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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.07.2016 A 2015 59

July 1, 2016·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,380 words·~17 min·7

Summary

Gäste- und Tourismustaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 59 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Schneebeli als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Ehepaar A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe (Gästeabgabe)

- 2 - 1. Die Eheleute A._____ sind Eigentümer diverser Wohnungen in den Liegenschaften an der B._____-strasse und C._____-strasse in X._____, welche unter einer Ausnahme an Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde X._____ dauervermietet sind. Die Ausnahme bildet eine 3- Zimmerwohnung an der C._____-strasse in X._____, welche gemäss "Erhebungsblatt Tourismustaxe" durch das Ehepaar selbst genutzt wird (Eigennutzung). Mit Rechnungsstellung vom 9. Oktober 2015 forderte die Gemeinde X._____ bei dem Ehepaar A._____ die Gäste- und Tourismustaxe 2014 (Gästeabgabe) in der Höhe von Fr. 180.-- ein. Dieser Betrag entspricht der halben Jahrespauschale für eine 3-Zimmerwohnung. Die dagegen von Ehepaar A._____ erhobene Einsprache an die Gemeindeverwaltung X._____ wies der Gemeindevorstand am 9., mitgeteilt am 11. November 2015, ab. 2. Dagegen erhobe das Ehepaar A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die strittige Wohnung sei aktuell nicht vermietet und werde deshalb nur sporadisch benutzt (2015 durchschnittlich eine Nacht pro Monat). Dies jedoch nicht für Ferien, sondern zur Erledigung von persönlichen Angelegenheiten mit der Verwandtschaft. Es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werde. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie habe bei den Beschwerdeführern die Pauschale berechnet, da am 10. Juli 2015 ein Informationsschreiben und ein Erhebungsblatt zur Kontrolle zugestellt wurde, dieses sei am 22. Juli 2015 retourniert worden, jedoch seien dabei keine detaillierten Angaben zu den Übernachtungszahlen gemacht worden, so dass die Gemeinde entsprechend der

- 3 vordefinierten Praxis aus dem Informationsschreiben die pauschale Abrechnung angewandt habe (Bf-act. 4). 4. Am 5. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik ein und führten aus, dass es die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung versäumt habe aufzuzeigen, inwiefern touristische Angebote vorhanden seien und wieso diese durch eine Gäste- resp. Tourismustaxe zu finanzieren seien. Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, dass eine Befreiung der Gäste mit steuerlichem Wohnsitz in der Gemeinde X._____ von der Gästetaxe mit der bestehenden Rechtsordnung nicht vereinbar sei. 5. Im Rahmen ihrer Duplik vom 12. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest. Das touristische Angebot (Winterwanderwege und Skilift) wurde näher erläutert und die Beiträge der Gemeinde an die Tourismus AG beziffert. So verursache alleine das Touristeninformationsbüro in X._____ Kosten von Fr. 100'000.-- im Jahr. Es wurde zudem auf die rechtliche Grundlage verwiesen, welche den steuerlichen Wohnsitz als Anknüpfungspunkt zur Erhebung der Gästetaxe beinhalte. 6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine

- 4 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe für die Wohnung an der C._____-strasse in X._____ in der Höhe von Fr. 180.--. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2. a) Die Legitimation der Beschwerdeführerin Frau A._____, welche das Erhebungsblatt Tourismustaxe der Beschwerdegegnerin zugestellt hat und die resultierende Rechnung bzw. den Einspracheentscheid erhielt, ist unbestritten. Es stellt sich die Frage, ob auch der Ehemann, welcher ebenfalls Beschwerde erhoben hat und nicht Verfügungsadressat war, überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdelegitimation von Frau A._____ gegeben ist und – wie sich zeigen wird – die angefochtene Verfügung ohnehin nichtig ist, kann die Frage betreffend der Beschwerdelegitimation von Herrn A._____ offen gelassen werden. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen und die bei den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gästetaxe 2014 für die Wohnung an der C._____-strasse in X._____ in der Höhe von Fr. 180.-bestätigt hat. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des streitigen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gemeindevorstands fiel. c) Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantons-

- 5 verfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzesstufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter anderem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). 3. a) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Bezüglich Vollzug und

