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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 24.05.2005 A 2005 22

May 24, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·595 words·~3 min·6

Summary

Kehrichtbusse | Gebühren übriges

Full text

A 05 22 3. Kammer URTEIL vom 24. Mai 2005 betreffend Kehrichtbusse 1. Bei einer Kontrolle am 11. Februar 2005 fand ein Gemeindearbeiter einen nicht gebührenpflichtigen, schwarzen Kehrichtsack in den Containern bei der Sammelstelle hinter der Kirche in … Eine nähere Kontrolle des Inhaltes ergab, dass der Sack aus der Bäckerei … in … stammte. … brachte bei der Gemeinde vor, er habe wie immer den Kehricht zuerst in einen schwarzen und dann diesen in einen gelben, gebührenpflichtigen Kehrichtsack verpackt. Beim Zuschnüren sei der gelbe Sack oben gerissen und er habe deshalb den gelben Sack verkehrt über den schwarzen gestülpt. Beim Leeren des Containers müsse dann wohl der gelbe Sack weggerutscht sein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 verfällte der Gemeindevorstand … in eine Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 des kommunalen Abfallgesetzes (GAbG). 2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung aufzuheben. Er macht geltend, er verpacke jeweils zwei halbvolle schwarze Kehrichtsäcke in einen gelben gebührenpflichtigen Sack. Leider seien die Plastikschnürbändel der gelben Säcke viel zu schwach und rissen oft, wenn man sie in den Container werfe. Dies sei auch am 11. Februar 2005 so geschehen. Der schwarze Kehrichtsack sei wohl teilweise aus dem gelben

herausgerutscht. Zurückgeblieben sei der halbvolle gelbe Sack, der offenbar vom Gemeindearbeiter übersehen worden sei. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Hauhaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–6) finden nach Art. 7 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). 2. Stellt man vorliegend auf die Sachdarstellung des Rekurrenten ab, steht fest, dass sich ein von ihm stammender nicht gebührenpflichtiger schwarzer Sack im Sammelcontainer befand. Damit ist der objektive

Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann ihm wohl zugebilligt werden, dass er nicht in böser Absicht gehandelt hat. Dagegen muss sein Verhalten als fahrlässig bezeichnet werden. Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebührenpflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom Rekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe Sack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlossen war und deswegen ein schwarzer Sack vorgefunden wurde, hat er dies seiner Unsorgfalt zuzuschreiben. Damit hat er aber fahrlässig gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Gemeinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.-auferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 68.-zusammen Fr. 668.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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