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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 28.11.2017 A 2017 49

November 28, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,109 words·~21 min·7

Summary

Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2016 | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 49 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 28. November 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2016

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ und B._____ reichten am 20. März 2017 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 ein. Darin machten sie für ihre in X._____ gelegenen Liegenschaften (Parzellen 1439 [Land], 1440 [Haus] und 1445 [Stall]) effektive Unterhaltskosten von gesamthaft Fr. 23'674.-geltend, wobei sie die Erträge und Unterhaltskosten unter einer Position zusammenfassten. 2. Mit Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer 2016 vom 27. April 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Unterhaltskosten auf die einzelnen Liegenschaften auf. Beim Wohnhaus (Parzelle 1440) wurden die effektiven Unterhaltskosten auf Fr. 3'296.-- festgelegt und diese zum Abzug zugelassen. Der Restbetrag der von den Eheleuten A._____ und B._____ geltend gemachten Kosten wurde als Lebenshaltungskosten (Strom, Wasser, Gemeindebeiträge) sowie als nicht abzugsfähige Anlagekosten (Umbau Stall in Garage) taxiert und dementsprechend nicht zum Abzug zugelassen. Beim Stall (Parzelle 1445) wurde der pauschale Abzug von 20 % gewährt. 3. Am 16. Mai 2017 erhoben die Eheleute A._____ und B._____ gegen die Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zulassung sämtlicher der geltend gemachten Kosten. Begründend machten sie im Wesentlichen geltend, dass der alte Stall saniert worden sei, während der Ausbau desselben zu einer Garage erst noch erfolge; deshalb seien noch keine Rechnungen für den Ausbau des Stalls zu einer Garage eingereicht worden. Die eingereichte Zusammenstellung enthalte zudem auch Kosten, welche den Unterhalt des auf Parzelle 1440 gelegenen Wohnhauses beträfen. 4. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2017 hiess die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache vom 16. Mai 2017 teilweise gut und liess in Bezug auf den Stall (Parzelle 1445) gesamthaft Fr. 1'180.-- als

- 3 - Unterhaltskosten zu. Begründend führte die Steuerverwaltung aus, dass ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft wirtschaftlich einem Neubau gleichkomme, weshalb die betreffenden Kosten für die Sanierung des Stalls inkl. der späteren Umnutzung in eine Garage nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig seien. 10 % der Kosten würden indes als werterhaltend qualifiziert und zum Abzug zugelassen. Der Unterhaltskostenabzug könne aber nur für jenen Anteil geltend gemacht werden, welcher den Eheleuten auch gehöre. 5. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Kosten als Unterhaltskosten. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Sanierung des Stalls nicht um eine Totalsanierung handle, zumal eine solche für Fr. 17'000.-- gar nicht durchgeführt werden könne. Die Umnutzung des Stalls in eine Garage erfolge erst zu einem späteren Zeitpunkt. Richtig sei zwar, dass ihnen ein Anteil von 53/100 an der Liegenschaft gehöre. Die Unterhaltskosten für diesen Teil würden aber vollumfänglich von ihnen übernommen. Zudem seien für das Haus Unterhaltskosten in der Höhe von rund Fr. 4'334.-- nicht berücksichtigt worden, was unverständlich sei. 6. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kosten für den Umbau des Stalls von Fr. 17'000.-- nicht geltend gemacht werden könnten, da es sich um eine Totalsanierung mit anschliessender Nutzungsänderung handle. Da auch bei einer Totalsanierung ein Teil werterhaltender Natur sei, seien Auslagen im Umfang von 10 % als werterhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zugelassen worden. Für die Berechnung des Anteils von 10 % sei fälschlicher-

- 4 weise von einem Gesamtbetrag von Fr. 22'226.-- anstatt von Fr. 17'000.-ausgegangen worden. Es handle sich hierbei um ein Versehen zugunsten der Beschwerdeführer. Die Unterhaltskosten für das Haus seien grösstenteils gewährt worden. Die restlichen Kosten könnten nicht zum Abzug zugelassen werden, da diese zu den Lebenshaltungskosten bzw. den Anlagekosten zu zählen seien. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und wiederholten ihre Argumentation. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2016, für welche die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 zur Zahlung von Fr. 5'864.-- an Kantonssteuern, Fr. 5'683.-- an Gemeindesteuern und Fr. 1'707.-- an direkten Bundessteuern, total somit Fr. 13'254.--, verpflichtet wurden. Bei Berücksichtigung sämtlicher der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterhaltskosten würde gemäss Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 S. 3) ein Betrag für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer von gesamthaft Fr. 11'000.-resultieren. Da sich der Streitwert somit auf Fr. 2'254.-- beläuft und damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache überdies nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

