Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.06.2014 A 2013 39

June 3, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·5,540 words·~28 min·6

Summary

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 39 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung Y._____" (Einleitung)

- 2 - 1. Nach Genehmigung des entsprechenden Bau- und Kreditbeschlusses für das Strassenprojekt Y._____ durch die Gemeindeversammlung X._____ am 22. Juni 2012 leitete der Gemeindevorstand mit Beschluss vom 5. Juli 2012 das Beitragsverfahren Y._____, 1. Etappe, betreffend Strassenbau mit Strassenentwässerung nach Art. 60 und 62 KRG bzw. Art. 22 f. KRVO ein, gemäss vorgegebenem Beizugsgebiet und mit einer öffentlichen Interessenz von 40 % und einer privaten Interessenz von 60 %. Die öffentliche Auflage dieses Beschlusses erfolgte vom 18. August bis 16. September 2012. Die während der Auflagefrist von 20 Eigentümern/innen dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand mit zwei separaten Entscheiden vom 14. Mai 2013 ab. 2. Dagegen erhoben A._____ und 16 Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Juni 2013 (Poststempel) 17 beinahe identische Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche von Anfang an in einem Beschwerdeverfahren zusammengelegt wurden. Sie beantragten übereinstimmend die formelle und inhaltliche Abweisung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie die Aufhebung der Einleitung des Beitragsverfahrens. Für die Begründung werde auf sämtliche Vorbringen in ihren Einsprachen verwiesen. Während sich die Gemeinde achteinhalb Monate Zeit für ihre Einspracheentscheide gelassen habe, sei ihnen für ihre Beschwerdeerhebung knapp ein Monat eingeräumt worden. Der Gemeindevorstand habe zwei verschiedene Einspracheentscheide gefällt, obwohl 20 Parteien praktisch identische Einsprachen erhoben hätten. Beim Einspracheentscheid die 14 Parteien betreffend sei auf den ersten Punkt betreffend die Durchführung des Beitragsverfahrens nicht eingetreten worden, womit sich die Mehrheit der Einspracheentscheide als formell unvollständig erweise und das ganze Verfahren aufzuheben sei. Die in den angefochtenen Einspracheentscheiden erhaltenen Antworten seien einerseits unvollständig und anderseits völlig unbefriedigend.

- 3 - Zunächst gehe es nicht an, die Werkleitungssanierung mit der Strassensanierung zu vermischen. Dafür gebe es nur zwei Kostenvoranschläge, einerseits die Offerte B._____ für die Trinkwasserleitungen, welche nicht habe eingesehen werden können, und anderseits die Offerte C._____ für die Strassen- und Werkleitungssanierung. Es sei aber zwingend zwischen der Strassensanierung Y._____ einschliesslich Strassenentwässerung (beitragspflichtiges Bauwerk) und der Werkleitungssanierung (öffentlicher Auftrag) zu unterscheiden. Als Mitfinanzierende hätte ihnen Einsicht in alle massgebenden Unterlagen gewährt werden müssen, was nachweislich und trotz entsprechender Anträge nicht erfolgt sei. Weiter habe die Gemeinde Anpassungen der Strasse wie die Erhöhung der Tonnage auf 18 t im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie die Aufschüttung und Ausbesserung der Skiabfahrt vorgenommen, ohne jene Kreise an den Kosten zu beteiligen oder die öffentliche Interessenz entsprechend zu erhöhen. 3. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Objekt der Einleitung des Beitragsverfahrens sei einzig der Strassenbau mit der Strassenentwässerung des Y._____, 1. Etappe, wie aus den beigelegten Beschlüssen und dem Orientierungsschreiben an die Eigentümer vom 13. August 2012 hervorgehe. Alle massgebenden Unterlagen inkl. Kostenschätzung hätten auf dem kommunalen Bauamt während der öffentlichen Auflage während der Bürozeiten eingesehen werden können. In ihren Einspracheentscheiden habe sie zur Klarstellung auch zu Fragen Stellung genommen, welche nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens bildeten. Massgebend seien Art. 62 KRG und Art. 22 - 27 KRVO. Die dort gestellten Erfordernisse für die Einleitung eines Beitragsverfahrens seien vorliegend erfüllt. Die Einleitung durch den Gemeindevorstand sei insbesondere noch vor Beginn der Bauarbeiten er-

