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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.03.2017 A 2016 50

March 9, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·6,246 words·~31 min·8

Summary

Verrechnungssteuerverfügung | Steuern übriges

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 50 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Audétat Aktuar Simmen URTEIL vom 9. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch David Studer, Studer Treuhand St. Moritz AG, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Verrechnungssteuerverfügung

- 2 - 1. A._____ und B._____ sind Eigentümer von 50 Aktien der C._____ AG (10%-Beteiligung). Die Generalversammlung der C._____ AG beschloss am 2. Januar 2014, für das Geschäftsjahr 2012/2013 eine Dividende von gesamthaft Fr. 1'500'000.-- auszuschütten. Für das Geschäftsjahr 2013/2014 wurde an der Generalversammlung vom 27. Dezember 2014 eine Dividende von gesamthaft Fr. 1'500'000.-- beschlossen. Mit Formular 103 vom 14. Oktober 2013 bzw. 11. November 2014 deklarierte die C._____ AG diese Dividenden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und gab dabei den 3. Januar bzw. 29. Dezember 2014 als Fälligkeitsdatum der Dividenden an. In der Steuererklärung 2014 deklarierten A._____ und B._____ bezüglich der 50 Aktien der C._____ AG lediglich Erträge von Fr. 150'000.-- für das Geschäftsjahr 2012/2013, während der zweite Dividendenertrag im Umfang von Fr. 150'000.-- für das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 nicht deklariert wurde. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ und B._____ auf, innert 14 Tagen die Dividendenabrechnung der C._____ AG über Fr. 150'000.-- mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 einzureichen. 2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die kantonale Steuerverwaltung den Verrechnungssteueranspruch für die Dividende der C._____ AG mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 ab mit der Begründung, dass die Dividende über Fr. 150'000.-- nicht ordentlich deklariert worden und der Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 23 VStG verwirkt sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. März 2016 mit dem Antrag auf Korrektur des verrechnungssteuerbelasteten Bruttoertrags von Fr. 150'000.-- auf Fr. 300'540.-- und Festlegung des Rückerstattungsanspruchs auf Fr. 105'189.-- (35 % von Fr. 300'540.--) wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 12. September 2016 unter Verweis auf Art. 23 VStG und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ab.

- 3 - 3. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Gutschrift der Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.-- auf dem zweiten Dividendenertrag von Fr. 150'000.-- mit Fälligkeitsdatum 29. Dezember 2014. Eventualiter sei die gesamte Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.-- gutzuschreiben und eine Verfahrensbusse von Fr. 1'000.-- für die Verfahrensordnungswidrigkeit zu erlassen. Subeventualiter sei die Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.-- auf dem zweiten Dividendenertrag von Fr. 150'000.-- unter Berücksichtigung des individuell konkreten Verschuldens im Sinne einer strafrechtlichen Würdigung der Reduktion des Anspruchs als Geldstrafe teilweise gutzuschreiben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Zurückweisung der infolge ungenügender Begründung fehlerhaften Veranlagung zur erneuten Eröffnung an die kantonale Steuerverwaltung beantragt. Zudem beantragten die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung zur Klärung der Sachlage. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage eines Beweises über die Zustellung der Mahnung einer Ermessenstaxation sowie die Offenlegung des Rückerstattungsanspruchs des Kantons Graubünden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der im Jahr 2014 ausbezahlten Dividenden von je Fr. 150'000.-- mit einer Verrechnungssteuer von Fr. 52'500.--. Letztlich beantragten die Beschwerdeführer Akteneinsicht mit dem Vorbehalt, sämtliche Anträge zu ergänzen. Begründend machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation hier nicht erfüllt seien. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Ablehnung des Rückerstattungsanspruchs unzureichend begründet worden sei. Das Verfahren sei um eine Stufe vermindert worden, wodurch die Steuerdeklaration zur reinen Selbstveranlagungssteuer werde, was nicht angehe. Dies zumal die einschlägigen Verfahrensnormen die kantonale Steuerverwaltung zu einem

