Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.04.2015 A 2015 4

April 14, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,542 words·~13 min·6

Summary

Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe

Full text

F VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 4 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Feuerwehrpflichtersatz

- 2 - 1. A._____ ist IV-Bezüger und hatte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz vom 1. Februar 2012 bis 15. Dezember 2014 in X._____. Für das Jahr 2012 stellte die Gemeinde X._____ A._____ mit der Gemeindesteuerrechnung auch die Feuerwehrersatzabgabe pro rata temporis für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 172.-- in Rechnung. Anschliessend führte sie betreffend die Erhebung der Feuerwehrersatzabgabe einen Systemwechsel ein, wonach diese nicht mehr zusammen mit der Gemeindesteuerrechnung, sondern separat durch die Einwohnerkontrolle in Rechnung gestellt wurde. 2. Am 13. Oktober 2014 stellte die Einwohnerkontrolle A._____ die Feuerwehrersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 350.-- , total Fr. 700.-- in Rechnung. Der Rechnung war ein erläuterndes Schreiben der Gemeinde beigefügt, welches die Änderung der Inkassomodalität erläuterte. 3. Dagegen erhob A._____ am 3. Dezember 2014 Einsprache und machte sinngemäss geltend, dass er als IV-Bezüger von der Leistungspflicht befreit sei, dass er für die Jahre 2014 und 2015 in Zürich steuerpflichtig sei und dass die definitive Veranlagungsverfügung für das Jahr 2013 im Unterschied zu derjenigen für das Jahr 2012 keine Feuerwehrersatzabgabe enthalten habe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 hiess die Gemeinde X._____ die Einsprache teilweise gut. Aufgrund des Wohnsitzwechsels von A._____ respektive der Abmeldung in der Gemeinde X._____ per 15. Dezember 2014, ende die Feuerwehrpflicht zu diesem Zeitpunkt. Die Feuerwehrersatzabgabe für das Jahr 2014 sei deshalb lediglich pro rata temporis geschuldet. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Gemäss Art. 4 und 6 des Feuerwehrgesetzes der Gemeinde X._____ (FWG), sei A._____ als IV-Bezüger vom aktiven Feuerwehrdienst befreit. Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sei in Art. 5 FWG geregelt. Alle

- 3 - Personen, welche den darin aufgezählten Kriterien nicht entsprächen, wie z.B. Personen, die wegen einer erheblichen Behinderung eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder der UV beziehen würden, seien feuerwehrpflichtig. Dies im Unterschied zu den Feuerwehrgesetzen anderer Gemeinden und zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Da somit A._____ als IV-Bezüger nicht von der Feuerwehrpflicht befreit sei, habe er gemäss Art. 15 Abs. 1 FWG eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu leisten. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In der definitiven Veranlagungsverfügung 2013, welche er am 25. September 2014 erhalten habe, sei die Feuerwehrersatzabgabe für das Jahr 2013 nicht enthalten gewesen. Stattdessen sei ihm diese am 13. Oktober 2014 separat in Rechnung gestellt worden, was gegen Treu und Glauben verstosse, da die Feuerwehrersatzabgabe bis anhin immer zusammen mit der Gemeindesteuerrechnung in Rechnung gestellt worden sei. Er müsse für das ganze Jahr 2014 in Zürich die Steuern bezahlen, auch wenn er seinen Wohnsitz erst am 15. Dezember 2014 dorthin verlegt habe. Wenn nun die Gemeinde X._____ die Feuerwehrersatzabgabe für das Jahr 2014 verlange, müsse er diese doppelt entrichten. 6. Am 28. Januar 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Dabei wiederholte sie grundsätzlich die bereits im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ergänzend machte sie Ausführungen zur angeblichen Problematik der Doppelbesteuerung und wies darauf hin, dass Steuern und Kausalabgaben nicht dasselbe seien. 7. In seiner Replik vom 2. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Zudem machte er insbesondere geltend, in den Jahren

- 4 - 2013 und 2014 habe er sich weniger als 90 Tage in X._____ aufgehalten, daher sei sein Wohnsitz gar nicht in X._____ gewesen. Da er häufiger in Zürich gewesen sein, habe er seine Post ab Februar 2013 nach Zürich senden lassen. 8. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 12. März 2015 insbesondere fest, dass die Veranlagungsverfügungen 2012 und 2013 in Graubünden unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, womit der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Graubünden selbst anerkannt habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wird der erforderliche Streitwert bei weitem noch nicht erreicht (Höhe der strittigen Feuerwehrersatzabgabe weniger als Fr. 700.--) und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zu bejahen ist. b) Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014, worin die Rechnungsverfügung vom 13. Oktober 2014 bezüglich die Feuerwehrersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 grösstenteils bestätigt wurde (Abgabe für 2013 vollumfänglich bestätigt, Abgabe für 2014 redu-

