VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 20 1. Kammer Einzelrichter Audétat und Casutt als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 20. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ ist seit einiger Zeit arbeitslos. Er wohnt bei seinen Eltern in X._____. Ende April 2018 stellte der Regionale Sozialdienst B._____ für A._____ beim Sozialamt der Gemeinde X._____ ein Gesuch um öffentliche Unterstützung. Das Gesuch basierte auf dem Grundbedarf für eine Person in einem 3-Personen Haushalt, entsprechend einer Pauschale von Fr. 611.35, sowie Fr. 539.65 als Wohnkosten, einem Drittel des monatlichen Mietzinses der elterlichen Wohnung. Die Gemeinde X._____ rechnete in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2018 die Wohnkosten nicht an, weil die Übernahme des Mietzinsanteils nicht belegt war. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Mai 2018 Beschwerde bei der Gemeinde X._____, welche diese am 30. Mai 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2018 teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend ergänzt, dass die Gemeinde X._____ A._____ rückwirkend per 1. Mai 2018 monatlich zusätzlich Fr. 220.-- unter dem Titel Wohnkosten auszurichten habe. Die Mietzinskosten von Fr. 220.-- für das Zimmer von 20 m2 mit externer Toilette habe A._____ nachweislich selbst bezahlt. 3. Am 7. Dezember 2018 ersuchte A._____ den Regionalen Sozialdienst X._____ um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2018. Der Absatz "Mietkosten" solle nochmals überprüft werden, da sich seine Wohnsituation im November 2018 verändert habe. Er begründet die Nichtübernahme der Mietkosten damit, dass er diverse Hilfsleistungen gegenüber seinen Eltern geleistet habe. Dies sei ihm nun aufgrund von Panikattacken, einer Angststörung und Phobien nicht mehr möglich. Zudem sei er auch bereit, ab sofort die Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu beweisen. Am 16. Januar 2019 erhielt A._____ ein Schreiben des Regionalen Sozialdiensts. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sich an seiner Wohnsituation nichts geändert habe und der Regionale Sozialdienst
- 3 deswegen an der Verfügung vom 8. Mai 2018 (recte: 9. Mai), mit Korrektur des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2018, festhalte. 4. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hat die Gemeinde X._____ entschieden, A._____ bis auf weiteres zu unterstützen. Sie bezahle ihm Fr. 831.35. Als Begründung brachte sie vor, dass sich die Wohnsituation von A._____ seit Unterstützungsbeginn am 1. Mai 2018 nicht verändert habe. Die Korrektur durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei bereits miteinbezogen. 5. Am 8. Februar 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Februar 2019, mit dem sinngemässen Antrag, sein Mietkostenanteil für die Wohnung seiner Eltern (1/3 der Mietkosten) sei durch die Gemeinde zu übernehmen. Er begründete dies damit, dass sich seine damals beschriebene Situation im November 2018 verändert habe. Er leiste seit Oktober/November 2018 aus gesundheitlichen Gründen keine Hilfe mehr im Haushalt und sei nun pflegebedürftig. Falls er die 1/3 Wohnkosten vom Sozialamt erhalten sollte, würde er natürlich auch die Weitergabe an seinen Vater beweisen. 6. Am 28. März 2019 reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Vernehmlassung ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie begründete dies mit der unveränderten Wohnsituation des Beschwerdeführers sowie mit der nicht bewiesenen Tatsache, dass das Geld tatsächlich für die Wohnkosten verwendet wird.
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist zuständig für Beschwerden gegen letztinstanzliche, kommunale Entscheide (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; BR 370.100 [VRG]). Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Verfügung in der Sozialhilfe nach ca. einem Jahr erneuert wird oder auf höchstens ein Jahr befristet wird. Diesfalls ergibt sich folgende Rechnung: Differenz zwischen Fr. 473.-- (übernahmefähige Wohnungskosten) und Fr. 220.-- (bewiesene Wohnungskosten) aufgerechnet auf zwölf Monate. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 3'036.--. Mit dem errechneten Streitwert ist die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht und die Beschwerde folglich durch den Einzelrichter zu erledigen. Zudem ist für diese Angelegenheit nach Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter zuständig ist. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5./7. Februar 2019. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungsgesuches abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesuchsteller kann nur geltend machen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind und deswegen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1281). Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eintritt auf sein Wiedererwägungsgesuch gehabt hätte.
- 5 - 2.1. Art. 24 Abs. 1 VRG sieht die Möglichkeit einer Wiedererwägung vor. Dabei ersuchen die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde darum, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eher um eine Bitte, nochmals auf die Verfügung zurückzukommen und eine andere Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorzunehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272). Damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird, müssen die Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden (Art. 24 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert haben muss und keine überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf (der Wiedererwägung) entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b VRG). 2.2. Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Dazu müssen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben und der Gesuchsteller muss wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung nicht möglich war oder dazu kein Grund bestand (statt vieler: BGE 138 I 61, E.4.3). 2.3. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin wurde als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass sich seine Situation erheblich verändert habe. Er leide unter Panikattacken, einer Angststörung und diversen Phobien. Die Beschwerden seien so intensiv geworden, dass er keine Hilfeleistungen mehr gegenüber seinen Eltern erbringen könne. Deswegen erhoffe er sich den Erhalt von 1/3 der Mietkosten. Er sei auch bereit, auf Wunsch des Sozialamtes, die
- 6 monatliche Überweisung an seine Eltern in Form eines Bankauszuges zu beweisen. 2.4. Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch nicht eingetreten, da sich die Situation seit der letzten Beurteilung nicht verändert habe. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung vom 8. Mai (recte: 9. Mai) 2018 mit Korrektur vom 14. September 2018 auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils, fest. 2.5. Des weiteren wurde im gleichen Urteil festgehalten, dass die Mietkosten durch das Sozialamt übernommen würden, sofern der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er diese im letzten halben Jahr regelmässig an seine Eltern überwiesen habe. Für das Gericht war damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Ermangelung der erforderlichen Einzahlungsbelege zu Recht die anteilsmässige Mietzinsübernahme (1/3 von Fr. 1'419.-- = Fr. 473.--) für die Mitbenutzung der elterlichen 4.5 Zimmerwohnung ablehnte (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018, U 18 32, E.2.4). 2.6. Obwohl dem Beschwerdeführer mittlerweile bekannt sein sollte, dass er die Mietzinsübernahme mittels einer Quittung, Bankbelegen oder sonstigen Dokumenten beweisen muss, damit möglicherweise eine Mietzinsübernahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, hat er es im vorliegenden Verfahren unterlassen, diese Beweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer will jedoch immer noch nicht wahrhaben, dass er mit dem von ihm praktizierten System der internen Verrechnung die anspruchsberechtigenden Voraussetzungen für die Ausrichtung des Wohnkostenanteils für die Benutzung der elterlichen 4,5 Zimmerwohnung nicht erfüllt und damit die Spielregeln von Art. 2 UG nicht einhält. Zur Anrechnung der Wohnkosten benötigte die Beschwerdegegnerin den Nachweis der effektiven Bezahlung derselben (VGU 18 32, E.2.4). Aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin mangels neuer Beweismittel zu
- 7 - Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde wird in der Folge abgewiesen. 3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, ist es für das streitberufene Gericht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger nicht in der Lage wäre, Gerichtskosten zu bezahlen; entsprechend werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten verlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie, wie vorliegend, in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]