- 4 gemischten Verfahren verpflichteten. Im Veranlagungsverfahren müsse eine gesetzliche Mahnung mit darauffolgenden Korrekturmöglichkeiten Platz haben. Das KS Nr. 40 der ESTV sei widerrechtlich, da es die Rechtskraft in den Zeitpunkt der Deklaration vorverschiebe. Vorliegend sei die fragliche Dividende aufgrund eines blossen Versehens nicht deklariert worden, was nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen könne. Der Kanton könne die Verrechnungssteuer vom Bund zurückverlangen und bereichere sich, wenn die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern den Rückerstattungsanspruch nicht gewähre. Zudem wirke die Verweigerung der Verrechnungssteuergutschrift als Strafe, weshalb die prozessualen Grundsätze des Strafverfahrens zu berücksichtigen seien und eine vorgängige Anhörung sowie die Feststellung des Verschuldens notwendig seien. 4. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das streitberufene Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 ein. Gleichzeitig wiesen sie auf die Motion Daniela Schneeberger und die parlamentarische Initiative Luzi Stamm zum VStG hin und kündigten an, ein begründetes Sistierungsgesuch zu stellen. 5. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verrechnungssteuerverfügung vom 22. Februar 2016 ausreichend begründet gewesen sei, zumal kein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung bestehe. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten, zumal der Sachverhalt klar und unbestritten sei. Im vorliegenden Fall sei keine Ermessenstaxation erfolgt, weshalb Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 131 StG nicht anwendbar seien. Der Kanton Graubünden könne nur dann einen Anspruch infolge Rückerstattung

- 5 der Verrechnungssteuer gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen, wenn auch tatsächlich eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer an den Steuerpflichtigen durch den Kanton erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Akteneinsicht könnte gewährt werden, obschon der Sachverhalt vorliegend klar zu sein scheine. Eine Sistierung des Verfahrens gestützt auf pendente parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene im Bereich der Verrechnungssteuer sei nicht angebracht. In der Folge legt die Beschwerdegegnerin 1 anhand der bundesgerichtlichen Praxis und des KS Nr. 40 der ESTV dar, dass die Beschwerdeführer vorliegend ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt haben. 6. Am 18. November 2016 beantragte die ESTV (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führt sie aus, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mehrheitlich Ausführungen getätigt hätten, die am Streitgegenstand vorbeizielten. Es handle sich um eine rein verrechnungssteuerrechtliche Frage, weshalb sämtliche Ausführungen zum gemischten Veranlagungsverfahren, zum Mehrwertsteuerrecht und zum Strafrecht unbeachtlich seien. Die von den Beschwerdeführern erwähnte Motion sowie die parlamentarische Initiative stellten im jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Meinungsäusserung bzw. Willensbekundung dar. Massgebend für das vorliegende Verfahren seien die in Kraft stehenden verrechnungssteuerrechtlichen Bestimmungen und die entsprechende Praxis des Bundesgerichtes. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht angebracht. Der Sachverhalt sei unbestritten; gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt. 7. Am 30. November 2016 (Poststempel, Eingabe datiert vom 18. Oktober 2016) wiesen die Beschwerdeführer replicando insbesondere darauf hin, dass der Bundesrat in einem Informationsschreiben eine Änderung des VStG angekündigt habe.

- 6 - 8. Am 7. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest und bekräftigte nochmals, dass sie eine Sistierung des Verfahrens als nicht angebracht erachte. Das Verwaltungsgericht habe das vorliegende Verfahren gestützt auf die geltenden Gesetzesbestimmungen zu entscheiden. 9. Am 12. Dezember 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihrem Abweisungsantrag fest und verweis auf ihre Ausführungen vom 18. November 2016. Darüber hinaus führte sie noch aus, dass die Medienmitteilung des Bundesrats vom 23. November 2016, worin dieser seinen Willen zur Gesetzesänderung bekundet habe, nichts an der vorliegenden Ausgangslage ändere, zumal derzeit noch völlig offen sei, ob es zu gegebener Zeit tatsächlich zu einer Gesetzesänderung kommen werde. 10. Am 9. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Sistierungsgesuch ein für die gesamte Dauer des Gesetzgebungsprozesses zuzüglich einer Frist von 60 Tagen und ergänzten ihre Argumentation. 11. Am 13. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 mangels Vorliegen eines Sistierungsgrunds die Abweisung des Sistierungsantrags. 12. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 19. Januar 2017 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme. 13. Am 2. Februar 2017 führten die Beschwerdeführer noch aus, dass Ständerat Erich Ettlin an einem Seminar seine Einschätzung geäussert habe, dass die Gesetzesänderung anfangs 2018 in Kraft treten werde. Über die Unsinnigkeit des KS Nr. 40 seien sich Bundesrat, Ständerat und Kommission des EFD mehrheitlich einig. Gemäss Mitteilung des Bundesrats über