- 6 - Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Anderseits ist das Einspracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.) b) Das hier anzuwendende Steuergesetz der Gemeinde X._____ (nachfolgend GStG) führt in Art. 16 Abs. 1 aus, dass der Vollzug dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt obliegt, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht; immerhin bestimmt Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist. Hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 GStG kann die Gemeinde ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 auch an Dritte delegieren. c) In Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Gäste- und Tourismustaxe 2014 bestimmt Art. 26 des Tourismusförderungsgesetzes der Gemeinde X._____ vom 12. Oktober 2013 (nachfolgend GGT), dass die steuerpflichtige Person gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache erheben kann. Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9., mitge-

- 7 teilt am 11. November 2015, zu entnehmen ist, wurde dieser vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Beschwerdegegnerin jedoch eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher − wie gesehen − ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Darauf wurde die Gemeinde auch durch die Regierung des Kantons Graubünden im Regierungsbeschluss vom 13. Mai 2014, mit welchem das GGT genehmigt wurde, hingewiesen. Die Regierung des Kantons Graubünden hielt fest, dass Art. 26 GGT anzupassen und von der Gemeinde in einer künftigen Teilrevision entsprechend abzuändern sei. Da die Bestimmungen des GKStG gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 direkte Anwendung finden und abweichende kommunale Regelungen derogieren, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, im Sinne von Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlassen worden ist. Praxisgemäss stellt die sachliche und funktionelle Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 129 V 485 E.2.3, 127 II 32 E.3g, 119 V 309 E.3b, 114 V 319 E.4b; vgl. auch HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 1105). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 139 II 243 E.11.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096). Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, da er von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlas-

- 8 sen worden ist, als nichtig. Dem entgegenstehende Gründe der Rechtssicherheit sind nicht ersichtlich. Ebenso kommt dem Gemeindevorstand in Steuersachen keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Da der angefochtene Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann er auch nicht Anfechtungsobjekt einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids, nicht einzutreten (vgl. BGE 132 II 342 E.2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010 E.4; HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053 ff., S. 1054). Eine formelle Aufhebung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist − da der angefochten Einspracheentscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet − nicht erforderlich (BGE 119 V 309 E.3b in fine). 4. a) Infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids bräuchte vorliegend auf die materiellen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften nicht weiter eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich im Sinne der Verfahrensökonomie indes, dennoch auf die materiellen Ausführungen der Parteien einzugehen. b) Die Gäste- und Tourismustaxe im Sinne von Art. 3 ff. GGT sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Gäste- und Tourismustaxe werden zwecks Förderung des Tourismus eingezogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 GGT) und sind gegenstandslos geschuldet. Gäste- und Tourismustaxe werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach

- 9 heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt - da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird - eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichtes 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E.4.2 mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen (Gästetaxen), Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl.

- 10 - MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). c) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuer- und Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/ SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER/WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). d) Die von der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer erhobene Gästetaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 GKStG sowie im GGT, welches von der Gemeindeversammlung X._____ beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 493 vom 13. Mai 2015 genehmigt wurde. Steuerpflichtig ist gemäss Art. 3 Abs. 1 GGT jeder in der Gemeinde X._____ übernachtende Gast (vgl.

- 11 auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Gast im Sinne des GGT ist jede natürliche Person, welche − ohne in der Gemeinde X._____ steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, − die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen (Art. 3 Abs. 2 GGT). Grundeigentum in der Gemeinde begründet wohl eine Steuerpflicht, nicht aber eine Befreiung von der Gästetaxe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Gemäss Art. 7 GGT wird die Gästetaxe pro Logiernacht des Gastes im ganzen Gemeindegebiet erhoben (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 GKStG). Alternativ kann auf schriftliches Gesuch hin der Eigentümer von Ferienwohnungen, die gemäss dem Gesetz der Gästeabgabepflicht unterliegen, eine jährliche Familien- oder Einzelpauschale entrichten (Art. 8 Abs. 1 GGT). Die Bemessung der Kurtaxe richtet sich schliesslich nach Art. 7 GGT in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit.a VGT (Tourismusförderungsverordnung vom 16. Juni 2014 der Gemeinde X._____), welche eine Jahrespauschale für 3-Zimmer Wohnungen von Fr. 360.-- vorsieht. Im Informationsschreiben der Gemeinde X._____ vom 10. Juli 2015 wurde mitgeteilt, dass für das Jahr 2014 die Gästetaxe nur für das halbe Jahr in Rechnung gestellt werde, da die Tourismusförderungsverordnung am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt wurde. e) Die von der Beschwerdegegnerin für die Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellte Gästetaxe von Fr. 180.-- beanstandeten die Beschwerdeführer dahingehend, dass die Gemeinde X._____ gar kein touristisches Angebot anbiete. Überdies würden die Einnahmen von den Gästetaxen die Kosten der Tourismusinfrastruktur übersteigen und seien damit zu hoch. Diese Rügen haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 19. Oktober 2015 weder ausdrücklich noch sinngemäss vorgebracht, weshalb sie nun gestützt auf Art. 51 Abs. 2 VRG vor Verwaltungsgericht nicht zu hören sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.2.b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 48 vom 5. Februar 2013 E.4).

