VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 8 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 9. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Val Müstair, Beschwerdegegnerin betreffend Tourismusförderungsabgabe
- 2 - 1. Am 13. November 2012 forderte die Gemeinde Val Müstair A._____ auf, das Anmeldeformular zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe (TFA) für das Jahr 2012 auszufüllen und einzureichen. 2. Mit Antwortschreiben vom 30. November 2012 teilte A._____ der Gemeinde Val Müstair sinngemäss mit, dass er keiner selbständigen Berufstätigkeit mehr nachgehe, weshalb er für das Jahr 2012 keiner TFA unterliege. Aus diesem Grunde retourniere er die betreffenden Unterlagen unausgefüllt. 3. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 hielt die Gemeinde Val Müstair resp. der Gemeindevorstand fest, dass A._____ der TFA für das Jahr 2012 unterliege, da es ihm nicht gelungen sei stichhaltig zu beweisen, dass er seine berufliche Aktivität beendet habe. Aufgrund dessen wurde er aufgefordert, das „Formular d’annunzcha“ (Anmeldeformular) bis zum 31. Januar 2013 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. 4. Dagegen erhob A._____ am 11. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seines vorzeitigen Ruhestandes seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Versicherungs- und Immobilienmakler nicht mehr nachgehe, demnach insbesondere im Jahre 2012 der TFA nicht unterliege und somit auch nicht zur Bezahlung der betreffenden Abgaben verpflichtet werden könne. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund fehlender anderslautender stichfester Beweise sei für sie unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2012 der TFA unterliege, weil dieser nach wie vor seiner
- 3 beruflichen Tätigkeit in der Liegenschaft S._____ in O._____ als Versicherungsbroker und Versicherungstreuhänder nachgehe. 6. Am 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Stellungnahme ein. In dieser führte er aus, dass er in der eingereichten Beschwerde alle Beweise erbracht habe, welche belegen würden, dass er nicht mehr berufstätig sei. Die Beschwerdegegnerin hingegen würde ihrerseits keinerlei substanziierte Gegenbeweise vorbringen, welche die von ihr behaupteten steuerbegründeten Tatsachen stützten würden. 7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Ob die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, ist nachfolgend zu prüfen. 2. a) Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss
- 4 tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (VGU U 10 32). b) Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung weder besonders berührt ist, noch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Denn mit dem angefochtenen Entscheid fordert die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer lediglich dazu auf, das „Formular d’annunzcha“ (Anmeldeformular) bis zum 31. Januar 2013 ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Es liegt somit weder eine effektive Veranlagungsverfügung vor, an deren Aufhebung oder Änderung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen würde, noch entsteht dem Beschwerdeführer bereits durch die Einreichung des Anmeldformulars, ein irgendwie gearteter Nachteil, der im Lichte der umschriebenen Rechtsprechung schutzwürdig erscheint. In diesem Sinne kann auf die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, da aufgrund fehlender Legitimation offensichtlich unzulässig, nicht eingetreten werden. 3. a) Selbst wenn die Legitimation bejaht werden müsste, wäre die Beschwerde unzulässig, da die angefochtene Anordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Denn Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuer (GKStG; BR 720.200) zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. So statuiert Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden,
- 5 - Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren, wonach lediglich das GKStG massgebend ist, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). b) Sodann bestimmt Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG bezüglich des Vollzugs und Verfahrens, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist gemäss Botschaft der Regierung zum GKStG einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Anderseits, dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden müsse, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt sei. Damit gehe es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung solle jedoch nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 235 f.). c) Daraus ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene „Entscheid“ des Gemeindevorstandes resp. die Aufforderung zur Einreichung des ausgefüllten „Formular d’annunzcha“ (Anmeldeformulars) bezüglich der Erhebung der Tourismusförderungsabgabe im Sinne des Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist und sich somit als formell rechtsfehlerhaft erweist, da die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand weder Veranlagungs- noch Einsprachebehörde sein kann.
- 6 d) Bezüglich der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung falsche Auskünfte von Behörden nur dann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden zur Folge haben, wenn dieser die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 115 Ib 18 ff. E.4; BGE 114 Ia 106 ff. mit Hinweisen). So geniesst der Private keinen Vertrauensschutz, wenn er die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, insbesondere wenn er oder sein Anwalt die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte ersehen können (BGE 116 Ib 145 f.; BGE 112 Ia 310; BGE 106 Ia 16 ff. E. 3). In diesem Sinne trifft auf den Beschwerdeführer vorliegend der Grundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf nicht zu. Denn sowohl die Unzuständigkeit der Behörde, als auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hätte der Rechtsvertreter wohl vorliegend durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erkennen müssen, weshalb dem Beschwerdeführer vorliegend kein Vertrauensschutz zuteil wird. 4. Angesichts des fehlenden Streitobjektes bzw. –wertes wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 7 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]