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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 31.03.2006 A 2005 93

March 31, 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·819 words·~4 min·7

Summary

Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Full text

A 05 93 3. Kammer URTEIL vom 31. März 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. … wohnt in … und betreibt seit über 20 Jahren in … die "… Apotheke". Im Rahmen der Steuererklärung 2003 machte er u.a. einen Fahrzeugaufwand in Höhe von Fr. 35'532.-- (Privatanteil Fr. 5'000.--) geltend. In den Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2003 liess die Steuerverwaltung lediglich Autokosten im Umfang von Fr. 2'600.-- als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu und rechnete infolgedessen den Betrag von Fr. 32'932.-- zum steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Entscheiden vom 21. November 2005 hiess die Steuerverwaltung die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache teilweise gut. Die als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannten Autokosten wurden dabei von Fr. 2'600.-- auf Fr. 8'000.-- erhöht. 2. Dagegen erhob … am 19. Dezember 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm lediglich einen Privatanteil am Fahrzeugaufwand von 25 % bzw. Fr. 10'200.-- zu belasten. Er benötige die Fahrzeuge weit überwiegend für Geschäftszwecke. So müsse er den Notfalldienst besorgen. In den Vorjahren seien geschäftsmässige Autokosten von Fr. 22'350.-- (2001) und 16'879.-- (2002) gemäss Veranlagung akzeptiert worden. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen mit derselben Argumentation wie schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 32 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) bzw. des inhaltlich identischen Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Dazu zählen auch die im Geschäftsbetrieb anfallenden Fahrzeugkosten, soweit sie für die Einkommenserzielung notwendig sind. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Streitig ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens lediglich die Höhe der geschäftsmässig begründeten Autokosten. 2. Wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgehalten hat, ist im Veranlagungsverfahren zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten zu unterscheiden. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrensrechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steuerbehörden für die steuerbegründenden Faktoren den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder ein Verfahrensrecht handelt. Im vorliegenden Verfahren steht nur zur Diskussion, ob der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen, mithin also steuermindernder Aufwendungen, erbracht worden ist oder nicht. Es handelt sich dabei um ein

Verfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb beim Scheitern des Nachweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind. Misslingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, muss unter Umständen eine Schätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E. 3). 3. Vorliegend hat der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2003 Fahrzeugkosten für seine vier Autos von insgesamt Fr. 40'532.-- geltend gemacht, auf welche ein Privatanteil von lediglich Fr. 10'200.-- entfallen soll. Er hat zwar den Gesamtaufwand für seine Ausgaben nachgewiesen. Dagegen hat er keinerlei Beweis darüber geführt, in welchem Umfang der Aufwand geschäftsmässig begründet war. Die Steuerverwaltung hat deshalb die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Kosten geschätzt und gestützt darauf einen Betrag von Fr. 8'000.-- anerkannt. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen ist das in keiner Weise zu beanstanden, hat er doch weder Belege für einen höheren geschäftlich begründeten Aufwand eingereicht, noch in sachlich nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass ihm aus betrieblichen Gründen Autokosten von rund 30'000.-- Franken erwachsen sind. Legt man den üblichen Kilometeransatz von 65 Rappen zugrunde, würde dies bedeuten, dass er mit seinen Fahrzeugen geschäftlich mehr als 46'000 km zurückgelegt hat. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Steuerverwaltung anerkannten Betrag von Fr. 8'000.-- rechnerisch eine Kilometerleistung von rund 12'000 km, was wohl mit den tatsächlichen Verhältnissen etwa übereinstimmt. Für einen höheren Geschäftsanteil bedürfte es eines strikten Nachweises, den der Steuerpflichtige eben nicht erbracht hat. Der Verweis auf die Steuerveranlagungen 2001 und 2002 kann schon deshalb nichts bringen, weil dort die geltend gemachten geschäftsmässigen Autokosten nicht im Detail überprüft worden sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Gericht die Zahlen für zwei andere Apotheken im ländlichen Raum, die ebenfalls einen Notfalldienst betreiben, zugänglich gemacht. Bei diesen Apotheken wurden Autokosten von Fr. 1'950 bzw. Fr. 4'800.-- anerkannt. Dieser Vergleich zeigt, dass die anerkannten Autokosten beim Steuerpflichtigen eher grosszügig bemessen werden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Steuerpflichtigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 1'608.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.