- 4 folgt und den vom Beizugsgebiet Betroffenen schriftlich eröffnet worden. Der von den Beschwerdeführern gemachte generelle Verweis auf ihre Begründungen in den Einsprachen genüge vor Verwaltungsgericht nicht. In den Beschwerden würden nämlich keine konkreten Anträge und Rügen bezüglich Beizugsgebiet vorgebracht. Falls das Gericht die generellen Einwände auf S. 2 Ziff. 2 und 3 der Beschwerden als genügend substantiiert betrachten und darin Rügen betreffend Ausweitung des Beizugsperimeters auf die „Besitzer“ der Skiabfahrt, auf den Fremdenverkehrsverein (Wanderweg) und auf die in der Einsprache namentlich genannten Parzellen 20447, 20124 und die als Y._____ 1 - 6 bezeichneten Grundstücke (20443, 20118, 20445 und 20437) betrachten sollte, seien die Beschwerden diesbezüglich abzuweisen. Der zur Sicherung der Skiabfahrt dienende Boden erfahre nämlich aus der Sanierung des Y._____ keinen Sondervorteil, weshalb die Betreiber der Bergbahnanlagen vom Beizugsperimeter nicht erfasst worden seien. Die Tourismusinteressenz (Wanderweg etc.) sei mit 40 % öffentlichem Interessenanteil der Gemeinde fraglos abgegolten. Die weiteren einzeln aufgeführten Grundstücke würden alle vor der sanierten Wegstrecke liegen, weshalb ihnen daraus kein Sondervorteil erwachsen könne. In den Beschwerden werde mit keinem Wort dargelegt, ob und warum der festgelegte Anteil zwischen öffentlicher und privater Interessenz abgeändert werden sollte. In den Einsprachen werde die verlangte Erhöhung von 40 auf 70 % mit der Sanierung der Werkleitungen sowie der Nutzung des Y._____ als Forstweg für Holztransporte und als öffentlicher Wanderweg begründet. Die Werkleitungssanierung bilde aber, mit Ausnahme der Entwässerung des Strassenkörpers, von Anfang an nicht Bestandteil des Beitragsverfahrens. Der Y._____ sei im generellen Erschliessungsplan als öffentliche Quartierstrasse klassifiziert, wo gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG eine öffentliche Interessenz zwischen 0 und 30 % vorgesehen sei. In Berücksichtigung, dass gelegentlich auch Holztransporte durchgeführt würden und die Strasse auch als öffentlicher

- 5 - Wanderweg benutzt werde, sei die vorgesehene öffentliche Interessenz von 30 auf 40 % erhöht worden. Die Situation sei durchaus vergleichbar mit jener am D._____, wo ebenfalls eine öffentliche Interessenz von 40 % festgelegt worden sei, welche richterlich bestätigt worden sei (unzutreffend: die neue 1. Etappe wurde dort nicht richterlich überprüft, während die öffentliche Interessenz bei der 2. Etappe 60 % beträgt). 4. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer erneut aus, auf ihre Hauptanliegen, nämlich die klare Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Auftrag der „Ver- und Entsorgungsleitungen“ und dem beitragspflichtigen Werk „Strassensanierung einschliesslich Strassenentwässerung“ sei die Gemeinde mit keinem Wort eingegangen. Es gehe darum, dass sämtliche Bauarbeiten für die Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Kosten der Strassensanierung ausgeschieden und abgezogen würden. Aufgrund der im Rahmen des Beitragsverfahrens erfolgten unzulässigen Vermischung von zwei klar unterschiedlichen Bauvorhaben sei das Beitragsverfahren aufzuheben. 5. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, in ihren Beschlüssen in der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 sei klar zwischen den Baukosten gemäss Kostenschätzung von Fr. 350‘000.-- und den Kosten für die Ver- und Entsorgungsleitungen von Fr. 50‘000.-- unterschieden worden. Die genaue Aufschlüsselung bilde nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens, sondern sei der zweiten Phase des Beitragsverfahrens nach Art. 24 f. KRVO vorbehalten. 6. Am 9. Dezember 2013 erfolgte die Beiladung der allenfalls durch die Anträge der Beschwerdeführer betroffenen weiteren Eigentümer. Die E._____ AG, die F._____, die J._____ AG und G._____ teilten mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mit, dass die Sanierung Y._____ erst