- 12 f) Das Bundesgericht erachtet es grundsätzlich als zulässig, dass von Ferienhauseigentümern eine pauschale Gästetaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E.2.1 und E.2.2). Da die Gäste- und Tourismustaxe der Gemeinde X._____ als Kostenanlastungssteuer qualifiziert wurde, genügt es gemäss der vorhergehenden Rechtsprechung, wenn die Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung zu jenem Personenkreis gehören, welcher in der Regel von der touristischen Infrastruktur profitiert. Die Bemessung richtet sich dabei nicht nach den konkret nachgewiesenen Vorteilen. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, ob von der touristischen Infrastruktur Gebrauch gemacht wird oder nicht. Es ist somit unerheblich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er benutze die Wohnung nicht zu touristischen Zwecken. Insoweit erweist sich ihr Vorbringen, es verstosse gegen das Rechtsempfinden, für etwas zahlen zu müssen, das nicht in Anspruch genommen werde, als unbegründet. g) Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführer, es verstosse gegen Art. 8 und 9 BV, dass die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht der Abgabepflicht unterliegen. Dies ist im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle zu klären. Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 klärte das Bundesgericht anhand einer derartigen Normenkontrolle, ob das Tourismusgesetz des Kantons Obwalden (TG/OW, GDB 971.3) gegen Art. 8 und 9 BV verstösst. Es hielt dabei fest, dass die vollständige oder teilweise Befreiung der in einem Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer von der Kostenanlastungssteuer (Kurtaxenpflicht) ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg darstelle. Solange der Kanton an einem solchen Regime festhalte, dürfe auch von ausserkantonalen Ferienhauseigentümern keine Kostenanlas-

- 13 tungssteuer erhoben werden. Es hänge in keiner Weise vom Wohnsitz ab, ob ein Ferienhausbesitzer vom touristischen Angebot profitiere oder nicht. Dass die Obwaldner bereits mit ihren ordentlichen Steuern die Obwaldner Tourismuszentrale in geringem Umfang mitfinanzieren, ändere nichts und spreche nicht für die Steuerbefreiung der kantonalen Ferienhausbesitzer (E. 4.2.2). Es sei jedoch grundsätzlich zulässig, die Gemeindeeinwohner von der Bezahlung der Kurtaxe auszunehmen, obschon auch sie die mit der Kurtaxe finanzierten Angebote benutzen könnten. Der Grund liege darin, dass die Ortsansässigen keine Feriendomizile besitzen, sich nicht zu Ferienzwecken in der Gemeinde aufhalten und dass die touristischen Leistungen hauptsächlich für die Feriengäste geschaffen werden (E. 3.3.5). Im vorliegenden Fall sind von der Gästetaxe alle Personen befreit, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben (Art. 3 Abs. 2 GGT). Grundeigentum begründet eine Steuerpflicht, jedoch nicht eine Befreiung von der Gästeabgabe (Art. 3 Abs. 3 GGT). Innerkantonale als auch ausserkantonale Ferienwohnungsbesitzer werden somit von der Gästeabgabe erfasst. Im Unterschied zum oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid handelt es somit um eine kommunale und nicht um eine kantonale Kostenanlastungssteuer. Eine Steuerprivilegierung von innerkantonalen im Vergleich zu ausserkantonalen Ferienhausbesitzern findet somit nicht statt. Die Rechtsgleichheit i.S.v. Art. 8 BV ist somit gewahrt und die Rüge des Beschwerdeführers wäre abzuweisen. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, nicht einzutreten ist. Die Sache ist an die zuständige Veranlagungs- und Einsprachebehörde zurückzuweisen, damit diese das Einspracheverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen weiterführt und einen neuen Einspracheentscheid fällt.

- 14 b) Tritt das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Denn der angefochtene Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015, wurde im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen kommunalen Behörde erlassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres angebracht, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten sind. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 9., mitgeteilt am 11. November 2015 festgestellt. Das Verfahren wird an die Gemeinde zurückgewiesen, damit die zuständige Behörde über die Einsprache vom 19. Oktober 2015 entscheidet. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-zusammen Fr. 802.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 15 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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