- 5 - 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 5. September 2017 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 16. Mai 2017 lediglich teilweise gutgeheissen und in Bezug auf den Stall (Parzelle 1445) bloss Fr. 1'180.-- bzw. in Bezug auf das Haus (Parzelle 1440) lediglich Fr. 3'296.-- als Unterhaltskosten zugelassen hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Haus (Parzelle 1440) bloss Fr. 3'296.-- bzw. beim Stall (Parzelle 1445) lediglich Fr. 1'180.-- der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für die Sanierung als werterhaltend qualifiziert und entsprechend als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen hat oder ob die

- 6 - Beschwerdegegnerin sämtliche der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten zum Abzug hätte zulassen müssen. 3. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (lit. b), steuerbar. Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden gemäss Art. 25 DBG die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen. In Art. 26 - 33a DBG werden die allgemeinen Abzüge aufgezählt. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. b) Die Regelung des Graubündnerischen Steuergesetzgebers weicht nicht von der Lösung ab, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b), steuerbar. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 31 - 36 StG abgezogen. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG sieht vor, dass der Steuerpflichtige bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts und der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen in Abzug bringen kann. Anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten kann

- 7 der Steuerpflichtige für überbaute Grundstücke gemäss Art. 35 Abs. 2 StG einen Pauschalabzug beanspruchen. c) Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG verwenden dieselben Begriffe und haben den gleichen Inhalt. Unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes kann der Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Recht somit nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (BGE 128 II 66 E.4b, Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.4.4), weshalb vorliegend die zu Art. 32 Abs. 2 DBG ergangene Rechtsprechung und Lehre auch für die Kantons- und Gemeindesteuer herangezogen werden kann. 4. a) Die im Zusammenhang mit einem privaten Vermögensobjekt getätigten Aufwandpositionen lassen sich unterteilen in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten, bei der Einkommenssteuer abzugsberechtigte Gewinnungskosten (insbesondere bei unbeweglichem Vermögen Liegenschaftsunterhaltskosten) und grundsätzlich bei der Einkommenssteuer nicht abziehbare Anlagekosten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz. 9). b) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand und setzen begrifflich bestehende Bauten und Anlagen voraus. Darüber hinaus können Unterhaltskosten auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das

- 8 - Grundstück wieder in denjenigen Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 37 f.). Unterhaltskosten können somit sowohl der Instandhaltung als auch der Instandstellung eines Grundstücks dienen. Dabei sind Instandhaltungskosten die regelmässig anfallenden Auslagen, welche die Funktionsfähigkeit des Grundstücks sicherstellen. Demgegenüber fallen Instandstellungskosten aperiodisch, in grösseren Zeitabständen an und stellen die Ertragsfähigkeit der Liegenschaft sicher, indem sie durch diese Aufwendungen − allenfalls modernisiert − weiterhin ihren bisherigen Verwendungszweck erfüllen kann. Dazu gehören beispielsweise Fassadenrenovationen, Neuanstriche, aber auch der Ersatz veralteter Installationen wie sanitären Einrichtungen, Kücheneinrichtungen, Heizanlagen usw. (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 39 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1 - 48 DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 32 Rz. 24). c) Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zur Wertvermehrung eines Grundstücks führen. Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind nicht bei der Einkommenssteuer (vgl. Art. 34 lit. d DBG, Art. 37 Abs. 1 lit. d StG), sondern bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a StG). Eine doppelte Berücksichtigung (sowohl bei der Einkommenssteuer wie auch bei der Grundstückgewinnsteuer) ist ausgeschlossen. Im Idealfall sind die Einkommenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer steuersystematisch und wertungsmässig lückenlos aufeinander abgestimmt (Urteile des Bundesgerichtes 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E.4.1, 2C_674/2014 vom 11. Februar 2015 E.3.3, 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E.2.2, 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012 E.4). Während Unterhaltskosten der Erhaltung bereits

