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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 54

January 22, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·606 words·~3 min·8

Summary

Kantons- und direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen

Full text

A 07 54 3. Kammer URTEIL vom 22. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). 2. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach festgehalten hat (statt vieler: VGU A 05 93 E. 2), ist im Veranlagungsverfahren zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten zu unterscheiden. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht lediglich zur Diskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen erbracht wurde bzw. ein erhöhter Privatanteil für Autokosten (ermessensweise durch Vorinstanz anerkannt Fr. 14'900.-- [gegliedert in: Bereits im Veranlagungsverfahren verbuchter und berücksichtigter Privatanteil von Fr. 6'000.-- plus im Einspracheverfahren

noch zusätzlich gewährte Aufrechnung in der Höhe von Fr. 8'900.--]) nachgewiesen werden konnte. Dies trifft vorliegend mangels entsprechender Belege für die differenzierte Verwendung der drei im Besitze der Beschwerdeführerin stehenden Fahrzeuge (Vw-Bus; Renault Twingo; Volvo) sowie komplett fehlender Bordbucheintragungen über die kilometermässige Nutzung der einzelnen Fahrzeuge offenkundig nicht zu, weshalb die Vorinstanz – gestützt auf die ihr bekannten Fakten (vgl. dazu: Zusammenstellung auf Seite 4 in der Vernehmlassung vom 01.11.2007) – durchaus berechtigt war, nach pflichtgemässem Ermessen eine vernünftige und sachlich nachvollziehbare Aufteilung zwischen geschäftlich bedingten Fahrzeugauslagen (Fr. 9'612.--; entspricht ca. 14'700 km im Jahr 2006) sowie privat verursachten Autounkosten (Fr. 14'900.--; ca. 22'800 km) zu treffen, zumal unbestritten geblieben ist, dass nur der Vw-Bus ausschliesslich zu Dienstfahrten und für gewerbliche Verkaufszwecke (mobiler Kioskbetrieb) verwendet wurde, während die beiden anderen Personenwagen (Renault Twingo; Volvo) nachweislich unter anderem für private Schulungszwecke der volljährigen und im selben Haushalt wie die Inhaber der Beschwerdeführerin lebenden Kinder genutzt wurden, welche am 12.01.2006 bzw. 26.09.2006 beide jeweils mit Erfolg die Autofahrprüfung bestanden hatten und seither eben im Besitze der erforderlichen Fahrerlaubnis waren, was erfahrungsgemäss - trotz Generalabonnement für den öffentlichen Verkehr ohne weiteres zu einem erhöhten Privatgebrauch jener Fahrzeuge geführt haben dürfte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder stichhaltiger Gegenbelege kann daher willkürfrei auf die plausiblen Annahmen der Vorinstanz abgestellt werden, womit es im Ergebnis weder am Einspracheentscheid betreffend Kantonssteuern 2006 noch direkte Bundessteuer 2006 (beide datierend vom 26.09.2007) etwas auszusetzen bzw. im Sinne der Beschwerdeführerin zu korrigieren gibt. Der Steuerpflichtigen steht es aber zu, für weitere Steuerperioden mit der Führung von entsprechenden Bordbüchern selbst genaueren Beweis über ihre Fahrzeugauslagen zu führen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde gegen die Kantons- und direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 743.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet sowie den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird die volle Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben.

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