- 7 das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer komme eine Verjährung von fünf Jahren zum Tragen, ausser bei sistierten Einspracheverfahren. Eine Sistierung sei nicht schädlich, sondern von Vorteil, um Sicherheit bezüglich der Verjährung zu erhalten und um den weiteren administrativen Aufwand einzusparen. 14. Am 9. Februar 2017 unterstrich die Beschwerdegegnerin 2 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_275/2015 vom 13. Januar 2016 nochmals ihren Antrag, das Verfahren nicht zu sistieren. 15. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2017 abermals auf eine weitere Stellungnahme. 16. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 fassten die Beschwerdeführer die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte nochmals zusammen, ohne dabei Neues vorzubringen. 17. Am 3. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 erneut auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 18. Am 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin 2, den Schriftenwechsel zu schliessen. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer mit ständigen freiwilligen Stellungnahmen versuchten, das Verfahren zu verzögern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) i.V.m. Art. 166 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2016 sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage nach dem Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 52'500.--. 2. Zunächst gilt es in verfahrensrechtlicher und beweisrechtlicher Hinsicht auf die Verfahrensanträge bzw. die Beweisanträge der Beschwerdeführer einzugehen. a) aa) Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gelten und beantragen die Rückweisung der schwerwiegende formelle und materielle Fehler aufweisenden Veranlagung vom 22. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin 1 zur erneuten Eröffnung. Der Veranlagungsentscheid sei in so schwerwiegender Weise ungenügend begründet, dass nur eine erneute Veranlagung die gravierenden Mängel heilen könne. Insbesondere sei die Ablehnung des Verrechnungssteueranspruchs nicht individuell-konkret begründet worden. Einziger Hinweis sei das KS Nr. 40 der Beschwerdegegnerin 2. Weder sei der Sachverhalt dokumentiert noch sei eine Subsumtion unter einen Gesetzesartikel vorgenommen worden.

- 9 bb) Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird mit anderen Worten, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. cc) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch

- 10 ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Umfang der Begründungspflicht ergibt sich vorliegend aus Art. 52 Abs. 3 VStG, wonach der Entscheid kurz zu begründen ist, wenn dem Rückerstattungsanspruch nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Steuerpflichtige wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung − wie etwa bei Veranlagungsverfügungen − genügen standardisierte Begründungen, soweit sie dem Einzelfall noch gerecht werden (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht - Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 15 Rz. 43). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. dd) Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin 1 der sie treffenden Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. Der Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2016 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich der Dividende der C._____ AG

- 11 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 abgewiesen hat. In der fraglichen Veranlagungsverfügung hat die Beschwerdegegnerin 1 nämlich unter Verweis auf das Kreisschreiben (KS) Nr. 40 der Beschwerdegegnerin 2 ("Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG") ausgeführt, dass die Dividende über Fr. 150'000.-- nicht ordentlich deklariert worden sei und der Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 23 VStG dementsprechend verwirkt sei. Aufgrund dieser Ausführungen war es für die heutigen Beschwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Einsprache vom 21. März 2016 aufzeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegegnerin 1 der sie treffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sie mit dem im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2016 nochmals ausführlich dargetan hat, weshalb die heutigen Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bezüglich der Dividende der C._____ AG mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 verwirkt haben. ee) Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich

- 12 auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten nicht verletzt. b) Weiter stellen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, den Rekurs (recte: die Beschwerde) vor dem Verwaltungsgericht (mündlich) zu vertreten. Dies diene der Klärung der Sachlage und es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Anhörung. Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRG kann der Vorsitzende zwar von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichtsverhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladene teilnehmen. Das VRG vermittelt den Parteien mit dieser "Kann-Vorschrift" indes keinen Anspruch auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Der Entscheid, ob eine solche angeordnet wird, liegt vielmehr im Ermessen des Vorsitzenden. Zudem räumt auch der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Und schliesslich findet Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Steuerverfahren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010 E.3.2). Dementsprechend ist aber der beschwerdeführerische Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, zumal der Sachverhalt klar und unbestritten ist und − entgegen der beschwerdeführerischen Ausführungen − keiner Klärung bedarf. c) Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestützt auf parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene im Bereich des VStG noch die Sistierung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Gesetzge-

