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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.04.2010 A 2010 19

April 14, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,922 words·~15 min·8

Summary

Zweitwohnunspauschale | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Full text

A 10 19 URTEIL vom 14. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Zweitwohnungspauschale 1. Die Eheleute … besitzen in der Gemeinde … ein Wohnhaus, das nach amtlicher Grundstückschätzung eine 11/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss sowie acht weitere Zimmer umfasst. Das Wohnhaus steht je zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten. Seit dem Tod ihrer Mutter beziehungsweise Schwiegermutter führen die Eheleute … das Wohnhaus als Pension weiter. Dabei haben die Eheleute in den vergangenen Jahren ihren Wohnsitz immer wieder zwischen … und … gewechselt. Mit dem am 10. Dezember 2008 erfolgten Wegzug aus … fand erneut eine Wohnsitzverlegung nach … statt. 2. Am 29. April 2009 stellte die Gemeinde … eine obligatorische Zweitwohnungspauschale (Steuerperiode vom 1. Januar bis 30. April 2009) für eine 4-Zimmerwohnung von Fr. 197.-- in Rechnung, die in der Folge nicht beanstandet wurde. Die Gemeinde … schloss sich per 1. Mai 2009 dem Touristischen Gemeindezweckverband … an, weshalb dieser die Zweitwohnungspauschale für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis am 30. April 2010 veranlagte. Mit Rechnung vom 27. Oktober 2009 forderte er von den Eheleuten … eine Zweitwohnungspauschale für eine 4 - 41/2- Zimmerwohnung von Fr. 610.-- ein. 3. Dagegen erhoben die Eheleute … Einsprache beim Gemeindesteueramt, welche mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss dem Gesetz des Touristischen Gemeindezweckverbandes … über die Gäste- und Tourismustaxen diejenigen Personen eine obligatorische Zweitwohnungspauschale zu entrichten hätten, deren zivil- und

steuerrechtlicher Wohnsitz ausserhalb des Gebiets des Touristischen Gemeindezweckverbandes liege. Daher könne dem Antrag auf Befreiung von der Kurtaxenpauschale nicht entsprochen werden. 4. Dagegen erhoben … am 19. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Beschwerdegegnerin ihre in der Einsprache gemachten Ausführungen bezüglich der finanziellen und logistischen Situation ihres Ferienhauses im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren fühlten sie sich durch die Zweitwohnungspauschale doppelt besteuert und sie würden nicht einsehen, weshalb sie, obwohl sie der Region durch die Vermietung ihrer Räumlichkeiten eine Wertschöpfung bringen würden, eine gleich hohe Zweitwohnungspauschale leisten müssten wie jemand, der seine Wohnung nur für sich selbst beanspruche. Eine Zweitwohnungspauschale sei daher verfehlt, zumal sie durch die Vermietung des Wohnhauses zusätzlich zur Tourismustaxe zirka Fr. 1'900.-- an Einzelgästetaxen erwirtschaften würden. Während der Vermietungszeit sei es ihnen nur möglich die Stube, die ihnen auch als Schlafzimmer diene sowie die Küche zu verwenden. Somit hätte die Beschwerdegegnerin zumindest eine Umklassierung von einer 4- Zimmerwohnung in eine 1-Zimmerwohnung vornehmen können. 5. In der Vernehmlassung vom 12. März 2010 hielt die Gemeinde … am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte zusammenfassend vor, dass die Wohnungsgrösse aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer festgelegt wurde. Die Erhebung einer obligatorischen Zweitwohnungspauschale für ein Ferienhaus mit 91/2 Zimmern auf der Basis einer 4-Zimmerwohnung habe daher als angemessen zu gelten. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Thema im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte obligatorische Zweitwohnungspauschale (Steuerperiode vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2010) von Fr. 610.-- zu Recht erhoben wurde. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 samt der ihm zugrunde liegenden Veranlagung vom 27. Oktober 2010. 2. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Einspracheentscheid nicht auf die in der Einsprache vollumfänglich dargelegte finanzielle und logistische Situation des Wohnhauses eingegangen worden sei. Damit rügen sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr

Entscheid stützte (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin die erwähnten Grundsätze nicht verletzt. Wohl ist die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht sehr ausführlich ausgefallen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 jedoch deutlich gemacht, dass sie an der Veranlagung vom 27. Oktober 2009, worin die Zweitwohnungspauschale basierend auf einer 4 – 41/2- Zimmerwohnung berechnet wurde, festhalte. Zudem hielt sie mit Verweis auf Art. 5 des Gesetzes des Touristischen Gemeindezweckverbandes … über die Gäste- und Tourismustaxen (GTT) fest, weshalb das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Wohnhaus in … nicht als „Einheimisches Haus“ zu qualifizieren und eine Zweitwohnungspauschale zu erheben sei. Damit hat sie zumindest implizit die Einwände der Beschwerdeführer verworfen. Die Begründung erweist sich damit zwar als knapp, aber als den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend. Die Beschwerdeführer waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, den angefochtenen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten, wie die Ausführungen in den Rechtschriften zeigen. 3. a) Die für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage massgebende Bestimmung von Art. 5 GTT hat folgenden Wortlaut: „1) Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Zweitwohnungen, haben die Gästetaxe für sich, ihre Familienmitglieder (Ehegatten, wirtschaftlich abhängige Kinder, alle ständig im Haushalt lebenden Personen) sowie für ihre unentgeltlich beherbergten Angehörigen (Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, und deren Ehegatten, Kinder und Enkelkinder) und Gäste unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form

einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht.