- 5 ziert auf pro rata temporis vom 1. Januar 2014 bis 15. Dezember 2014). Strittig und zu klären ist dabei, ob die Beschwerdegegnerin damit nicht gegen höherrangiges Recht (verfassungsrechtliches Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 BV) verstossen hat und sie den Anknüpfungspunkt des abgaberelevanten Wohnsitzes in ihrer Gemeinde zu Recht nach Bundes- und kommunalem Recht bejahte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als IV-Bezüger überhaupt feuerwehrersatzabgabepflichtig ist. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden insbesondere die Feuerwehrersatzabgaben der Jahre 2012 und 2015. 2. a) Laut Art. 3 lit. b des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden (Brandschutzgesetz [BSG]; BR 840.100) sind die Gemeinden für die Organisation und den Betrieb einer Gemeindefeuerwehr gemäss Vorgaben des Kantons zuständig. Nach Art. 26 Abs. 3 BSG erlassen die Gemeinden eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen regelt. Das BSG ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Vorher bildete die kantonale Feuerpolizeiverordnung (FPV; BR 838.100; ausser Kraft) die entsprechende Grundlage (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A 08 72 vom 25. März 2009 E.2). Das vorliegend anwendbare FWG wurde an der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2012 verabschiedet und trat am 4. Juli 2012 mit der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung Graubünden in Kraft. Art. 15 FWG regelt die Feuerwehrersatzabgabe, bei welcher es sich von der Rechtsnatur her um eine Ersatzabgabe und somit um eine Kausalabgabe handelt (vgl. HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2001, Bd. I, § 1 Rz. 7 m.H.a. BGE 102 Ia 7, 123 I 56). b) Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip, das im Abgabenrecht den Charakter eines selbständigen verfassungsmässigen Rechts hat, folgt, dass eine Kausalabgabe zumindest in rechtssatzmässiger Form

- 6 festgelegt sein muss, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Betroffenen voraussehbar und rechtsgleich sind. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können namentlich dann herabgesetzt werden, wenn das Äquivalenzprinzip eine verfassungsmässige Überprüfung der Abgabe erlaubt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot im Bereich der Kausalabgaben. Es gebietet, dass eine Ersatzabgabe grundsätzlich nach dem Vorteil zu bemessen ist, den der Pflichtige aus der Befreiung von der Erfüllung der Primärpflicht zieht. Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.586/2004 vom 28. Juni 2005 E.4.1 m.H.a. BGE 128 II 112 E.5a; 126 I 180 E.2a/aa; 129 I 346 E.5.1; 128 II 247 E.3.1 ; 128 I 46 E.4a; 102 Ia 7 E.6a; Urteil des Bundesgerichts 2P.128/1999 vom 18. August 1999 E.5a, in: ZBl 104/2003 S. 553). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 130 I 113 E.2.2 m.H.a BGE 126 I 180 E.2a/bb; 128 II 112 E.5a; 128 II 247 E.3.1 und 3.2 u.a.). Bei Kausalabgaben, auch bei kostenunabhängigen, kann dem Legalitätsprinzip mit Hinblick auf die Bemessungsgrundlage bereits Genüge getan sein, wenn

- 7 das formelle Gesetz die maximale Höhe der Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 126 I 110 E.2a/bb; 121 I 230 E.3g/aa). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Auch insofern hängen die Anforderungen von der Natur der jeweiligen Materie ab; das Gleiche gilt für die Frage, ob und wieweit die Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzipien im Einzelfall die gesetzliche Grundlage tatsächlich zu ersetzen vermögen (vgl. BGE 126 I 180 E.2a/bb m.H.a. BGE 123 I 248 E.2; 123 I 254 E. 2b/bb und cc). 3. a) Vorliegend sind insbesondere Art. 3, 4, 5 und 15 FWG massgebend, welche wie folgt lauten: Art. 3 2. Pflicht 1Feuerwehrpflichtig sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde X._____. 2Die Feuerwehrpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem das 20. Altersjahr erfüllt wird und endet am Schluss des Jahres der Erfüllung des 50. Altersjahres. Der Gemeindevorstand kann das Dienstalter nach unten bis zum erfüllten 18. Altersjahr und nach oben bis zum erfüllten 62. Altersjahr ausdehnen, wenn der Sollbestand mit der vorgesehenen Dienstdauer nicht erreicht wird. 3Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder die Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt. Niemand hat Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Art. 4 3. Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst 1Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit: a) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstpflicht nicht vereinbar sind b) Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung c) Alleinerziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern d) Werdende oder stillende Mütter e) Personen, die einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr angehören 2Der Gemeindevorstand kann in begründeten Fällen weitere Personengruppen vom aktiven Feuerwehrdienst befreien. Art. 5 Befreiung von der Feuerwehrpflicht Von der Feuerwehrpflicht befreit sind: a) Mitglieder des Gemeindevorstandes b) Personen, die in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr aktiven Dienst leisten c) Bei Ehepaaren ist nur eine Person feuerwehrpflichtig. Für das Ende der Feuerwehrpflicht ist das Alter des Hauptverdieners massgebend

