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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.05.2017 A 2017 12

May 10, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·788 words·~4 min·8

Summary

Steuererlass | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 17 12 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 10. Mai 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass

- 2 - 1. Gemäss Art. 48 VRG kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln der Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 15 11 vom 21. Mai 2015, A 14 53 vom 10. Februar 2015 und A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugutekommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die

- 3 allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet (vgl. zum Ganzen PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, Basel 2015, N 29 ff. zu Art. 167 DBG; vgl. auch ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Eine Bevorzugung der Gläubiger kann nicht nur bei offenen Betreibungen, sondern auch bei Vorliegen von Verlustscheinen bestehen (vgl. VGU A 10 15 vom 13. April 2010 E.1b; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 699/2009 vom 23. Dezember 2009 E.3.2.4). Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 15 11 vom 21. Mai 2015 E.2; VGU A 13 14 vom 21. Mai 2013 E.2a; VGU A 09 15 vom 18. August 2009 E.2a). 3. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob sich die Beschwerdeführerin in einer Notlage befindet bzw. ob eine grosse Härte vorliegt. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nebst den Steuerschulden (Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons sowie Einkommenssteuer des Bundes, beide für das Jahr 2015) gemäss eigenen Angaben Schulden bei zwei anderen Gläubigern hat (zwei Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 228'000.-- [vgl. Fragebogen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zum Steuererlass in beschwerdegegnerischer Beilage 3]). Beweise bzw. Dokumente, aus denen ein Verzicht dieser privaten Gläubiger hervorgeht, sind im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxisgemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steuererlasses (VGU A 15 11 vom 21. Mai 2015 E.3; VGU A 08 70 vom 3. Februar 2009 E.2). Des Weiteren liegt von den privaten (nicht privilegierten) Gläubigern auch keine Erklärung vor, wonach diese im gleichen Ausmass wie die Steuerbehörde auf ihre Forderung verzichten würden. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass

- 4 notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 222.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- erhoben.

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