- 13 bungsprozesses zur Änderung des VStG zuzüglich einer Frist von 60 Tagen. Dieser Antrag ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Dennoch gilt es diesbezüglich noch anzumerken, dass sich eine Sistierung des Verfahrens unter Umständen durchaus rechtfertigen kann, wenn nämlich die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (z.B. aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. SEETHA- LER/PORTMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 60). Vorliegend ist indes kein Grund für eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Insbesondere stellt eine künftige Gesetzesänderung keinen Grund dar für eine Sistierung des Verfahrens, zumal es vorliegend vollkommen ungewiss ist, ob es überhaupt zu einer Änderung des VStG kommt. Zudem wäre eine allfällige Gesetzesänderung ohnehin erst ab deren Inkrafttreten massgebend. Sowohl bei der Motion Daniela Schneeberger zum VStG als auch bei der parlamentarische Initiative Luzi Stamm zum VStG sowie auch bei den von den Beschwerdeführern erwähnten Ausführungen des Bundesrats zu einer allfälligen Gesetzesänderung des VStG handelt es sich um Auffassungen, welche ausdrücklich de lege ferenda geäussert wurden, weshalb diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind. Massgebend für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sind einzig die in Kraft stehenden verrechnungssteuerrechtlichen Gesetzesbestimmungen sowie die dazugehörige bundesgerichtliche Praxis. Mithin ist Art. 23 VStG bis zu einer allfälligen Änderung nach seinem jetzigen Wortlaut sowie unter Berücksichtigung der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis verbindlich anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 2C_275/2015 vom 13. Januar 2016 E.3.2.2). Anders zu entschei-

- 14 den würde im Übrigen auch bedeuten, dass jedes hängige Beschwerdeverfahren mit einem parlamentarischen Vorstoss sistiert werden könnte, was nicht angehen kann. d) In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer zum einen die Vorlage eines Beweises, wonach ihnen eine Mahnung bezüglich Ermessensveranlagung zugestellt worden sei. Zum anderen wird die Offenlegung des Rückerstattungsanspruchs des Kantons Graubünden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den vorliegenden Fall beantragt. Dazu gilt es einerseits festzuhalten, dass vorliegend − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − keine Veranlagung nach Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 131 StG erfolgt ist und dementsprechend von der Beschwerdegegnerin 1 auch keine Mahnung zugestellt werden musste. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung einzugehen. Bezüglich des zweiten Beweisantrags gilt es sodann festzuhalten, dass der Kanton Graubünden gemäss Art. 57 VStG nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend machen kann, wenn tatsächlich eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen erfolgt ist. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, wurde doch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Beschwerdeführer bezüglich der Dividende der C._____ AG mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 von der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 22. Februar 2016 verweigert. Folgerichtig kann der Kanton Graubünden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen,

- 15 weshalb sich auch dieser Beweisantrag als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3. a) Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle erhoben. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Er hat die Leistung bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Art. 14 Abs. 1 VStG). Der Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung kann aber nach Massgabe des VStG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Voraussetzung ist, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordentlich deklariert werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 f. VStG). Darin kommt der Sicherungscharakter der Verrechnungssteuer zum Ausdruck: Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie die Sicherung der Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens. Dem Steuerehrlichen wird sie zurückerstattet (vgl. BGE 136 II 525 E.3.3.1, 125 II 348 E.4; Urteile des Bundesgerichtes 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E.2.1, 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.1). b) Gemäss Art. 23 VStG verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschriften der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt. Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn er mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass die Einkünfte noch vor definitiver Veranlagung berücksichtigt werden können (BGE 113 Ib 128