- 6 nach ihren Grundstücken ab der EW-Verteilzentrale bis Y._____ 20 (1. Etappe) und Y._____ 40 (2. Etappe) beginne, weshalb sie sich nicht an den entsprechenden Kosten zu beteiligten hätten. Die H._____ AG beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerden ohne Kostenbeteiligung ihrerseits. Die baulichen Verbesserungen der Skipiste seien im Bereich der Liegenschaft 21228 erfolgt, wobei lediglich Humus von der Baustelle bei der Strasse bezogen worden sei, was für deren Anwohner gar zu einer Minderung der Abfuhrkosten geführt habe. Es werde die Vereinbarung betreffend Skipiste mit den Eigentümern der Parzelle 21228 beigelegt. Auch liege die Skipiste in der Wintersportzone und habe durch die Strassensanierung keinen Vorteil erhalten. 7. Am 9. April 2014 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem 14 der Beschwerdeführer persönlich und von Seiten der Beschwerdegegnerin je ein Mitglied des Gemeindevorstands und der Perimeterkommission, der Leiter des Bauamtes sowie deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beigeladenen waren je ein Vertreter der F._____, der J._____ AG und der E._____ AG sowie G._____ persönlich zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeit auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Die Beschwerdeführer reichten dem Gericht im Verlaufe des Augenscheins noch drei Fotografien der Sanierungsarbeiten Y._____, 1. Etappe, sowie die Investitionsrechnung der Beschwerdegegnerin des Jahres 2012 ein. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde dem Gericht zudem noch ein Querschnittplan Y._____, 1. Sanierungsetappe, eingereicht. Seitens des Gerichts wurden ferner noch vier Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen.

- 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 14. Mai 2013, mit denen die Beschwerdegegnerin den von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandeten Einleitungsbeschluss und mit ihm die Festlegung der öffentlichen (40 %) und privaten Interessenz (60 %) sowie den vorgesehenen Beitragsperimeter bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide. b) Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (BERT- SCHI/DONATSCH/GRIFFEL/JAAG/KIENER/PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4 - 31 Rz. 60). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden 17 praktisch wörtlich übereinstimmende Beschwerden mit identischen Rechtsbegehren und gleichlautender Begründung erhoben. Sämtlichen Beschwerden liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, und es stellen sich identische Rechtsfragen. Da überdies keinerlei Nach-

- 8 teile für die Parteien ersichtlich sind, wurden die Verfahren von Anfang an in einem Beschwerdeverfahren zusammengelegt. Folglich werden die Verfahren auch mit einem Urteil entschieden. 2. a) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist vorab festzuhalten, dass für Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (vgl. PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichtes A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.2a, A 10 12 und A 10 13 vom 8. Juli 2010 E.2, A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.3). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100; Erschliessung) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110; Beitragsverfahren). b) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren übersichtlich geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte aus (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamt-

- 9 kosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen und der privaten Interessenz zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase) sind. Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO hingegen sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. 3. Im Einleitungsverfahren stehen somit gemäss Art. 22 f. KRVO die Einleitung selber, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öf-

