A 08 70 4. Kammer URTEIL vom 3. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass (Kantonssteuer) 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). 2. Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Forderung eines Steuererlasses für die Kantonssteuer 2003 im Betrag von Fr. 6'541.-- nicht durch. Gemäss Art. 156 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) können Steuern erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Betreffenden eine grosse Härte bedeuten würde. Bei seinem Gesuch unterliess es der Beschwerdeführer allerdings, irgendwelche Unterlagen betreffend seine aktuelle finanzielle Situation einzureichen, welche seine Notlage beweisen und den Härtefall dokumentieren würden. Die Steuerbehörden haben dem Beschwerdeführer Fristverlängerungen gewährt, und ihm so zusätzliche Zeit gegeben, den Beweis über seine finanzielle Lage doch noch antreten zu können. Trotzdem hat er keine genügenden sachdienlichen Unterlagen eingereicht. Laut seiner Selbstdeklaration für das Jahr 2006 verfügt der Beschwerdeführer über Schulden in der Höhe von über Fr. 162'000.--. Diese setzen sich aus Verlustscheinen seitens der Credit Suisse in der Höhe von über Fr. 100'000.-und aus offenen Forderungen von Privaten in der Höhe von etwa Fr. 53'000.-sowie aus Forderungen eines Treuhänders in der Höhe von ca. Fr. 8'000.-zusammen. Ein Steuererlass würde bei dieser Situation nicht zu einer nachhaltigen Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beitragen. Dies wäre aber praxisgemäss Voraussetzung für dessen Gewährung (VGU A 08 9). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Replik nämlich selber an, dass keiner seiner Gläubiger bereit ist, auf irgendeine Forderung zu verzichten, was für die Gewährung eines Erlasses aber erforderlich wäre. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen hat und dem Beschwerdeführer die Wohltat des Steuerlasses nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-zusammen Fr. 604.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 03.02.2009 A 2008 70
February 3, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·423 words·~2 min·7
Summary
Steuererlass | Beschwerde