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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.08.2017 A 2017 31

August 31, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,372 words·~17 min·5

Summary

Steuerpflicht (Hauptsteuerdomizil) | Steuern übriges

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 31 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuarin ad hoc Hemmi URTEIL vom 31. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und Gemeinde Y._____, Beigeladene betreffend Steuerpflicht (Hauptsteuerdomizil)

- 2 - 1. A._____ meldete sich am 1. Juni 2012 unter Beibehaltung ihrer bisherigen Niederlassung am Wohnsitz ihrer Eltern in der Gemeinde X._____ als Wochenaufenthalterin an, wo sie eine 2½-Zimmerwohnung (monatlicher Mietzins Fr. 1'400.--) bewohnt und bei der B._____ AG als Compliance- Managerin tätig ist. Nach Abklärungen ihrer Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse hielt der Vorsteher der Steuerverwaltung der Gemeinde X._____ mit Feststellungsverfügung vom 7. Februar 2017 fest, dass A._____ ab 1. Januar 2016 in X._____ steuerpflichtig sei. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sie über eine eigene Wohnung verfüge, seit fast fünf Jahren als Wochenaufenthalterin gemeldet und über 30 Jahre alt sei und nur gelegentlich zu ihren Eltern nach zurückkehre. Die dagegen von A._____, vertreten durch die C._____ AG, am 28. Februar 2017 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Vorstehers der Steuerverwaltung am 12. Mai 2017 mit gleichlautender Feststellung des Hauptsteuerdomizils ab 1. Januar 2016 in X._____ abgewiesen. 2. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Feststellung, dass sich ihr Hauptsteuerdomizil in der Gemeinde Y._____ befinde. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Y._____ befinde und sie sich in X._____ lediglich zu Arbeitszwecken aufhalte. Ihre wöchentliche Heimkehr bestätige, dass ihre Eltern, ihr Bruder sowie auch die ganze Verwandtschaft der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bildeten. Dass sie in X._____ eine 2½-Zimmerwohnung für sich allein gemietet habe und den jährlichen Auto-Service in X._____ durchführen lasse, könne wohl kaum als Indiz für eine Absicht des dauernden Verbleibens herangezogen werden. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ausser Acht gelassen zu haben, dass für die wöchentliche Heimkehr nicht zwingend das eigene Fahrzeug zu verwenden sei. Häufig fahre sie mit ihrem

- 3 - Bruder nach Y._____. Überdies sei sie in Y._____ in verschiedenen Vereinen aktiv tätig, während sie sich in X._____ weder in politischer noch in sozialer Hinsicht engagiere. Schliesslich sei ihr Aufenthalt in X._____ nur vorübergehender Natur, da sie beabsichtige, zurück in ihr Heimatdorf zu kehren. Deshalb habe sie auch zusammen mit ihrem Bruder das Elternhaus in Y._____ übernommen und saniert. Sobald sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, werde sie diesen Schritt vornehmen. Aus diesen Gründen sei für sie die Absicht des dauernden Verbleibens in X._____ nicht gegeben. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 beantragte die Steuerverwaltung der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts der Umstand, dass eine unverheiratete steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie einer unselbständigen Tätigkeit nachgehe, die natürliche Vermutung begründe, dass sie dort ihr Hauptsteuerdomizil habe. Diese Vermutung lasse sich nur entkräften, wenn sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche an den Ort zurückkehre, wo ihre Familie lebe, mit welcher sie besonders eng verbunden sei, und wo sie noch andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Angewendet auf den zu beurteilenden Fall ergebe sich die natürliche Vermutung eines beschwerdeführerischen Hauptsteuerdomizils in X._____. Diese Vermutung könne die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen nicht entkräften. Die ledige Beschwerdeführerin halte sich seit fünf Jahren in X._____ auf, wo sie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe in X._____ eine 2½- Zimmerwohnung gemietet und kehre gemäss Fragebogen für Wochenaufenthalter zwei- bis dreimal monatlich nach Y._____ zu ihren Eltern zurück. Dort stehe ihr im Elternhaus ein Zimmer zur Verfügung. Auch die gefahrenen Kilometer gemäss Autoserviceheft bestätigten, dass die Rückkehr nach Y._____ unregelmässig, zwei- bis dreimal monatlich er-

