A 13 11 und 12 4. Kammer URTEIL vom 28. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend abgaberechtliche Sicherstellungsverfügung 1. … ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einziger Zeichnungsberechtigter der … GmbH mit Sitz in ... Zudem ist er einziges Mitglied und Einzelzeichnungsberechtigter der … AG mit Sitz in der Gemeinde ... Am 15. und 16. Oktober 2012 führte der zuständige Revisor der Steuerverwaltung Graubünden mit der Revisionsassistentin eine Domizilrevision in … und … durch. Dabei wurden verschiedene Unstimmigkeiten in der Buchführung von … bzw. der … AG entdeckt. Insbesondere fehlte eine systematische Erfassung und Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen anhand von Belegen, sodass Bestand und Veränderungen von Geld, Gütern und Leistungen nicht festgestellt werden konnten. Die kantonale Steuerbehörde verlangte daraufhin die Herausgabe entsprechender Unterlagen. Dieser Aufforderung kam … in der Folge wiederholt nicht nach. Als Grund führte er einen „Head-Crash“ des eigenen Computers an. Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: MWST-Bundesbehörde) führte im Jahre 2012 ebenfalls eine Revision durch und liess das Kontrollergebnis betreffend die Steuerperioden 2009 und 2010 der Steuerverwaltung Graubünden mit Schreiben vom 8. November 2012 zukommen. Die MWST-Bundesbehörde stellte dabei eine ungenügende Buchführung fest. Nachdem für die erwähnten Steuerperioden noch keine rechtskräftigen Veranlagungen vorlagen, wurden von Seiten der kantonalen Steuerbehörde auf Grund der Angaben in den Steuererklärungen
2009 und 2010 sowie einer internen Meldung betreffend verdeckter Gewinnausschüttung die ausstehenden Steuerbeträge und Steuerbussen 2009 bis 2012 zusammengestellt. Auch nahm die kantonale Steuerverwaltung bei der … AG gestützt auf die Meldung der MWST-Bundesbehörde eine partielle Ermessenstaxation für die Steuerperioden 2009 und 2010 vor. Am 31. Januar 2013 schliesslich erliess die kantonale Steuerverwaltung zwei Sicherstellungsverfügungen für Bundes- und Kantonssteuern sowie entsprechende Bussen 2009 bis 2012 gegenüber … von total Fr. 350‘000.-und der … GmbH von total Fr. 250‘000.--. 2. Dagegen erhoben sowohl … (nachfolgend: Beschwerdeführer) als auch die … GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2013 zwei separate Beschwerden an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf ersatzlose Aufhebung beider Sicherstellungsverfügungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die entsprechenden Steuerjahre seien gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht definitiv veranlagt worden. Er habe die entsprechenden provisorischen Steuern bereits bezahlt, womit ihm gegenüber zur Zeit keine offenen Forderungen seitens der kantonalen Steuerverwaltung bestünden. Am 1. Februar 2013 habe der Beschwerdeführer auch die provisorischen Gemeindesteuern 2012 bezahlt. Es bestünden somit überhaupt keine Anhaltspunkte, dass er die definitiven Steuerbeträge nicht bezahle. Der Wareneinkauf sei korrekt deklariert worden. Es sei gegenüber der kantonalen Steuerbehörde bewiesen worden, dass eine Marge von 20% bzw. 21% realistisch sei, weshalb ihm keine Aufrechnungen bzw. Gewinnvorwegnahmen angelastet werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 27. Januar 2012 definitiv veranlagt worden. Dagegen habe sie Einsprache erhoben, weil sich genannte Verfügung wiederum auf eine Verfügung der eidgenössischen MWST-Bundesbehörde stützte, welche auch angefochten worden sei und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein und legten dar, dass es sich beim Verkauf des Warenlagers nicht um eine Gewinnvorwegnahme im Umfang von Fr. 110‘000.-handle, da der Verkauf deklariert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aktiv und werde nicht liquidiert. Es sei folglich auch mit keinen Aufrechnungen beim Beschwerdeführer selbst zu rechnen. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde zusätzlich fest, die Sicherstellungsverfügung sei nicht notwendig, da sie den Geschäftsbetrieb eben nicht aufgegeben habe. Sie habe die in den Jahren zuvor verkauften Vermögensanteile von der … AG wieder zurückgekauft und den gesamten …handel in … wieder übernommen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Steuerrechnungen bezahlt und es lägen keine Verlustscheine vor. Der Geschäftsbetrieb könne daher lediglich mit den notwendigen flüssigen Mitteln aufrechterhalten werden, was vorliegend infolge Sicherstellung und Arrest nicht möglich sei. 3. In den Vernehmlassungen vom 28. März 2013 bzw. 10. April 2013 beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung beider Beschwerden. Begründend führte sie in ihren beiden Vernehmlassungen aus, nach Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 Satz 1 DBG könne auch vor der rechtskräftigen Festsetzung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangt werden, wenn die Bezahlung der Steuerschuld oder Busse als gefährdet erscheinen würde. Die genannten Vorschriften verlangten das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie die provisorische und vorfrageweise Prüfung, ob eine Steuerschuld bestehe. Weiter blieben die materielle Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe dem separaten Hauptsteuerverfahren in der Steuersache vorbehalten. Doktrin und Praxis würden Anlass zur Steuersicherung u.a. dann bejahen, wenn eine systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgestellt werde, indem Einkommen und Vermögen nicht deklariert würden oder etwa durch Einreichen unvollständiger Buchhaltungen oder Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen. Dies sei hier der Fall. Nach Würdigung der gesamten Umstände erscheine vorliegend eine objektive Gefährdung der einzeln berechneten Steuerforderungen zumindest glaubhaft. Durch die bei den vorgenommenen Kontrollen festgestellten Mängel seien die
Beweiskraft und die Massgeblichkeit der Handelsbilanz ernsthaft in Frage gestellt. 4. Im Rahmen von zwei freigestellten Stellungnahmen vom 22. April 2013 (Poststempel), welche vom Verwaltungsgericht als Repliken entgegengenommen wurden, führte der Beschwerdeführer im Detail aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 Vermögensteile verkauft habe, sodass die durch die Steuerbehörde vorgenommene Gewinnvorwegnahme von Fr. 100‘000.-- eben Teil des Verkaufs bilde und keine Gewinnvorwegnahme darstelle. Weiter sei es stossend, eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen für Beträge, die nicht einmal provisorisch in Rechnung gestellt worden seien. Die Steuerrevision sei mitten in die Hauptsaison des …handels gelegt worden, als der Geschäftsführer nicht drei Tage habe fehlen können. Dies und weitere Missverständnisse hätten zu Unstimmigkeiten mit dem Steuerrevisor geführt, der nachfolgend zu seinen Ungunsten vorgegangen sei. Den Absturz des Servers, auf welchem alle Daten gespeichert gewesen seien, habe es tatsächlich auch gegeben. Alle Versuche zur Rettung oder Wiederherstellung derselben seien leider gescheitert. Die Höhe eines erzielbaren Umsatzes im Gewerbehaus in … sei auf Grund der Grösse desselben, der Anzahl Mitarbeiter und der Betriebskosten abschätzbar und auch die erzielbare Marge könne abgeschätzt werden. Betreffend …einkauf sei bereits erläutert worden, dass diese nie in die Schweiz gelangt seien, sondern es sich dabei um ein Problem der Preispolitik der Industrie gegenüber Importeuren im Spannungsfeld Schweiz – EU für KMU handle. 5. Am 2. Mai 2013 hielt die kantonale Steuerverwaltung duplicando an ihren Anträgen und Begründungen in den Vernehmlassungen fest. Der Auffassung vom Beschwerdeführer in seinen Repliken hielt die Steuerbehörde entgegen, die Gründe für den Erlass der Sicherstellungsverfügungen seien sowohl aus den Verfügungen vom 31. Januar 2013 selber als auch aus ihren Vernehmlassungen ersichtlich. Auch sei nicht klar, was der Beschwerdeführer mit den Ausführungen, wonach die Kommunikation zwischen ihm und dem
zuständigen Revisor nicht optimal verlaufen sei, bezwecken wolle. Unbestritten sei, dass der zuständige Revisor anlässlich der Revision im Oktober 2012 eine ungenügende Buchführung vorgefunden habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht, die seine Behauptung, wonach er die verlangten Unterlagen aufgrund eines Computerabsturzes nicht liefern konnte, stützen könnte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinen. Im konkreten Fall ist in beiden Beschwerdeverfahren die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einziger Zeichnungsberechtigter der … GmbH (Beschwerdeführerin) ist, weshalb es für gerechtfertigt erscheint, die zwei Beschwerdeverfahren A 13 11 und A 13 12 zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu entscheiden. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die zwei Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Sicherstellungsverfügungen erfüllt sind, die angefochtenen Sicherstellungsverfügungen somit rechtmässig ergangen sind.
