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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.02.2010 A 2009 55

February 2, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,635 words·~8 min·10

Summary

Anschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren

Full text

A 09 55 4. Kammer URTEIL vom 2. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Strom) 1. Mit Rechnungsverfügung vom 23. Juli 2009, bezeichnet mit „Kostenanteil an Anschluss Stall bis Trafostation Innerdorf“, verlangte die Gemeinde … von ... für den Stromanschluss seines Stalls bis zur Trafostation im Innerdorf (Anschluss Kabelleitung 95 mm2) gestützt auf Art. 38 der kommunalen Erschliessungsverordnung ein Betrag von Fr. 31'000.-- zuzüglich MWST von Fr. 2'356.--, total somit Fr. 33'356.--. Die gegen diese Rechnungsverfügung erhobene Einsprache wurde vom Gemeindevorstand mit Verweis auf einen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. August 2008 mit Entscheid vom 12. Oktober 2009 abgewiesen. 2. Dagegen erhob … am 23. Oktober 2009 (Datum des Poststempels) frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der ihm von Seiten der Gemeinde versprochene und aus dem Gutachten des Ingenieurbüros … resultierende Anschlussbetrag von 16'140.-- habe er akzeptiert und bereits bezahlt. Zusätzlich sei angeführt worden, dass eine Anschlussgebühr von 1.5% des Schätzungswertes von Fr. 751'700.-- erhoben werde. In diesem Sinne habe er in guten Treuen seinen Stallbau disponiert und finanziert. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 29. August 2008 sowie die jetzige Haltung des Gemeindevorstandes widersprächen dem erwähnten Gutachten und seien unhaltbar. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Eine Zusicherung für einen Betrag von Fr. 16'140.- habe es nie

gegeben. Das Elektrizitätswerk der Gemeinde … (EW) habe für die Erschliessung des neuen Stalles des Beschwerdeführers bis zur Trafostation Innerdorf sogar Fr. 69'172.80 aufgewendet. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der Vorstandssitzung des EW vom 12. Juni 2008 als auch an der Gemeindeversammlung vom 29. August 2008 teilgenommen, wo seine Kostenbeteiligung von Fr. 31'000.-- festgehalten worden sei. 4. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, die Gemeinde habe nachträglich die Voraussetzungen und Bedingungen für den Stallanschluss im August 2008 unzulässigerweise abgeändert. Ihr sei nämlich in den Sinn gekommen, ihm noch die Kosten für den Kabelbau zwischen der Trafostation und dem Verteiler aufzuerlegen, was jedoch nicht angehe. Die tieferen Zahlen seien auch zu Handen des Kantons für die Subventionierung des Stallneubaus so angegeben worden. Er werde diskreditiert. Seine Stellung im Vorstand des EW könne hier überhaupt keine Rolle spielen. 5. In ihrer Duplik brachte die Gemeinde vor, der Beschwerdeführer sei immer über den durch ihn zu bezahlenden Anteil im Bild gewesen, was der Gemeindepräsident und der Präsident des EW-Vorstandes durch Zeugenaussage bestätigen würden. Inzwischen habe der Beschwerdeführer auch bereits einen Betrag von Fr. 17'539.75 überwiesen. Ausstehend seien somit noch Fr. 15'816.25. 6. Auf Anordnung des Instruktionsrichters stellte der Beschwerdeführer noch eine Kopie der amtlichen Schätzung des neu erstellten Stalls und die Gemeinde den Übersichtsplan der für den Stallneubau ausgeführten elektrischen Anschlussleitungen sowie einen Buchhaltungsauszug der durch den Beschwerdeführer bisher bezahlten Stromanschlussrechnungen zu. Der Beschwerdeführer präzisierte sodann die von ihm geleisteten Zahlungen und reichte hierzu zwei Zahlungsanweisungen vom 31. Juli 2009 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Gemeindevorstands vom 12. Oktober 2009 samt der diesem zugrunde liegenden Rechnungsverfügung vom 23. Juli 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde zu Recht dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 33'356.-- (inkl. MWST) für den Stromanschluss seines Stalls in Rechnung gestellt hat. 2. Vorab gilt es dazu in formeller Hinsicht festzuhalten, dass mit Zahlungsanweisung Nr. 73 vom 31. Juli 2009 (Gutschrift am 1. Oktober 2010) des Architekten des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 17'539.75 bezahlt worden ist und daher als anerkannt gilt. Wie die Gemeinde in ihrer Duplik richtig erkennt, bildet somit nur noch ein Betrag von Fr. 15'816.25 (Fr. 33'356.- - minus Fr. 17'539.75) Objekt der Beschwerde. 3. a) Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, indem er vorbringt, von der Gemeinde die Zusicherung einer Kostenbeteiligung von Fr. 16'140.-- erhalten zu haben. b) Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Selbst eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen entfalten: die Angabe der Behörde muss sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen; die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, muss hiefür zuständig sein; der Bürger hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen können; er hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen; die Rechtslage hat sich seit Erteilung der

