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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.07.2005 A 2005 34

July 12, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·905 words·~5 min·4

Summary

Kehrichtbusse | Gebühren übriges

Full text

A 05 34 3. Kammer URTEIL vom 12. Juli 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kehrichtbusse 1. Bei einer Kontrolle am 29. März 2005 wurde in den Containern bei der Sammelstelle hinter der Kirche in … ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack gefunden. Eine nähere Kontrolle ergab, dass dieser aus der Ferienwohnung von … in … stammte und einen bestimmten Feriengast K. B. betraf. In der Vernehmlassung vom 11. April 2005 teilte … der Gemeinde mit, dass einer seiner langjährigen Feriengäste übersehen habe, dass die Müllentsorgung in … nur noch mit gebührenpflichtigen Säcken möglich sei. Mit Verfügung vom 25. April 2005 beschloss der Gemeindevorstand von …, … mit einer Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Abfallgesetztes (GAbG) zu belegen. Es wurde festgehalten, dass jeder Wohnungseigentümer für seine Liegenschaft verantwortlich sei und dafür besorgt sein müsse, dass die gesetzlichen Vorschriften von allen Ferienwohnungsbenutzern eingehalten würden. 2. Dagegen erhob der Betroffene am 8. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung aufzuheben. Er machte geltend, dass seine Frau, ohne Überprüfung der Meldeliste, der amtlichen Behauptung - K. B. sei in ihrer Ferienwohnung gewesen - Glaube geschenkt habe. Eine Person dieses Namens habe ihre Ferienwohnung aber noch nie benutzt. Daran bestünden keinerlei Zweifel, da sie ihre Gäste immer korrekt anmelden würden. Zudem gebe es bei ihnen auch keine unangemeldeten Gäste, von denen der Müllsack stammen könnte.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie gab an, dass gemäss Abklärung beim örtlichen Verkehrsverein … in der Woche vom 19. – 26. März 2005 tatsächlich drei Personen als Feriengäste in der Wohnung des Rekurrenten angemeldet worden seien. Die einzelnen Namen dieser Personen könnten allerdings nicht ausfindig gemacht werden. Bezüglich der Bussverfügung habe sich der Gemeindevorstand auf die Vernehmlassung des Rekurrenten gestützt und ihn als Besitzer der Ferienwohnung zur Verantwortung gezogen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat. 2. a) In Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist der Grundsatz „nulla poena sine lege“, das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen Strafrecht gilt dieser Grundsatz ebenfalls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV; SR 101) [BGE 129 IV 276, E. 1.1.1 S. 278; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.Aufl., Zürich 1997, Art. 1, N 1, 8]. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres Strafrechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten (Art. 5 Abs. 1 BV).

Somit gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ auch im Bereich des kommunalen Übertretungsstrafrechts. c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung bestraft, soweit die Widerhandlung Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betrifft. Derjenige, der seinen Haushaltkehricht in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann also mit einer Busse oder Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist unbestritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurrenten stammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B. tatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast gewesen ist. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies der Fall war, ist zu beachten, dass das GAbG keine Norm enthält, wonach Ferienwohnungseigentümer für von ihren Gästen begangene Widerhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurrenten gerichteten Bussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Widerhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motorfahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), gestützt auf das GAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen. 3 a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass sich K. B. als Feriengast in der Wohnung des Rekurrenten aufgehalten hat. Daher stellt sich die Frage einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten nicht. Die Prüfung dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des Aufenthalts von K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis geführt, da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der Widerhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag.

b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den Rekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat. Der Busse fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Dem nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Bussverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 702.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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