A 11 36 URTEIL vom 19. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerbusse 1. a) Aufgrund einer steueramtlichen Meldung erlangte die kantonale Steuerverwaltung Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) Kenntnis, dass … in der Steuerperiode des Jahres 2008 von den tatsächlich erhaltenen Frauenalimenten von Fr. 15'600.-- lediglich deren Fr. 9'000.-- deklariert und versteuert hatte. Dafür wurde mit Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2010 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer eine Nachsteuer erhoben. b) Am 9. Juni 2011 wurde sodann das Strafsteuerverfahren gegen … eingeleitet. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2011 bestritt sie jegliches vorsätzliches sowie fahrlässiges Handeln. Es sei ihr lediglich ein Übertragungsfehler einer einzigen Zahl aus dem Jahr 2009 statt aus dem Jahr 2008 unterlaufen. In der Folge erliess die Steuerverwaltung am 23. Juni 2011 die entsprechende Bussverfügung für die direkte Bundessteuer (Fr. 53.50), die Kantonssteuer (Fr. 257.50 + Fr. 140.-- Verfahrenskosten) sowie die Gemeindesteuer (Fr. 269.-- inkl. Kirchensteuer) in der Höhe von 50% des Nachsteuerbetrages. c) Gegen die Strafsteuerveranlagung erhob … mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Einsprache, in welcher sie ihre Auffassung, dass weder von vorsätzlicher noch von fahrlässiger Begehung die Rede sein könne, bekräftigte. Sie habe irrtümlicherweise das 12-fache der Frauenalimente des Jahres 2009 statt des Jahres 2008 eingesetzt. Zudem sei ihr kritischer Gesundheitszustand bei der Bussbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden. d) Am 29. Juli 2011 führte die Steuerverwaltung mit … sodann eine mündliche Befragung durch, bevor sie mit Einspracheentscheid vom 15. August 2011
das Strafmass im Umfang von 50% des Nachsteuerbetrages bestätigte und die Einsprache abwies. 2. Dagegen erhob … am 22. August 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Bussverfügung vom 23. Juni 2011; eventualiter sei das Strafmass für leichtes Verschulden von einem Drittel anzuwenden. Es sei zu keiner Zeit ihre Absicht gewesen, Steuern zu hinterziehen. Sie habe lediglich versehentlich das 12-fache der Frauenalimente aus dem Jahre 2009 statt des Jahres 2008 in der Steuererklärung 2008 eingesetzt. Von einer mittleren Fahrlässigkeit könne demnach keine Rede sein. Ausserdem sei die Strafsteuer gemäss Bussverfügung vom 23. Juni 2011 einzig aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf 50% reduziert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Steuerverwaltung aber noch nicht bekannt gewesen, dass sie keine Unterhaltsbeiträge ihres ehemaligen Ehegatten mehr erhalte und zurzeit mit einer geringen Arbeitslosenrente von rund Fr. 3'400.-- für einen Dreipersonenhaushalt auskommen müsse. Diese Tatsachen seien in der Festsetzung des Strafmasses vom 23. Juni 2011 noch nicht berücksichtigt worden, weshalb es unverständlich sei, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid trotzdem ein definitives Strafmass von 50% des Nachsteuerbetrags als angemessen erachte. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn die Beschwerdeführerin unvermindert von einer „irrtümlich falschen Zahl“ spreche, müsse eben doch von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden. Es könne zwar durchaus von einem Versehen gesprochen werden, als die Beschwerdeführerin anstelle der tatsächlich für das Jahr 2008 erhaltenen Frauenalimente die monatlichen Alimente für das Jahr 2009 mit zwölf hochgerechnet habe. Dies hätte sich indessen dadurch vermeiden lassen, dass die Beschwerdeführerin die dem ehemaligen Ehegatten ausgestellte Quittung beigezogen hätte. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Differenz von Fr. 6'600.-- zwischen deklarierter und tatsächlich bezogener Alimente absolut geringfügig gewesen sei. Demnach sei die Steuerverwaltung
zu Recht von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgegangen. Bezüglich des Strafmasses sei sie von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen, welche ein Unterschreiten des Normalmasses rechtfertige. Zudem seien auch die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Die Einsprecherin erhalte keine Unterhaltsbeiträge mehr und müsse mit einer monatlichen Arbeitslosenrente von Fr. 3'400.-- auskommen. Immerhin verfüge sie aber über ein Wertschriftenvermögen von ca. Fr. 60'000.--. Demzufolge erweise sich insgesamt das Strafmass von 50% des Nachsteuerbetrages als angemessen. Eine zusätzliche Reduktion auf das Strafminimum von einem Drittel wäre weder vor dem Hintergrund der Höhe des hinterzogenen Betrages noch des Verschuldens noch der persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Zudem haben sich die Beschwerdeführerin sowie ihr Vertreter anlässlich der Befragung als uneinsichtig erwiesen, indem sie keinerlei Fehlverhalten eingeräumt hätten. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzte und vertiefte die Beschwerdeführerin den von ihr eingenommenen Standpunkt. Die Steuerverwaltung verzichtete indessen auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 720.-- (Strafsteuern auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde) beträgt und das Gericht nicht in Fünferbesetzung entscheiden muss, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.