- 4 folgt worden sei. Die Bestätigung des Bruders, wonach die Beschwerdeführerin häufig mit ihm nach Y._____ fahre, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Überdies gehe aus den Bestätigungsschreiben der Eltern lediglich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin um das Haus kümmere, welches ihr mittlerweile zur Hälfte gehöre. Schliesslich sei den Bestätigungen zweier Vereine zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren ein aktives Mitglied sei, einen zeitlichen Aufwand gäben sie aber nicht an. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin durchaus soziale Beziehungen zu Y._____ pflege; diese seien jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die zugunsten der X._____er Steuerhoheit bestehende Vermutung umstossen könnten. 4. Die Gemeinde Y._____ gab in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2017 an, dass die Beschwerdeführerin in Y._____ geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Schulabgang habe sie, wie die meisten Jugendlichen, aus beruflichen Gründen ihren Aufenthalt verlegen müssen, vorliegend in die Gemeinde X._____. 5. Am 17. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Sie habe in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) klar darlegen und mittels Bestätigungen ihrer Eltern und ihres Bruders nachweisen können, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Y._____ und eben nicht in X._____ befinde. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem Bruder das Elternhaus übernommen habe und dieses gegenwärtig saniere, nicht gebührend gewürdigt. Dass sie in verschiedenen Vereinen ganzjährig aktiv tätig sei, bekräftige ihre Beziehungen zu ihrem Heimatort. Die eingereichten Nachweise gäben eine klare Sachlage wieder. Schliesslich habe sie gegenwärtig nicht die Absicht, sich dauernd in X._____ niederzulassen.

- 5 - 6. Am 26. Juli 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 betreffend Feststellung des Hauptsteuerdomizils. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend die Frage, ob der Wochenaufenthalterstatus der Beschwerdeführerin zu Recht nicht anerkannt und sie deshalb in X._____ für vollumfänglich steuerpflichtig erklärt wurde. 2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) im interkantonalen und verwaltungsrechtlicher Praxis im interkommunalen Verhältnis (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubünden A 11 2 vom 1. März 2011, A 11 29 vom 22. November 2011 sowie A 12 34 vom 28. August 2012) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes

- 6 kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.1; PVG 2004 Nr. 14 E.1a). b) Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons bzw. im innerkantonalen Verhältnis derjenigen Gemeinde, in dem bzw. in der sich ihre Familie aufhält. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann bei ledigen Steuer-

- 7 pflichtigen anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Die bundesgerichtliche Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne Weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen der steuerpflichtigen Personen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2; PVG 2004 Nr. 14 E.1b; vgl. auch LO- CHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 28 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEU-TER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 3 Rz. 24 ff.).

- 8 c) In Bezug auf die Beweisführung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und – als rechtliche Folge davon – sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig – mindestens einmal pro Woche – an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es der Gemeinde des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.3; 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.3; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.2). 3. a) Aus den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung zum Steuerdomizil ergibt sich vorliegend zunächst, wie die Beschwerdegegnerin zur Recht festgestellt hat, eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in der fraglichen Steuerperiode 2016 in X._____ befand: Die damals 32-jährige Beschwerdeführerin ist seit Juni 2012 in X._____ als Wochenaufenthalterin angemeldet, wo sie seit dem 15. Mai 2012 eine selbstmöbilierte 2½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.-- bewohnt und als Compliance-Managerin bei der B._____ AG arbeitet. Bei dieser Sachlage obliegt es der Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmässig nach

