Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.05.2017 A 2017 17

May 1, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,311 words·~7 min·6

Summary

Kantons- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 17 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Mai 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Goda Verwaltung AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern

- 2 - 1. Mit Eingabe vom 5. April 2017 teilte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch die Goda Verwaltung AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass sie gegen den "Einschätzungsentscheid von A._____ Einspruch erheben" wolle. Sie werde dem Verwaltungsgericht alle Unterlagen Ende Mai zustellen. 2. Am 7. April 2017 teilte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Folgendes mit: "Beschwerde: A._____ gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Sehr geehrte Damen und Herren Ihr Schreiben vom 5. April 2017 haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere enthält sie keinen Antrag (Rechtsbegehren), was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen hat (z.B. Aufhebung der gesamten strittigen Verfügung oder Aufhebung nur einzelner Anordnungen der Verfügung mit oder ohne Rückweisung an die Steuerverwaltung zur Neubeurteilung); weiter fehlen die Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Ebenso fehlt die Beilage des angefochtenen Entscheids und der Beweismittel. Aus Ihrem Schreiben geht zudem nicht klar hervor, ob Sie überhaupt Beschwerde erheben wollen oder nicht. Ihr Schreiben betiteln Sie mit „Einspruch“ und daher könnte es durchaus sein, dass Sie gegen eine Veranlagungsverfügung Einsprache erheben wollen. Eine solche Einsprache ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden steht Ihnen erst gegen den Einspracheentscheid offen und nicht gegen eine Veranlagungsverfügung.

- 3 - Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom 5. April 2017 zurück. Sofern Sie gegen eine Veranlagungsverfügung Einsprache erheben wollen, ist diese direkt an die Veranlagungsbehörde einzureichen. Liegt hingegen bereits ein Einspracheentscheid vor, werden Sie hiermit aufgefordert, die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. Die so verbesserte Eingabe wollen Sie dem Gericht wiederum einreichen. Sofern Sie gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde erheben möchten, räume ich Ihnen für die Behebung dieser Mängel eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen, d.h. unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine Frist bis zum 28. April 2017 ein (vorbehalten bleibt eine länger dauernde Beschwerdefrist). Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe vom 5. April 2017 nicht eingetreten werden." 3. Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 16. März 2017 Beschwerde erheben wolle. Weder der Einspracheentscheid noch weitere Beweismittel lagen dieser Eingabe bei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Beschwerde vom 5. April 2017 bzw. 27. April 2017 handelt es sich – wie nachstehend in Erwägung 2 ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel,

- 4 weswegen das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet der von der Beschwerdeführerin erwähnte – indessen nicht im Recht liegende – Einspracheentscheid vom 16. März 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen haben soll. Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Immer vorausgesetzt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Beschwerdegegnerin einen sie betreffenden Einspracheentscheid erhalten, den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde wurde zudem innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 52 Abs. 1 VRG) und damit fristgerecht eingereicht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerde den weiteren gesetzlichen Anforderungen genügt.

- 5 - 2. a) Mit Beschwerde geltend gemacht werden können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Vorliegend machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2017 darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe vom 5. April 2017 die Formvorschrift von Art. 38 VRG nicht erfülle (fehlende Rechtsbegehren sowie Sachverhaltsdarstellung, keine konzise Begründung sowie fehlende Beilage des angefochtenen Entscheids und der Beweismittel; vgl. zu den Mängeln auch vorstehend Sachverhalt Ziffer 2). Er setzte der Beschwerdeführerin deshalb eine nicht erstreckbare Frist bis zum 28. April 2017 zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe vom 5. April 2017 und drohte für den Unterlassungsfall das Nichteintreten an. b) Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin, welche durch die Goda Verwaltung AG vertreten wird und sich entsprechend deren Handlungen anrechnen lassen muss, dem Verwaltungsgericht mit, dass sie gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2017 Beschwerde erheben wolle. Ihr Einkommen sei in der Veranlagung auf Fr. 100'000.-- festgesetzt worden, obwohl es weniger betrage. Sie bitte das Verwaltungsgericht deshalb, ihr Einkommen aufgrund der Unterlagen, welche sie dem Verwaltungsgericht bis Ende Mai zukommen lassen werde, korrekt anzupassen. Auch diese (zweite) Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 38 VRG nicht. Insbesondere fehlen wiederum ein klarer Antrag, eine klare Darstellung des Sachverhaltes sowie eine konzise Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht dem An-

- 6 trag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Zudem wurden weder der angefochtene Einspracheentscheid noch weitere Beweismittel den (Beschwerde-) Eingaben vom 5. bzw. 27. April 2017 beigelegt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Erfordernissen somit nach wie vor nicht und stellt damit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. b VRG dar. Folglich ist gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG und der am 7. April 2017 erfolgten Androhung des Nichteintretens für den Fall der Nichtbehebung der Mängel innert Frist auf die Eingabe vom 5. April 2017 nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 72 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 458.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 7 - 5. [Mitteilungen]

A 2017 17 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.05.2017 A 2017 17 — Swissrulings