A 10 33 4. Kammer URTEIL vom 14. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gästetaxe 1. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2010 wies der Gemeindevorstand … die Einsprachen von 18 Eigentümern gegen die ihnen mit Rechnungen vom 15. Januar 2010 auferlegten, um ca. 10% im Vergleich zum Vorjahr höheren Wohnungspauschalen für Gästetaxen 2010 ab. 2. Dagegen erhoben …, welchen je nach Wohnungsgrösse Gäste- (4) bzw. Tourismusförderungstaxen (6) für das Jahr 2010 zwischen Fr. 550.-- und Fr. 1'650.-- auferlegt worden waren, am 3. April 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der Erhöhung der Pauschalansätze um 10%. Die Gemeindeverwaltung habe den Betroffenen lediglich die erhöhten Taxen ohne genauere Bezeichnung in Rechnung gestellt. Der Text sei dabei sehr verwirrlich, da der Betrag als Taxe in der Unterzeile Tourismusförderungsabgabe aufgeführt werde. Die Verwaltung sei nicht legitimiert, Verfügungen zu erlassen, weshalb diese nicht rechtmässig seien. Die Verfügungen seien überdies unklar und inhaltlich rechtswidrig. Die Erhöhung werde mit dem Beitritt zu … begründet. Dabei handle es sich aber um eine reine Marketingorganisation, für welche keine Gästetaxen verwendet werden dürften. Nach Art. 17 des Gesetzes über die Gäste- und Tourismusförderungstaxen (TG) sei nämlich über die Verwendung der Gästetaxen und der Tourismusförderungstaxen jährlich gesondert Rechnung abzulegen. Die Gemeinde rechne im Budget 2010 ohne den 10%-igen Aufschlag mit Gesamteinnahmen von Fr. 755'000.--. Der Destination habe sie gemäss gleichem Budget Fr. 675'000.-- zu bezahlen, also Fr. 80'000.-weniger als sie von den Eigentümern ohne Aufschlag bereits einnehme.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 TG dürfe der Gemeindevorstand nur bei besonderen Vorkommnissen wie z. B. Skiweltmeisterschaft usw. eine Erhöhung um bis zu 10% vornehmen. Auch diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das TG sei am 26.1.2007 von der Gemeindeversammlung verabschiedet worden und anschliessend durch die Regierung vorbehaltlos genehmigt worden. Anlässlich der Kreisabstimmung vom 29.11.2009 sei die Teilrevision des Gesetzes über die Tourismusorganisation … genehmigt worden. Dabei werde ab dem Jahr 2010 eine pauschalierte Lösung für alle Gemeinden eingeführt auf Grund von verfügbaren Betten (Hotel 150 Übernachtungen/Jahr, Zweitwohnungen 60, was für sie mit Mehrkosten von Fr. 100'000.--/Jahr verbunden sei). Deshalb seien sowohl Gästetaxe als auch TFA ab 1.1.2010 um 10% erhöht worden. Gegenüber vier Beschwerdeführern seien die Tourismustaxen 2010 und gegenüber 6 die Gästetaxen 2010 um 10% erhöht in Rechnung gestellt worden. Dafür sei gemäss Art. 18 Abs. 1 TG die Gemeindekanzlei zuständig und der Einspracheentscheid sei ohnehin durch den Gemeindevorstand erlassen worden. Die behauptete Beschränkung der Erhöhung bestehe, wenn überhaupt nur für jene vier Beschwerdeführer, welche die Gästetaxen, nicht aber für die anderen 6, welche die Tourismusförderungstaxen zu entrichten hätten. Insoweit könne somit auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden. Aber auch für die anderen sei keine Teilbefreiung, sondern höchstens die Einstellung der gesetzwidrigen Verwendung möglich. Die Beschwerde erweise sich jedoch auch in materieller Hinsicht in jeder Beziehung als unbegründet. Für die Mittelverwendung massgebend seien die bundesgerichtliche Praxis, Art. 16 Abs. 1 TG sowie das kantonale Recht. Die Tourismusorganisation … sei keine reine Marketingorganisation, da sie auch die lokalen Verkehrsbüros übernommen habe und weiterhin betreibe. Gemäss Auskunft derselben würden zwischen 35 – 40% der Einnahmen von total 15.7 Mio. Fr. im Interesse des Gastes vor Ort im Sinne der erwähnten Vorschriften und Praxis verwendet. Dies ergebe für die Gemeinde … zwischen Fr. 571'534.-- (35%) und Fr. 605'284.-- (40%). Inklusive Erhöhung von 10% seien aber gemäss Budget 2010 Einnahmen von
Fr. 562'000.-- vorgesehen, womit alles korrekt erfolge. Auch die Erhöhungskompetenz des Gemeindevorstandes von +/- 10% gemäss Art. 9 Abs. 3 bzw. 13 Abs. 4 TG sei durchaus üblich und korrekt ausgeübt worden. 4. In der Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie ergänzen, die Publikationen und Mitteilungen seien nicht richtig erfolgt. Die Gemeinde gebe selber zu, im Einspracheentscheid nicht zwischen Gäste- und Tourismustaxe unterschieden zu haben, womit der Entscheid inhaltlich zumindest als mangelhafte Mitteilung zu qualifizieren sei. Nachvollziehbare Berechnungen seien im Einspracheentscheid auch nicht enthalten. Eine Steuererhöhung auf diese Art sei auf jeden Fall willkürlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend. Die Beschlüsse seien somit formell und inhaltlich ungenügend und dürften nicht vollzogen werden. Gemäss Praxis und massgebenden Bestimmungen könnten Taxen von Wohnungseigennutzenden nicht für Marketingmassnahmen verwendet werden. Für Vermietende sei die Frage differenziert zu betrachten und zu entscheiden. Die Gemeinde habe aber Gäste- und Tourismustaxen undifferenziert je zu 10% erhöht. Gemäss Art. 4 des Kreisgesetzes übernehme die Tourismusorganisation … ganz eindeutig die Vermarktung auf einem neuen Markt, welche den Wohnungseigentümern aber nichts bringe. Die Präsenz vor Ort sei im Vergleich dazu (gemäss Erfolgsrechnung 2008 82% für Marketingmassnahmen) als marginal zu betrachten. Gemäss Gesetzesauftrag (Art. 17 TG) sei auch jährlich gesondert Rechnung zu führen, sonst sei gar keine Kontrolle über die zielgerechte Mittelverwendung mehr möglich. Nach eigenen Berechnungen ergebe sich, dass die Gästetaxen mehr als die Leistungen vor Ort (Fr. 137'000.-- von Fr. 425'000.--) bezahlen würden und damit das Marketing namhaft mitfinanzierten. Jede Taxerhöhung sei somit hinfällig. Auch die Gästetaxe für den öffentlichen Verkehr, welche hier nicht zur Diskussion stehe, werde rechnerisch nicht klar abgegrenzt. Die Erhöhungskompetenz des Gemeindevorstandes betreffe die Feinsteuerung und nicht eine Steuererhöhung von 10%, welche sich immerhin als massiv erweise.
5. In ihrer Duplik führt die Gemeinde aus, dass sich die Publikation am schwarzen Brett, im redaktionellen Teil der … sowie eine individuelle briefliche Mitteilung an alle betroffenen Wohnungsbesitzer als genügende Publikation in kleineren Gemeinden erweise. Die Marketingmassnahmen der TO … umfassten nebst den eigentlichen Werbemassnahmen auch Events und Portaldienstleistungen für den Gast vor Ort. Für die Gemeinde bestehe somit kein Anlass, an den angegebenen 35 – 40% irgendwie zu zweifeln. Es wird noch eine Korrektur bezüglich Kosten der lokalen Verkehrbüros vorgenommen. Daraus ergebe sich gesamthaft entweder eine geringfügige Überdeckung von Fr. 19'975.-- (bei 35%) bzw. eine Unterdeckung von Fr. 13'775.-- (bei 40%). Gemäss Kostendeckungsprinzip seien aber auch geringfügige Überdeckungen zulässig, weshalb die Beschwerde auch materiell unbegründet sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst rügen die Beschwerdeführer die mangelhafte Publikation des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 2.12.2009 betreffend die 10%-ige Erhöhung der Pauschalansätze des TG. Die Publikation ist aber erwiesenermassen am Schwarzen Brett erfolgt. Dies ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes bei kleineren Gemeinden durchaus genügend (vgl. VGU V 05 3, R 02 91, U 00 84). Vorliegend ist der Beschluss überdies einerseits in der … vom 8.12.2009 kommuniziert und mit persönlichem Schreiben vom 15.1.2010 jedem einzelnen Zweitwohnungseigentümer mit entsprechend erhöhter Rechnung mitgeteilt worden. Schliesslich sind alle Beschlüsse des Gemeindevorstandes auch auf der Homepage der Gemeinde aufgeführt und somit öffentlich zugänglich. Ein diesbezüglicher Mangel ist somit nicht auszumachen.
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gemeindeverwaltung sei nicht befugt gewesen, die ursprüngliche Rechnungsverfügung zu erlassen, und darüber hinaus sei diese Verfügung formell fehlerhaft. Diese Einwendungen sind unbegründet. In Art. 18 Abs. 1 TG ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Vollzug des Tourismusgesetzes und damit der Erlass entsprechender Rechnungsverfügungen der Gemeindekanzlei obliegt. Die vorliegend beanstandete Rechnungsverfügung vom 15.1.2010 ist korrekt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und benennt den Rechtsgrund für die Veranlagung. Derartige Rechnungsverfügungen ohne Unterschrift sind nach der Rechtsprechung zulässig, wie das Verwaltungsgericht in VGU A 07 53 und A 03 107 einlässlich dargelegt hat. c) Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss des Gemeindevorstandes vom 2.12.2009 betreffend die Erhöhung der Pauschalansätze um 10 % aufzuheben. Gegen diese generell-abstrakte Norm wäre die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen zulässig gewesen. Diese Frist ist offensichtlich verpasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die entsprechenden Rügen sind gleichwohl im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu prüfen. d) Sodann sind zur Rüge, die Gästetaxe dürfe nicht für das von der Tourismusorganisation … betriebene Marketing eingesetzt werden, nur jene Wohnungseigentümer befugt, welche tatsächlich auch mit einer Gästetaxe belegt werden, nicht jedoch jene, welche eine Tourismusförderungstaxe zu bezahlen haben. Gemäss Art. 16 TG besteht nur bei den Gästetaxen die geforderte Beschränkung hinsichtlich des Verwendungszwecks (touristische Einrichtungen und Veranstaltungen im Interesse des Gastes). Demgegenüber können die Tourismusförderungsabgaben auch für das Marketing eingesetzt werden. Dementsprechend entfällt bei jenen Beschwerdeführern das diesbezügliche Rechtschutzinteresse, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. e) Beanstandet wird überdies die Begründung des Einspracheentscheides, in welchem Gäste- und Tourismusförderungstaxe nicht auseinander gehalten
wurden. Dies trifft wohl zu, hilft aber den Beschwerdeführern nicht weiter, da dies im Anfechtungsverfahren ja mit einem doppelten Schriftenwechsel detailliert nachgeholt wurde. 2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 und 13 Abs. 4 TG ist der Gemeindevorstand befugt, die Taxen je nach Bedarfslage um 10 % zu erhöhen oder zu reduzieren. Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut keineswegs um eine Spezialregelung für unvorhersehbare Spezialereignisse, wie die Beschwerdeführer glauben, sondern um eine ohne weiteres zulässige Delegation der Befugnis der Gemeindelegislative an die Exekutive, die Taxen innert einem bescheidenen Rahmen jeweils dem Bedarf anzupassen, ohne dass jedes Mal die Gemeindeversammlung bemüht werden müsste. 3. Materiell wird gerügt, dass die Gästetaxe nicht für Marketingaufgaben verwendet werden dürfe. Tatsächlich ist der Verwendungszweck für Gästebzw. Kurtaxen gemäss Art. 22 GKStG bzw. 16 Abs. 1 TG auf die Finanzierung von örtlichen touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen beschränkt, während die TFA gemäss Art. 23 GKStG bzw. 16 Abs. 2 TG der Finanzierung der wirksamen Marktbearbeitung dienen bzw. im Interesse der Tourismuswirtschaft zu verwenden sind. In Beachtung dieser Grundsätze ist in PVG 2009 Nr. 24 = VGU V 08 4 entschieden worden, dass eine Vermischung zwischen Gäste- und Tourismustaxen unzulässig ist. Deshalb verlangt Art. 17 Abs. 1 TG auch ausdrücklich, dass über die Verwendung der Gäste- sowie Tourismusförderungstaxen jährlich gesondert Rechnung abzulegen ist. Die Gemeinde hat dies auf Grund der geschätzten Angaben der Tourismusorganisation (35-40% örtliche Tourismusförderung) und ihrer eigenen Rechnungsablagen berechnet. Die in der Duplik korrigierte Gesamtabrechnung zeigt, dass die Aufwendungen 2010, welche über die Gästetaxe finanziert werden dürfen, voraussichtlich Fr. 542‘025.-- bis 575‘775.-- betragen und dass unter dem Titel Gästetaxen Einnahmen in der Höhe von Fr. 562‘000.-- (inkl. 10%-ige Erhöhung) budgetiert sind. Daraus resultiert ein Ergebnis im Bereich zwischen einer geringfügigen Überdeckung von Fr. 19‘975.-- und einer Unterdeckung von Fr. 13'775.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen im Rahmen des
Kostendeckungsprinzips “die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten“ (BGE 132 II 55 E. 4.1 mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass derartige Budgets naturgemäss Unsicherheiten und jährlichen Schwankungen unterworfen sind, ist die budgetierte mögliche Überdeckung (Fr. 19‘975.--) offensichtlich als geringfügig im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Gästetaxe (und die Tourismusförderungsabgabe mit einer budgetierten Unterdeckung von Fr. 142‘000.-- bis Fr. 175‘750.--) werden damit einschliesslich der beanstandeten 10%-igen Erhöhung im Wesentlichen gesetzeskonform verwendet. Allerdings erhebt die Gemeinde die Gästetaxen möglicherweise zu einem kleinen Teil auf Vorrat. Dies kann allenfalls für das erste Jahr 2010 noch angenommen werden, wobei auch die Tourismusorganisation … in Zukunft separat Rechnung abzulegen hat, um die Gemeinde in die Lage zu versetzen, ihre Rechnungsablage voll gesetzeskonform vorzunehmen. Die Beschwerde erweist sich mithin im Sinne des Letzteren auch materiell als unbegründet und ist - soweit darauf überhaupt einzutreten ist - abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die reduzierten Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1'730.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.