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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.08.2013 A 2013 6

August 9, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,943 words·~10 min·6

Summary

Handänderungssteuer | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 6 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Gross als Aktuar URTEIL vom 9. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde Flims, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer

- 2 - 1. B._____, geborene C._____, Jahrgang 1928, verstarb am T.1._____ in O._____. Sie hinterliess als einzige Erben ihre beiden Söhne D._____ und A._____. Im Nachlass der Erblasserin befand sich ein Testament vom Juni 2008, das am 28. August 2012 beim Bezirksgericht O.1._____eröffnet wurde. Im handschriftlich aufgesetzten Testament wurde festgehalten, dass der durch bauliche Massnahmen allenfalls erlangte Mehrwert an der Liegenschaft in O._____ durch den ausserordentlichen Einsatz ihres Sohnes A._____ entstanden sei und diesem deshalb entweder ein nicht näher bestimmter Betrag oder die Zuteilung einer Wohnung zugutekommen solle. In der Folge konnten sich die Gebrüder jedoch nicht über die Teilung und namentlich auch nicht über den Anrechnungswert der besagten Liegenschaft einigen, was schliesslich zu einer rechtshängigen, aber zurzeit sistierten Klage auf Erbteilung beim Bezirksgericht O.1._____ führte. Im Rahmen von verschiedenen vorsorglichen Massnahmen, welche zum Teil bis zum Kantonsgericht angefochten wurden, hielt das Bezirksgericht O.1._____ schliesslich in seiner Verfügung vom 11. April 2012 fest, dass E._____, Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes O.1._____, als gesetzlicher Erbenvertreter eingesetzt und insbesondere ermächtigt werde bzw. berechtigt sei, die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr. 140, Grundbuch O._____, auf dem Wege der internen oder externen Versteigerung oder nach vorhergehender Möglichkeit der Erben, ein besseres Angebot zu unterbreiten, freihändig zu veräussern, wobei die Veräusserung an einen Erben durch partielle Erbteilung oder Verkauf erfolgen könne. Nachdem die Versteigerung der Liegenschaft zwischen den Erben ohne Erfolg blieb, stellte der zuständige Kreispräsident auf Antrag von D._____ bzw. des eingesetzten Erbenvertreters unter Verweis auf die Verfügung vom 11. April 2012 die öffentliche Versteigerung auf den T.2._____ an. Anlässlich dieser wurde die zur Diskussion stehende Liegenschaft zum Preis von Fr. 1‘480‘000.-- von A._____ ersteigert.

- 3 - 2. Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 erhob die Gemeinde mit Rechtsmittelangabe innert 30 Tagen bei der Gemeindekanzlei, gestützt auf die Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes, auf dem hälftigen Wert der Grundstückveräusserung eine Handänderungssteuer von 2 % bzw. Fr. 14‘800.--. 3. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 1. Januar 2013 Einsprache mit den Anträgen auf Abstützung des Berechnungswertes auf den letzten amtlichen Schätzungswert und Reduktion des Steuersatzes wie andernorts um die Hälfte. 4. Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 wurde die Einsprache vom Gemeindevorstand, unter der Belehrung, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur erhoben werden könne, abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Gemeindebuchhaltung zu Recht für die Hälfte des Erwerbspreises der Parzelle eine Handänderungssteuer von 2 % in Rechnung gestellt habe. Aus Präjudizgründen könne auch keine Steuersatzänderung gewährt werden, da der Steuersatz abschliessend gelte. 5. Hiergegen erhob A._____ am 6. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Januar 2013 samt der diesem zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 und Feststellung, dass die Handänderung vom T.2.____ durch freiwillige öffentliche Versteigerung keine Handänderungssteuer auslöse. Dies mit der Begründung, dass wenn ein Nachlassgegenstand auf Antrag eines Miterben öffentlich versteigert werde und ein anderer Miterbe diesen Nachlassgegenstand ersteigere, die Handänderung unter

- 4 dem Titel der Erbteilung im Sinne von Art. 9 lit. a des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) erfolge, weshalb keine kommunale Handänderungssteuer geschuldet sei. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gemeinde) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die kommunale Steuerbehörde in ihrer Veranlagungsverfügung bereits von der Hälfte des Kaufpreises in der öffentlichen Versteigerung ausgegangen sei, da der Beschwerdeführer zumindest in Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Hälfte der Liegenschaft bereits besessen habe. Aus dem Blickwinkel von Art. 9 lit. a GKStG sei die öffentliche Versteigerung eines Vermögenswertes einer Erbengemeinschaft aber nicht eine Teilungsanordnung, sondern ein Mittel um einen Vermögenswert der Erbengemeinschaft vollständig zu veräussern, weshalb auch Handänderungssteuern zu bezahlen seien. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest, ohne wesentliche, neue Standpunkte vorzubringen. 8. Auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid resp. die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich begründet ist. Ob die vorliegende Beschwerde offensichtlich begründet und somit die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen. 2. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 7. Januar 2013 resp. die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 betreffend Handänderungssteuer. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass des streitigen Entscheides überhaupt in die sachliche und funktionale Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde fiel. b) Im Zuge der Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden durch die seit dem 1. Januar 2004 geltende Kantonsverfassung, wurde ein Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) notwendig (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit

- 6 vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2). 3. a) Die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern ist abschliessend durch das kantonale Recht, d.h. in den Art. 7 ff. GKStG geregelt (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 209). Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2 % (Art. 12 Abs. 1 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). c) Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und daher von der gleichen Behörde behandelt werden muss, und anderseits, dass das Einspracheverfahren ein Verfahren ist, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Die Rechtsanwendung soll nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt wer-

- 7 den, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). 4. a) Gemäss dem hier anzuwendenden Gemeindesteuergesetz (GStG) erhebt die Gemeinde Handänderungssteuern (Art. 7 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 1 lit. d GStG) in der zulässigen Maximalhöhe von 2 % (Art. 12 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 4 GStG). Die Veranlagung der Handänderungssteuer erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 GStG bei zivilrechtlichen Handänderungen durch das Gemeindekassieramt, sofern der Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht, und bei wirtschaftlicher Handänderung sowie bei offensichtlich zu tief angesetztem Kaufpreis durch das Gemeindesteueramt (Art. 17 Abs. 2 GStG). Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. b) Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 wurde jedoch nicht von dem gemäss Art. 16 Abs. 2 GStG zuständigen Gemeindesteueramt, sondern vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Gemeinde eindeutig gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Aufgrund dessen, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 GKStG das GKStG direkte Anwendung findet und somit abweichende kommunale Regelungen derogiert werden, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2013 im Sinne des Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG von einer sachlich und funktional unzuständigen kommunalen Behörde erlassen worden ist und sich somit als nichtig er-

- 8 weist, weshalb er keinerlei Rechtswirkung entfaltet (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 f.). 5. a) Des Weiteren müssen Entscheide resp. Verfügungen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 VRG grundsätzlich das zulässige ordentliche Rechtsmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und in welcher Frist es eingelegt werden muss. Wie der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung entnommen werden kann, belehrt diese Einsprache innert 30 Tagen bei der Gemeindekanzlei zu erheben. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich jedoch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 GStG, wonach vorliegend das Gemeindesteueramt als Einsprachebehörde zu fungieren hätte, als unrichtig. Die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar und führt zu deren Anfechtbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 884 f., 1645). Weshalb in der Veranlagungsverfügung trotz anderslautender gesetzlicher Regelung die Gemeindekanzlei als Einsprachebehörde genannt wird, in der Folge aber der Gemeindevorstand über die Einsprache entschied, kann vorliegend nicht nachvollzogen werden. b) Wie bereits ausgeführt wurde, bestimmt Art. 17 GStG bezüglich der Veranlagung sowohl das Gemeindekassieramt (Abs. 1), als auch das Gemeindesteueramt (Abs. 2) als zuständig. Wie den Ausführungen in der Einsprache vom 7. Januar 2013 entnommen werden kann, soll die vorliegende Veranlagungsverfügung resp. Rechnungsstellung aber von der Gemeindebuchhaltung stammen, wohingegen der Vernehmlassung vom 4. März 2013 wiederum entnommen werden kann, dass die Veranlagungsverfügung von der kommunalen Steuerbehörde stammen soll (Vernehmlassung vom 4. März 2013, B.1.). Da jedoch selbst der Veranlagungsverfügung die verfügende Behörde nicht entnommen werden kann

- 9 - – denn die Kopfzeile bestimmt lediglich die „Gemeinde“ als Absender – besteht für den Adressaten bezüglich der Zuständigkeit der verfügenden kommunalen Behörde vorliegend überhaupt keine Klarheit, zumal auch das Gesetz in Art. 17 GStG nicht nur eine zuständige Behörde vorsieht. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. Dezember 2012 insbesondere aufgrund der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, als auch aufgrund der Unklarheit bezüglich der verfügenden kommunalen Behörde als formell rechtsfehlerhaft erweist, weshalb sie ohne Weiteres aufzuheben ist. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich begründet und ist im Sinne der oberen Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nichtig und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung ist aufzuheben. Es ist der zuständigen Behörde freigestellt, ein allfällig neues Veranlagungsverfahren einzuleiten. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers die von Amtes wegen zu beachtende Frage der sachlichen und funktionalen Unzuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde nicht aufgeworfen hat, steht ihm auch keine aussergerichtliche Entschädigung zu (VGU A 11 1). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides festgestellt und die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- 10 - - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 712.-gehen zu Lasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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