- 10 fentlichen und privaten Interessenz zur Diskussion. Vorliegend bemängeln die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst, dass die Beschwerdegegnerin die an sich separat eingereichten, aber weitestgehend übereinstimmenden Einsprachen erst nach achteinhalb Monaten und mit zwei nicht übereinstimmenden Entscheiden behandelt habe, während ihnen im Einspracheverfahren für die Einreichung ihrer Einsprachen bzw. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht für die Einreichung ihrer Beschwerden bloss 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Einerseits geht vorliegend aber die längere Behandlungsdauer der Einsprachen nur zugunsten der Beschwerdeführer, während anderseits die Einspracheund Beschwerdefristen von jeweils 30 Tagen gesetzlich vorgeschrieben sind und als peremptorische Fristen ohnehin nicht verlängert werden könnten (vgl. Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 KRVO, Art. 52 Abs. 1 VRG). Bezüglich der Fristen können somit keine Rechtsverletzungen vorliegen. 4. a) Weiter machen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, dass im Einspracheentscheid die 14 Einsprecher betreffend die Rügen der formellen Mängel bezüglich Verfahrensleitung nicht behandelt worden seien. Ob dadurch der beschwerdeführerische Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen. b) Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indes geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle

- 11 besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. c) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass

- 12 der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. d) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die an sich separat eingereichten, aber weitestgehend übereinstimmenden Einsprachen mit zwei nicht übereinstimmenden Entscheiden behandelt und im Einspracheentscheid die 14 Einsprecher betreffend die Rügen der formellen Mängel bezüglich Verfahrensleitung − im Gegensatz zum Einspracheentscheid die sechs Einsprecher betreffend − nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin hat aber schliesslich beide Einsprachegruppen in ihren zwei Entscheiden abgewiesen. Daraus lässt sich zumindest implizit ableiten, dass die Beschwerdegegnerin die formellen Rügen auch im Entscheid die 14 Einsprecher betreffend abgewiesen hat. Aufgrund der beiden Einspracheentscheide war es für die heutigen Beschwerdeführer jedenfalls hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen. Das erwähnte Verhalten der Beschwerdegegnerin hinderte die Beschwerdeführer denn auch nicht daran, die betreffenden Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht sachund fristgerecht anzufechten, womit eine Verletzung des rechtlichen

- 13 - Gehörs bzw. eine negative Beeinflussung des Mitwirkungsrechtes der Beschwerdeführer im Resultat zu verneinen ist. e) Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, dürfte hier der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbarem Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit auf jeden Fall auch geheilt. 5. a) In materieller Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Ausdehnung des Beitragsperimeters auf die Grundstücke der beigeladenen Eigentümer (E._____ AG, F._____, J._____ AG, G._____) sowie auf die „Besitzer“ der Skiabfahrt und den Fremdenverkehrsverein. Die beigeladenen Eigentümer haben sich in ihren Stellungnahmen gegen eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf ihre Parzellen gewehrt, da ihre Grundstücke vor dem Beginn des hier zur Diskussion stehenden Werks liegen würden und somit auch keine Sondervorteile erfahren hätten. b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Einleitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug

- 14 einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Praxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c).

- 15 c) Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 6. a) Ein wirtschaftlicher Sondervorteil im Sinne der vorstehenden Erwägung, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist vorliegend unzweifelhaft hinsichtlich sämtlicher Parzellen im Eigentum der Beschwerdeführer zu erblicken. Wie sich den bei den Akten liegenden Plänen unschwer entnehmen lässt, werden die Parzellen der Beschwerdeführer allesamt über den Y._____ erschlossen, und sie nutzen diesen auch allesamt als Zufahrt bzw. Zugang zu ihren Liegenschaften. Folglich erfahren sämtliche