- 16 - E.2b, 110 Ib 319 E.6c/cc; Urteile des Bundesgerichtes 2C_322/2016 vom 23. Mai 2016 E.3.2.1, 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E.2.2.1, 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.2, 2C_172/2015 vom 27. August 2015 E.4.1, 2C_949/2014 vom 24. April 2015 E.3.1). c) Der Steuerpflichtige muss die Einkünfte, die der Verrechnungssteuer unterliegen, selbst deklarieren. Es kommt nicht darauf an, ob die Steuerbehörde die Unvollständigkeit der Deklaration hätte erkennen und an die erforderlichen Informationen durch entsprechende Nachfrage oder Vergleich mit Steuerakten dritter Personen hätte gelangen können. Die Steuerbehörden können grundsätzlich davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllt, entsprechend den Anforderungen von Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 127 Abs. 2 StG. Erst offenkundige Mängel können weitere Untersuchungen der Steuerbehörden erforderlich machen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.3, 2C_172/2015 vom 27. August 2015 E.4.1, 2C_949/2014 vom 24. April 2015 E.3.2, 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 E.2.1). d) Die gesetzlichen Grundlagen, deren Verletzung Art. 23 VStG sanktioniert, sind namentlich die in Art. 124 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 1 DBG enthaltenen Deklarationspflichten. Aus diesen Bestimmungen wie auch aus der Rechtsprechung hierzu folgt, dass der Steuerpflichtige die Einkommensund Vermögenswerte selbst deklarieren muss, um seinen Anspruch auf Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer zu wahren. Üblicherweise wird dieses Recht durch Auflistung der entsprechenden Werte im Wertschriftenverzeichnis realisiert, welches der Steuererklärung beigelegt ist. Der Steuerschuldner kann diesen Anspruch − wie dargelegt − auch durch eine spätere Deklaration bis zur definitiven Veranlagung wahren, in

- 17 der die Steuererklärung ergänzt oder korrigiert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.4, 2C_172/2015 vom 27. August 2015 E.4.2, 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.1; ZWAHLEN, in: ZWEIFEL/BEUSCH/ BAUER-BALMELLI (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 23 Rz. 3). Die Massenverwaltung gebietet hierbei allerdings, dass sich die Steuerbehörden an die Steuererklärung mit den Beilagen und eine allfällige Erklärung halten können, die der Steuerpflichtige den Steuerbehörden nachträglich hat zukommen lassen, um die Steuererklärung zu vervollständigen oder zu korrigieren. Nur ein solches Vorgehen kann den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückforderung der Verrechnungssteuer aufrechterhalten. Ohnehin erfordert der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer neben einer Deklaration im eingangs erwähnten Sinne auch, dass der Steuerpflichtige nicht versucht, Steuererträge oder Kapital zu hinterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.4, 2C_172/2015 vom 27. August 2015 E.4.2, 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.1). e) Demgegenüber hat das Bundesgericht die Frage bisher nicht definitiv entschieden, ob ein dem Steuerpflichtigen vorwerfbares Verhalten erforderlich ist, um den Rückforderungsanspruch untergehen zu lassen. In verschiedenen Fällen hat es aber bereits festgehalten, dass diesfalls − wenn also ein Verschulden erforderlich sein sollte − eine einfache Fahrlässigkeit genügen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.2.5, 2C_172/2015 vom 27. August 2015 E.4.2, 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 E.2.1; kritisch zur Bedeutungszumessung von Verschulden überhaupt ZWAHLEN, a.a.O., Art. 23 Rz. 5). 4. a) Vorliegend haben die Beschwerdeführer die an der Generalversammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossene Dividende für

- 18 das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- in der Steuererklärung 2014 unbestritten nicht deklariert. Vielmehr wurde in der Steuererklärung 2014 lediglich der Steuerwert der Aktien im Vermögen und die Dividende des Geschäftsjahres 2012/2013 in der Höhe von Fr. 150'000.-- mit Fälligkeit per 3. Januar 2014 als Ertrag deklariert. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 aufgefordert hatte, Unterlagen zur fraglichen Dividendenausschüttung einzureichen, haben die Beschwerdeführer die bezogenen Dividenden des Geschäftsjahres 2013/2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- offen gelegt. Durch diese nachträgliche Offenlegung erfüllen die Beschwerdeführer die Kriterien einer selbständigen Nachdeklaration der eingereichten Steuererklärung offenkundig nicht. Denn diese erfolgte nicht auf eigene Initiative; vielmehr haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 erst im Nachhinein, als diese bereits Kenntnis von der Dividende des Geschäftsjahres 2013/2014 erlangt hatte, die entsprechenden Informationen zukommen lassen. Eine solche Situation schliesst die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 23 VStG und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis aus. Durch die Nichtdeklaration der Dividende des Geschäftsjahres 2013/2014 in der Steuererklärung 2014 haben die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2016 als rechtens erweist. b) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen vermag − wie nachstehend dargestellt − nicht zu überzeugen. aa) Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass ein blosses Versehen zur Nichtdeklaration der an der Generalversammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossenen Dividende für das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von

