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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.12.2017 A 2016 24

December 12, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,546 words·~23 min·7

Summary

Grundgebühren 2015 (Wasser, Abwasser, Abfall) | Benutzungsgebühren

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 16 24 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Janka als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Walther Rutz, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin betreffend Grundgebühren 2015 (Wasser, Abwasser, Abfall)

- 2 - 1. Die A._____ AG mit Sitz in X._____ ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 162 (Plan 1) in der Gemeinde X._____. Auf der Parzelle befindet sich ein Mehrfamilienhaus und eine Parkierhalle. Das Mehrfamilienhaus wurde im Jahre 1888 unter Einbezug der alten Anstalt aus dem Jahre 1806 vollständig um- und ausgebaut, woraufhin eine Totalrenovation in den Jahren 1994 und 1995 erfolgte. Es wurden acht Wohnungen geschaffen und das Gebäude in der Folge unter Denkmalschutz gestellt. Diese acht Wohnungen weisen im üblichen Umfang Küchen- und Badezimmereinrichtungen sowie weitere technische Einrichtungen wie Waschmaschinen und Tumbler auf. 2. Am 10. März 2016 fakturierte die Gemeinde X._____ der A._____ AG für das Jahr 2015 Abfall-, Wasser- und Abwassergebühren im Gesamtumfang von Fr. 5‘618.--. Darin enthalten waren Grundgebühren für Wasser (Fr. 2'219.--), Abwasser (Fr. 2'219.--) und Abfall (Fr. 444.--). Als Bemessungsgrundlage für die Grundgebühren diente der indexierte Neuwert des Mehrfamilienhauses (Fr. 4‘438‘300.--) gemäss amtlicher Schätzung vom 15. Januar 2006. 3. Gegen diese Rechnungsverfügung erhob die A._____ AG am 9. April 2016 Einsprache beim Gemeindevorstand. Sie hätte die neue Gebührenrechnung mit Erschrecken zur Kenntnis genommen. Sie machte geltend, dass ein Sonderfall vorliege und bei der Erhebung der Grundgebühren nicht einfach auf die Gebäudeschatzungswerte abgestellt werden könne. Die neue Schätzung vom 12. Oktober 2015 weise zwar einen Neuwert von Fr. 4‘989‘700.-- aus. Darin sei aber ein Anteil von Fr. 1‘179‘000.-- als "historische Substanz" ausgewiesen. Ob ein Gebäude "historische Substanz" aufweise oder nicht, besage nichts über die Grösse des Gebäudes und habe demnach nicht den geringsten Einfluss auf den Verbrauch von Wasser sowie auf den Abwasser- und Abfallanfall. Die Grundgebühren seien daher um den Anteil "historische Substanz" zu

- 3 reduzieren. Es liege ansonsten eine Ungleichbehandlung mit Grundeigentümern mit Gebäuden ohne "historische Substanz" vor. 4. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache ab. Bei der Berechnung der Grundgebühren sei auf den Gebäudeversicherungswert abzustellen, zumal die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen diesbezüglich keine Ausnahme vorsähen. Ausserdem seien die Hauseigentümer bereits mit der Gebührenrechnung 2014 auf die voraussichtliche Höhe der neuen Grundgebühren hingewiesen worden, weshalb die für das Jahr 2015 veranlagten Gebühren keine Überraschung hätten darstellen können. 5. Hiergegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2016 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 28. April 2016 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien die Gebühren für Abwasser, Wasser und Abfall für das Mehrfamilienhaus in X._____ für das Jahr 2015 insoweit neu festzulegen, indem die Grundgebühren ohne den Anteil "Historische Substanz" im Gebäudeversicherungswert zu berechnen und die von der Vorinstanz verfügten Gebühren entsprechend um 20.63 % zu reduzieren sind. 4. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Das Gebäude sei zwar heute von der Nutzung her einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen gleichzustellen. Es besteche jedoch sowohl aussen als auch innen gegenüber einem neuzeitlichen Mehrfamilienhaus durch seine besondere Bauweise und die verwendeten speziellen Baumaterialien. Am 12. Januar 2015 habe die