Auskunft nicht verändert; sie wurde vorbehaltlos erteilt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 622 ff.). c) Vorliegendenfalls wird von der Gemeinde bestritten, dem Beschwerdeführer die behauptete Auskunft erteilt zu haben. Zudem habe sie das angebliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 2008, worin dieser behaupteterweise um Angabe der von ihm zu übernehmenden Anschlusskosten für seinen neu zu erstellenden Stall bat, nie erhalten. Es ist jedoch erstellt, dass im „Technischen Bericht mit Kostenschätzung“ des durch das EW beauftragten Ingenieurbüros IBG Engineering Chur vom 26. Mai 2008 die Kosten für den Anschluss des Stalls, neben dem offenen Betrag für die reine Anschlussgebühr („Anschlussbeitrag“ gemäss Ziff. 3.2 und Ziff. 5.1 Pos. 3.2), mit Fr. 16'140.-- (inkl. MWST) angegeben worden sind („Total NS- Hauszuleitung Stallneubau“, Ziff. 5.1). Ebenso steht fest, dass dieser technische Bericht gemäss Verteiler via EW dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Damit waren die Angaben im technischen Bericht grundsätzlich zur Begründung von Vertrauen geeignet. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer als Aktuar an der Vorstandssitzung des EW vom 12. Juni 2008 teilgenommen hat. Dort wurde beschlossen, dass der vom Beschwerdeführer zu tragende Kostenanteil der Erschliessung Fr. 31’000.-zzgl. Anschlussgebühren betrage (Ziff. 3 der Aktennotiz vom 12. Juni 2008). Die Ursache dieser Änderung der Kostenbeteiligung war, dass der Anschluss des Stalls neu nicht – wie noch im technischen Bericht vorgesehen - über die Verteilkabine …, sondern vielmehr über eine noch zu erstellende Verteilkabine (Verteilkabine 22 Sonnenhof) erfolgen sollte. Die mit dem technischen Bericht vom 26. Mai 2008 geschaffene Vertrauensgrundlage entfiel aus diesem Grund spätestens an der Vorstandssitzung vom 12. Juni 2008. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hatte er sich die als Aktuar an der Vorstandssitzung des EW erlangten Kenntnisse anrechnen zu lassen, gibt es doch keinen vernünftigen Grund, weshalb er nach dem Beschluss des Vorstandes, wonach seine Kostenbeteiligung Fr. 31’0000.-zzgl. Anschlussgebühren betrug, noch auf die Angabe von Fr. 16'140.-- im technischen Bericht vertrauen durfte. Dass der Beschwerdeführer schliesslich

in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2008 und dem 12. Juni 2008 im Vertrauen auf die Angaben im technischen Bericht nicht rückgängig zu machende Dispositionen getätigt hätte, ist weder erstellt noch behauptet. d) Nach dem Ausgeführten scheitert die Anrufung des Vertrauensschutzes bereits an der fehlenden Vertrauensgrundlage sowie an der fehlenden nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition, weshalb die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer ist somit nicht zu hören, wenn er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft. 4. a) Gemäss Art. 62 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) werden Versorgungsanlagen über Beiträge beziehungsweise Gebühren finanziert. Die Gemeinden bestimmen, welche Versorgungsanlagen über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Nach Art. 48 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes richtet sich die Finanzierung von Erschliessungsanlagen nach der kommunalen Erschliessungsverordnung (EV). Art. 38 Abs. 1 EV sieht vor, dass für die Erschliessung mit Elektrizität ein einmaliger Betrag, berechnet aufgrund des Neubauwertes der Gebäudeversicherung, zu entrichten ist, mindestens aber Fr. 1'000.--. Abs. 2 derselben Bestimmung legt fest, dass die Kosten für die Anschlussleitungen vom Hauptstrang zum Gebäude vom Bauherrn bezahlt werden. b) Ausgehend von einem Neubauwert von Fr. 751'700.-- wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EV mit Akontorechnung vom 1. Dezember 2008 sowie mit Verfügung vom 23. Juli 2009, bezeichnet mit „Schlussrechnung Anschlussgebühren“, Fr. 12'132.45 (inkl. MWST) als Teil der gesamten Anschlussgebühren in Rechnung gestellt. Der letzte Teilbetrag dieser Summe (Fr. 5'272.95) wurde mit Zahlungsanweisung Nr. 71 vom 31. Juli 2009 unbestrittenermassen bezahlt. Vorliegend sind somit nicht diese Anschlussgebühren streitig. Vielmehr sind sich die Parteien über die Kostentragung für die Anschlussleitungen gemäss Art. 38 Abs. 2 EV uneinig.

c) Aus den von der Gemeinde nachgereichten Plänen geht hervor, dass im vorliegenden Fall eine erste Leitung ab Trafostation Innerdorf bis zur Verteilkabine 22 Sonnenhof und eine zweite Leitung ab dieser Verteilkabine bis zum neuen Stall des Beschwerdeführers verlegt werden musste. Gemäss dem ebenfalls nachgereichten E-Mail der IBG Engineering vom 12. August 2009 betrugen die Kosten für die erste Kabelleitung ohne Berücksichtigung der Tiefbauarbeiten Fr. 15'276.-- (zzgl. MWST); die entsprechenden Kosten der zweiten Kabelleitung betrugen Fr. 16'300.90 (zzgl. MWST). Die der Gemeinde durch den Anschluss des neuen Stalls des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Tiefbauarbeiten (Kanalbau) entstandenen Totalkosten wurden bereits anfänglich mit fast Fr. 70'000.-- ausgewiesen und schliesslich sogar auf Fr. 110'300.-- (zzgl. MWST) beziffert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 38 Abs. 2 EV somit auf jeden Fall die durch seinen neuen Stall verursachten und ihm in Rechnung gestellten Kosten der Kabelleitungen von total Fr. 31'000.-- (zzgl. MWST) zu übernehmen. d) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht lediglich die Kabelkosten ab der Verteilkabine bis zu seinem neuen Stall – entsprechend den bezahlten Fr. 17'539.75 (= Fr. 16'300.90 zzgl. MWST) – anerkennt und die Übernahme der Kabelkosten ab der Trafostation Innerdorf bis zur Verteilkabine verweigert. Seine Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten werden bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'694.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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