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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.11.2016 A 2016 26

November 11, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,557 words·~13 min·7

Summary

Einkommens- und Vermögenssteuer 2014 | Einkommenssteuer

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 26 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar URTEIL vom 11. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Müffelmann, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 und Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. Die im Ausland wohnhaften Eheleute A._____ sind Eigentümer einer in der Gemeinde X._____ gelegenen Liegenschaft. Im Jahr 2014 wurde die Liegenschaft mit Verfügung vom 20. Januar 2014 vom Amt für Schätzungswesen Graubünden im Zuge einer Revision neu geschätzt. Der Vermögenssteuerwert gemäss neuer Schätzung beträgt Fr. 305'000.-und der Eigenmietwert Fr. 15'240.--. 2. Anfang des Jahres 2015 wurde den Eheleuten A._____ die Steuererklärung 2014 zugestellt. Nachdem sie die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist bis am 30. September 2015 eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2014 samt Beilagen innert zwanzig Tagen einzureichen, ansonsten eine Ermessenstaxation erfolge. 3. Nachdem die Steuererklärung 2014 von den Eheleuten A._____ in der Folge nicht eingereicht wurde, erfolgte mit Verfügungen vom 16. November 2015 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer 2014 eine Ermessensveranlagung. 4. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2015 mit dem sinngemässen Antrag auf Herabsetzung der Einkommens-, Vermögensund Liegenschaftensteuer auf angemessene Beträge, mithin jene der provisorischen Rechnung vom 26. Januar 2015, trat die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 mangels Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen nicht ein. 5. Dagegen erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Herabsetzung der Einkommens-, Vermögens- und Liegenschaftensteuer auf angemessene Be-

- 3 träge. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass die kantonale Steuerverwaltung Ermessenstaxationen vorgenommen habe, anstatt die in der Schweiz steuerpflichtigen Einkünfte exakt zu ermitteln. Die Einkünfte bestünden ausschliesslich aus dem Mietwert der Wohnung in X._____. Die Beschwerdeführer könnten aus der Vermietung der Wohnung weder jährliche Brutto-Mieterträge von Fr. 15'240.-- erzielen noch verbliebe ihnen im Fall einer Vermietung ein jährlicher Überschuss von Fr. 12'100.-- Es sei unverständlich, dass die kantonale Steuerverwaltung Erträge in vorgenannter Höhe annehme, während für die direkte Bundessteuer Brutto-Erträge von Fr. 12'192.-- pro Jahr und ein jährlicher Netto-Überschuss von Fr. 9'700.-- richtig sein solle. Zudem müsste bei der Schätzung der Brutto-Einnahmen auch die nicht besonders attraktive Lage der Wohnung berücksichtigt werden. Bezüglich der Ausgabenseite müssten die von den Beschwerdeführern belegten Kosten berücksichtigt werden, welche im Rechnungsjahr 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 Fr. 5'293.85 zuzüglich Einlagen in den Erneuerungsfonds von Fr. 1'235.30 betragen hätten. Bei Einnahmen von Fr. 12'000.-- verblieben steuerbare Einkünfte von Fr. 5'470.85. Die Beschwerdeführer hätten in der Vergangenheit zwar keine Steuererklärungen eingereicht; dies jedoch nicht, um die Höhe des ausländischen Einkommens vorzuenthalten, sondern weil sie die mit dem Ausfüllen der Steuererklärung zusammenhängende Mühe hätten vermeiden wollen. Die damit verbundene Einordnung in eine höhere Progressionsstufe für die Steuerbemessung hätten sie in Kauf genommen. Beiliegend zur Beschwerde werde der Einkommenssteuerbescheid des ausländischen Finanzamtes für das Jahr 2014 eingereicht. 6. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 12. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zu prüfen sei einzig, ob sie auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten sei. Nicht Verfahrensgegenstand sei die Frage, ob die Ermessenstaxationen in der Sache selbst richtig seien. Die Beschwerdeführer seien rechtsgültig unter Androhung der Ermessenstaxation zur Einreichung der

- 4 - Steuererklärung 2014 ermahnt worden. Trotzdem hätten sie es unterlassen, die Steuererklärung innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessenstaxation seien erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten auch im Einspracheverfahren keine Steuererklärung eingereicht, welche Auskunft über sämtliche Einkünfte gegeben hätte und für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben hätte herangezogen werden können. Mit der Einsprache sei der Sachverhalt nicht umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der Ermessenstaxation nicht erbracht worden. Die Einsprache genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb sie zu Recht nicht auf diese eingetreten sei. 7. Am 15. September 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihrem Antrag fest und bestritten gleichzeitig, je eine Mahnung bezüglich Einreichung der Steuererklärung 2014 erhalten zu haben. Ergänzend wiesen sie noch darauf hin, dass ihnen durch Eintragung im Grundbuch eine Pflicht zur Eigennutzung und ein Verbot der Dauervermietung auferlegt sei. Einerseits werde ihnen verboten, Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen und anderseits würden nicht erzielbare Einkünfte der Besteuerung unterworfen, was paradox sei. Wo es keine Vermietung geben könne, scheide ein Mietwert aus. Als Ausländer seien sie nicht berechtigt, sich dauernd in der Schweiz aufzuhalten, weshalb sie rechtlich nicht in der Lage seien, die Wohnung dauernd zu bewohnen. Ihnen gleichwohl für das gesamte Kalenderjahr einen Mietwert zuzurechnen, sei nicht richtig. 8. Am 5. Oktober 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, sie hätten vor Erlass der Ermessenstaxationen keine Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation erhalten und die Veranlagung nach Ermessen sei somit nicht rechtsgültig erfolgt, handle es sich um ein unzulässiges neues Rechtsbegehren, welches vor Verwaltungsgericht erst-