2) Als Zweitwohnungen gelten all jene Wohneinheiten, die nicht von Personen mit zivil- und steuerrechtlichem Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in einer dem Touristischen Gemeindezweckverband … angeschlossenen Gemeinde bewohnt werden. […]“ b) Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Letztere bezieht sich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62). 4. Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry im Abgaberecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller

Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52f.; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten

Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S 52f.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen (Zweitwohnungspauschale [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2006, VGU A 05 94]), Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32). 5. a) Bei der von der Beschwerdegegnerin erhobenen obligatorischen Zweitwohnungspauschale handelt es sich unbestritten um eine Kostenanlastungssteuer im obigen Sinne. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht die Zulässigkeit der Zweitwohnungspauschale im Sinne von Art. 5 GTT. Diesbezüglich kann auf PVG 1997 Nr. 42 verwiesen werden, worin sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Rechtmässigkeit solcher Eigentümer- und Angehörigenpauschalen auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer erachten es letztlich als verfassungswidrig, dass neben der individuellen Gästetaxe noch eine Zweitwohnungspauschale erhoben wird. Ihres Erachtens würde dies zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen. Auf dieses Vorbringen ist im Folgenden einzugehen. b) Die Beschwerdeführer sehen bei Eigentümern, die ihre Wohnung nicht nur selbst nutzen, sondern auch an Gäste vermieten, für welche die individuelle Gästetaxe eingezogen wird, eine unzulässige Doppelbesteuerung durch die Erhebung der Zweitwohnungspauschale. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die nämliche Person für die das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit der nämlichen Steuer unterworfen sind (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1992, S. 78). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Kurtaxen das Steuersubjekt der Kurgast und das Steuerobjekt die tatsächliche

Übernachtung ist (PVG 1997 Nr. 42 E. 4). Gemäss Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GTT hat der Grundeigentümer für sich, seine Familienmitglieder (Ehegatte, wirtschaftlich abhängige Kinder, alle ständig im Haushalt lebenden Personen) sowie für seine unentgeltlich beherbergten Angehörigen (Eltern, Grosseltern, Schweigereltern, Geschwister, und deren Ehegatten, Kinder und Enkelkinder) eine Zweitwohnungspauschale zu entrichten. Als Eigentümer des Wohnhauses haben die Beschwerdeführer sogleich als Steuersubjekte zu gelten. Bei den angeblich durch die Vermietung der Räumlichkeiten erwirtschafteten individuellen Gästetaxen von Fr. 1'900.-- verkennen die Beschwerdeführer, dass nicht sie selbst, sondern der entgeltlich in der Pension übernachtende Gast, für diese Kostenanlastungssteuer aufzukommen hat. Der Beherberger, welcher die individuelle Gästetaxe beim Gast einverlangt und an den Kur-/Verkehrsverein abliefert, ist blosser Steuersubstitut des Gastes respektive Hilfsperson des Bezugsorgans (Marantelli, a.a.O., S. 252). Daraus erhellt, dass bezüglich der individuellen Gästetaxe nicht die Beschwerdeführer, sondern die entgeltlich übernachtenden Gäste als Steuersubjekte zu qualifizieren sind. Davon, dass durch die Zweitwohnungspauschale und die individuelle Gästetaxe dasselbe Subjekt besteuert wird, kann vorliegend keine Rede sein. Es liegt demnach schon mangels Vorliegen desselben Steuersubjekts keine unzulässige Doppelbesteuerung vor. c) Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer allenfalls von der Bezahlung der Zweitwohnungspauschale befreien können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Pauschalierung deshalb eingeführt wurde, weil die Feststellung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des Inhabers der Liegenschaft und seiner Familie, im Gegensatz zu Hotelgästen (allg. entgeltlich übernachtende Gäste), mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden und ausserdem schwierig, wenn nicht fast unmöglich zu kontrollieren ist. Zur Berechnung des Steuerbetrags wird daher bewusst auf die Abklärung der genauen Bemessungsgrundlagen verzichtet und stattdessen auf Durchschnittsverhältnisse (vermutete Anzahl Übernachtungen pro Zeitperiode) abgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion, das heisst die durchschnittliche Aufenthaltsdauer (Steuerobjekt) stellt