2. a) Gemäss Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG; SR 642.11) sowie Art. 174 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 25 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Dazu zählt insbesondere die Nichtdeklaration von steuerbaren Leistungen aber auch das Verschweigen anderer steuererheblicher Tatsachen. Als strafbares Verhalten kommt jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist. Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen. Insbesondere hat er alle Tatsache aufzuführen, die für eine gesetzmässige Veranlagung erforderlich sind (R Sieber, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, N. 7 und 9 zu Art. 175). Weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung ist der Erfolg. Demnach ist die Steuerhinterziehung erst vollendet, wenn dem Gemeinwesen ein Steuerausfall widerfahren ist; dessen allfällige Kompensation durch Erhebung einer Nachsteuer bleibt indessen ohne Einfluss auf die Tatvollendung (R. Sieber, a.a.O., N. 2 zu Art. 175). Der Steuerausfall muss kausale Folge des Verhaltens des Steuerpflichtigen sein. Ist der Steuervorteil hingegen nicht auf eine durch den Steuerpflichtigen begangene Verfahrenspflichtverletzung zurückzuführen, sondern bei behördlicher Kenntnis der rechtserheblichen Tatsachen aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung oder Bewertung entstanden, ist der Tatbestand nicht erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht erfordert die Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG sowie Art. 174 Abs. 1 StG Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ob ein Verschulden vorliegt, beurteilt sich dabei nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit richten sich nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Der Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale obliegt der Behörde (R. Sieber, a.a.O., N. 28 zu Art. 175). Vorsätzlich handelt gemäss
Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gegenüber der Steuerbehörde gemachten Angaben bewusst war, kann der Wille zur Steuerhinterziehung vorausgesetzt werden (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H. U. Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 91 zu Art. 175; ASA 73, S. 491 E. 4.3). Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 3. a) In objektiver Hinsicht erging vorliegend aufgrund der unvollständigen Steuererklärung der Beschwerdeführerin eine ungenügende Veranlagung, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Indem die Beschwerdeführerin anstelle der tatsächlich im Jahre 2008 erhaltenen Frauenalimente von Fr. 15'600.-lediglich deren Fr. 9'000.-- deklarierte und versteuerte, ist dem Gemeinwesen offenkundig ein Steuerausfall widerfahren. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist demnach unstreitig gegeben. b) Mit ihrer Unterschrift unter die Steuererklärung der Steuerperiode 2008 hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der sie betreffenden Angaben bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht vorsätzlich, sondern bloss fahrlässig gehandelt hat. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erläuterte, habe sie versehentlich das 12-fache der Frauenalimente aus dem Jahr 2009 (12 x Fr. 750.-- = Fr. 9'000.--) statt aus dem Jahre 2008 (12 x Fr. 1'300.-- = Fr. 15'600.--) in der Steuererklärung 2008 eingesetzt. Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführte, hätte sich dieses Versehen indes dadurch vermeiden lassen, dass die Beschwerdeführerin die ihrem ehemaligen Ehegatten ausgestellte Quittung über den korrekten Betrag beigezogen hätte. In pflichtwidriger Unachtsamkeit hat sie dies jedoch unterlassen. Bei der der