- 19 - Fr. 150'000.-- geführt habe. Im fraglichen Jahr hätten zwei Generalversammlungen stattgefunden, was zur irrigen Deklaration von nur einer Dividende geführt habe. Die ordentliche Dividende sei deklariert worden. Ein Additionsfehler, wie er in der Deklaration unterlaufen sei, führe gemäss KS Nr. 40 als rein rechnerische Korrektur noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Zwar trifft es zu, dass gemäss Ziff. 3.2 des KS Nr. 40 rein rechnerische Korrekturen von bereits deklarierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig nicht begründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewertungsdifferenzen etc.) noch nicht zu einer Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf dem aufgerechneten Teilbetrag führen. Vorliegend handelt es sich aber gerade nicht um eine rein rechnerische Korrektur von bereits deklarierten Erträgen. Vielmehr haben die Beschwerdeführer die an der Generalversammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossene Dividende für das Geschäftsjahr 2013/2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- − wie gesehen − weder in der Steuererklärung 2014 noch spontan vor der ordentlichen Veranlagung deklariert. Eine ordentliche Deklaration im Sinne von Art. 23 VStG fand also gerade nicht statt, weshalb es sich nicht um eine rein rechnerische Korrektur von bereits deklarierten Erträgen handeln kann. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bezüglich Additionsfehler geltend machen, dass es sich bei der unterlassenen Deklaration der Dividende in der Höhe von Fr. 150'000.-- um ein reines Versehen ohne Hinterziehungsabsicht handle, übersehen sie, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kein "Defraudationswille" erforderlich ist, damit Rückforderungsansprüche der Verrechnungssteuer verwirken. Ob eine Hinterziehungsabsicht gegeben ist, braucht vorliegend daher nicht weiter geprüft zu werden. Denn die Beschwerdeführer haben auch keine freiwillige und spontane (Nach-)Deklaration im

- 20 - Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen. Die Berücksichtigung der fraglichen Dividende bei der Veranlagung ist − wie hiervor gesehen − erst nach Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin 1 erfolgt. Eine solche Situation schliesst die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach der Rechtsprechung aus, ohne dass eine weitere Prüfung zu erfolgen hätte, bis zu welchem Ausmass eine Absicht zu Hinterziehung oder Betrug bestand. Selbst in Fallkonstellationen, wo eine Hinterziehungsabsicht wohl ausgeschlossen werden kann, wird der Anspruch auf Rückforderung der Verrechnungssteuer verwirkt, wenn keine korrekte Deklaration erfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.3.4, 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4). Selbst wenn noch ein Verschulden vorauszusetzen wäre, um Rückforderungsansprüche der Verrechnungssteuer untergehen zu lassen, so genügte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits eine einfache Fahrlässigkeit (vgl. vorstehend E.3e). Die Ausschüttung der Dividende als Verwaltungsrat zu unterzeichnen und sie danach in zwei Steuererklärungen nacheinander nicht zu deklarieren, stellt dabei eine deutlich darüber hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_85/2015 vom 16. September 2015 E.3.4). Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall. A._____ hat als Aktionär und Verwaltungsrat der C._____ AG an der fraglichen Generalversammlung der C._____ AG vom 27. Dezember 2014 teilgenommen und die Ausschüttung der Dividende beschlossen bzw. genehmigt. Trotzdem hat er diese weder in der Steuererklärung 2014 noch spontan vor der ordentlichen Veranlagung deklariert. Selbst einem Laien hätte klar sein müssen, dass die für das Geschäftsjahr 2013/2014 ausgeschütteten Dividenden in der Steuererklärung 2014 als Einkünfte zu deklarieren sind, zumal die Beschwerdeführer durch die Studer Treuhand St. Moritz AG vertreten wurden und es zudem nicht um unwesentliche Dividendenerträge, sondern vielmehr um solche im sechsstelligen Bereich ging. Eine allfällige Unsorgfalt der Vertreterin müssen sich die Beschwerdeführer anrechnen lassen.