3. a) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die in Art. 158 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) genannten Voraussetzungen für den Erlass der Sicherstellungsverfügungen erfüllt sind. Art. 158 Abs. 1 StG verlangt das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes sowie die provisorische und vorfrageweise Prüfung, ob eine Steuerschuld bestehe. Die materielle Abklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleiben jedoch einem (separaten) Hauptverfahren in der Steuersache überlassen. Sicherstellungsgründe im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StG sind z.B. ein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten der Steuerpflichtigen. Als solches gilt ein Verhalten, welches sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, so z.B. etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen wie auch das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2 b, Art. 169 DBG N.18 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 181 StG N. 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit bereits in einer Weise ausgestaltet ist, welche es den Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten der Steuervollstreckung zu entziehen, oder durch ein irreführendes und trölerisches Verhalten auffällt (vgl. BGE 108 Ib 44 E.3; StE 1996, B 99.1 Nr. 6 ). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (BGr, 28. Februar 1995, StE 1996, B 99.1 Nr. 5). Anlass für eine Sicherstellung gibt das beabsichtigte oder tatsächliche Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, um sie dem Zugriff der Steuerbehörden zu entziehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerschuldner
Vermögensgegenstände zu Schleuderpreisen verkauft, auf nahestehende natürliche oder juristische Personen überträgt oder auf andere Weise sich seiner Vermögenswerte entäussert. Weiter wird die Gefährdung der Steuerforderung immer auch auf Grundlage der steuerlichen Deklarationspflichten des Steuerschuldners beurteilt. Anlass zur Steuersicherung gibt deshalb auch die systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Veranlagungsverfahren, indem der Steuerpflichtige die Steuerbehörden systematisch über seine Einkommensverhältnisse in die Irre führt, indem er Einkommen und Vermögen nicht deklariert (FREY, in: ZWEIFEL/ATHANAS (Hrsg.) Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 169 DBG Rz. 18 und 25). Ob die Steuerschuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, prüft das Verwaltungsgericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise, kann doch gemäss Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG auch für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuer oder Busse Sicherstellung verlangt werden und ist daher die Sicherstellung auch für einen bloss mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag zu gewähren. Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung bleiben dem Veranlagungsverfahren und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich insoweit auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Dieselbe Einschränkung gilt mit Blick auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung; denn auch diese muss nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet erscheinen muss, lediglich glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.2.2.a). b) Gegenstand der angefochtenen Sicherstellungsverfügungen bilden die noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuern aus den Steuerperioden 2009 bis 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer und die auf definitiven Veranlagungsverfügungen beruhenden Steuern aus den Steuerjahren 2009
und 2010 sowie die provisorisch in Rechnung gestellten Steuern aus den Steuerjahren 2011 und 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin. Die mutmasslich vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 betragen total ca. Fr. 185‘000.--. Die voraussichtlich anfallenden Bussen der Jahre 2009 bis 2012 belaufen sich auf insgesamt rund Fr. 165‘000.--. Der Sicherstellungsbetrag gegenüber dem Beschwerdeführer liegt gemäss der von der kantonalen Steuerbehörde ins Recht gelegten Zusammenstellung (vgl. act. Bf./Nr. 12) bei insgesamt rund Fr. 350‘000.--. Der Sicherstellungsbetrag gegenüber der Beschwerdeführerin kommt in etwa auf Fr. 250‘000.-- zu liegen. Darin jeweils noch nicht mit eingerechnet sind Zinsen sowie Kosten für die Verarrestierung oder im Zusammenhang mit der Sicherstellung stehende Gebühren. Nach Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG kann, wie bereits erwähnt, auch für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuer oder Busse Sicherstellung verlangt werden. Auch im konkreten Fall erfolgt die Sicherstellung zwar grundsätzlich lediglich für mutmasslich geschuldete Steuerbeträge, dies ist in Anbetracht des weiter oben Gesagten jedoch nicht weiter zu beanstanden. Die in den Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG verlangte Steuerschuld hat somit Bestand. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Umfang der zu sichernden Steuerforderungen und Bussen korrekt ermittelt worden ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, die provisorischen Steuern seien bezahlt worden. Der Beschwerdeführer weist denn auch entsprechende Steuerzahlungen an den Kanton Graubünden von gesamthaft Fr. 13‘393.40 nach (vgl. act. Bf./Nr. 1 und 2), was nach der hier vertretenen Meinung im Vergleich zu den als ausstehend berechneten und auch zum Teil veranlagten wenn auch noch nicht rechtskräftig - Steuerbeträgen von gesamthaft Fr. 600‘000.-- bei der vorliegend ohnehin prima facie zu überprüfenden Sachlage als vernachlässigbar zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass die kantonale Steuerverwaltung den Sicherstellungsbetrag gegenüber der Beschwerdeführerin entgegenkommenderweise auf Fr. 250‘000.-- abgerundet hat. Gemäss der beigelegten Zusammenstellung belaufen sich die genannten Steuern tatsächlich auf insgesamt rund Fr.
