VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 32 3. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxen
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Juni 2017 und die Replik vom 31. Juli 2017 des Beschwerdeführers, in die Vernehmlassung vom 24. Juli 2017 und die Duplik vom 4. September 2017 der Beschwerdegegnerin, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung, - dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gemäss Art. 48 VRG ein Urteil mit einer Kurzbegründung mitteilen kann, - dass der bis am 3. September 2017 in Y._____ wohnhafte Beschwerdeführer Eigentümer des B._____ in der Gemeinde X._____ ist, - dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 die Veranlagungsverfügung und Rechnung für die Gästetaxe 2015 betreffend die selbst genutzte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugestellt hat, - dass die vom Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 16. Juni 2015 erhobene Einsprache vom 23. Juni 2015 von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. April 2017 abgewiesen wurde, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren A 17 20) erhoben und die Anträge gestellt hat, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2017 und die Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2015 seien aufzuheben und von der Erhebung einer Gästetaxe sei abzusehen, - dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mitgeteilt hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2017 nichtig sei (da vom Gemeindevorstand erlassen) und daher von der Beschwerdegegnerin ein neuer Einspracheentscheid erlassen werde, - dass der Instruktionsrichter das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A 17 20 mit Verfügung vom 19. Juni 2017 als gegenstandslos abgeschrieben hat,
- 3 - - dass die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2017 einen neuen Einspracheentscheid erlassen hat, mit welchem sie die Einsprache vom 23. Juni 2015 erneut abgewiesen hat, - dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. Juni 2017 erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren A 17 32) erhoben und die Anträge gestellt hat, die Einspracheentscheide vom 20. April und 15. Juni 2017 sowie die Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2015 seien aufzuheben und von der Erhebung einer Gästetaxe sei abzusehen, - dass das Gericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn − wie vorliegend − der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, - dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 m.w.H.), - dass auf die Beschwerde vom 21. Juni 2017 somit nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des (nichtigen) Einspracheentscheids vom 20. April 2017 sowie der Veranlagungsverfügung vom 16. Juni 2015 beantragt, - dass im Übrigen auf die Beschwerde vom 21. Juni 2017 einzutreten ist, obschon der Beschwerdeführer darin teilweise auf seine Ausführungen in der Beschwerde des abgeschriebenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens A 17 20 vom 24. April 2017 verweist, - dass die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gästetaxe in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren ist, - dass die Erhebung der Gästetaxe weder eine konkrete Nutzung der aus der Abgabe finanzierten Einrichtungen durch den Abgabepflichtigen http://links.weblaw.ch/de/8C_592/2012
- 4 noch eine räumliche Nähe zu den touristischen Einrichtungen in der Gemeinde erfordert, - dass es somit nicht von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die touristischen Einrichtungen tatsächlich beansprucht; entscheidend ist allein, dass er davon profitieren könnte, wenn er denn wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.3.3.3 und 3.3.4), - dass es aufgrund der Pauschalierung der Gästetaxe zulässig ist, das gesamte Gemeindegebiet als gästetaxenpflichtig zu bezeichnen, - dass es systemimmanent ist, dass Liegenschaften gewisser Zweitwohnungseigentümer näher an den touristischen Einrichtungen liegen als solche anderer Zweitwohnungseigentümer, - dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte räumliche Distanz seiner Liegenschaft zu den in der Gemeinde vorhandenen Tourismuseinrichtungen abgaberechtlich nicht von Relevanz ist und auch die Distanz der beschwerdeführerischen Liegenschaft zur nächsten Bushaltestelle keine Rolle spielt, solange der Beschwerdeführer theoretisch von den touristischen Einrichtungen profitieren könnte, - dass es vorliegend nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte, die touristischen Einrichtungen in der Gemeinde zu nutzen, - dass deshalb im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Durchführung des von den Parteien beantragten Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) verzichtet werden kann, - dass die Höhe der Abgabe (Fr. 4.-- pro Übernachtung gemäss Art. 5 lit. a ABzTG bei rund 40 Übernachtungen) vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E.3.5 und 3.6),
- 5 - - dass die Pauschalierung anhand der Anzahl Zimmer zulässig ist, weil sie einen sachlogischen Zusammenhang zum Steuerobjekt Logiernacht herstellt und die Anzahl Zimmer im Regelfall relativ parallel zu der Anzahl der die Wohnung und damit auch die touristische Infrastruktur benutzenden Gäste verlaufen dürfte (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 371 f.), - dass die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gästetaxe korrekt veranlagt hat, - dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 zu Recht abgewiesen hat und sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 als rechtens erweist, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, - dass bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil vom unterliegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben wird (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), welche im Fall einer ausführlichen Begründung auf Fr. 2'500.-- angehoben wird (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG), wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 6 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 740.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]