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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.10.2017 A 2017 46

October 3, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,313 words·~7 min·5

Summary

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 46 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren B._____ (Einleitung)

- 2 - 1. Mit Entscheid vom 21. Juli 2017, mitgeteilt am 3. August 2017, gab der Gemeindevorstand X._____ A._____ den Beschluss zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für das Projekt "Quartierstrasse B._____" bekannt und legte den Beitragsperimeter fest. Der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz wurde mit 15% und derjenige der privaten Interessenz mit 85% festgelegt. 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Verwalter und im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Parzelle Nr. 1008, am 18. August 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Gemeindevorstands X._____ vom 21. Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, dass der hohe Finanzierungsanteil von 85% für die Anlieger nicht plausibel sei. Die Höhe der mitgeteilten Baukosten (Fr. 220'000.--) für eine nur 125 m lange Strasse, welche bereits seit Jahrzehnten genutzt werde und lediglich mit einer Teerdecke versehen werden solle, sei weder nachvollziehbar noch transparent dargelegt. Eine plausible Aufschlüsselung fehle gänzlich. 3. Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Folgendes mit: "Beschwerde: A._____ gegen Gemeinde X._____, betreffend Beitragsverfahren B._____ (Einleitung) Sehr geehrter Herr A._____ Ihre Beschwerde vom 18. August 2017 (Poststempel) haben wir erhalten. Sie erheben Beschwerde als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____. Um im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschwerde zu erheben, benötigen Sie eine Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung (sog. Prozessführungsbefugnis). Wir

- 3 bitten Sie, diese bis zum 25. September 2017 einzureichen. Sollte die Vollmacht nicht fristgemäss eingereicht werden, kann auf die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht eingetreten werden. Nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann von der beschwerde- oder klageführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Wir fordern Sie hiermit auf, ebenfalls bis zum 25. September 2017 (Valuta Zahlungseingang) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1000.-auf das Postcheckkonto Nr. _____ der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, einzuzahlen. Erfolgt der Kostenvorschuss nicht fristgemäss, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 74 Abs. 3 VRG)." 4. Der Beschwerdeführer reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine Vollmacht ein. Auch ein fristgerechter Zahlungseingang des Kostenvorschusses konnte nicht festgestellt werden. Auf die Vorbringen und Argumente des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Beschwerde vom 18. August 2017 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Pro-

- 4 zessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2. a) Grundsätzlich kann die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer gemäss Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Diese beschränkte Handlungsfähigkeit bildet das Korrelat zur beschränkten Vermögensfähigkeit und die beschränkte Prozess- und Betreibungsfähigkeit stellt das Spiegelbild der beschränkten Handlungsfähigkeit dar (BÖSCH, in HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 7). Diese Fähigkeiten bestehen aber nur im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums, wobei die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft sämtliche Verfahren in sämtlichen Rechtsgebieten des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, welche die Verwaltung des Stockwerkeigentums betreffen, umfasst (WERMELINGER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Teilband IV 1c, Das Stockwerkeigentum, Zürich u.a. 2010, Art. 712l Rz. 8 und 127). In casu stehen gemeinschaftliche Kosten gemäss Art. 712h Abs. 2 Ziff. 3 ZGB in Frage. Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist dementsprechend vorliegend zu bejahen, bedarf zur Wahrnehmung jedoch eines Vertreters, der für sie die prozessuale Handlung vornehmen kann. Zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ergibt sich aus Art. 712t Abs. 2 ZGB eine beschränkte gesetzliche Vollmacht zugunsten des Verwalters zwecks Führung von Zivilprozessen. Der Verwalter hat demnach kraft Art. 712t Abs. 2 in fine ZGB in summarischen Verfahren die Kompetenz, Prozesse, die im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verwaltung stehen, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vollmacht anzuheben oder aufzunehmen. Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Prozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens bedarf

- 5 der Verwalter der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer. Allerdings kann diese Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t Rz. 6). Durch den Prozessführungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird der Verwalter nicht aktiv- oder passivlegitimierte Prozesspartei, sondern er wird zur Postulation im Namen der Gemeinschaft (ex tunc) ermächtigt. b) Gemäss herrschender Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Verwalter in öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren keine gesetzliche Vertretungsmacht hat, weshalb er hierfür, entsprechend dem Normzweck von Art. 712t ZGB, eine besondere Prozessführungsbefugnis durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt (BÖSCH, a.a.O., Art. 712t Rz. 6; WERMELINGER, a.a.O. Art. 712t Rz. 55). Konsequenterweise kann auch hier die entsprechende Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden. Dringlichkeit liegt vor, wenn es vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, vorab einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung herbeizuführen. Dies ist in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, wo – wie vorliegend – die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht erstreckt werden kann, wohl zu bejahen. Gemäss ständiger Praxis zur nachträglichen Beibringung einer Vollmacht ist demnach auch der Verwalter zu behandeln, der im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe noch nicht im Besitze eines Prozessführungsbeschlusses ist. Dies insofern, als dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, der eine verwaltungsrechtliche Beschwerde erhebt und trotz seiner Beweispflicht während laufendem Verfahren keinen Zustimmungsbeschluss der Versammlung nachreicht, formell nicht legitimiert ist, die Stockwerkeigentümerschaft vor Gericht zu vertreten (PVG 2007 Nr. 36). Im Falle der Nichtbeibringung des Prozessführungsbeschlusses ist demnach auf das Rechtsbegehren des Verwalters (falsus procurator) nicht einzutreten, wobei dieser schliesslich die Kosten zu tragen hat (WERMELINGER, a.a.O., Art. 712t Rz. 59).

- 6 c) Vorliegend wies der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. August 2017 den Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer benötige. Zugleich wurde ihm unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eine Nachfrist bis zum 25. September 2017 angesetzt, um die entsprechende Vollmacht einzureichen. Bis zum heutigen Urteilsdatum ging dem Verwaltungsgericht jedoch keine Prozessführungsbefugnis des Verwalters zu. Infolgedessen muss die Nichtvornahme der längst angezeigten Rechtshandlung im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass es im vorliegenden Fall an einer entsprechenden Prozessführungsbefugnis des Verwalters und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Auf die Beschwerde des falsus procurators kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann von der beschwerde- oder klageführenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). b) Mit Schreiben vom 23. August 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000.-- bis zum 25. September 2017 auf. Da der Kostenvorschuss bis zum heutigen Urteilsdatum nicht bezahlt wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde auch mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

- 7 - 4. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde vom 18. August 2017 den formellen Erfordernissen nicht und stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG dar, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 476.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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