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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.02.2009 A 2008 71

February 24, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,572 words·~8 min·7

Summary

Steuererlass | Beschwerde

Full text

A 08 71 4. Kammer URTEIL vom 24. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Infolge finanzieller Sanierung und Geschäftsaufgabe verkaufte … mit der Erbengemeinschaft … das Hotel … in ... Gestützt darauf veranlagte die kantonale Steuerverwaltung am 17. Juni 2008 gegenüber … für das Jahr 2006 direkte Bundessteuern von Fr. 25'323.35, Kantonssteuern von Fr. 28'914.50 sowie Gemeindesteuern von Fr. 26'360.--. 2. Am 8. Juli 2008 ersuchte … die kantonale Steuerverwaltung um Erlass erwähnter Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. Zur Begründung führte sie aus, als Rentnerin mit einem monatlichen Einkommen/Rente von Fr. 2'210.-- und ohne weiteres Vermögen und Einkommen sei sie nicht in der Lage, diese Steuerforderungen zu begleichen. Die Bezahlung des geschuldeten Betrags stehe in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und könne ihr nicht zugemutet werden. 3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verlangte die kantonale Steuerverwaltung zwecks Prüfung des Erlassgesuchs von der Steuerpflichtigen Angaben über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenslage sowie eine Aufstellung ihrer monatlichen Auslagen. In der Folge wies das kantonale Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) mit Entscheid vom 22. September 2008 das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuer 2006 ab. Das Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer wurde an die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) weitergeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steuerpflichtige sei dem Ersuchen der Erlassbehörde nicht nachgekommen, obschon ihr im Falle des Nichtbefolgens ein negativer Entscheid in Aussicht gestellt worden

sei. Unter diesen Umständen gelte der Nachweis der Notlage bzw. Härte als nicht erbracht. 4. Gegen diesen Steuererlass-Entscheid erhob … am 21. Oktober 2008 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. die Bezahlung der Bundes- sowie Kantonssteuer sei zu erlassen. Der aus den Steuerveranlagungen resultierende Sanierungsgewinn ergebe sich nur aufgrund eines Schuldenerlasses der Graubündner Kantonalbank (GKB). Dieser sei somit rein technisch bzw. systembedingt. Durch die Sanierung seien ihr keine Geldmittel zugeflossen. Die Bezahlung der errechneten Steuerbeträge stünde in einem Missverhältnis zu ihren finanziellen Möglichkeiten. Das Auflageschreiben der kantonalen Steuerverwaltung habe sie mit Schreiben vom 14. August 2008 fristgerecht beantwortet und darin ausführlich und klar dargelegt, weshalb sie nicht in der wirtschaftlichen Lage sei, die geschuldeten Steuerbeträge zu bezahlen. Früher habe sie wenigstens noch einen bescheidenen Lohn von Fr. 1'400.-- im Monat für ihre erbrachten Leistungen im Hotel verdient. Seit 1. Dezember 2006 lebe sie nur noch von einer monatlichen Altersrente von Fr. 2'210.--. Nach Abzug aller Auslagen verbleibe ihr eine Unterdeckung von ca. Fr. 360.-- pro Monat. Sie könne somit die geschuldeten Steuerbeträge weder in einer Gesamtüberweisung noch in Raten bezahlen. 5. Am 26. November 2008 beantragte das DFG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Erlassgesuch keinerlei Unterlagen betreffend ihre aktuelle finanzielle Situation beigelegt. Weiter behaupte sie, der Aufforderung der kantonalen Steuerverwaltung nachgekommen zu sein, ohne jedoch in irgendeiner Form zu belegen, dass das fragliche Schreiben auch tatsächlich versandt und von der Steuerverwaltung in Empfang genommen worden sei. Das Erlassgesuch hätte jedoch auch unter Berücksichtigung der betreffenden Unterlagen abgewiesen werden müssen. Denn die Beschwerdeführerin verfüge gemäss Angaben in der Steuererklärung 2006 (Wertschriftenverzeichnis) per 31. Dezember 2006 - somit nach Sanierung des Hotels … - immer noch über ein