- 4 - Gebäudeversicherung Graubünden die Versicherungsprämie auf der Basis eines Neuwertes von Fr. 4‘438‘300.-- in Rechnung gestellt. Im Herbst 2015 seien die Gebäude auf der Plan-Parzelle Nr. 1-162 im Grundbuch neu geschätzt worden. Dabei habe für das Mehrfamilienhaus bei einem Gebäudevolumen von 6‘037 m3 ein Neuwert von Fr. 3‘531‘600.- - sowie ein Zuschlag für "historische Substanz" von Fr. 1‘179‘000.-resultiert (Neuwert insgesamt Fr. 4‘710‘600.--). Diese Schätzung sei ihr am 12. Oktober 2015 eröffnet worden und sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf der Basis dieses gesamten Neuwertes habe die Gebäudeversicherung Graubünden am 24. November 2015 eine nachzuzahlende Differenzprämie gefordert. Bei der auf der Neuschätzung vom 12. Oktober 2015 ausgewiesen Position "historische Substanz" handle es sich um einen Zuschlag zur herkömmlichen Kubaturberechnung für spezielle Bauweisen. Der Betrag für die "historische Substanz" sei so ermittelt worden, dass besondere frühere Bautechniken und Materialien grob geschätzt worden seien, was letztlich zum Zuschlag geführt habe. Am 10. März 2016 habe die Gemeinde X._____ die Rechnung für die Versorgungsgebühren (Wasser, Abwasser und Abfall) auf der Grundlage des früheren Gebäudeversicherungswertes von Fr. 4‘438‘300.-- in Rechnung gestellt. Die Gemeinde habe zu Unrecht die Grundgebühren auch auf dem Anteil "historische Substanz" in Rechnung gestellt. Dieser Wert sage jedoch nichts über die Grösse des Mehrfamilienhauses aus und habe keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wasser sowie auf den Abwasser- und Abfallanfall. Dieser Anteil habe keinerlei Bezug zu den Bereitstellungskosten. Es liege daher eine Ungleichbehandlung mit denjenigen Grundeigentümern, deren Gebäude keine "historische Substanz" aufweisen würden. Die Gemeinde X._____ habe bei der Erhebung aller drei Grundgebühren für Abwasser, Wasser und Abfall das Äquivalenzprinzip sowie – soweit nicht im Äquivalenzprinzip mitenthalten – das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Abwassergrundgebühren sei

- 5 überdies das Verursacherprinzip verletzt. Der aktuelle Gebäudeversicherungswert des Mehrfamilienhauses im Betrag von Fr. 4'710'000.-- bringe gemäss zitierter Praxis des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003) nicht die Grösse der Liegenschaft und das Ausmass deren möglicher Nutzung mit Blick auf die Beanspruchung von kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zum Ausdruck. Die Grundgebühren seien ohne den Anteil "historische Substanz" – ausgehend somit von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 3'531'600.-- – rechtsgleich neu zu berechnen und um 20.43 % zu reduzieren. 6. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass bei der Berechnung die "historische Substanz" zu berücksichtigen sei und dementsprechend im konkreten Fall bei der Veranlagung auf einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'438'300.-- abzustellen sei. Ein anderes Vorgehen – d.h. mit Abzug der "historischen Substanz" – sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Ferner sei das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil 2P.266/2003 im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das Mehrfamilienhaus keine "sehr luxuriöse Liegenschaft" darstelle und die Gebäudeversicherungswerte unterschiedlich hoch seien. Überdies beantrage die Beschwerdeführerin im Rechtsbegehren eine Reduktion der Grundgebühr um 20.63 %, in ihren Ausführungen zum Sachverhalt spreche sie jedoch von einer Reduktion von 20.43 %. Dies sei jedoch letztlich irrelevant, zumal es um eine Reduktion von rund 20 % gehe und eine solche Differenz bei einer Pauschalierung noch im Rahmen des Zulässigen liege.

- 6 - 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juli 2016 gewährte der Einzelrichter der Beschwerde im Umfang der bestrittenen Gebühren die aufschiebende Wirkung. 8. In ihrer Replik vom 25. August 2016 formulierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt: "1. [unverändert]. 2. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die beiden Beilagen 1 und 2 der Beschwerdegegnerin zu geben und unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu einer allfälligen Ergänzung dieser Replik. 3. Es seien die Gebühren für Abwasser, Wasser und Abfall für das Mehrfamilienhaus in X._____ für das Jahr 2015 insoweit neu festzulegen, indem die Grundgebühren ohne den Anteil "Historische Substanz" im Gebäudeversicherungswert zu berechnen und die von der Vorinstanz verfügten Gebühren entsprechend um 20.43 % zu reduzieren sind. 4. [unverändert]." Betreffend Berücksichtigung der "historischen Substanz" im Gebäudeversicherungswert hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Position fest. Hätte die Beschwerdegegnerin gar auf die amtliche Schätzung vom Oktober 2015 abgestellt (aktueller Gebäudeversicherungswert im Veranlagungszeitpunkt), so würde eine Gebührenreduktion von rund 25 % resultieren. Eine solche Differenz liege nicht mehr im Rahmen dessen, was bei einer Pauschalisierung zulässig sei. Man habe nie behauptet, dass der Entscheid des Bundesgerichts 2P.266/2003 mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Denn in diesem Fall sei es um eine Gebührenbemessung für ein luxuriöses Einfamilienhaus gegangen und nicht um ein Mehrfamilienhaus mit "historischer Substanz". Die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichts seien jedoch über jenen Fall hinaus von Bedeutung. 9. In der Ergänzung zur Replik vom 6. September 2016 betreffend der um Edition ersuchten Beilagen äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass für die Gebührenbemessung grundsätzlich die

- 7 - Schätzungseröffnung "Eigentümer A" massgeblich sei, welche auf dem Verteiler auf dem Folgeformular "Eigentümer A2" die Gemeinde vorsehe. Erhalte also die Gemeinde nur das "Formular C" – und damit offenbar eine verkürzte Form – ändere dies nichts an der Tatsache, dass auf dem Formular "Eigentümer A" die "historische Substanz" ausgewiesen sei. 10. Innert der gewährten Fristerstreckung hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. September 2016 an ihren Anträgen und Standpunkten unverändert fest. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlege, sei die Beschwerdegegnerin zwar auf dem Verteiler aufgeführt, dies ändere jedoch nichts daran, dass ihr einzig das "Formular C" zugestellt worden sei. Überdies könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, indem sie in ihrer Replik ausführe, dass auf den aktuellen Gebäudeversicherungswert abzustellen sei. Vorliegend seien die Gebühren anhand der von der Gebäudeversicherung Graubünden zugestellten Daten und mithin auf einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'438'300.-- errechnet worden. Hätte die Beschwerdegegnerin – wie somit von der Beschwerdeführerin als korrekt erachtet – auf den aktuellen Gebäudeversicherungswert abgestellt, so wären die Grundgebühren entsprechend höher ausgefallen. Im Weiteren müsse gemäss Rechtsprechung eine "sehr luxuriöse Liegenschaft mit ungewöhnlich grossem Raumangebot" (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 04 79) resp. eine "besonders luxuriöse Wohnbaute" (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014) vorliegen. Erst dann sei eine Anpassung der Grundgebühren geboten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Das Anfechtungsobjekt bildet in diesem Fall der Einspracheentscheid vom 28. April 2016 des Gemeindevorstands der Gemeinde X._____. Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Gebührenrechnung 2015 mit den Positionen Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren im Umfang von unter Fr. 5'000.-- wurden in diesem Entscheid vom Gemeindevorstand bestätigt, womit der Streitwert mit anderen Worten Fr. 5'000.-- nicht überschreitet. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, sind die Voraussetzungen für die einzelrichterliche Zuständigkeit erfüllt. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des ergangenen Entscheids, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf dessen Aufhebung verfügt (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Auf die zudem frist- und formgerecht eingegangene Beschwerde vom 30. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden damit einzutreten (Art. 52 VRG). 2. Strittig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Abwasser-, Wasserund Abfallgrundgebühren im noch bestrittenen Umfang rechtmässig sind. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall auch auf dem auf der amtlichen Schätzung als "historischer Wert" ausgewiesenen Neuwert zu leisten sind.

- 9 - 3. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet im vorliegenden Fall zu Recht nicht, dass für die erhobenen Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren keine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sehen jeweils, nebst einer verbrauchsabhängigen Mengengebühr, eine verbrauchsunabhängige, vom Gebäudeversicherungswert abgeleitete Grundgebühr vor. b) Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gestützt auf das GschG bzw. das KGSchG hat die Gemeinde X._____ das Gesetz über die Abwasserentsorgung (AbwG) erlassen. Nach Art. 23 AbwG erhebt die Gemeinde zur Deckung ihrer Auslagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren. Gemäss Art. 30 AbwG ist für alle an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke und Brunnen eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Gebäude (ohne Nebenbauten wie Ställe, Garagen, Remisen, etc.) bei einem jährlichen Wasserverbrauch bis 4'000 m3 0,05 % vom Gebäudeversicherungswert (vgl. Anhang zum AbwG lit. b Ziff. 1). c) Betreffend Wassergrundgebühren ist festzuhalten, dass das Verursacherprinzip für den Frischwasserbezug weder auf Bundes- noch

- 10 auf kantonaler Ebene vorgeschrieben ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.7.4). Auf kommunaler Ebene sieht Art. 22 des Gesetzes über die Wasserversorgung der Gemeinde X._____ (WvG) – entsprechend dem AbwG in Art. 23 – die Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren vor. Für alle an die öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke ist eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr zu entrichten (Art. 30 WvG). Die Grundgebühr pro Gebäude (ohne Nebenbauten wie Ställe, Garagen, Remisen, etc.) beträgt bei einem Mengenverbrauch bis 4'000 m3 ebenfalls 0.05 % des Gebäudeversicherungswerts (vgl. Anhang zum WvG lit. c Ziff. 1). d) Das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip spielt auch im Bereich der Abfallbeseitigung eine wichtige Rolle. Gemäss Art. 32a USG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. In diesem Sinne sieht Art. 22 des Abfallentsorgungsgesetzes (AbfG) der Gemeinde X._____ vor, dass für versicherte Gebäude eine jährlich wiederkehrende Grundgebühr für die Abfallbeseitigung zu bezahlen ist. Davon ausgenommen sind Nebenbauten wie Ställe, Garagen, Remisen etc. Bemessungsgrundlage bildet dabei der aktuelle Gebäudeversicherungswert. Pro Gebäude erhebt die Gemeinde jeweils eine Grundgebühr entsprechend 0.01 % des aktuellen Gebäudeversicherungswerts (vgl. Anhang zum AbfG lit. a). 4. a) Zunächst ist darauf einzugehen, ob die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'438'000.-vorgenommene Veranlagung der Grundgebühren das oben erwähnte Verursacherprinzip (siehe E.3) bei der Gebührenerhebung für Abwasser verletzt.

- 11 b) Das in Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 220) verankerte Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten für die Beseitigung zu tragen hat. Gemäss Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Entsprechend der gewässerschutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und das Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung – mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (vgl. PETER KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). c) Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Bemessung von Anschlussgebühren schon mehrfach festgehalten, dass der Gebäudeversicherungswert als zulässige Grundlage für die Bemessung betrachtet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es ebenfalls zulässig, Verbrauchsgebühren anhand einer vom Versicherungswert abgeleiteten Grundgebühr in Kombination mit einer mengenabhängigen Gebühr zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E.6.4.2 ff. m.w.H.). Art. 60a GSchG verlangt nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des

- 12 - Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 I 290). Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.2 m.w.H.). Für die Festsetzung dieser Grundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass von deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen abhängt. Untauglich für die Bemessung der Grundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert hingegen, wenn seine Höhe durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt, wie dies z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung/Unternutzung der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3a). Diese primär für den Bereich Abwasser entwickelte Rechtsprechung kann sinngemäss auf den Bereich Frischwasserbezug und Abfallbeseitigung übertragen werden (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3b). d) Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass im Falle des Mehrfamilienhauses der aktuelle Gebäudeversicherungswert (Fr. 4'710'000.--) nicht die Grösse der Liegenschaft und das Ausmass deren möglicher Nutzung mit Blick auf die

- 13 - Beanspruchung von kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen zum Ausdruck bringe. Der im aktuellen Gebäudeversicherungswert enthaltene Anteil der "historischen Substanz" (Fr. 1'179'000.--) stelle – gestützt auf die Praxis des Verwaltungsgerichts in VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3a und A 11 55 vom 22. August 2012 E.3b und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Entscheid 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3 – lediglich ein Zuschlag für eine frühere besondere Bauweise und die Nutzung besonderer Baumaterialien dar und sei deshalb bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es im Entscheid 2P.266/2003 um eine "sehr luxuriöse Liegenschaft" gegangen sei. Die Nutzungsmöglichkeit habe in diesem Fall offensichtlich nicht mehr der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit entsprochen. Deshalb sei der dem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen in diesem Verfahren vergleichbar. e) Grundlage für die Bemessung der Grundgebühren gemäss den kommunalen Regelungen bildet, wie gesehen, der Gebäudeversicherungswert. Das Amt für Schätzungswesen ermittelt im Auftrag der Gebäudeversicherung die für die Versicherung massgebenden Daten (Art. 19 Abs. 1 Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [GebVG; BR 830.100). Gebäude sind in Graubünden grundsätzlich zum Neuwert versichert. Dieser Wert bildet den Kostenaufwand ab, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist (Art. 11 Verordnung über die amtlichen Schätzungen [SchV; BR 850.110]). Bei Altbauten und bei Gebäuden von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung entspricht der Neuwert den geschätzten Kosten für den Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise oder in vergleichbarer Ausführung (Art. 13 Abs. 1 SchV). Der "historische Wert" wurde mit Schätzung vom 2015 erstmals separat

- 14 ausgewiesen. In den Schätzungen der Vorjahre wurde der Wert der "historischen Substanz" beim Neuwert berücksichtigt, jedoch nicht separat ausgewiesen. Dies ergibt sich bereits aus den alten Schätzungen, welche im 1999 einen Neuwert von Fr. 3‘806‘000.-- und im Jahre 2006 einen solchen von Fr. 3‘893‘900.-- aufführten (jeweils ohne separat ausgewiesene "historische Substanz"). Würde man nun den Neuwert aus der Schätzung aus dem Jahre 2015 ohne die "historische Substanz" berücksichtigen, würde dies heissen, dass trotz steigendem Baupreisindex (von 2006 bis 2015 von 108 auf 123.1) eine Senkung des Neuwertes des Mehrfamilienhauses eingetreten wäre, nämlich von Fr. 3‘893‘900.-- auf Fr. 3‘531‘600.--. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde die "historische Substanz" – wenn auch allenfalls weniger detailliert – bereits in den Schätzungen der Vorjahre berücksichtigt. f) Die hier interessierende Baute wurde im Jahre 1888, unter Einbezug der alten Anstalt aus dem Jahre 1806, vollständig um- und ausgebaut. Mit Totalrenovation und Umbau des Gebäudes in den Jahren 1994 und 1995 wurden acht Wohnungen geschaffen (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 3). Ob es sich bei dieser Baute um ein Objekt mit besonderer Bauweise resp. Baumaterialien handelt, kann offen gelassen werden, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht geltend macht, dass es sich beim hier interessierenden Objekt um eine Luxusbaute mit spärlicher Belegung/Unternutzung handelt. Das Verwaltungsgericht Graubünden hat jedoch in VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 festgehalten, dass sich ein Abweichen von der schematischen Erhebung der Grundgebühren auf der Basis des Gebäudeversicherungswertes lediglich aufdrängt, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswerts durch Besonderheiten der Baute (z.B. besondere Bauweise, Baumaterialien, etc.) massgeblich beeinflusst wird und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung).

- 15 - Beide Aspekte müssen kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall wird keine spärliche Belegung bzw. Unternutzung geltend gemacht. Vielmehr befinden sich im Mehrfamilienhaus acht Wohnungen. Der Gebäudeversicherungswert bringt im vorliegenden Fall durchaus das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck. Dass der Gebäudeversicherungswert durch die historische Bauweise bzw. durch die historischen Baumaterialien mit beeinflusst wird, ändert an dieser Tatsache nichts. Es kann denn auch nicht angehen, dass Grundgebühren beispielsweise von Luxusbauten und bei Bauten mit "historischer Substanz" unterschiedlich bemessen werden: Bei einer Luxusbaute wird in der amtlichen Schätzung nicht ein separater Wert für luxuriöse Aufwendungen ausgewiesen, jedoch bei der Bemessung von Gebühren ebenfalls mitberücksichtigt. Gemäss Auffassung des Einzelrichters sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich dies bei einem Bauobjekt mit "historischer Substanz" anders verhalten sollte. Letztlich stellt die "historische Substanz" nichts anders als eine besondere Luxusbaute dar. Denn bei einem Bauobjekt mit einer "historischen Substanz" geht es darum, eine Baute mit einer historischen Bauweise/Baumaterialien zu bauen oder eben wieder aufzubauen. Diese auf Einzelheiten bedachte und in diesem Sinne exklusive Bauweise führt unbestrittenermassen zu Mehrkosten. Jedoch entstehen auch bei einer klassischen luxuriösen Baute aufgrund des höheren Ausbaustandards Mehraufwände, welche bei der Bemessung der Grundgebühren nicht ausgeklammert werden (vgl. sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im konkreten Fall ein Abweichen von diesem System – d.h. das Abstellen bei der Berechnung von Abwassergrundgebühren auf den Gebäudeversicherungswert inklusive "historischer Substanz" – nicht angezeigt. An der Bemessungsgrundlage gibt es vorliegend nichts

- 16 auszusetzen und die Veranlagung der Abwassergebühren halten vor dem Verursacherprinzip stand. Die vorgebrachte Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5. a) Weiter ist streitig, ob die von der Beschwerdegegnerin veranlagten Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren aufgrund der Bemessung gestützt auf den gesamten Gebäudeversicherungswert (d.h. inkl. "historischer Substanz") dem Äquivalenzprinzip und dem daraus fliessenden Gleichbehandlungsgebot Stand halten. b) Periodische Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung müssen dem aus dem Willkürverbot ableitbaren Äquivalenzprinzip Stand halten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 9 BV). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 132 II 371 E.2.1; 126 I 180 E.3a/bb). c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die veranlagten Grundgebühren ohne den Anteil "historische Substanz" – ausgehend somit von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 3'531'600.-- rechtsgleich neu zu bemessen seien. Die "historische Substanz" könne vorliegend nicht

- 17 miteinbezogen werden, zumal dieser Zuschlag von Fr. 1'179'900.-- kein Bezug zu den Bereitstellungskosten, geschweige denn zu den Benützungs- und Verbrauchskosten im Zusammenhang mit den kommunalen Versorgungseinrichtungen für Wasser, Abwasser und Abfall habe. Bei einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'710'600.-- umfasse der nicht gebührenrelevante Anteil der "historischen Substanz" immerhin rund 25 %. Eine solche Differenz liege nicht mehr im Rahmen dessen, was bei einer Pauschalierung zulässig sei. Auch führe eine solche Gebührenerhebung zu unsachlichen Ergebnissen und damit auch zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber andern Grundeigentümern. Dem wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass bei der Veranlagung der Grundgebühren auf einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'438'300.-abzustellen sei. Ein anderes Vorgehen – d.h. mit Abzug der "historischen Substanz" – sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. In der Gemeinde würden diverse alte Gebäude existieren, bei denen in der amtlichen Schätzung möglicherweise ein solcher Anteil "historische Substanz" ausgewiesen sei. Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, im vorliegenden Fall vom Versicherungswert einen Abzug für die "historische Substanz" zu machen und in den anderen Fällen – mangels Kenntnis davon – nicht. Hätte die Beschwerdegegnerin auf den Gebäudeversicherungswert gemäss amtlicher Schätzung vom 2015 abgestellt, so hätten für die Beschwerdeführerin gar höhere Grundgebühren resultiert. Letztlich gehe es um eine Reduktion von rund 20 % der Grundgebühren und eine solche Differenz liege bei einer Pauschalierung noch im Rahmen des Zulässigen. d) Wie bereits in Erwägung 4f ausgeführt, kann es nicht angehen, dass bei einer luxuriösen Baute die Mehrkosten für den gehobenen Ausbaustandard bei der Bemessung der Grundgebühren berücksichtigt werden, hingegen bei einer Baute mit "historischer Substanz" die

- 18 objektbezogenen Mehrkosten bei der Gebührenermittlung ausgeklammert werden. Indem die Veranlagung der Grundgebühren also basierend auf den Gebäudeversicherungswert inklusive "historischer Substanz" zu erfolgen hat, entsteht entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung gar kein "Missverhältnis" von rund 20 %. Sodann behandelt die Beschwerdegegnerin auch ohne genaue Kenntnis über die sich in der Gemeinde befindenden denkmalgeschützten Bauten – indem sie eben alle Grundgebühren sowohl für luxuriöse als auch für historische Bauten auf dem gesamten Gebäudeversicherungswert veranlagt – alle Grundeigentümer gleich. Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen bei der Erhebung der Abwassergebühr nicht auf den gesamten Gebäudeversicherungswert abgestellt hätte. Ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip und das daraus fliessende Gleichbehandlungsgebot liegt demnach nicht vor, weshalb auch dieses Vorbringen unbegründet ist. 6. Eine andere Frage stellt das Verhältnis zwischen den erhobenen Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall und der ebenfalls erhobenen Mengengebühr dar. Im vorliegenden Fall bildet das Verhältnis zwischen den Grundgebühren und den entsprechenden Verbrauchsgebühren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin dieses Verhältnis weder in ihrer Einsprache noch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet hat (vgl. zum Verhältnis der Grund- und Verbrauchsgebühr das Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 E.3.1 [Abfall] und VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3b [Wasser und Abwasser]). 7. Die Beschwerdegegnerin hat die strittigen Grundgebühren 2015 am 10. März 2016 auf der Grundlage der Schätzung von 2006 erhoben,

- 19 obwohl im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits die neue Schätzung vom 12. Oktober 2015 mit dem höheren Neuwert bzw. Gebäudeversicherungswert vorlag. Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin zu tiefe Grundgebühren in Rechnung gestellt. Gemäss Art. 56 VRG ist das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden. Im Bereich der Abwasser-, Wasser- und Abfallgrundgebühren bestehen keine abweichenden gesetzlichen Regelungen. Im vorliegenden Fall sind somit die Grundgebühren nicht auf der Grundlage des im Veranlagungszeitpunkt geltenden Versicherungswertes von Fr. 4'710'600.-- zu erheben. Vielmehr bleibt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Grundgebührenveranlagung – basierend auf dem Gebäudeversicherungswert der amtlichen Schätzung aus dem Jahre 2006 im Betrag von Fr. 4'438'300.-- – bestehen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin veranlagten Grundgebühren für Wasser, Abwasser und Abfall rechtmässig sind und damit weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen das sich daraus ergebende Gleichbehandlungsgebot verstossen. Wie ebenfalls aufgezeigt, halten auch die veranlagten Abwassergrundgebühren dem Verursacherprinzip stand. Der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der veranlagten, noch strittigen Wasser-, Abwasser- und Abfallgrundgebühren erweist sich daher als rechtmässig, was zu dessen Bestätigung und der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht ihr gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

- 20 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-zusammen Fr. 1'392.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtskraftbescheinigung] 4. [Mitteilungen]

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