Beschwerdeführerin durchaus zumutbaren Sorgfalt hätte sie die deklarierten Frauenalimente mit einem entsprechenden Bankbeleg aus dem Jahre 2008 vergleichen können. Dabei hätte sie ihr Versehen problemlos erkennen können. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung minimalster Sorgfalt dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 4. Juni 2007 die richtigen Zahlen des Jahres 2008 entnehmen können, musste sie die Frauenalimente doch schon bei der Steuererklärung des Jahres 2007 deklarieren. Indem die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, handelte sie in pflichtwidriger Unsorgfalt. Diese Pflichtwidrigkeit muss sie sich nun vorwerfen lassen, weshalb vorliegend von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist. Folglich erfüllt das Verhalten der Beschwerdeführerin auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. c) Demgemäß hat sich die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2008 der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG bzw. Art. 174 Abs. 1 StG schuldig gemacht. 4. a) Gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG sowie Art. 174 Abs. 2 StG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Bei einer Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt (Art. 175 Abs. 4 DBG, Art. 174 Abs. 4 StG). Die Strafzumessung richtet sich indessen nicht allein nach Form und Schwere bzw. Grad des Verschuldens sondern hat in Anwendung allgemeiner strafprozessualer Grundsätze zu erfolgen (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H. U. Meuter, a.a.O., N. 83 zu Art. 175). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Regelmasse sind nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr sind sie als blosser Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip zu beachten (BGE 134 III 64 E. 2.3.1; R. Sieber, a.a.O., N. 46 zu Art. 175). Die Schwere des Verschuldens bildet den Strafzumessungsgrund mit dem grössten Gewicht. Daneben spielen die Art und der Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse eine Rolle (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H. U. Meuter, a.a.O., N. 99 zu Art. 175). Im Rahmen dieser Grundsätze steht den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden bei der Strafzumessung ein weiter Spielraum des Ermessens zu (R. Sieber, a.a.O., N. 47 zu Art. 175; BGE 114 Ib 31 E. 4a). b) Als grobe Regel der Strafzumessung gilt, dass das Regelmass der einfachen hinterzogenen Steuer greift, wenn Vorsatz vorliegt und es gleichzeitig an Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen fehlt (F. Richner/W. Frei/S. Kaufmann/H. U. Meuter, a.a.O., N. 91 zu Art. 175). Vorliegend ist bei der Bestimmung der Höhe der Strafsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, dass nur auf Fahrlässigkeit und nicht auf vorsätzliches Verhalten zu schliessen ist. Die Steuerverwaltung ist bei der Festlegung der Strafsteuer denn auch zu Recht nur von Fahrlässigkeit ausgegangen, weshalb sich ein Unterschreiten des Normalstrafmasses rechtfertigte. Dabei berücksichtigte die Steuerverwaltung, dass die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge mehr erhält und daher lediglich mit einer monatlichen Arbeitslosenrente von Fr. 3'400.-- für einen Dreipersonenhaushalt auskommen muss. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über ein Wertschriftenvermögen von ca. Fr. 60'000.--. In Würdigung dieser Tatsachen sowie in Anwendung ihres weiten Ermessensspielsraums erachtete die Steuerverwaltung ein Strafmass im Umfang von 50% des Nachsteuerbetrages als angemessen. Dieser Einschätzung vermag sich das Gericht anzuschliessen, zumal die Busse bereits am unteren Rand des Strafrahmens festgesetzt wurde. Die von der Steuerverwaltung ausgesprochene Strafsteuer erweist sich sowohl vor dem Hintergrund des Verschuldens als auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen sowie ihrer gesundheitlichen Situation als angemessen. Eine weitere Reduktion auf das Strafminimum von einem Drittel des Nachsteuerbetrages wäre weder durch die Höhe des hinterzogenen Betrages noch durch das vorhandene Wertschriftenvermögen von rund Fr. 60'000.-gerechtfertigt.
5. Demzufolge gibt es vorliegend weder an der Rechtmässigkeit noch an der Höhe der ausgesprochenen Bussen von insgesamt Fr. 580.-- plus entsprechende Verfahrenskosten von Fr. 140.-- (Art. 179 Abs. 4 StG) etwas auszusetzen, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. August 2011 samt der ihm zugrunde liegenden Bussverfügung vom 23. Juni 2011 und demnach zur Abweisung der Beschwerde führt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dagegen beim Bundesgericht Beschwerde noch hängig.