- 21 - Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung liegt bei einer derartigen Konstellation eine deutlich über die einfache Fahrlässigkeit hinausgehende Sorgfaltspflichtverletzung vor. bb) Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Verweigerung der Verrechnungssteuergutschrift als Strafe wirke und pönalen Charakter habe, weshalb eine vorgängige Anhörung und die Feststellung des Verschuldens notwendig seien. Zudem seien die prozessualen Grundsätze eines Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dazu gilt es festzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass die verwirkte Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Ergebnis, insbesondere auch aufgrund der Höhe des Betrags, subjektiv als pönal empfunden werden kann. Dies vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass es sich dabei nicht um eine Busse handelt, zumal für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer grundsätzlich − wie gesehen − nicht einmal Fahrlässigkeit gegeben sein muss. Folglich kommen aber weder die Regeln des (Steuer-)Strafrechts noch jene der EMRK zur Anwendung (vgl. Entscheid des Steuergerichtes des Kantons Basel- Landschaft vom 8. April 2016, in: BStPra 3/2016 S. 126 ff. E.4c), weswegen sich vorliegend sowohl eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer als auch die Feststellung des Verschuldens derselben erübrigen. cc) Zudem bringen die Beschwerdeführer sinngemäss vor, das KS Nr. 40 der Beschwerdegegnerin 2 sei widerrechtlich. Auch dieser Auffassung ist − wie nachstehend dargestellt − nicht beizupflichten. Im Entscheid 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Kreisschreiben der Beschwerdegegnerin 2 Nr. 8 vom 8. Dezember 1978 und Nr. 14 vom 29. Dezember 1988 (betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Rücker-

- 22 stattung der Verrechnungssteuer), soweit sie in gewissen Situationen die Rückerstattung vorsehen, obwohl der Steuerpflichtige seiner Deklarationspflicht nicht im dargelegten Sinne nachgekommen war, nicht mit Art. 23 VStG konform sind. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der Folge am 11. März 2014 das KS Nr. 40 "Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG" erlassen und die früheren Kreisschreiben aufgehoben. Als ordnungsgemäss deklariert gelten danach die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist, deklariert. Ausserdem gelten jene Einkünfte, welche spontan nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert werden, ebenfalls noch als ordnungsgemäss deklariert (Ziff. 3.1 des KS Nr. 40). Umgekehrt gilt als nicht mehr ordnungsgemäss deklariert unter anderem die Deklaration nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung sowie die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften. Im Übrigen entbindet die Tatsache, dass die Steuerbehörden von sich aus eine unvollständige Deklaration hätten feststellen können und sich den Zugang zu den fehlenden Informationen mittels Vergleich mit Steuerunterlagen von Drittpersonen oder durch Rückfragen bei der steuerpflichtigen Person, bei anderen Steuerbehörden oder Dritten hätten beschaffen können, die steuerpflichtige Person nicht davon, ihrer Deklarationspflicht bezüglich der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nachzukommen (Ziff. 3.2 des KS Nr. 40). Als Verwaltungsweisung richtet sich das KS Nr. 40 zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich, wenn auch diese es bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-

- 23 chen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 141 II 103 E.3.5, 137 V 1 E.5.2.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E.3.3.2, 2C_949/2014 vom 24. April 2015 E.4.2, 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E.2.2). Von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung weicht das Bundesgericht daher nicht ohne triftigen Grund ab. Auf diese Weise nimmt es das Anliegen der Verwaltung auf, anhand interner Weisungen einen rechtsgleichen, einheitlichen und sachgemässen Vollzug der massgebenden Rechtssätze herbeizuführen (BGE 141 II 199 E.5.5, 138 V 346 E.6.2, 133 II 305 E.8.1). Soweit das KS Nr. 40 die mit dem hiervor bereits zitierten Urteil 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 präzisierte und seither bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer wiedergibt, erweist es sich als rechtmässig und in Übereinstimmung mit der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis. Das KS Nr. 40 ist insoweit denn auch nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 2C_1083/2014 vom 20. November 2015 E.3.3.2). Das KS Nr. 40 ist damit − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht widerrechtlich. Im Gegenteil, gibt das KS Nr. 40 doch vielmehr die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 23 VStG wieder, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des Steuergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. April 2016, in: BStPra 3/2016 S. 126 ff. E.4d). dd) Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass die massgeblichen Verfahrensnormen die Beschwerdegegnerin 1 zu einem gemischten Verfahren verpflichte mit dem Ziel, gemeinsam für eine sachgerechte Besteuerung besorgt zu sein. Durch die Elimination der Einsprache werde das Verfahren um eine Stufe vermindert, was eine unzulässige Verfahrenskürzung darstelle. Die Steuerdeklaration werde dadurch zur Selbstveranlagungssteuer. Im Veranlagungsverfahren müsse eine gesetzliche Mahnung mit darauffolgenden Korrekturmöglichkeiten Platz haben. Ziel des Gesetzes sei es, eine deliktische Nichtdeklaration zu sanktionieren.

