Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2005 96

March 14, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·383 words·~2 min·8

Summary

Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Full text

A 05 96 3. Kammer URTEIL vom 14. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. Nachdem … trotz Fristverlängerung und Mahnung die Steuerklärung 2004 nicht einreichte, setzte ihm die Steuerverwaltung am 16. August 2005 eine letzte Frist von acht Tagen zur Abgabe der Selbstdeklaration und drohte ihm gleichzeitig die Vornahme der Ermessenstaxation an. Da er auch diese Frist unbenützt verstreichen liess, erfolgte am 5. September 2005 die Ermessenstaxation für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. Nachdem dem Steuerpflichtigen am 4. Oktober 2005 die definitiven Steuerrechnungen zugestellt worden waren, reichte er am 20. Oktober 2005 die Steuererklärung ein, welche von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen wurde. Nach diversen Korrespondenzen mit dem Steuerpflichtigen trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 auf die Einsprache nicht ein. 2. Dagegen erhob … am 29. Dezember 2005 Rekurs und Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihn entsprechend seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen zu veranlagen. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Rekurs- und Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten ist, weil er die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben hat. 2. Vorliegend erfolgte die Eröffnung der Veranlagungsverfügungen unbestritten am 5. September 2005. Der Steuerpflichtige hat darauf erstmals mit Einreichung der Steuerklärung am 20. Oktober 2005 reagiert. Die Steuerverwaltung hat die Steuererklärung praxisgemäss als Einsprache gegen die Ermessenstaxation entgegengenommen und ist darauf wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies war offensichtlich völlig richtig, war doch die 30-tägige Einsprachefrist am 20. Oktober 2005 längst abgelaufen. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten und Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 72.-zusammen Fr. 872.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2005 96 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2005 96 — Swissrulings