- 16 - Beschwerdeführer aus der 1. Sanierungsetappe des Y._____ eine Verbesserung der Erschliessungssituation ihrer Parzellen, weshalb der daraus resultierende wirtschaftliche Sondervorteil den Beizug ihrer Parzellen ins Beitragsgebiet ohne Weiteres zu rechtfertigen vermag. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. b) Da die 1. Etappe der Sanierung des Y._____ jedoch erst kurz vor der ersten markanten Rechtskurve ab der Elektrizitätswerk-Verteilzentrale Y._____ beginnt, kommt eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Grundstücke der beigeladenen Eigentümer der Parzellen 20443 (G._____), 20118 (J._____ AG) und 20437 (E._____ AG), welche allesamt unterhalb des die 1. Etappe der Sanierung betreffenden Strassenabschnitts des Y._____ liegen, von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich ein Einbezug der erwähnten, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Parzellen in dieses Beitragsverfahren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen liesse, zumal diese Parzellen über den untersten Teil des Y._____, der von der 1. Etappe der Sanierungsarbeiten nicht betroffen ist, längst voll erschlossen sind. Folglich besteht kein Anlass, die erwähnten Parzellen der Beigeladenen ins Beitragsgebiet einzubeziehen. c) Soweit die Beschwerdeführer eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der F._____ stehende Parzelle 20447 verlangen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits biegt die Einfahrt bzw. die über den Bergbach führende Brücke zur Parzelle 20447 bereits rund zehn Meter vor Beginn des im Rahmen der 1. Etappe sanierten Teils des Y._____ links ab. Folglich liegt aber auch die Zufahrt zur Parzelle 20447 − wie die Parzellen der übrigen Beigeladenen (vgl. vorstehend E.6b) − unterhalb des die 1. Etappe der Sanierung betreffenden Strassenabschnitts. Anderseits grenzt die Parzelle 20447 auch nicht direkt an den Y._____

- 17 an, sondern wird im Bereich des im Rahmen der 1. Etappe sanierten Abschnitts des Y._____ vom Bergbach von der Parzelle 20125 abgegrenzt. Wohl mag es richtig sein, dass auch die F._____ als Eigentümerin der Parzelle 20447 in gewisser Weise von der 1. Etappe der Sanierung des Y._____ einen Nutzen zieht. So wurde anlässlich des am 9. April 2014 vor Ort durchgeführten Augenscheins von den Beschwerdeführern insbesondere geltend gemacht, die Fahrzeuge der F._____ seien zumindest zeitweise im Bereich der im Rahmen der 1. Etappe bereits sanierten markanten Rechtskurve des Y._____ parkiert. Diese Parkplätze befinden sich aber auf der Parzelle 20125, welche im Eigentum der politischen Gemeinde X._____ steht. Grundsätzlich hat die F._____ somit gar kein Recht, ihre Fahrzeuge dort zu parkieren. Für eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der F._____ stehende Parzelle 20447 besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. d) Ebenso nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie die Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die „Besitzer der Skiabfahrt“ beantragen. Zwar führen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht aus, dass anlässlich der 1. Etappe der Sanierungsarbeiten am Y._____ auch die unterhalb Y._____ durchführende Skiabfahrt ausgebessert und aufgeschüttet wurde. Die entsprechenden Ausbesserungsund Aufschüttungsarbeiten wurden von der H._____ AG in ihrer Stellungnahme ans Gericht vom 15. Januar 2014 denn auch explizit bestätigt. Darin wurde ausgeführt, dass die baulichen Verbesserungen der Skipiste im Bereich der Parzelle 21228 erfolgt seien. Eigentümerin dieser Parzelle ist indes nicht die H._____ AG, sondern sind verschiedene Stockwerkeigentümer. Anlässlich der von den Beschwerdeführern erwähnten Ausbesserungs- und Aufschüttungsarbeiten an der unterhalb des Y._____ durchführenden Skipiste auf der Parzelle 21228 wurde sodann lediglich Humus von der Baustelle beim Y._____ bezogen. Dies führt für die An-

