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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.08.2008 A 2008 19

August 19, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,224 words·~11 min·6

Summary

Kantonssteuer | Einkommenssteuer

Full text

A 08 19 3. Kammer URTEIL vom 19. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. a) Am 12. Dezember 2005 erteilte die Gemeinde … der einfachen Gesellschaft (EG) … unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen die Baubewilligung für den Abbruch des Garagengebäudes und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern samt Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 1392 in ... Dagegen erhoben verschiedene Nachbarn am 18. Januar 2006 Rekurs (R 06 7) ans Verwaltungsgericht. Am 20. Januar 2006 reichte die EG … bei der Gemeinde … ein Abänderungsgesuch für den Neubau der beiden MFH’s ein, welches – im Gegensatz zum ursprünglichen Gesuch - die zonengemässen Grenzabstände einhielt. Mit Entscheid vom 26. März 2006 bewilligte die Gemeinde das Abänderungsgesuch unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen eingereichten Einsprachen. Mit Urteil vom 7. April 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs R 06 7 zufolge Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) unter gleichzeitiger Aufhebung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheides vom 12. Dezember 2005 gut. Am 8. Mai 2006 erhoben zudem verschiedene Nachbarn Rekurs (R 06 42) beim Verwaltungsgericht gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 28. März 2006. Am 9. Juni 2006 wurde zwischen den rekurrierenden Nachbarn - u.a. den im Rubrum erwähnten Beschwerdeführern – und der EG … ein Vergleich abgeschlossen, gestützt auf den der Rekurs vom 8. Mai 2006 (R 06 42) zurückgezogen und vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2006 abgeschrieben wurde. Im erwähnten Vergleich verpflichtete sich die EG …

u.a. den betreffenden Nachbarn Fr. 110'000.-- als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne inkl. Konvenienzen, Umtriebe und Anwaltskosten im Verfahren R 06 42 sowie die Gerichtskosten zu bezahlen. In der Folge bezahlte die EG … den Eheleuten … am 9. Juni 2006 Fr. 38'000.- -. b) Am 21. Mai 2007 reichten die Eheleute … die Steuererklärung 2006 ein. Der von der EG … ausgerichtete Betrag von Fr. 38'000.-- war darin nicht deklariert. In der Folge forderte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen auf, den belegmässigen Nachweis bezüglich dieses Betrages zu erbringen. In der Folge machten die Steuerpflichtigen geltend, dass an ihrer Liegenschaft aufgrund der falschen Auslegung des Baugesetzes durch die Gemeinde … zugunsten der EG … eine Wertverminderung von schätzungsweise mindestens Fr. 150'000.-- entstanden sei, welche die erhaltene Entschädigung bei weitem übersteige. Am 12. Dezember 2007 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer 2006 sowie für die direkte Bundessteuer 2006. Der von der EG … erhaltene Betrag von Fr. 38'000.-- wurde dabei als „weitere Einkünfte“ erfasst, mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Entschädigung für die Nichteinreichung oder den Rückzug einer Einsprache handle, welche gestützt auf Art. 29 lit. f StG bzw. Art. 23. lit. c DBG steuerbares Einkommen darstelle. Die gegen die Veranlagungen eingereichten Einsprachen, mit welcher übereinstimmend die Streichung des Betrages von Fr. 38'000.-- zufolge Wertminderung der Wohnung verlangt wurde, wies die Steuerverwaltung mit separaten Einspracheentscheiden betreffend die Kantonssteuer 2006 sowie die direkte Bundessteuer, beide vom 19. Februar 2008, ab. 2. Dagegen liessen die Eheleute … beim Verwaltungsgericht am 4. April 2008 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Entschädigung von Fr. 38'000.-- sei nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen.

