. 50'000.-- an die heutigen drei Beschwerdeführer
- 12 - A._____, B._____ und C._____, sondern vielmehr im Umfang von Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie im Umfang von Fr. 75'000.-- an C._____. Denn die Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und D._____ waren nächst Miteigentümer je zu einem Drittel an der Parzelle 191. Nach dem Verkauf des Miteigentumsanteils von D._____ im Jahr 2015 zur Hälfte an die Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte an C._____ waren die Ehegatten A._____ und B._____ einerseits und C._____ anderseits neu je zur Hälfte Miteigentümer der fraglichen Parzelle 191. Anlässlich des Verkaufs des Miteigentumsanteils von D._____ vom 23. März 2015 ging der Miteigentumsanteil folglich zur einen Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur anderen Hälfte ins Eigentum von C._____ über. Die Beschwerdegegnerin hat mit anderen Worten − wie bereits die kantonale Steuerverwaltung zuvor − die Schenkung in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- fälschlicherweise auf die Köpfe und nicht auf die Miteigentumsquoten aufgeteilt. Dies wurde aber offenbar auch von den Beschwerdeführern nicht bemerkt, wurde dieser Fehler doch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit keinem Wort erwähnt. Zudem wurden auch die ebenfalls auf dieser falschen Grundlage basierenden Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2016 betreffend kantonaler Schenkungssteuer von den Beschwerdeführern nicht angefochten. Da der Verkauf des Miteigentumsanteils von D._____ vom 23. März 2015 somit hälftig an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____ erfolgte, hätten die Veranlagungen richtigerweise auf steuerbaren Schenkungen von je Fr. 75'000.-- basieren müssen, statt auf solchen von je Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____. Folglich würde die korrekte Veranlagung beim Beschwerdeführer C._____ zu einer reformatio in peius (steuerbarer Schenkungsbetrag von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) führen, während die Veranlagung bei den Ehegatten A._____ und B._____ richtigerweise auf einer Bruttoschenkung von bloss Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.-- basieren müsste,
- 13 was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führen würde. 5. a) In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren ist das streitberufene Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. HUNZIKER/MAYER- KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 142 Rz. 10; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 143 Rz. 1; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Art. 140 Rz. 5). Vielmehr hat das Gericht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 140 Abs. 2 StG die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren und kann dementsprechend auch eine reformatio in peius vel in melius vornehmen (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 571). Gemäss Art. 56 Abs. 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt, wenn das Gericht − wie vorliegend − nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. b) Vorliegend hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 29. März 2017 mitgeteilt, dass das streitberufene Gericht in Aussicht nehme, die angefochtene Veranlagungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer C._____ zu seinen Ungunsten abzuändern und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführer hielten indes mit Schreiben vom 4. April 2017 (Poststempel) vollumfänglich an der Beschwerde fest. Dies obschon sie auch nur die Beschwerde von C._____ hätte zurückziehen können, da die beiden Veranlagungsverfügungen vom 25. November 2016 bzw. die
- 14 entsprechenden Einspracheentscheide vom 3. Januar 2007 jeweils separat für C._____ und die Ehegatten A._____ und B._____ ergangen sind. In diesem Fall wäre einzig noch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ pendent und zu beurteilen gewesen. Dies haben die Beschwerdeführer indes nicht getan, indem sie − wie gesehen − vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten haben. Die Folgen dieses Unterlassens müssen sie sich zu ihrem eigenen Nachteil anrechnen lassen. 6. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin − wie zuvor bereits die kantonale Steuerverwaltung − fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Schenkung von D._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 150'000.-- je zu Fr. 50'000.-- an A._____, B._____ und C._____ zugefallen ist. Die bei den Akten liegenden Unterlagen, insbesondere der Kaufvertrag vom 23. März 2015 (Bg-act. 1) sowie die Vereinbarung über Kaufpreiszahlung ebenfalls vom 23. März 2015 (Bg-act. 2), zeigen jedoch deutlich, dass der verkaufte Miteigentumsanteil von D._____ zur Hälfte ins Eigentum der Ehegatten A._____ und B._____ und zur Hälfte ins Eigentum von C._____ übertragen wurde. Mit dem Forderungsverzicht durch D._____ erfolgte somit je eine Schenkung von je Fr. 75'000.-- an die Ehegatten A._____ und B._____ sowie an C._____. b) Dementsprechend erweist sich die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ als teilweise begründet, weil die von D._____ erhaltene Schenkung brutto bloss Fr. 75'000.-- und nicht Fr. 100'000.-- betragen hat. Somit ist deren Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufzuheben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 15 c) Da die Bruttoschenkung, welche C._____ von D._____ erhalten hat, Fr. 75'000.-- und nicht bloss Fr. 50'000.-- betragen hat, erweist sich die Beschwerde von C._____ als unbegründet und ist − in peius reformierend − abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 ist aufzuheben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu drei Vierteln zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdegegnerin. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern zuzusprechen, da sie einerseits den Fehler in den Veranlagungen, welcher zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ führt, gar nicht bemerkt haben und anderseits die von ihnen vorgebrachten Rügen völlig unbegründet bzw. unbewiesen sind. Selbst wenn nämlich mittels Urkunden hätte belegt werden können, dass D._____ im Jahr 2000 − wie von den Beschwerdeführern behauptet − nur den Betrag von Fr. 30'000.-- an den Kauf der Liegenschaft beigesteuert hätte, hätte dies am Ausgang des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nichts geändert. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer damit nicht darlegen können, inwiefern der Forderungsverzicht durch
- 16 - D._____ über Fr. 150'000.-- gemäss Vereinbarung über Kaufpreiszahlung vom 23. März 2015 keine Schenkung darstellen sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____ wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Bruttoschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 100'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des C._____ wird − in peius reformierend − abgewiesen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Bruttoschenkung von Fr. 75'000.-- statt Fr. 50'000.--) an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 356.-zusammen Fr. 3'356.-gehen zu drei Vierteln unter solidarischer Haftung zulasten der Ehegatten A._____ und B._____ sowie C._____ und zu einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 17 - 5. [Mitteilungen]