- 18 wohner und heutigen Beschwerdeführer indes − wie bereits die H._____ AG in der erwähnten Stellungnahme zu Recht ausführte − höchstens zu einer Minderung der Abfuhrkosten, keinesfalls aber zu Mehrkosten, welche von den Beschwerdeführern im Rahmen des Kostenverteilers übernommen werden müssten. Im Übrigen ist der H._____ AG als Betreiberin der Skipisten durch die Sanierung des Y._____ − obwohl die Skipiste den Y._____ im Bereich der markanten Rechtskurve kreuzt − auch kein Vorteil erwachsen, ist doch die Qualität und die Beschaffenheit einer Strasse für die in den Wintermonaten darüber führende Skipiste vollkommen bedeutungslos. Folglich erweist sich auch die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die „Besitzer der Skipiste“ als unbegründet. e) Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Antrag auf Ausdehnung des Beitragsgebietes auf den Fremdenverkehrsverein als „Betreiber“ des über den Y._____ führenden Wanderwegs. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden und auch in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2013 zu Recht ausführte, dürfte die zusätzliche Belastung des Y._____ durch Fussgänger und Wanderer marginal sein und somit nicht ins Gewicht fallen. Da die Tourismusinteressenz unter anderem aufgrund der Tatsache, dass der Y._____ auch als öffentlicher Wanderweg benutzt wird, mit 40 % öffentlichem Interessenanteil überdies bereits 10 % über dem Wert liegt, welcher in Art. 63 Abs. 2 KRG von Gesetzes wegen für die Feinerschliessung maximal vorgesehen ist, besteht auch für eine Ausdehnung des Beitragsgebiets auf den Fremdenverkehrsverein als „Betreiber“ des Wanderweges kein Anlass. f) Anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 vor Ort äusserten die Beschwerdeführer sodann ihr Unverständnis darüber, dass die Parzelle 20125 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, obwohl die ent-

- 19 sprechende Parzelle vom Bauprojekt der 1. Sanierungsetappe des Y._____ ebenfalls erfasst sei. Wie vorstehend bereits erläutert rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu bejahen ist (vgl. vorstehend E.5b). Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, ist hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend in der Tat nicht einzusehen, warum die Parzelle 20125, welche unstreitig über den Y._____ erschlossen wird und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhält, nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurde, zumal rund die Hälfte des von der 1. Sanierungsetappe betroffenen Strassenabschnitts des Y._____ auf der Parzelle 20125 liegt und damit der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der Parzelle 20125 offenkundig zu bejahen ist. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass es sich bei der Parzelle 20125 um eine im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Parzelle handelt, nichts zu ändern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemeinde steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen Anlage − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbesserten Erschliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersichtlich, warum diese im Gegensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen werden sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk direkt profitierende Parzelle nur

- 20 deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Daran vermag schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die öffentliche Interessenz von den gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG maximal vorgesehenen 30 % für Feinerschliessungen auf 40 % erhöht hat, nichts zu ändern. Denn eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz zeigt lediglich, dass an der Erschliessungsanlage ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 62 Abs. 1 KRG). Wenn darüber hinaus aber auch das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer, vorliegend der Beschwerdegegnerin, gegeben ist, rechtfertigt sich auch der Einbezug der entsprechenden Parzelle ins Beitragsgebiet, auch wenn es sich dabei um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle handelt. Somit erweist sich die beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Parzelle 20125 als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. In der Phase des Kostenverteilers wird es dann Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Höhe des Sondervorteils der Parzelle 20125 sachgerecht festzulegen. 7. a) Schliesslich wenden die Beschwerdeführer hauptsächlich ein, dass die Beschwerdegegnerin ihnen in die für die Berechnung der mutmasslichen Werkkosten vorhandenen Offertakten keine Einsicht gewährt habe und dass für den Strassenbau und die Sanierung der Werkleitungen je nur eine Offerte sowohl bau- als auch werkseits eingeholt worden sei. b) Dabei verkennen die Beschwerdeführer indes, dass die beiden Offerten für die Sanierung Y._____ mit Strassenentwässerung und die Werkleitungssanierung vor allem dem Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012 dienten und nur indirekt dem vorliegend zur Diskussion stehenden Einleitungsbeschluss des Beitragsverfahrens. Denn

