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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2020 U 2019 105

January 7, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,393 words·~12 min·4

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

ER VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 105 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 7. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wird seit dem 1. April 2017 von den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. 2. Mit Leistungsentscheid vom 13. Juni 2019 verlängerten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ die Unterstützung von A._____ mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'644.30 pro Monat vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020. Der Betrag von Fr. 1'644.30 setzt sich aus dem Grundbedarf von Fr. 986.--, den Wohnungskosten von Fr. 700.-- und der KVG Pauschale unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung zusammen. Da die Wohnungskosten von Fr. 700.-direkt dem Vermieter überwiesen werden, zahlt die Gemeinde X._____ A._____ monatlich Fr. 944.30 aus. Die Unterstützung mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe wurde mit Leistungsentscheid vom 13. Juni 2019 an verschiedene Voraussetzungen und Auflagen gebunden. A._____ wurde insbesondere verpflichtet, sich bis am 28. Juni 2019 für die Mitarbeit im B._____ mit einem Arbeitspensum von 60 % bis 80 % anzumelden. 3. Gegen den Leistungsentscheid vom 13. Juni 2019 erhob A._____ am 26. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Gemeinderat. Er stellte sinngemäss den Antrag, die im Leistungsentscheid enthaltene Auflage betreffend das Einsatzprogramm B._____ sei aufzuheben. Darüber hinaus äusserte A._____ grundsätzliche Kritik am Sozialhilfesystem und er bat um ein persönliches Gespräch mit dem Gemeinderat. 4. Am 4. Juli 2019 fand eine Besprechung zwischen A._____ und der Bereichsleitung Sozialhilfe der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ statt. A._____ legte anlässlich dieser Besprechung im Wesentlichen dar, dass er sich von den Behörden nicht richtig verstanden fühle, dass ihn ein Einsatz im B._____ nicht weiterbringe und er gerne eine abgeschlossene Ausbildung hätte.

- 3 - 5. Mit Entscheid vom 27. August 2019, mitgeteilt am 2. September 2019, wies der Gemeinderat die von A._____ gegen den Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ erhobene Beschwerde ab. Die im Leistungsentscheid enthaltene Auflage betreffend das Einsatzprogramm B._____ wurde bestätigt und der Termin für die Anmeldung neu bis spätestens 30. September 2019 festgelegt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat wurden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 27. August 2019, mitgeteilt am 2. September 2019, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer vom verfahrensleitenden Richter unter Hinweis auf Art. 38 VRG dazu aufgefordert, seine Beschwerde mit konkreten Rechtsbegehren zu ergänzen und diese konzise zu begründen. