A 10 22 4. Kammer URTEIL vom 1. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Grundstückgewinnsteuer 1. Mit Tauschvertrag ohne Aufzahlung trat am 27. Januar 2006 einerseits C. den Stallanteil Nr. 51 sowie einen Anteil von 191 m2 Wiese in der Gemeinde … seinem Bruder A. und andererseits Letzterer an C. einen Anteil von 716 m2 an einer Wiese (Parzelle Nr. 595) ebenfalls in … ab. Am 24.9.2009 veranlagte die Steuerverwaltung Graubünden gegenüber C. eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 2'480.-- und gegenüber A. eine solche von Fr. 2'152.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 9.2.2010 abgewiesen. 2. Dagegen erhoben C. und A. am 4.3.2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Anweisung an die Steuerverwaltung, alle Aufwendungskosten und die gemäss Erbteilungsvertrag vom 23.1.1992 aufgeführten Kosten von Fr. 24'000.-- der Miteigentumstauschparzelle zu berücksichtigen. Im Jahr 1969 sei die Schwester ihres Vaters, …, gestorben. Am 8.11.1969 sei die Erbteilung unter den Geschwistern erfolgt. Gemäss Grundbucheintrag vom 21.8.1971 hätten sie dann von der Erbengemeinschaft Haus, Stall und Wiesen für Fr. 16'000.-gekauft, und zwar C. ½ Miteigentumsanteil an der Stallparzelle Nr. 51a im Dorf und Wiesen und A. den anderen hälftigen Eigentumsanteil am Stall und die Hausparzelle im Alleineigentum. Im Jahr 1974 hätten sie (von Beruf Landwirt und Maurerpolier) den Stall vorab in Eigenleistung vollständig neu ausgebaut mit Autoeinstellhalle an Stelle von zwei Stallräumen im Parterre und auf der neu erstellten Betondecke einer neuen grossen Remise für landwirtschaftliche Maschinen im Obergeschoss. Gemäss neuer
Schätzungseröffnung vom 17.4.1975 habe der Wert Fr. 52'000.-- betragen und sei am 11.8.1994 mit Fr. 59'000.-- eben nicht viel höher geschätzt worden. Zwischen 1975 und 1994 hätten sie diverse Reparaturen und die elektrischen Installationen vorgenommen mit Lieferungen gemäss Zusammenstellung von insgesamt Fr. 15'648.--. Wenn diese ausgeführten Arbeiten nicht akzeptiert würden, werde die Durchführung eines Augenscheines beantragt. Dass sie nach 35 Jahren nicht über alle Belege verfügten, sei nachvollziehbar. Aus der Aufstellung der Vermögensabtretung auf künftige Erbschaft ihres Vaters an sie beide sei die halbe Wiese … an A. im Betrag von Fr. 24'000.-- angerechnet worden. In der Quartierplanung … sei die Wiese Parzelle Nr. 595 (716 m2) miteinbezogen worden. Da beide Tauschobjekte ohne Wertangaben aufgeführt seien, seien sie auch völlig gleichwertig. Eine Veranlagung erst nach drei Jahren zeuge von unseriöser Arbeit. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung einerseits die Abweisung der Beschwerde von A. und andererseits die teilweise Gutheissung jener von C. mit Reduktion der Steuer auf Fr. 1'641.--. Der Tausch stelle harmonisierungsrechtlich mit Ausnahme von Grenzbereinigungen und obrigkeitlich angeordneten Landtauschvorgängen eine steuerpflichtige Veräusserung dar. Hier liege unzweifelhaft ein Tauschgeschäft vor, welches der Grundstückgewinnsteuer unterliege, ob die getauschten Teile gleichwertig seien oder nicht. Eine Aufpreiszahlung spiele nämlich keine Rolle und sei auch nicht erforderlich. A. habe den halben Wiesenanteil an Parzelle Nr. 595 abgegeben und dafür einen Stallanteil erhalten. Im Wesentlichen mache er geltend, als Anlagekosten für den Wiesenanteil müsse ein Betrag von Fr. 24'000.-anerkannt werden gemäss Abtretung aus dem Jahr 1985. Dabei handle es sich aber um einen Anrechnungswert in der Erbteilung, der also im Zusammenhang mit einem Steueraufschubtatbestand stehe und gemäss Art. 43 lit. a und 46 StG nicht berücksichtigt werden könne. Es sei wie bei Grundstücken üblich ein Anlagewert zum besten Zeitpunkt für den Steuerpflichtigen (maximaler Abzug von 51% für die Eigentumsdauer; Art. 53 StG) von Fr. 358.-- (1.-- Fr./m2) im Jahr 1950 angenommen worden. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, diese Praxis sei nicht sachgerecht.
C. habe einen Stallanteil abgegeben und dafür einen Wiesenanteil erhalten. Im Wesentlichen mache er geltend, es sei ein zu tiefer Erwerbspreis eingesetzt worden und es müssten weitere Investitionen am Stall anerkannt werden. Bezüglich Erwerbspreises verlange der Beschwerdeführer neu Fr. 16'000.--. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Kaufpreis für ein Haus sowie den Stall Fr. 12'000.-- betragen habe. Davon seien je die Hälfte auf Stall und Haus (also je Fr. 6'000.--) verlegt worden. Entsprechend der veräusserten Quote von ½ seien die berücksichtigten Fr. 3'000.-- korrekt. Bezüglich abzugsfähiger Aufwendungen i.S. von Art. 49 Abs. 1 lit. a StG seien im Beschwerdeverfahren einzelne Belege nachgereicht worden, weshalb sie bereit sei, einige Investitionen wie folgt anzuerkennen: Gesamtkosten Garagebau von Fr. 15'648.-- (zur Hälfte, inkl. Rechnung …, die darin enthalten sei) ohne Eigenleistungen, da der Beschwerdeführer den Nachweis der Versteuerung i.S. von Art. 49 Abs. 2 StG nicht erbracht habe; ganze Rechnung … von Fr. 528.-- (zur Hälfte); ganze Rechnung … von Fr. 361.-- (zur Hälfte); Tagesrapport mit 4 Maurern und 3 Handlangern nicht zugelassen wegen fehlender Bestätigung. Zahlungserhalt und Betrag seien völlig unklar. Der korrigierte Steuerbetrag belaufe sich so auf Fr. 1’641.--. Nachdem diese Belege verspätet nachgereicht worden seien, würden aber die Gerichtskosten ganz zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Anschliessend wurde beim Grundbuchamt … die Abfolge der Abtretungen der Parzelle Nr. 468 nachgefragt, welche mit Schreiben vom 26.4.2010 beantwortet wurde. Beide Parteien haben anschliessend dazu schriftlich Stellung genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran, ergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs. 1). Damit müssen die Kantone zwingend die Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden Anteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von dieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne ausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer abschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen, Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Eigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46 StG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG. 2. Damit aus einem Grundstückwertzuwachs ein Gewinn entsteht, muss dieser Wertzuwachs durch einen Vorgang realisiert werden. Unter Realisierung ist im Regelfall die Verkörperung des Wertzuwachses in einem neuen Vermögensobjekt zu verstehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., § 22 N 19). Hauptfall der Realisierung ist die Veräusserung des Grundstücks gegen Entgelt. Daneben gibt es aber auch noch andere Formen. Da das Gesetz grundsätzlich jeden Eigentumswechsel als grundstückgewinnsteuerpflichtig betrachtet, wird die Gewinnrealisierung auch ausgelöst durch Tausch, Realteilung, Auflösung von Gesamthandschaften, Enteignung, Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder gemischte Schenkung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 21 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Tauschvertrag unterscheidet sich von einem
gewöhnlichen Kaufvertrag einzig dadurch, dass die Gegenleistung für die Veräusserung eines Grundstückes nicht Geld, sondern ein anderes Grundstück ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 216 N 27 ff.; StE 1994, B 42.36 Nr. 4). Dass die Gegenleistung in einem anderen Grundstück besteht, ändert aber nichts daran, dass auch beim Tausch ein Gewinn realisiert werden kann. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei bei diesem Rechtsgeschäft kein Gewinn erwirtschaftet worden. Gemäss Art. 46 StG ist der Veräusserungsgewinn derjenige Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Der Erlös umfasst alle Gegenleistungen für das Grundstück. Da die Gegenleistung beim Tausch in einem Sachwert besteht, muss ihr Wert geschätzt werden. Massgebend ist dann der Verkehrswert der Gegenleistung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 45; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 220 N 69 f.). Ein Gewinn wird folglich bei Tauschgeschäften ermittelt, indem der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks (Gegenleistung) als Veräusserungserlös den Anlagekosten des hingegebenen Grundstückes gegenübergestellt wird. Eine geleistete Aufpreiszahlung ist vom Veräusserungserlös abzuziehen (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 222 N 6). 3. Von der teilweisen Anerkennung bezüglich Veranlagung des Beschwerdeführers 1 gemäss Vernehmlassung der Steuerverwaltung gilt es Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos. Auf den beantragten Augenschein ist zu verzichten, weil er an den massgebenden rechtlichen Überlegungen wie Nichtberücksichtigung von steuerfreien Vorgängen und von nicht versteuerten Eigenleistungen nichts ändern kann. Fotos liegen bei den Akten. Die geltend gemachten Investitionen in den Stall liegen auf dem Tisch. Bei einem Tauschvertrag ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Steuer, auch wenn sich die getauschten Objekte völlig gleichwertig sind, nach den oben erwähnten Grundsätzen zu ermitteln ist. Deshalb ist der Hauptantrag, überhaupt keine Steuer zu erheben, als unbegründet abzuweisen.
4. Zu den einzelnen Einwänden bezüglich Detailberechnung der beiden Veranlagungen ergibt sich Folgendes: - Anteil A.: Er hat die halbe Wiese in … abgetreten, deren Anlagewert zu berechnen ist. Mit Kaufvertrag vom 5.4.1977 erwarb C. jun. (andere Hälfte bereits Eigentum C. sen.) von den Erben … die Hälfte der damaligen Parzelle Nr. 55 (später dann Parzelle Nr. 39) mit total 3833 m2 für den Preis von Fr. 3'000.--. Gemäss Parzellierungsvertrag vom 30.5.1985 wurden 2 Parzellen von der Miteigentumsparzelle 39 von C. sen. und C. jun. abparzelliert, darunter auch jene Nr. 468, welche durch Quartierplanung zur Parzelle Nr. 595 wurde. Die halbe Wiese Parzelle Nr. 595 hat A. von seinem Bruder C. jun. mit Abtretungsvertrag vom 11.11.1985 übernommen ausdrücklich „als Ausgleich für Mehrbezüge des heutigen Abtreters aus dem Erbvorbezugsvertrag mit dem Vater …“. Nachdem es sich dabei um keine Steuer begründende Veräusserung handelte, bleibt diese gemäss Art. 46 Abs. 2 StG für die Berechnung der Anlagekosten unbeachtlich. C. jun. hat die Hälfte der ursprünglichen Wiese Parzelle Nr. 55 mit Vertrag vom 5.4.1977 von den Erben … für Fr. 3'000.-- erworben. Diese Abtretung wurde aber am 21.4.1995 wieder rückgängig gemacht. Die nun verkaufte und zu besteuernde Hälfte war somit jene von C. sen., der sie seit jeher besass. Die durch die Steuerverwaltung vorgenommene Berechnung der Anlagekosten ab Jahr 1950 mit einem fiktiven Wert von 1.-- Fr./m2 erweist sich somit als korrekt. - Anteil C.: Er hat den halben Stallanteil abgetreten, dessen Anlagewert zu berechnen ist. Auf der Schätzung 1994 steht R 1970, Verkehrswert Fr. 52'000.--, Neuwert Gebäude Fr. 100'000..--; Rechnung Brandversicherungspolice 1.4.1971 mit Fr. 6’000.-- Verkehrswert und Fr. 12'300.-- Bauwert; Verkehrswert Schätzung 17.4.1975 Fr. 52'000.-- (Neuwert Gebäude Fr. 100'000.--). Unter diesen Umständen ist aber die Investition anfangs der 70er Jahre grundsätzlich erwiesen; nun wendet die Vorinstanz aber ein, dass einerseits nicht versteuerte Eigenleistungen nicht abziehbar sind, was anhand der beiliegenden Steuererklärungen 1975/76 und 1977/78 beider
Beschwerdeführer zutrifft; die behaupteten Eigenleistungen von über Fr. 15'000.-- sind somit zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die vorgelegten Rechnungen zur Hälfte des Gesamtbetrages von ca. Fr. 16'000.-- zugelassen. Insgesamt sind somit ca. Fr. 31'000.-- anerkannt worden. Der Rest geht auf Geldentwertung und Indexzunahme zurück. Für weitere Abzüge liegen keine stichhaltigen Beweise vor, die auch nicht durch Augenschein ersetzt werden könnten. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung erweist sich demnach auch diesbezüglich als korrekt. Soweit nicht in der Vernehmlassung teilweise bezüglich Veranlagung des Beschwerdeführers 1 anerkannt, ist die Beschwerde somit abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-zusammen Fr. 1'238.-gehen je zur Hälfte und unter Solidarhaft zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.