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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 20.04.2010 A 2010 10

April 20, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,344 words·~7 min·7

Summary

Kantons- und direkte Bundessteuer 05/06 und 06/07 | Steuern der jur. Personen

Full text

A 10 10 4. Kammer URTEIL vom 20. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 05/06 und 06/07 1. Die … AG bezweckt die Ausführung von Transporten, Speditionen und Verzollungen. … fungiert als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft. Mit öffentlicher Urkunde vom 3. März 2003 wurde ihr Hauptsitz rückwirkend auf den 1. Januar 2003 von Romanshorn nach Arosa verlegt. 2. Betreffend Kantons- und direkter Bundessteuer für die Steuerjahre 2005/2006 und 2006/2007 hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wie bereits für das Steuerjahr 2004/2005 von den verbuchten privaten Spesen von … Privatanteile im Umfang von Fr. 14'000.-- beziehungsweise Fr. 15'000.-- an den Reingewinn aufgerechnet. Daraus resultierten für die Steuerjahre 2005/2006 und 2006/2007 Kantonssteuern von Fr. 1'186.-- beziehungsweise Fr. 6'037.-- sowie direkte Bundessteuern von Fr. 1'717.-- beziehungsweise Fr. 3'791.--. 3. Die von der … AG dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheiden vom 14. und 15. Dezember 2009 teilweise gutgeheissen. Für die Steuerjahre 2005/2006 und 2006/2007 gewährte die Steuerverwaltung der … AG weitere Abzüge für private Spesenanteile von je Fr. 6'000.-- sowie für private Anteile an den Autokosten von je Fr. 6'000.--. Dadurch ergaben sich für die Steuerjahre 2005/2006 und 2006/2007 Kantonssteuern von Fr. 1'186.-- beziehungsweise Fr. 2'722.-- sowie direkte Bundessteuern von Fr. 824.50 beziehungsweise Fr. 1'173.--.

4. Dagegen erhob die … AG am 18. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, dass für das Steuerjahr 2005/2006 sowie für das Steuerjahr 2006/2007 auf die Aufrechnung der Privatanteile von Fr. 8'000.-- (Privatanteile Spesen = Fr. 6'000.--; Kosten Kundengeschenke = Fr. 2'000.--) beziehungsweise von Fr. 9'000.--(Privatanteile Spesen) zu verzichten sei. Aufgrund des Anrechnungsverzichts sei der Reingewinn für das Steuerjahr 2005/2006 auf Fr. 2'058.-- und derjenige für das Steuerjahr 2006/2007 auf Fr. 6’136.-- zu kürzen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass … aufgrund diverser Gespräche mit der Steuerverwaltung davon ausgegangen sei, dass bei konstantem Umsatz- und Spesenverhältnis keine Aufrechnung vorgenommen werde. 5. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin … zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zusagen erhalten habe, wonach sämtliche Spesen als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung den verbuchten Spesenaufwand nicht nachgewiesen. Daher habe sie die Kosten von Fr. 8'000.-- (Steuerjahr 2005/2006) und von Fr. 9'000.-- (Steuerjahr 2006/2007) als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert und aufgerechnet. 6. In ihrer freigestellten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihrerseits den Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 1 aufgenommen habe, um eine einvernehmliche Lösung bezüglich Spesen zu finden. Zudem habe sie von ihr eine Pauschalbesteuerung für den privaten Spesenanteil verlangt. Sie vertrete die Meinung, dass die Abgrenzung für Spesen von Fr. 6'000.-- den Voraussetzungen eines Pauschalspesenanteils entsprochen hätte. Zudem hätte der fortwährende Streit den Verwaltungsratspräsidenten, …, veranlasst, den Hauptsitz nach … zu verlegen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Thema im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob verschiedene von der Beschwerdeführerin verbuchte Auslagen als geschäftsmässig begründeter Aufwand (Privatanteile Spesen, Kosten für Kundengeschenke) im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) beziehungsweise des inhaltlich identischen Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) qualifizierbar und damit gewinnmindernd ist, oder ob darin verdeckte Gewinnausschüttungen zu erblicken sind, die aufgerechnet beziehungsweise zum Reingewinn geschlagen werden müssen. 2. a) Laut Art. 79 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerrechtlich relevante Reingewinn unter anderem zusammen "aus allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden". Dabei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Steuerveranlagungsverfahren durch den Grundsatz der "Kooperationsmaxime" (vgl. Martin Zweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, 560) geprägt ist. Die Steuerpflichtige ist angehalten, den Veranlagungsbehörden ihre Mitwirkung anzubieten. Verweigert sie diese oder wirkt sie nur in unzureichendem Masse mit, erlöscht die Untersuchungspflicht der Steuerbehörden mit der entsprechenden Folge, dass geltend gemachte Aufwendungen aufzurechnen sind. Mit anderen Worten obliegt es grundsätzlich der Steuerpflichtigen, dadurch am Verfahren mitzuwirken, dass sie diejenigen Tatsachen und Beweismittel nennt, die nur ihr selber bekannt sind oder über die sie selber besser Bescheid weiss (ASA 48, 411). Von den Veranlagungsbehörden ist anderseits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zwischen dem Ziel eines jeden Verwaltungsverfahrens, wozu auch die Steuerveranlagung zu zählen ist, und den eingesetzten Mitteln muss ein angemessenes Verhältnis bestehen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 1, Nr. 58). Alle behördlichen Verfügungen, Untersuchungsmassnahmen, Beweisauflagen