Wertschriftenvermögen von Fr. 150'000.--, bestehend aus einem Darlehensguthaben gegenüber ihrer Tochter. Entspräche die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Darlehen sei im Jahr 2001 getilgt und in der Folge nur noch irrtümlich deklariert worden, den Tatsachen, so müsste dies aus der Steuererklärung 2001 ersichtlich sein. Diesfalls hätte nämlich das Wertschriftenvermögen um den Bargeldzufluss von Fr. 150'000.-- zunehmen müssen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall sei. Deshalb müsse aufgrund der bekannten Unterlagen davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle und das Darlehensguthaben nach wie vor bestehe. Zumindest sei nicht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt worden, in welcher Form das fragliche Darlehen getilgt worden sei und wohin die entsprechenden Werte geflossen seien, weshalb auch der Nachweis der Notlage bzw. grossen Härte im Sinne des Gesetzes als nicht erbracht anzusehen sei. 6. In ihrer Replik vom 9. Januar 2009 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Argumentation in der Beschwerdeschrift und führte insbesondere aus, das Darlehen sei von ihrer Tochter zurückbezahlt worden. Das Geld sei in den letzten Jahren jeweils für gemeinsame Auslandreisen verwendet worden und sei nicht im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren gewesen. Wie der italienischen Steuererklärung entnommen werden könne, seien keine Vermögenswerte bzw. Schulden deklariert worden. 7. Das DFG verwies in seiner Duplik vom 23. Januar 2009 auf die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen sowie auf die dort gestellten Rechtsbegehren, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auch die angebliche Tilgung des Darlehens werde in keinerlei Art und Weise belegt, weshalb nach wie vor von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin der Erlass für die direkte Bundessteuer 2006 beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten

werden. Gemäss Art. 102 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) entscheidet die EEK über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr. 5'000.-- pro Jahr ersucht wird. Das Gesuch wurde zwecks Beurteilung an die zuständige EEK weitergeleitet, welche - soweit ersichtlich - darüber noch nicht entschieden hat. Mangels Zuständigkeit kann somit auf die Beschwerde betreffend Erlass für die direkte Bundessteuer 2006 nicht eingetreten werden. 2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Über Erlassgesuche, die über den Betrag von Fr. 5'000.-- hinausgehen, entscheidet das DFG (Art. 156 Abs. 3 lit. b StG). Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002 S. 645). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen steht und ihr die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indes stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen sind die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin sicherzustellen. Der Erlass muss dieser dabei selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Massgebend für die Entscheidfindung ist daher die gesamte wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung, wobei der zukünftigen Entwicklung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist im Einzelfall abzuklären, ob wirklich triftige Erlassgründe vorliegen (VGU A 06 36 E. 2a). Insbesondere ist auch massgeblich, ob die Steuerschuldnerin über Vermögen verfügt und dieses die

Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Fall ist die Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 08 28 E. 2a, A 99 20 E. 3b). b) Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich gestützt auf die Unterlagen, welche die Steuerpflichtige in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 28 E. 2b, A 05 26 E. 2). c) Den Nachweis einer Notlage vermag die Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu erbringen. Dabei kann die Frage, ob sie dem Auflageschreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 10. Juli 2008 tatsächlich nachgekommen ist, offen bleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Beschwerde selbst unter Berücksichtigung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 14. August 2008 abzuweisen wäre. Sie ist darin der Aufforderung der Erlassbehörde, Angaben über ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenslage zu machen, nicht nachgekommen. Erforderlich wäre ein umfassender Nachweis ihrer finanziellen Situation inklusive der vorhandenen Vermögenswerte gewesen. Angaben betreffend die aktuelle Vermögenslage machte die Beschwerdeführerin allerdings überhaupt keine. So verfügte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in der Steuererklärung 2006 per 31. Dezember 2006 über ein Wertschriftenvermögen von Fr. 150'000.--, bestehend aus einem Darlehensguthaben gegenüber ihrer Tochter. Der der Beschwerde beigelegten Steuererklärung 2007 ist zu entnehmen, dass die Darlehensschuld bereits per 2001 getilgt worden und deren Deklaration in den Steuererklärungen 2002-2006 fälschlicherweise in Unkenntnis des Sachverhalts erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik hierzu lediglich vor, ihre Tochter habe die Darlehensschuld zurückbezahlt. Das Geld sei in den letzten Jahren jeweils für Auslandreisen gemeinsam verbraucht worden. Irgendwelche Belege für die aufgestellten Behauptungen liegen allerdings nicht vor. Es kann selbstverständlich nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Rückerstattung des Darlehens an ihre Tochter verzichtet und gleichzeitig einen Erlass ausstehender Steuern, deren

Bezahlung ihr bei Rückforderung des Darlehens durchaus zumutbar wäre, beantragt. Ebenso wenig kann sie aus den eingereichten italienischen Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 etwas zu ihren Gunsten herleiten. Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine nicht zu beachtende Schutzbehauptung handelt. Somit gilt der Nachweis der Notlage bzw. Härte als nicht erbracht. d) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DFG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'194.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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