- 9 - Y._____ zurückkehrt, dort familiär besonders eng verbunden ist sowie gewichtige persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche auf einen Lebensmittelpunkt in Y._____ schliessen lassen. b) Die bundesgerichtliche Praxis verlangt für eine Entkräftung der angeführten natürlichen Vermutung (Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Gemeinde X._____) zunächst eine „regelmässige Rückkehr, mindestens einmal pro Woche" nach Y._____, wo sich die Familie der Beschwerdeführerin befindet, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Vom Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Familienort scheint das Bundesgericht lediglich in Fällen abzuweichen, in denen aus Gründen des für den Transfer vom Arbeits- an den Familienort erforderlichen Zeitaufwands oder der dafür aufzuwendenden Kosten eine wöchentliche Rückkehr unverhältnismässig erschiene (BGE 111 Ia 43 E.3 für die Strecke Genf-Brig; Urteil des Bundesgerichts 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E.3.1 für die Strecke Lausanne- Weinfelden). Die in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation massgebende Strecke X._____-Y._____ ist mit den letztgenannten Ausnahmen indessen nicht zu vergleichen, da sie um ein Mehrfaches kürzer ist (Distanz etwa 69 km im Vergleich zu etwa 200 km der Strecke Genf-Brig bzw. etwa 300 km der Strecke Lausanne-Weinfelden) und entsprechend auch die Fahrzeit deutlich weniger beträgt (Personenwagen: Fahrzeit von etwa 1 Stunde im Vergleich zu Fahrzeiten von 2.5 bzw. 3 Stunden). Dasselbe gilt mutatis mutandis für die für den Transfer an den Familienort aufzuwendenden Kosten. Infolgedessen liegt hier keine mit den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen vergleichbare Sachlage vor, weshalb auch unter der Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine Ausnahme vom Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Familienort zu machen ist.

- 10 c) Entsprechend gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis einer regelmässigen, wöchentlichen Rückkehr an den Familienort Y._____ gelungen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die beiden Fragebogen für Wochenaufenthalter zur Abklärung des Steuerdomizils in den Jahren 2014 (29. August 2014) und 2015 (30. Juli 2015) abzustellen. Die Beschwerdeführerin selbst hat in den beiden erwähnten Fragebogen bei der ausdrücklichen Frage „Wie häufig fahren Sie über das Wochenende und in ihrer Freizeit dorthin?" beide Male übereinstimmend eine bloss gelegentliche Rückkehr (zwei-/dreimal pro Monat) nach Y._____ angegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens will sie diese "Aussagen der ersten Stunde" aber nicht mehr gegen sich gelten lassen, indem sie auf die Bestätigungsschreiben ihrer Eltern vom 16. April 2017 verweist, welche eine regelmässige Rückkehr an den Wochenenden indizierten (vgl. Bf-act. 6). Es stellt sich daher die Frage, welcher Beweiswert den Bestätigungen zuzumessen ist. Hier ist ohne weiteres auf die von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Aussagen der ersten Stunde abzustellen, denen voller Beweiswert zuzuerkennen ist, zumal die Beschwerdeführerin zweimal übereinstimmende Angaben über ihre gelegentliche Rückkehr nach Y._____ gemacht hat und noch keine Beeinflussung durch ein laufendes Verfahren stattfinden konnte. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachgelieferten Bestätigungen sind demgegenüber eher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, so dass ihnen eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. d) Infolgedessen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf der gelegentlichen Rückkehr nach Y._____ gemäss ihrer Angaben der ersten Stunde behaften lassen muss. Eine solche gelegentliche Rückkehr an den Familienort reicht nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, um die natürliche Vermutung des Lebensmittel-

- 11 punktes in X._____ entkräften zu können. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Selbst wenn man aber hypothetisch annehmen wollte, die von der Beschwerdeführerin in den Fragebogen für Wochenaufenthalter zur Abklärung des Steuerdomizils in den Jahren 2014 und 2015 getätigten Angaben über eine bloss „gelegentliche“ Rückkehr nach Y._____ entsprächen der bundesgerichtlichen Praxis einer regelmässigen Rückkehr an den Familienort, wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen: b) Die Gemeinde X._____ ist der Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, welche im Zeitpunkt der umstrittenen Feststellung des Hauptsteuerdomizils auf den 1. Januar 2016 32-jährig gewesen ist. Bezüglich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie seit dem 15. Mai 2012 in X._____ in einer gemieteten, selbstmöbilierten 2½-Zimmerwohnung lebt (ununterbrochener Aufenthalt von damals etwa fünf Jahren). Damit verfügt die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu einer anderen Konstellation, mit der sich das Verwaltungsgericht befasst hat, am Arbeitsort X._____ über eine angemessene und genügend geräumige Unterkunft für ihren Aufenthalt; und nicht bloss über eine bescheidene 1-Zimmerwohnung (vgl. PVG 2004 Nr. 14). Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin zwar seit April 2017 das hälftige Miteigentum am elterlichen Wohnhaus in Y._____ zu (vgl. Bf-act. 10). Den Bestätigungsschreiben vom 16. April 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin weiterhin im besagten Haus wohnen und ihr darin lediglich ein Zimmer zur Verfügung steht (vgl. Bf-act. 6). Da die Beschwerdeführerin somit das 30. Altersjahr überschritten hat, sich während etwa fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort X._____ aufgehalten hat, eine angemessene, selbstmöbilierte 2½-Zimmerwohnung (Bruttomietzins Fr. 1'400.--, Nettomietzins Fr. 1'247.--) bewohnt und ihr in