usw. dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen. Es geht somit um die Angemessenheit der Mittel zur Verwirklichung des öffentlichen Ziels (Vornahme einer korrekten Steuerveranlagung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Steuerpflichtigen). Mit anderen Worten ist es den Steuerveranlagungsbehörden aufgetragen, bei den zu treffenden Untersuchungsmassnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Steuerrecht wirkt sich das insofern aus, als bei der Beschaffung von Unterlagen nichts Unzumutbares gefordert werden darf; unnötige Abklärungen sind grundsätzlich zu unterlassen oder mit anderen Worten ist von den Steuerveranlagungsbehörden zu verlangen, dass sie nicht von den Steuerpflichtigen "Unmögliches" oder "Unvernünftiges" verlangen (vgl. PVG 1990 Nr. 59). b) Das kantonale Steuergesetz unterscheidet zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Mit ihnen einher geht aber die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tatsachen. Aufgrund der umschriebenen Beweislastverteilung gilt demnach, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht zur Diskussion, ob der Nachweis für die geltend gemachten Auslagen für „Privatanteil Spesen“ und „Kosten für Kundengeschenke“, d.h. steuermindernde Aufwendungen, erbracht worden sei oder nicht. Es handelt sich dabei um ein Verfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind.

3. a) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mehrfach aufgefordert, den Beweis für die geltend gemachten Aufwendungen (Steuerjahr 2005/2006: Privatanteil Spesen = Fr. 12'000.--, Kosten für Kundengeschenke = Fr. 2'000.--, Autokosten = Fr. 6’000.--; Steuerjahr 2006/2007: Privatanteil Spesen = Fr. 15'000.--, Abschreibung Land in … = Fr. 20'000.--, Autokosten = Fr. 6'000.--) zu erbringen. Nach diversen Nachfragen anerkannte sie sowohl für das Steuerjahr 2005/2006 als auch für das Steuerjahr 2006/2007 einen Privatanteil von insgesamt je Fr. 12'000.-- (Privatanteil Spesen = Fr. 6'.000.-- ; Privatanteil Autokosten = Fr. 6'000.--) als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Im Weiteren wurde für das Steuerjahr 2006/2007 die Abschreibung auf dem Land in … als steuermindernde Aufwendung anerkannt. Hingegen erachtete die Beschwerdegegnerin 1 die übrigen geltend gemachten Privatanteile von Fr. 8'000.-- (Privatanteil Spesen = Fr. 6'000.--; Kosten Kundengeschenke = Fr. 2'000.--) für das Steuerjahr 2005/2006 beziehungsweise von Fr. 9'000.-- (Privatanteil Spesen) für das Steuerjahr 2006/2007 als nicht nachgewiesen. b) Im Lichte des oben Dargelegten lassen sich die angefochtenen Einspracheentscheide nicht beanstanden. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Privatanteile von Fr. 8'000.-- für das Steuerjahr 2005/2006 beziehungsweise von Fr. 9'000.-- für das Steuerjahr 2006/2007 sind den Akten keine Beweise zu entnehmen. Mit Ausnahme der Kosten für die Kundengeschenke von Fr. 2'000.-- ist es für das Verwaltungsgericht nicht einmal nachvollziehbar, welchem Zweck der Rest der geltend gemachten Privatanteile zugeflossen ist. Zudem liegt seitens der Beschwerdegegnerin 1 keine über die mit Einspracheentscheiden vom 14. und 15. Dezember 2009 gewährten Abzüge hinausgehende Spesenanerkennung vor. Da die Beschwerdeführerin den Nachweis der geltend gemachten Privatanteile als steuermindernde Aufwendungen nicht zu erbringen vermag, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit selbst zu tragen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton Graubünden (Kantonale Steuerverwaltung) wird praxisgemäss abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 1'700.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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