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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2009 A 2009 6

June 9, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,438 words·~7 min·6

Summary

Tourismusförderungsabgabe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Full text

A 09 6 4. Kammer URTEIL vom 9. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Tourismusförderungsabgabe 1. Am 3. Oktober 2008 stellte die Gemeinde … dem Landwirt … die Kur- und Tourismusförderungstaxe für das Jahr 2008 auf Grund von 14.4 Grossvieheinheiten zu Fr. 10.-- im Gesamtbetrag von Fr. 144.-- in Rechnung. Am 28. November 2008 erfolgte eine erste Mahnung von der Gemeinde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 wehrte sich der Landwirt gegen die ihm auferlegte Tourismusförderungsabgabe (TFA) unter Verweis auf die Praxis des Bundesgerichtes, wonach nur jene belastet werden könnten, welche daraus einen Nutzen ziehen würden, was für die Urlandwirtschaft nicht zutreffe. Die Touristen würden im Gegenteil Unordnung zurücklassen und die Wiesen beschädigen. Mit Entscheid vom 18./23. Februar 2009 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab unter Verweis auf das von der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2007 verabschiedete Tourismusgesetz (TG), welches am 12. August 2008 von der Bündner Regierung genehmigt worden sei. 2. Dagegen erhob … am 23. März 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung von Entscheid und Rechnungsverfügung. Eine eigentliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung habe er nie erhalten, sodass eine Aufhebung sich schon aus formellen Gründen aufdränge. Die in Art. 11 TG erwähnten Berufskategorien würden alle, mit Ausnahme der Landwirte, vom Tourismus direkt profitieren. Letztere müssten demnach den nicht profitierenden übrigen Berufskategorien gleichgestellt werden. Die getroffene Lösung erweise sich als sachlich unhaltbar, willkürlich und verletze das Gleichheitsgebot. Auch die Bemessungsgrundlage nach Grossvieheinheiten

(GVE) sei völlig sinnlos, da kein vernünftiger Grund bestehe, eine Abgabe für die Förderung des Tourismus auf Grund der Anzahl Kühe zu bemessen. Schliesslich werde im Jahr 2010 voraussichtlich die kantonale Tourismusabgabe eingeführt, welche tourismusunabhängige Branchen nicht betreffe. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Massgebend sei formell der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes, welcher rechtsgenüglich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei. Vorher sei nur eine einfache Rechnungsstellung erfolgt. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers würden gemäss PVG 2003 Nr. 19 generell zutreffen. Im Einzelnen aber werde die Landwirtschaft gemäss vielen kommunalen Tourismusförderungsgesetzen ebenfalls erfasst und gemäss kantonalem Vorentwurf sicher nicht ausgeschlossen, denn hier sei nur generell die Rede von tourismusunabhängigen Betrieben. Dass die Landwirte vorab durch Milch- und Fleischverkauf von den Touristen profitieren würden, sei hinlänglich bekannt und würde auf den ausgezeichneten Ruf der Naturprodukte der Gebirgslandwirtschaft zurückgehen. Gegenüber diesen Vorteilen würden die in der Beschwerde erwähnten Nachteile nicht aufkommen. Die Abgabe selber sei mit Fr. 10.--/GVE sehr bescheiden und gerechtfertigt. 4. In seiner Replik unterstreicht der Beschwerdeführer, dass gerade ein traditioneller Landwirtschaftsbetrieb wie seiner und die übrigen in der Gemeinde vom Tourismus überhaupt nicht profitieren könnten, da kein Direktverkauf der Produkte an Touristen oder Hotel- und Restaurationsbetriebe erfolge. Das Gastrogewerbe decke sich mehrheitlich mit günstigen (ausländischen) Produkten von Gastro-Grossisten ein. Die Tiere könnten anlässlich von Versteigerungen in … nur an Händler von Grossverteilern verkauft werden (keine Viehmärkte mehr im …). Auch die Milch, deren Preis ständig sinke, könne auch nur noch an Grossverteiler wie Emmi verkauft werden. Im tourismusstärkeren Sommer seien die Kühe ohnehin auf den Alpen. Um profitieren zu können, müsste ein Bergbauer zunächst eine

tiefgreifende und kostspielige Umstellung vornehmen, was jedoch bisher bei ihm nicht erfolgt sei. Ein Gewinn aus dem Verkauf an Touristen finde somit keineswegs statt. Die Bauern würden hingegen mit der Pflege der Landschaft wesentlich zum Erfolg des Tourismus beitragen. 5. Die Gemeinde weist in ihrer Duplik noch darauf hin, dass die TFA eine Kostenanlastungssteuer darstelle, wofür die Festlegung von an sich profitieren könnenden Betrieben genüge. Ob tatsächlich davon profitiert werde, könne somit dahin gestellt bleiben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist nicht die Rechnung, sondern der vom Gemeindevorstand auf Veranlassung des Beschwerdeführers gefällte Entscheid vom 18./23. Februar 2009. Dieser enthält eine -wenn auch etwas dürftige - Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung und ist insoweit nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer vor Gericht ausführlich zu Wort gekommen ist. 2. Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry im Abgaberecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern,

welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52f.; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese

Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S 52f.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32). Die Tourismusförderungsabgabe erfasst nicht nur punktuell, sondern umfassend diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die Güter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr bereitstellen und so direkt oder indirekt von diesem Wirtschaftszweig profitieren. 3. Vorliegend ist streitig, ob die Landwirtschaftsbetriebe in der Gemeinde der Tourismusförderungsabgabe unterstellt werden dürfen. Dies ist klar zu bejahen. Bergbauernbetriebe besitzen ein hohes touristisches Potential. Es ist ihnen nicht nur möglich, ihre Naturprodukte wie Käse, Eier, Fleisch etc. direkt zu vermarkten. Sie können auch so genannte Ferien auf dem Bauernhof anbieten und dafür etwa Tippi-Zelte aufstellen oder Schlafen im Heustall anbieten. Damit ist es den Landwirten generell möglich, von den Touristen zu profitieren. Ob der einzelne Bauer von diesen Erwerbsmöglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht, ist nach dem oben Gesagten für die Berechtigung, die Tourismusförderungsabgabe zu erheben, nicht von Bedeutung. Für deren Erhebung wird nicht ein direkter Vorteil des Einzelnen vorausgesetzt, sondern nur ein genereller möglicher Vorteil der ganzen Branche an sich. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Belang, dass die Landwirtschaft in erheblichem Ausmass die Landschaft pflegt. Damit leistet sie zwar unstreitig einen Beitrag zum Tourismus. Für ihre diesbezüglichen Leistungen wird sie aber auch durch erhebliche Bundesbeiträge entschädigt. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Bemessung der Abgabe mit Fr. 10.--/GVE nicht zu beanstanden. Zum einen ist diese Abgabe bescheiden, zum anderen besteht durchaus eine abstrakte

Relation zwischen der Betriebsgrösse und der Möglichkeit vom Tourismus zu profitieren. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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