eine unwiderlegbare Vermutung dar. Andererseits wird bezüglich des Zweitwohnungspauschalepflichtigen (Steuersubjekt) die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass er das zur Verfügung stehende Ferienobjekt auch tatsächlich aufgesucht hat. Mit anderen Worten wird für die Bemessung der Pauschale davon ausgegangen, dass sich der Zweitwohnungspauschalepflichtige während einer - vermuteten – Zeit in seiner Zweitwohnung aufhält (PVG 1997 Nr. 42 E. 4). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführer diese Vermutung widerlegen können. In der Einsprache brachten die Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass sie aufgrund des Platzmangels während der Vermietungszeit (Ferienzeit, Sportwochen, Weihnachten, Ostern) lediglich im Erdgeschoss wohnen und übernachten könnten. Damit wird jedoch nicht belegt, dass sie, ihre Kinder und Enkelkinder ausserhalb der Saison keine Zeit im Wohnhaus in … verbringen. Vielmehr impliziert der in der Einsprache zusätzlich von den Beschwerdeführern vorgebrachte Passus, wonach ihre Kinder während der Vermietungszeit nicht im Wohnhaus weilen würden, dass sie sich in der übrigen Zeit sehr wohl dort aufhalten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wird damit die widerlegbare Vermutung, wonach sich die Beschwerdeführer, ihre Kinder und Enkelkinder in der Steuerperiode vom 1. Mai 2009 bis am 30. April 2010 im Wohnhaus in … aufgehalten haben beziehungsweise aufhalten werden, noch bestätigt. Nach dem oben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die besagte Vermutung nicht zu widerlegen vermögen und somit nicht von der Entrichtung der Zweitwohnungspauschale entbunden werden können. 6. In der Replik brachten die Beschwerdeführer ferner vor, dass zwei Enkelkinder bereits kindergarten- und schulpflichtig seien. Damit machten sie sinngemäss einen Befreiungs-/Ermässigungsgrund gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d beziehungsweise Abs. 2 GTT geltend. Damit verkennen sie jedoch, dass sich die erwähnten Bestimmungen nur auf die individuelle Gästetaxe und nicht auf die Zweitwohnungspauschale beziehen. Die Berechnung der Höhe der Jahrespauschale gemäss Art. 5 Abs. 2 GTT erfolgt lediglich nach der Wohnungsgrösse, weshalb die in Art. 6 GTT vorgesehenen Kriterien keine

Auswirkungen auf den Steuerbetrag haben können. Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument ist demnach nicht zu hören. 7. a) Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Zweitwohnungspauschale nicht basierend auf einer 4 – 41/2-Zimmerwohnung, sondern auf einer 1-Zimmerwohnung (recte: 1 - 11/2-Zimmerwohnung; vgl. Art. 5 Abs. 2 GTT) hätte berechnet werden sollen. So könnten sie während der Vermietungszeit (Ferienzeit, Sportwochen, Weihnachten, Ostern) lediglich ein 14 m2 grosses Zimmer im Erdgeschoss benutzen. Zur Verfügung stünden ihnen zudem eine Erdgeschossküche sowie ein Heizungsraum. Da wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte, die Berechnungsgrundlage (Wohnungsgrösse) der Zweitwohnungspauschale nicht direkt Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen war, stellt sich vorliegend die Frage, ob dieser Antrag dennoch zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die vollständige Aufhebung der Zweitwohnungspauschale beantragten. Der von ihnen in der Beschwerde gestellte Antrag um Umklassierung bewegt sich somit im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens. Folglich handelt es sich dabei nicht um eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG, weshalb auf den Antrag um Umklassierung einzutreten ist. b) Müssten sich die Beschwerdeführer aufgrund einer dauernden Vermietung ihrer restlichen Zimmer lediglich in der sich im Erdgeschoss befindenden 11/2- Zimmerwohnung (vgl. Ertragswertschätzung, act. 3) aufhalten, würde ihnen die Widerlegung der Vermutung, wonach sie das Wohnhaus in … auch tatsächlich vollumfänglich genutzt haben, gelingen. In der Folge wäre die Zweitwohnungspauschale tatsächlich auf der Basis einer 1 - 11/2- Zimmerwohnung zu berechnen. Wie in Erwägung 5.c indessen ausgeführt wurde, können die Beschwerdeführer gerade nicht beweisen, dass sie, ihre Kinder und Enkelkinder ausserhalb der Vermietungszeit nicht im Wohnhaus in … weilen. Von einer dauernden im Sinne einer ganzjährigen Vermietung der Pension kann folglich keine Rede sein. Daher ist davon auszugehen, dass sie ausserhalb der Vermietungszeit neben der 11/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss noch weitere Räume des Wohnhauses benützen. Dies hat die

Beschwerdegegnerin in ihrer Veranlagung vom 27. Oktober 2009 auch entsprechend berücksichtigt, indem sie die Zweitwohnungspauschale auf Basis einer 4 - 41/2-Zimmerwohnung (gesamthaft 91/2 Zimmer; vgl. Ertragswertschätzung, act. 3) berechnete. Die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einer 4 - 41/2-Zimmerwohnung erlassene Veranlagung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführer. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nicht zu. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 584.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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