- 21 die ungefähren Kosten des öffentlichen Bauwerks werden den betroffenen Grundeigentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (= Einleitungsphase) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann auch nicht aufgrund der eingeholten Offerten, sondern anhand der tatsächlichen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt. Vor diesem Hintergrund stand den Beschwerdeführern in der vorliegend zu beurteilenden Einleitungsphase einerseits aber gar kein direktes Einsichtsrecht in die Offerten zu. Anderseits werden die Beschwerdeführer ein Einsichtsrecht bezüglich der tatsächlichen Abschlussrechnungen aber in der zweiten Phase haben, was ihnen anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 von der Beschwerdegegnerin auch explizit zugesichert wurde. Überdies betrifft der Einwand der Beschwerdeführer bezüglich Ausscheidung innerhalb der Offerte der Baufirma zwischen Teil Strasse einschliesslich Strassenentwässerung und Teil Werkleitungen die erst in der zweiten Phase zur Diskussion stehende Baumeisterrechnung. Somit kann diesbezüglich zurzeit keine Rechtsverletzung vorliegen. Es kann einzig darauf hingewiesen werden, dass dannzumal diese Ausscheidung zwischen der Strassensanierung Y._____ einschliesslich der Entwässerung des Strassenkörpers und der Werkleitungssanierung von der Beschwerdegegnerin tatsächlich vorzunehmen sein wird und durch die betroffenen Eigentümer mit den ordentlichen Rechtsmitteln wenn nötig auch angefochten werden kann. 8. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht den noch im kommunalen Einspracheverfahren erhobenen Antrag auf Erhöhung der öffentlichen

- 22 - Interessenz von 40 auf 70 % nicht mehr explizit gestellt haben. Nachdem dieser Antrag im Einspracheverfahren aber hauptsächlich mit der angeblichen Vermischung der Strassensanierung mit der Werkleitungssanierung begründet wurde und im vorliegenden Verfahren aufgezeigt werden konnte, dass in der Phase des Kostenverteilers die Ausscheidung zwischen der Strassensanierung (einschliesslich der Entwässerung des Strassenkörpers) und der Werkleitungssanierung von der Beschwerdegegnerin effektiv noch vorzunehmen sein wird, und die Beschwerdegegnerin überdies den Anteil der öffentlichen Interessenz aufgrund der Tatsache, dass der Y._____ in grossen zeitlichen Intervallen als Transportweg für geschlagenes Holz und übers Jahr auch als öffentlicher Wanderweg benutzt wird, gegenüber dem gesetzlich in Art. 63 Abs. 2 KRG vorgesehenen Richtwert für den Gemeindeanteil (30 - 0 %) bereits um 10 % auf 40 % erhöht hat, erwiese sich ein solcher Antrag ohnehin als unbegründet und wäre abzuweisen. 9. a) Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Beitragsgebietes betreffend Sanierung Y._____, 1. Etappe, als nicht Rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden führt. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind insoweit aufzuheben und das festgelegte Beitragsgebiet ist durch die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Parzelle 20125 zu ergänzen. Im Übrigen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu zwei Dritteln zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdegegnerin. Eine Parteientschädigung steht den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 78 Abs. 1

- 23 - VRG). Ebenfalls entfällt nach Art. 78 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, da diese − wenn überhaupt − lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide insoweit aufgehoben, als das festgelegte Beitragsgebiet betreffend Sanierung Y._____, 1. Etappe, durch die Gemeinde X._____ unter Einbezug der Parzelle 20125 zu ergänzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 687.-zusammen Fr. 3'687.-gehen zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

A 2013 39 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.06.2014 A 2013 39 — Swissrulings