- 24 - Zutreffend ist, dass für die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen sowie die Grundstückgewinnsteuer das gemischte Veranlagungsverfahren zur Anwendung gelangt. Dieses kombiniert und koordiniert Mitwirkungshandlungen der steuerpflichtigen Person und Untersuchungshandlungen der Einschätzungsbehörden. Die systemtragende Zusammenarbeit von Veranlagungsbehörde und Steuerpflichtigen im gemischten Veranlagungsverfahren äussert sich in zwei Verfahrensprinzipien, im Untersuchungsgrundsatz und im Mitwirkungsgrundsatz. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet und berechtigt die Veranlagungsbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und der Steuerveranlagung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat. Der Mitwirkungsgrundsatz verlangt vom Steuerpflichtigen, dass er an der behördlichen Sachverhaltsermittlung mitwirkt, um so eine gesetzliche Besteuerung zu ermöglichen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 13 Rz. 1 f.). Ebenfalls zutreffend ist der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführer, dass eine zwar rechtzeitige, d.h. vor dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, jedoch aufgrund einer Nachfrage oder Anordnung der Steuerbehörde erfolgte (Nach-)Deklaration ebenfalls zur Verwirkung führt. Auch wenn dies in der Literatur teilweise kritisiert wird (vgl. z.B. FISCHER/RAMP, Kreisschreiben 40 der ESTV − Verwirkung der Verrechnungssteuer- Rückerstattung, publ. in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2014/6-7, S. 503 ff., Ziff. 9) und die vorgenannte Rechtsfolge auch aus Sicht des streitberufenen Gerichtes durchaus Fragen aufwirft, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dennoch an die bundesgerichtliche Praxis gebunden, wonach eine zwar noch vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung, aber aufgrund einer Nachfrage oder Anordnung der Steuerbehörde erfolgte (Nach-)Deklaration zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führt (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Steuerge-

- 25 richtes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. April 2016, in: BStPra 3/2016 S. 126 ff. E.4f). ee) Wenn die Beschwerdeführer schliesslich noch geltend machen, dass das Prinzip der Mehrwertsteuer analog beizuziehen sei, wonach Formfehler nicht zulasten des Steuerpflichtigen gingen, wenn der Fiskus keinen Schaden erleide, gilt es festzuhalten, dass hier keine mehrwertsteuerrechtlichen Fragen zu beurteilen sind und dementsprechend das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie die darin enthaltenen Grundsätze weder unmittelbar noch analog auf das vorliegende Verfahren zur Anwendung gelangen. Ebenfalls ins Leere zielen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebots einen Anspruch auf Bereinigung der Abweichungen im Wertschriftenverzeichnis hätten, ohne dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt würde. Wie vorstehend dargestellt verwirken nämlich gemäss Art. 23 VStG und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Praxis alle Steuerpflichtigen, welche mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht in der nächsten Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung oder vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklarieren, den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Inwiefern die Beschwerdeführer diesbezüglich anders behandelt worden sein sollen als andere Steuerpflichtige, ist weder ersichtlich noch wird dies von ihnen dargetan. Nicht mehr eingegangen zu werden braucht schliesslich auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Akteneinsicht, zumal die Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohne Weiteres Einsicht in sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin 1 hätte nehmen können. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt haben, indem sie die an der Generalversammlung der

- 26 - C._____ AG vom 27. Dezember 2014 beschlossene Dividende für das Geschäftsjahr 2013/2014 mit Fälligkeit per 29. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 150'000.-- weder in der Steuererklärung 2014 noch spontan vor der ordentlichen Veranlagung deklariert haben. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. September 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 561.-zusammen Fr. 3'561.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 27 - 4. [Mitteilungen]

A 2016 50 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.03.2017 A 2016 50 — Swissrulings