- 9 vorhandener Werte dienen, werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.3.3). Alle Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, d.h. ein Haus in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Gebäudes aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter (vgl. RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 48). Typische wertvermehrende Aufwendungen sind neben der erstmaligen Schaffung von Werten (z.B. Anbau einer Garage, Einbau eines Lifts) insbesondere auch einmalige Beiträge wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 110 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2]). d) Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Wird also eine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste, neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt kein Unterhalt mehr vor, sondern eine Wertvermehrung, auch wenn der ursprüngliche Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 47; LOCHER, a.a.O., Art. 32 Rz. 25). 5. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. September 2017 zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin für das Haus (Parzelle 1440) zu Unrecht Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 4'334.-- nicht zum Abzug zugelassen habe. Den Beschwerdeführern

- 10 ist − wie nachstehend dargestellt − nicht zu Folgen. Aus den definitiven Veranlagungsverfügungen vom 27. April 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2) sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2017 (Bg-act. 4) ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin für das Wohnhaus (Parzelle 1440) Unterhaltskosten in der Höhe von total Fr. 3'296.-- akzeptiert und zum Abzug zugelassen hat. Des Weiteren geht aus der Aufstellung "Effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten: Liegenschaft Nr. 1" (Bg-act. 1) hervor, welche Positionen der gesamthaft von den Beschwerdeführern für das Wohnhaus geltend gemachten Kosten von Fr. 6'674.-- von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wurden und welche Kosten nicht zum Abzug zugelassen wurden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der gesamten von den Beschwerdeführern für das Wohnhaus geltend gemachten Auslagen von Fr. 6'674.-- in Unterhaltskosten (Fr. 3'296.--) und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Fr. 3'378.--) ist nicht zu beanstanden, zumal es sich bei den nicht zum Abzug zugelassenen Positionen um klassische Lebenshaltungskosten wie Auslagen für Strom, Wasser, Gemeindebeiträge, etc. im Sinne von Art. 34 lit. a DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. a StG handelt, welche − wie gesehen − bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar sind. Die Beschwerdeführer führen denn auch nicht mit Bezug auf einzelne dieser Positionen aus, weshalb diese ihres Erachtens als Unterhaltskosten zum Abzug hätten zugelassen werden müssen. Vielmehr belassen sie es an einer appellatorischen Kritik an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufteilung der gesamten Auslagen in Unterhaltskosten und nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Daraus vermögen die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6. a) Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Sanierung des 100-jährigen Stalls schrittweise erfolge. Der Stall werde auch in Zukunft als solcher genutzt. In den kommenden Jahren seien diverse Unterhaltsarbeiten vorgesehen. Im Jahr 2016 seien im ehemaligen Viehstall die morschen Bretter ausgerissen sowie Holzboden und Decke durch Beton-

- 11 platten ersetzt worden. Natürlich seien bei diesen Unterhaltsarbeiten auch Umbauarbeiten für die Garage getätigt worden. Die Fertigstellung der Garage erfolge erst im Laufe der Jahre 2018/2019. Es sei keine Totalsanierung erfolgt; mit Fr. 17'000.-- könne weder eine Totalsanierung durchgeführt noch eine Garage errichtet werden. Bei der Überprüfung der Rechnungen sei ihnen aufgefallen, dass ein Betrag von Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- zu Lasten der Erstellung der Garage gehe. Sie akzeptierten, dass diese Kosten nicht abgezogen werden könnten. Es treffe zwar zu, dass ihnen ein Anteil von 53/100 an der Liegenschaft gehöre. Die Unterhaltskosten würden für diesen Teil aber vollumfänglich von ihnen übernommen. Für den Anteil von 47/100 der anderen Partei würden die Unterhaltsarbeiten separat und unabhängig von den Beschwerdeführern durchgeführt. b) Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Kosten für den Umbau des Stalls von Fr. 17'000.-- nicht geltend gemacht werden könnten, weil es sich um eine Totalsanierung mit anschliessender Nutzungsänderung handle. Da auch bei einer Totalsanierung ein Teil werterhaltender Natur sei, seien Auslagen im Umfang von 10 % als werterhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zugelassen worden. Für die Berechnung des Anteils von 10 % sei die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einem Gesamtbetrag von Fr. 22'226.-- anstatt von Fr. 17'000.-ausgegangen. Es handle sich hierbei um ein Versehen zugunsten der Beschwerdeführer. Der Unterhaltskostenabzug könne aber nur für jenen Anteil geltend gemacht werden, welcher den Beschwerdeführern auch gehöre. c) Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 grundsätzlich zu Recht aus, dass sämtliche Liegenschaftskosten zu den Anlagekosten zu zählen seien, welche im Rahmen einer Neu- oder Umbaute eingesetzt würden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau

- 12 gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.2.2 m.w.H.). Dieser Praxis folgt auch die Lehre (vgl. ZWAHLEN/LISSI, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 32 Rz. 13 m.w.H.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 30 Rz. 50; LOCHER, a.a.O., Art. 32 Rz. 49). Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Wird eine Liegenschaft umgebaut und neuen Zwecken zugeführt, liegt Herstellung vor, wenn die Renovation umfangmässig einem Neubau gleichkommt. Das ist insbesondere bei Aushöhlung der Baute oder von Gebäudeteilen mit anschliessender Neugestaltung der Innenraumeinteilung der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E.2.3 m.w.H.; ZWAH- LEN/LISSI, a.a.O., Art. 32 Rz. 13). d) Vorliegend führen die Beschwerdeführer in ihren Rechtsschriften selber aus, dass der 100-jährige Stall schrittweise saniert und in eine Garage umgebaut werden solle. Im Jahr 2016 seien im ehemaligen Viehstall die morschen Bretter ausgerissen sowie Holzboden und Decke durch Betonplatten ersetzt worden, und auch in den kommenden Jahren seien noch diverse Unterhaltsarbeiten vorgesehen. Die Fertigstellung der Garage erfolge in den Jahren 2018/2019. Dementsprechend handelt es sich bei der zu beurteilenden Sanierung aber − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − durchaus um eine Totalsanierung im vorbeschriebenen Sinne. Zwar erfolgt der Ausbau des ehemaligen Viehstalls in eine Garage schrittweise. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die von den Beschwerdeführern im Jahr 2016 getätigten Investitionen auf die Umnutzung des Stalls in eine Garage zurückzuführen sind. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Stall sonst mit einem Stück Mauer (Mauerkrone) hätte erhöht sowie

- 13 der Boden und die Decke im Innern des Stalls durch eine Betonplatte hätten ersetzt werden müssen (vgl. Bg-act. 3). Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie ausführen, dass keine Totalsanierung erfolge, weil mit Fr. 17'000.-- weder eine solche durchgeführt noch eine Garage erstellt werden könne. Wie gesehen handelt es sich bei den im Jahr 2016 getätigten Investitionen von Fr. 17'000.-- nämlich bloss um einen Teil der Totalsanierung und dementsprechend bei den Fr. 17'000.-auch bloss um eine Teilzahlung der gesamten Kosten der Totalsanierung. Dies geht im Übrigen auch aus der explizit als Akontorechnung bezeichneten Rechnung der C._____ SA vom 6. Dezember 2016 über Fr. 17'000.-- hervor (Bg-act. 1). Da es sich bei der zu beurteilenden Sanierung somit um eine Totalsanierung des Stalls inklusive einer späteren Umnutzung desselben in eine Garage handelt, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Wertvermehrung (Anlagekosten) auszugehen ist, wenn die Totalsanierung − wie hier − zu einer Nutzungsänderung führt (vgl. vorstehend E.6c), sind die entsprechenden Kosten von Fr. 17'000.-- im Rahmen der Einkommenssteuer grundsätzlich als nicht abzugsfähige Anlagekosten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. d StG zu qualifizieren. e) Obschon es sich bei den im Jahr 2016 von den Beschwerdeführern getätigten Investitionen somit um Anlagekosten handelt, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren Auslagen im Umfang von 10 % als wert-erhaltend qualifiziert und entsprechend zum Abzug zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − auch bei einer Totalsanierung ein Teil werterhaltender Natur sein kann. Dabei ist die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des als werterhaltend qualifizierten Teils von 10 % indes vom Total sämtlicher im Einspracheverfahren von den heutigen Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 22'226.-- ausgegangen und hat hiervon 10 %, mithin Fr. 2'226.--, als werterhaltend qualifiziert. Diesen Betrag reduzierte die Beschwerdegegnerin noch auf