- 12 - Y._____ im Elternhaus lediglich ein Zimmer zur Verfügung steht, spricht die Lebens- und Wohnsituation der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, nicht für einen Lebensmittelpunkt in Y._____, sondern für einen solchen in X._____. Schliesslich geht auch die bundesgerichtliche Praxis davon aus, dass die Beziehungen von Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten haben, oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E.2.2, 2C_178/2011 vom 2. November 2011 E.2.2, 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E.2.1, 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2). Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin, sie sei am erwähnten Haus sachenrechtlich berechtigt (hälftiges Miteigentum von Beschwerdeführerin und Bruder) und dieses werde gegenwärtig saniert, nichts zu ändern, zumal der Besitz von Grundeigentum am Familienort per se noch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. Zudem vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde nach Y._____ zurückkehren, sobald sie dort eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, nichts am derzeitigen Lebensmittelpunkt zu ändern, welcher nach den aktuell gegebenen Umständen zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2011 vom 2. November 2011 E.3.4). c) Eine enge persönliche und gesellschaftliche Verbundenheit zu Y._____ kann die Beschwerdeführerin sodann auch aus den weiteren vorgebrachten Argumenten und Bestätigungen nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie gemäss den Bestätigungen der beiden Vereine in Y._____ vom 2. bzw. 3. April 2017 (vgl. Bfact. 8 und 9) seit vielen Jahren ein aktives Mitglied sei. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht festgestellt hat, haben es die beiden Vereine unterlassen, den zeitlichen Aufwand zu beziffern, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere zielen. Die

- 13 - Eltern bestätigen zudem, dass sich die Beschwerdeführerin um den Unterhalt des Hauses (Gartenarbeit, kleinere Sanierungen usw.) kümmere und sie diese Arbeiten ausschliesslich an den Wochenenden ausführe (vgl. Bf-act. 6). Jedoch vermögen derartige, kleinere Unterhaltsarbeiten nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts keine aussergewöhnlich engen familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin mit Y._____ darzulegen. d) Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es für die Wohnsitzfrage keine entscheidende Bedeutung hat, an welchem Ort eine Person, welche sich an mehreren Orten aufhält, den jährlichen Autoservice durchführen lässt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/25 vom 13. November 2012 E.2.4.2). Wer sich unter der Woche an einem Ort aufhält, bezieht dort in der Regel jene Dienstleistungen, welche nur unter der Woche in Anspruch genommen werden können. Die Beschwerdeführerin weist somit zwar zu Recht darauf hin, dass der Umstand, dass sie den jährlichen Autoservice in X._____ machen lasse, kein Indiz für eine Absicht des dauernden Verbleibens sei. Daraus vermag sie jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. e) Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären, persönlichen, sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse die natürliche Vermutung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Gemeinde X._____ auch dann nicht zu entkräften bzw. umzustossen vermöchten, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig an seinen Familienort Y._____ zurückkehrte. Die beschwerdeführerischen Vorbringen stellen zwar Indizien für eine Beziehung und eine gewisse Verbundenheit zum Familienort Y._____ dar, sind aber nicht ausreichend, um die Beziehungen zu Y._____ gewichtiger als jene zum Arbeits-, Aufenthalts- und Wohnort X._____ erscheinen zu lassen; zumal zum Familienort Y._____ keine eindeutig überwiegenden familiären und

- 14 sozialen Beziehungen bestehen (z.B. Partner bzw. Ehemann und Kinder; regelmässige Pflege der unselbständigen Eltern und ihres landwirtschaftlichen Betriebes, wobei eine häufigere Rückkehr im Notfall auch unter der Woche erforderlich ist [PVG 2004 Nr. 14]). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 wird demnach (bezüglich Steuerdomizil 2016) in jeder Beziehung bestätigt und die Beschwerde vom 12. Juni 2017 vollumfänglich abgewiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'333.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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