- 8 - Art. 15 Ersatzabgabe 1Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 4 von der Pflicht befreit werden, haben eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten. 2Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 150.- für Lehrlinge und Studenten und im Maximum Fr. 350.- für Erwerbstätige und Ausländer mit Jahresbewilligung. Der Gemeindevorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe fest. 3Zu- und Wegzüger zahlen die Ersatzabgabe pro rata der Wohnsitzdauer. Die hier zu beurteilende Feuerwehrersatzabgabe kann sich unbestrittenermassen auf eine formell genügende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV stützen; so sind der Kreis der Abgabepflichtigen, das Abgabeobjekt und der Rahmen der Abgabehöhe in einem formellen Gesetz geregelt. Gemäss Art. 3 FWG sind grundsätzlich feuerwehrpflichtige Personen (Art. 3 Abs. 1 und 2 FWG) welche keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FWG) abgabepflichtig. Abgabeobjekt ist die Nichtleistung von aktivem Feuerwehrdienst trotz bestehender Feuerwehrpflicht (Art. 3 FWG). Die Höhe der Abgabe liegt im Rahmen zwischen Fr. 150.-- und maximal Fr. 350.-- (Art. 15 Abs. 2 und 3 FWG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG sind Personen mit nachweisbarer geistiger oder körperlicher Behinderung vom aktiven Feuerwehrdienst befreit. Laut Art. 15 Abs. 1 FWG haben Feuerwehrpflichtige, die nicht nach Art. 4 FWG von der Pflicht befreit werden, eine jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten. Art. 15 Abs. 1 FWG e contrario ergibt somit, dass Personen, welche von Art. 4 FWG erfasst werden, keine Feuerwehrersatzabgabe zu entrichten haben. b) Die Beschwerdegegnerin anerkennt selbst, dass der Beschwerdeführer als IV-Bezüger die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG erfüllt. Durch den ausdrücklichen Verweis von Art. 15 Abs. 1 FWG auf Art. 4 FWG ist der Beschwerdeführer somit nicht verpflichtet eine Feuerwehrersatzabgabe zu leisten. In ihrem Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften unterscheidet die Beschwerdegegnerin zwischen Feuerwehrdienst und Feuerwehrpflicht. Dabei führt sie u.a. aus, gemäss Art. 15 Abs. 1 FWG habe, wer nicht von der Feuerwehrpflicht befreit sei, eine

- 9 jährliche Feuerwehrersatzabgabe zu leisten. Der Beschwerdeführer sei als IV-Bezüger jedoch bloss vom aktiven Feuerwehrdienst und nicht auch von der Feuerwehrpflicht befreit, weshalb er die Feuerwehrersatzabgabe leisten müsse. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Art. 15 Abs. 1 FWG zwar von „Pflicht“ spricht, aber gleichzeitig unmissverständlich auf Art. 4 FWG (Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst) verweist. Nach dem oben in Erwägung 2b erwähnten Grundsatz, wonach die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein müssen, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind, ist der Einzelrichter zur Überzeugung gelangt, dass die gesetzliche Regelung der Beschwerdegegnerin für den Bürger den Schluss zulässt, dass wer gemäss Art. 4 FWG vom aktiven Feuerwehrdienst befreit ist, keine Ersatzabgabe gemäss Art. 15 FWG zu leisten hat. In der beschwerdegegnerischen Beilage Nr. 6 wird erwähnt, dass der Verweis von Art. 15 FWG im Zusammenhang mit der Feuerwehrpflichtbefreiung auf Art. 4 FWG falsch sei. Die Befreiung von der Feuerwehrpflicht sei in Art. 5 FWG geregelt. Art. 4 FWG regle nur die Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst. Dies ändere jedoch nichts daran, dass nur keinen Feuerwehrpflichtersatz leisten müsse, wer von der Feuerwehrpflicht und nicht bloss vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sei. Somit wird von der Beschwerdegegnerin sinngemäss geltend gemacht, dass es sich beim Verweis von Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Art. 3 FWG bestimmt, wer feuerwehrpflichtig ist und besagt, dass die Feuerwehrpflicht durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Bezahlung der Ersatzabgabe erfüllt wird. Es besteht zwar kein Anspruch auf Einteilung in den aktiven Feuerwehrdienst (Art. 3 Abs. 3 FWG), jedoch kann eine Pflicht zur Leistung von aktivem Feuerwehrdienst bestehen (Art. 3 Abs. 4 FWG). Der Begriff „Pflicht“ im Verweis von Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG kann daher sowohl als „Feuerwehrpflicht“ als auch als „aktive Feuerwehrdienstpflicht“ ver-

- 10 standen werden. Daher besteht für einen Bürger kein Grund den ausdrücklichen Verweis in Art. 15 FWG auf Art. 4 FWG in Frage zu stellen. c) Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe von Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – gemäss Art. 4 FWG vom aktiven Feuerwehrdienst und damit auch von der aktiven „Feuerwehrdienstpflicht“ befreit sind. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 gegen höherrangiges Recht (verfassungsrechtliches Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 BV) verstossen hat und ob sie den Anknüpfungspunkt des abgaberelevanten Wohnsitzes in ihrer Gemeinde zu Recht nach Bundes- und kommunalem Recht bejahte. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm praxisgemäss kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.--

- 11 zusammen Fr. 730.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

A 2015 4 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.04.2015 A 2015 4 — Swissrulings