Zur Begründung brachten sie wiederum vor, dass die Zahlung als Ausgleich für den respektablen Minderwert, den die Stockwerkeigentumseinheit durch das Bauvorhaben erlitten habe, zu qualifizieren sei, und nicht etwa als Entgelt für einen Rückzug der Einsprache. Die Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens könne angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht als Grund für den abgeschlossenen Vergleich herangezogen werden. Dies umso weniger, als sich ein Schadensanspruch auch aus Art. 684 ZGB ergeben könne. 3. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis, dass lediglich der Einspracheentscheid für die Kantonssteuer 2006 angefochten worden sei, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtstandspunkten fest, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Die Beschwerdegegnerin machte jedoch geltend, dass der Einspracheentscheid betreffend die Direkte Bundessteuer 2006 unangefochten geblieben und daher rechtskräftig sei. 5. In einem dritten Schriftenwechsel stellten die Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede, den Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2006 erhalten zu haben. Angesichts der irrtümlichen Behauptung würden sie aber die Ausweitung des Rechtsbegehrens auf die Direkte Bundessteuer beantragen. Ablehnendenfalls würden sie die definitiven Veranlagungen betreffend die direkte Bundessteuer 2006, sowie jene der Gemeindesteuer 2006 verlangen. In Kenntnis der ergänzten Anträge beantragte die Steuerverwaltung, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Direkte Bundessteuer 2006 beziehe, nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie ebenfalls abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet an sich einzig der Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer 2006 vom 19. Februar 2008, der den Beschwerdeführern unbestrittenermassen zugegangen und konkret auch angefochten worden ist. Insofern kann auf ihre Eingabe ohne weiteres eingetreten werden. b) Zwar ist es zu vermuten, doch ist es rechtsgenüglich nicht nachgewiesen, dass den Beschwerdeführern mit dem Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer 2006 auch gleichzeitig jener betreffend die Direkte Bundessteuer 2006 eröffnet worden ist. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offen gelassen werden. Aus praktikabilitäts- und prozessökonomischen Gründen ist dem Antrag der Beschwerdeführer nach Ausweitung ihrer Rechtsbegehren auf die Direkte Bundessteuer 2006 stattzugeben und auf die Beschwerde daher auch diesbezüglich einzutreten. c) Abstand zu nehmen ist hingegen vom Antrag, die Eingabe auch gleich noch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Gemeindesteuer 2006 entgegenzunehmen. Die Einsprachebehandlung gegen die Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde und nicht der Beschwerdegegnerin; entsprechend kann der eingangs erwähnte Einspracheentscheid betreffend die Kantonssteuer (und die direkte Bundessteuer) nicht auch noch bezüglich der Gemeindesteuer angefochten werden. 2. a) Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern von der EG … ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38'000.-- zu Recht als steuerbares Einkommen (Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt.

b) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Graubünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tatsachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt. c) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen - in Abgeltung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist - wie nachstehend in E. 3.ff. darzulegen ist - der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist. d) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf die Einreichung einer Baueinsprache) als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögenseinbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Schadenersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen – nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar.

3. a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Veranlagungsund Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Behaupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestens Fr. 150'000.--) bewenden lassen. b) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fraglichen Beträge (Fr. 110'000.-- bzw. Fr. 38'000.--) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110'000.-- der EG … an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steuerrechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es - im Rahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompetenz - Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen zu qualifizieren. c) Angesichts der die Beschwerdeführer treffenden Verfahrenspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechtsgenüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einholung eines Schätzungsgutachtens durch das Gericht, das sich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raum noch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass dieser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht erbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten (nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die Ursache der Zahlung war, mithin ihnen auch kein steuerbefreiender Schaden entstanden sein kann.

4. Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG … zu qualifizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle Nr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzabstände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu jenem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006 noch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die Projektänderungsbewilligung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die minimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn bewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG … nach der bewilligten Projektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere

juristische Schritte und Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar noch wesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre - letztlich aber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für die EG … bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit einhergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges Interesse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbesondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben. Das Interesse der EG … an einer möglichst baldigen Aufnahme der Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder des Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der EG … schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b, e und f des Vergleiches). Aus Sicht der EG … stellte die Zahlung von Fr. 110000.-- an die Nachbarn somit eindeutig ein Entgelt dafür dar, dass diese den Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden anstandslos akzeptiert. Damit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag von Fr. 38'000.--, den die Beschwerdeführer aufgrund des getroffenen Vergleiches ausbezahlt erhalten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich- und privat-rechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben der EG … darstellte. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung dagegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur Abweisung beider Beschwerden. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer 2006 wird abgewiesen. b) Die Beschwerde betreffend die Direkte Bundessteuer 2006 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 2'230.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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