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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.02.2005 A 2004 108

February 15, 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·845 words·~4 min·5

Summary

Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren | Benutzungsgebühren

Full text

A 04 108 3. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren 1. … ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der in der Gemeinde … gelegenen mit einem Wohn-/Ferienhaus (…) überbauten Parzelle Nr. 2865. Das Gebäude verfügt über eine sich über das Obergeschoss (OG) und Teile des Erdgeschosses (EG) erstreckende Hauptwohnung, sowie im EG über eine einen separaten Eingang aufweisende weitere Wohneinheit. Am 8. Oktober 2004 stellte ihm die Gemeinde für das Kalenderjahr 2004 die Benützungsgebühren für Wasser, Kanalisation und Abfall sowie die Verkehrsabgabe nach dem Kreisgesetz über den öffentlichen Verkehr mit insgesamt Fr. 3'513.-- in Rechnung. Dagegen erhob … am 28. Oktober 2004 beim Gemeindevorstand Einsprache, welche mit einlässlich begründetem Entscheid vom 22. November 2004 unter Bestätigung der vorangegangenen Rechnungsstellung jedoch abgewiesen wurde. 2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 reichte … dagegen beim Verwaltungsgericht Rekurs ein. Zur Begründung führte er aus, das Verursacherprinzip sei ungenügend berücksichtigt. Seine Liegenschaft verfüge nur über eine Wohnung. Die Kosten sollten sich kausal nachvollziehen lassen. Verbrauchsgebühren hätten nichts mit der Bausumme zu tun. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Letzteres bereits deshalb, weil die

Rekurseingabe weder einen Antrag noch einen Sachverhalt enthalte und damit den Voraussetzungen von Art. 56 VGG nicht entspreche. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist zu prüfen ist, ob das als „Rekurs“ bezeichnete rekurrentische Schreiben vom 8. Dezember 2004 den formellen Anforderungen an eine Rekurseingabe gemäss Art. 56 VGG genügt. 2. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt ein Nichtrekurs vor, der nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Rekurs entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid. b) Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zu Recht erkannt hat, enthält die Eingabe des Rekurrenten vom 8. Dezember 2004 weder ein Rechtsbegehren, noch wird in ihr der Sachverhalt dargestellt. Die im Sinne einer Begründung vorgebrachten wenigen Zeilen sind im Ergebnis dermassen rudimentär gefasst, dass eine Auseinandersetzung mit den damit angetippten Problemkreisen nicht möglich ist. Auch wenn an eine von einem juristischen

Laien verfasste Eingabe keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, so darf doch erwartet werden, dass er nachvollziehbar zum Ausdruck bringt, was er mit seinem Rekurs anstrebt. Vorliegend ist lediglich erkennbar, dass der Eingabeverfasser mit der für das Jahr 2004 vorgenommenen Veranlagung für die diversen Gebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht) sowie die Verkehrsabgabe nicht einverstanden ist und dass er pauschal die Meinung vertritt, diese würden dem Verursacherprinzip widersprechen. Aus seinen äusserst rudimentären Ausführungen kann zwar abgeleitet werden, dass er im Ergebnis wohl die Aufhebung der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung anstrebt, doch ist nicht ersichtlich, ob der Verfasser mit der Anfechtung die vollständige Aufhebung aller veranlagten Gebühren oder nur bestimmter Gebühren anstrebt oder ob er allenfalls nur eine Reduktion der einen oder anderen oder allenfalls aller Gebühren erreichen will und aus welchen, wenigstens kurz gefassten Überlegungen er das Verursacherprinzip als verletzt erachtet. Im Lichte des Dargelegten ist festzuhalten, dass die Eingabe den Anforderungen an einen gültigen Rekurs offensichtlich nicht genügt. c) Nach konstanter Rechtsprechung ist ein Rekurs nur dann zulässig, wenn die Gültigkeitserfordernisse innert Rekursfrist erfüllt werden können (PVG 1987 Nr. 77). Das rekurrentische Schreiben wurde am 8. Dezember 2004 der Post übergeben und ist beim Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2004 (Freitag) eingegangen. Eine instruktionsrichterliche Anregung zur Verbesserung innert der seit der Mitteilung laufenden 20-tägigen Rekursfrist war entsprechend nicht mehr möglich und die Eingabe mithin auch nicht mehr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG verbesserungsfähig. Letzteres umso mehr, als die genannte Bestimmung auch nicht dazu dient, die Umgehung der peremptorischen Rekursfrist von 20 Tagen durch die Abgabe blosser rekursähnlicher Eingaben zu ermöglichen. Erweist sich die Eingabe vom 8. Dezember 2004 auch unter diesem Titel als nicht verbesserungsfähig, kann sie nicht als Rekurs aufgefasst werden. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten, welcher überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.-zusammen Fr. 1'285.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

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