265‘000.-- (vgl. act. Bf./Nr. 12), weshalb die vom Beschwerdeführer bezahlten Steuerbeträge im Umfang von Fr. 13‘393.40 auch vor diesem Hintergrund nicht in Abzug gebracht werden können. Die Höhe der Sicherstellungsbeträge erweist sich demnach als rechtens, weshalb dem beschwerdeführerischen Einwand nicht stattgeben werden kann. c) Im Lichte der vorstehend zitierten Vorgaben ist die Frage zu prüfen, ob konkrete Sicherstellungsgründe vorliegen. Aufgrund der Gesamtumstände hat die kantonale Steuerbehörde das Vorliegen einer objektiven Gefährdung, die zumindest glaubhaft erscheinen muss, zu Recht bejaht. Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass bereits die MWST-Bundesbehörde in ihren Kontrollberichten 2007 bis 2009 vom 8. November 2012 (vgl. act. Bf./ Nr. 11a) festgehalten hat, dass die Beschwerdeführer sowohl auf dem Einkaufs- als auch dem Verkaufskonto zum Teil ausschliesslich Sammelbuchungen getätigt haben. Weiter seien keine Unterlagen über den Geldverkehr eingereicht worden. Beispielsweise fehlten ein Kassenbuch, ein Kassenkonto und Bankbelege. Auch sei in sämtlichen Jahren keine einzige Debitorenrechnung beigelegt worden. Eine Lieferung an die … GmbH in der Höhe von über Fr. 204‘019.20 gemäss Kontoauszug sei in bar bezahlt worden. Überdies sei bei der … AG ein Konto bei der WIR Bank nicht deklariert bzw. habe es der Beschwerdeführer versäumt, eine entsprechende Vollständigkeitsbescheinigung einzureichen. Diese und weitere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung haben die MWST-Bundesbehörde dazu veranlasst, die deklarierten Umsätze nach oben zu korrigieren. Auch der zuständige Steuerrevisor stellte anlässlich seiner zweitägigen Domizilrevision schwerwiegende Mängel in der Buchhaltungsführung der Beschwerdeführer fest. So wurde beispielsweise die fehlende Kontrollmöglichkeit des Kontos „Kasse“ bemängelt. Auch wurde keine Debitorenbuchhaltung vorgefunden. Es erfolgte keine vollständige Verbuchung der Warenbezüge und ein Nachweis der erfolgswirksamen Verbuchung diverser Rechnungen wurde ebenfalls nicht erbracht. Der wiederholten Aufforderung zur Nachlieferung entsprechender Erklärungen und Unterlagen sind die
Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Computer-Crash nicht nachgekommen. Ob besagter Computerabsturz tatsächlich auch eingetreten ist, spielt für die zu beurteilende Frage keine Rolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers und die schwerwiegend lückenhaften Buchhaltungsunterlagen seiner Gesellschaften können dadurch weder erklärt noch entschuldigt werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht hat, die auf einen Absturz des Servers hindeuten würden. Es liegen somit keine Beweise vor, die den behaupteten Computer-Crash auch beweisen könnten. Eine korrekte Steuerveranlagung ist lediglich möglich, sofern eine vollständige und klare Buchführung vorliegt. Das Reineinkommen bzw. der Reingewinn, welche wiederum Gegenstand der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer bilden, können lediglich mit Hilfe einer lückenlosen Darstellung der Buchführung einwandfrei ermittelt werden (Art. 25 und Art. 58 DBG). Dass sich demnach massgebende Korrekturen der noch ausstehenden definitiven Veranlagungen 2009 bis 2012 im Vergleich zu den provisorischen Veranlagungen inklusive entsprechender Bussen ergeben werden, erscheint naheliegend. Die kantonale Steuerbehörde hat detaillierte Berechnungen angestellt (act. Bf./Nr. 12 und 14), welche die provisorischen Veranlagungen (inkl. Bussen) glaubhaft erscheinen lassen. Die Beschwerdeführer haben die schwerwiegenden Defizite ihrer Buchführung durch ihr Verhalten selbst zu verantworten. Nach dem Gesagten wird klar, dass die Sicherstellungsverfügungen zu Recht ergangen sind, was zur Abweisung der beiden Beschwerden führt. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Sicherstellungsverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 31. Januar 2013, worin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 und entsprechender Bussen ein Betrag von gesamthaft Fr. 350‘000.-- und gegenüber der Beschwerdeführerin für die Bundes- und Kantonssteuern 2009 bis 2012 ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 250‘000.-- sichergestellt wurde, rechtmässig ergangen sind. Die
Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind daher gesamthaft abzuweisen. b) Nach Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden A 13 11 und A 13 12 werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 2‘795.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und der … GmbH unter solidarischer Haftung und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.