A 10 48 4. Kammer URTEIL vom 28. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Am 16. Februar 2009 reichten … bei der Gemeinde … ein Erlass resp. Stundung der Gemeindesteuern 2004 (Fr. 13'784.40 [Restbetrag]), 2005 (Fr. 25'295.--) und 2006 (Fr. 9'116.--). Am 9. November 2009 reichten die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht diesbezüglich eine als „Aufsichtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe ein (A 09 61), mit welcher sie das Untätigbleiben der Gemeinde hinsichtlich des von ihnen eingereichten Erlassgesuches rügten. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 verpflichtete das Gericht die Gemeinde, das Steuererlassgesuch umgehend zu behandeln und einen materiellen Entscheid zu erlassen. In der Folge nahm die Gemeinde die notwendigen Abklärungen und Prüfungen hinsichtlich der finanziellen Situation der Steuerpflichtigen vor. Den mutmasslichen Einnahmen im Gesuchszeitpunkt in der Höhe von Fr. 6490.-- /Monat stellte sie das ermittelte Existenzminimum von Fr. 6'399.--/Monat gegenüber, so dass ein monatlicher Überschuss von Fr. 91.-- resultierte. Unter Hinweis auf in Grundeigentum angelegtes, die Steuerforderungen übersteigendes Vermögen wies sie das Gesuch ab. Ergänzend würdigte sie die von der Sozialversicherungsanstalt Graubünden einspracheweise gewährte Herabsetzung geschuldeter AHV/IV/EO-Beiträge 2004 bis 2007 nicht als Forderungsverzicht, sondern als rechtmässige Reduktion der entsprechenden Beiträge aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, weshalb er im Erlassverfahren ohne Belang sei. Zudem bemängelte sie, dass trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung keinerlei Verzicht von privaten Gläubigern aufgezeigt habe werden können. Entsprechend würde sich ein gemeindlicher Verzicht nicht zugunsten der Steuerpflichtigen, sondern der
übrigen Gläubiger auswirken, was nicht angängig sei und einer Verletzung der Opfersymmetrie entspreche. Entsprechend wies sie das Erlassgesuch der Steuerpflichtigen mit Entscheid vom 21. Juni 2010 ab. 2. Dagegen reichten … am 16. August 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Gewährung des verlangten vollen, eventualiter eines teilweisen Erlasses der offenen Steuerschulden 2004 - 2006 in der Höhe von Fr. 48'195.40. Zur Begründung machten sie geltend, dass die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung ein Existenzminimum von Fr. 7'232.45 ergeben habe, was dazu führe, dass ihnen monatlich ein Fehlbetrag von 1'245.85 entstehe, und nicht wie von der Gemeinde fälschlicherweise ein Überschuss von Fr. 91.--. Ihre Liegenschaft stelle sodann kein Vermögen mehr dar, zumal diese gemäss den Verkaufsbemühungen und der Schätzung des Betreibungsamtes viel weniger Wert sei, als die darauf lastende Hypothek von 1,86 Mio. Franken. Die einverlangten Unterlagen hätten sie rechtzeitig eingereicht. Insbesondere hätten sie auch den weitgehenden Verzicht der Sozialversicherungsanstalt Graubünden eingereicht. Im Übrigen rügten sie die ihres Erachtens an Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverhinderung grenzende zögerliche Behandlung ihres Gesuches durch die Gemeinde. 3. Die Gemeinde … beantragte unter Wiederholung der bereits im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung die Abweisung der Beschwerde. 4. In einem weiteren Schriftenwechsel ergänzten und verdeutlichten die Parteien die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angesichts des in Art. 2 des kommunalen Steuergesetzes (KStG) enthaltenen Verweises kommen vorliegend die Bestimmungen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) analog zur Anwendung. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt bei Einkommens- /Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen steht und ihnen die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei jedoch grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indessen stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen bestehen darin, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage von Gesuchstellern sicherzustellen. Der Erlass muss diesen dabei selbst und nicht etwa ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall von Steuererlass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten müssen. Nur derart ist auch die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 10 15 mit Hinweis). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, regelmässig den Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche die Steuerpflichtigen in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten beibringen - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b; A 08 28 E. 2b; A 05 26 E. 2). Die Gesuchsteller haben entsprechend den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Fehlen entscheidwesentliche Angaben und die verlangten Beweismittel, gilt der Nachweis der Notlage als nicht erbracht, mit der Folge, dass für die Gewährung eines Steuererlasses kein Raum besteht.
2. a) Im Lichte der zitierten Rechtsprechung betrachtet erhellt unschwer, dass ein Steuererlass bereits aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) eine seltene Ausnahme bleiben muss, welche wiederum nur unter bestimmten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gewährt wird. Vorliegend lässt es sich nun nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abgewiesen hat. b) Die von den Beschwerdeführern vorweg ins Feld geführten Einwände, die Gemeinde habe das Verfahren im Nachgang an das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2010 mit Erlass des angefochtenen Entscheides am 21. Juni 2010 in ungebührlicher Art und Weise verzögert, erweisen sich aufgrund der Aktenlage als schlichtweg falsch. c) Bei der ausführlichen Darlegung ihrer finanziell angespannten Situation und schwierigen Vermögenslage scheinen die Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass nach konstanter Rechtsprechung für einen Steuererlass praxisgemäss nicht nur die oben (E. 1) erwähnten subjektiven Voraussetzungen der grossen Härte und der finanziellen Notlage zu erfüllen sind. Vielmehr wird in jenen Fällen, in welchen - wie vorliegend - neben Steuerschulden auch gerade noch weitere Schulden bestehen, für den Erlass der Steuerschuld durch den Staat jeweils ein prozentual gleicher Verzicht der übrigen Gläubiger auf deren Forderungen (objektives Element) vorausgesetzt. Obwohl die Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf diese Vorgabe hingewiesen und zur Einreichung von entsprechenden Belegen betreffend Forderungsverzichte angehalten worden sind, haben sie nichts Hinreichendes eingereicht und müssen entsprechend die daraus resultierenden Nachteile in Kauf nehmen. Auch aufgrund ihrer Akteneinlagen und Vorbringen im vorliegenden Verfahren ist nichts ersichtlich, was auf den erforderlichen prozentualen (ganzen oder wenigstens teilweisen) Forderungsverzicht der zahlreichen übrigen Gläubiger selber schliessen liesse. Dass die SVA Graubünden die einverlangten AHV/IV/EO-Beiträge reduziert hat, vermag unbesehen der Bewertung der einspracheweise gewährten Reduktion der Beiträge auf das gesetzliche
Beitragsminimum unter diesem Aspekt so oder anders nicht zu genügen, nachdem der unabdingbare (ganze oder wenigstens teilweise) Verzicht der zahlreichen weiteren Gläubiger auf ihre Forderungen nicht beigebracht wurde. Der von den Beschwerdeführern zur Rechtfertigung ihres diesbezüglichen Untätigbleibens vorgebrachten Überlegung, angesichts ihrer finanziell desolaten Lage würde kein anderer Gläubiger aus einem Forderungsverzicht einen Nutzen erhalten, kommt angesichts der als objektive Voraussetzung für einen Erlass gebotenen Opfersymmetrie keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, welche ein Abweichen von der umschriebenen Praxis der Opfersymmetrie rechtfertigen würden. Angesichts der grossen Schuldenlast kommt hinzu, dass ein Steuererlass auch daher nicht geeignet wäre, eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer sicherzustellen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 758.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.