- 5 mals angeführt werde. Darauf sei nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre es als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gemahnt und aufgefordert worden, die Steuererklärung 2014 innert zwanzig Tagen einzureichen, ansonsten eine Ermessenstaxation erlassen werde. 9. Am 6. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch eine Bestätigung des Gemeindevorstands X._____ vom 26. September 2016 ein, wonach sie ihre Wohnung nur eingeschränkt und nur unter Inkaufnahme erheblicher bürokratischer Anstrengungen länger als drei Monate nutzen könnten. 10. Am 21. Oktober 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 unter Verweis auf ihre eingereichten Rechtsschriften auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 11. Am 26. Oktober 2016 verzichteten auch die Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme zur Sache. Darüber hinaus hielten sie noch fest, dass allenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sinn machen könnte, um ein erneutes gerichtliches Verfahren betreffend die Steuerveranlagungen 2015 zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 6 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrichterlicher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zeigen ist − offensichtlich unbegründet ist. Im Übrigen läge auch der Streitwert unter Fr. 5'000.-- (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren doch das Steuerjahr 2014, für welches die Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügungen vom 16. November 2015 zur Zahlung von Fr. 1'714.-- an Kantonssteuern, Fr. 1'699.-- an Gemeindesteuern und Fr. 1'003.95 an direkten Bundessteuern, total somit Fr. 4'416.95, verpflichtet wurden. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend − Fr. 4'416.95.-- betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- somit nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, wäre die Zuständigkeit des Einzelrichters auch aufgrund der Höhe des Streitwerts gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 25. November 2015 nicht eingetreten ist. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwal-

- 7 tung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Die Beschwerdegegnerin 1 ist auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 25. November 2015 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2014 nicht eingetreten, da die Beschwerdeführer auch im Einspracheverfahren ihrer Deklarationspflicht nicht nachgekommen seien. Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin 1 infolge nicht nachgekommener Deklarationspflicht zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber die materiellen steuerlichen Aspekte. Somit beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 18. Mai 2016. 3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2014 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurden. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG ist eine Ermessenstaxation zulässig, wenn der Steuerpflichtige gemahnt und ihm die Ermessenstaxation angedroht wurde. Voraussetzung für eine rechtswirksame Mahnung wiederum ist, dass der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten in Verzug ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer in der Gemeinde X._____ gelegenen Liegenschaft. Als ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden hatten sie ihre Steuererklärung 2014 gemäss Weg-

- 8 leitung zur Steuererklärung 2014 bis zum 30. September 2015 einzureichen. Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung mahnte die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2015, die Steuererklärung samt Beilagen innert 20 Tagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen und drohte ihnen eine Ermessensveranlagung an. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal sich das fragliche Schreiben vom 12. Oktober 2015 bei den Akten befindet. Nachdem die Beschwerdeführer auch innerhalb dieser Frist die Steuererklärung 2014 nicht einreichten, erfolgte mit Verfügungen vom 16. November 2015 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer 2014 eine Ermessensveranlagung. Dies ist, nachdem die Beschwerdeführer ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenstaxation anerkanntermassen nicht nachgekommen waren und die Steuererklärung nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Mahnung vom 12. Oktober 2015 eingereicht hatten, nicht zu beanstanden. 4. a) Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Die erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeits-

- 9 nachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen schreiben indessen nicht vor, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung (für sich allein) nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache, sofern die Begründung in anderer Form erbracht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.2, 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 6, je mit weiteren Hinweisen). Das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlungen stellt somit nur eine mögliche Form dar, wie die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung vorgebracht werden kann (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 58). b) Nach dem soeben Gesagten lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Einsprache vom 25. November 2015 keine Steuererklärung nachreichten, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend auf die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Die heutigen Beschwerdeführer beantrag-

- 10 ten in ihrer Einsprache vom 25. November 2015 lediglich die Herabsetzung der veranlagten Einkommens-, Vermögens- und Liegenschaftensteuer auf angemessene Beträge und begründeten dies damit, dass die Grundstückwerte in letzter Zeit in der Gemeinde X._____ nicht gestiegen seien und ihre Liegenschaft überdies mit einem besonders hohen Kostenaufwand verbunden sei. Das Ausfüllen einer zweiten Steuererklärung in der Schweiz einzig zur Besteuerung des Eigenmietwerts sei ihnen nicht zumutbar. Damit wurden aber die ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen von den Beschwerdeführern lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass der Sachverhalt umfassend dargelegt und der Nachweis für die Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen erbracht wurde. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 25. November 2015 zu Recht nicht eingetreten, zumal die Beschwerdeführer in den Rechtsmittelbelehrungen der Ermessenstaxationen für die Kantons- und Gemeindesteuer bzw. die direkte Bundessteuer 2014 vom 16. November 2015 darauf hingewiesen wurden, dass die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen nur mit dem Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden könnten, was bedeute, dass die bisher versäumten Mitwirkungspflichten innerhalb der Einsprachefrist vollständig nachgeholt werden müssten und der Grund für die Ermessenstaxationen beseitig werden müsse. Damit ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die von den Beschwerdeführern beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Denn einerseits geht es vorliegend nicht um die Beurteilung künftiger Steuerperioden und anderseits können die im Einspracheverfahren unterlassene umfassende Sachverhaltsdarlegung sowie der im Einspracheverfahren nicht erbrachte Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessenstaxationen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr nachgeholt werden.

- 11 - Überdies räumen weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch das kantonale Verfahrensrecht einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein. Zudem findet Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Durchführung einer mündliche Verhandlung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Steuerverfahren wie das vorliegende keine Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010 E.3.2). Dementsprechend ist aber der beschwerdeführerische Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführer. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 nicht zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-zusammen Fr. 1'304.-gehen zulasten der Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 12 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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