- 14 - Fr. 1'180.-- (= 53 % von Fr. 2'226.--) mit der Argumentation, dass der Unterhaltskostenabzug als Gewinnungskostenabzug nur für jenen Teil der Liegenschaft geltend gemacht werden könne, welcher der steuerpflichtigen Person gehöre und von ihr mit dem Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. Seien an Grundstücken − wie im vorliegenden Fall − mehrere Eigentümer berechtigt, sei für die Aufteilung der Unterhaltskosten auf die Eigentümerstellung abzustellen. Den Beschwerdeführern gehöre ein Anteil von 53/100 an der Liegenschaft, weshalb der betreffende Abzug auf die Höhe dieser Miteigentumsquote zu kürzen sei. Dagegen wenden die Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die von ihnen geltend gemachten Sanierungskosten von Fr. 17'000.-- bloss ihren Anteil der Liegenschaft beträfen und dass die Unterhaltsarbeiten für den Anteil von 47/100 separat und unabhängig von ihnen durchgeführt würden. Die bei den Akten liegenden Fotografien des fraglichen Stalls zeigen nämlich deutlich, dass die Mauerkrone im nicht den Beschwerdeführern gehörenden Teil des Stalls schon erhöht und dort bereits eine Garage eingebaut ist, während die entsprechenden Arbeiten im den Beschwerdeführern gehörenden Teil des Stalls noch nicht bzw. erst teilweise durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sämtliche der von ihnen geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Totalsanierung des Stalls bzw. dessen Umnutzung zu einer Garage von Fr. 17'000.- selber und nicht bloss im Umfang ihrer Eigentumsquote zu tragen haben. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die (Akonto-)Rechnung der C._____ SA vom 6. Dezember 2016 einzig an die Beschwerdeführer, nicht aber an die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft, adressiert ist. Vor diesem Hintergrund hätte aber die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des als werterhaltend qualifizierten Teils von 10 % korrekterweise lediglich die Anlagekosten für die Sanierung des Stalls in der Höhe von Fr. 17'000.-- (statt Fr. 22'226.--) berücksichtigen und hiervon 10 %, mithin Fr. 1'700.--, als werterhaltend qualifizieren dürfen. Dieser als Unterhaltskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG zu akzeptierende

- 15 - Betrag ist indes nicht mehr zu kürzen, weil die Beschwerdeführer − wie gesehen − die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Totalsanierung des Stalls bzw. dessen Umnutzung zu einer Garage selber im Umfang von 100 % zu tragen haben. Insofern erweist sich die Beschwerde somit als begründet. 7. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin für das Haus (Parzelle 1440) zu Recht lediglich Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 3'296.-- akzeptiert und zum Abzug zugelassen hat. Demgegenüber erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin für den Stall (Parzelle 1445) als Unterhaltskosten akzeptierten Aufwendungen von Fr. 1'180.-- als nicht rechtens. Zwar handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 17'000.-- grundsätzlich um nicht abzugsfähige Anlagekosten im Sinne von Art. 34 lit. d DBG bzw. Art. 37 Abs. 1 lit. d StG. Wenn die Beschwerdegegnerin aber schon davon ausgeht, dass auch bei einer Totalsanierung ein Teil von 10 % werterhaltender Natur sei, hat sie dies auch konsequent anzuwenden und dementsprechend von den gesamthaft für den Stall geltend gemachten Investitionskosten von Fr. 17'000.-- Fr. 1'700.-- als Unterhaltskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG zu akzeptieren. Dies zumal die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sanierungskosten von Fr. 17'000.-lediglich ihren Teil der Liegenschaft betreffen und die entsprechenden Kosten folglich auch vollumfänglich von den Beschwerdeführern getragen werden müssen. Insofern erweist sich die Beschwerde vom 20. September 2017 als teilweise begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. September 2017 führt. Die Angelegenheit ist zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu vier Fünfteln unter solidarischer Haftung zulas-

- 16 ten der Beschwerdeführer und zu einem Fünftel zulasten der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Auch der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2017 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 1‘371.-gehen zu vier Fünfteln − unter solidarischer Haftung − zulasten von A._____ und B._____ und zu einem Fünftel zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 17 - 4. [Mitteilungen]

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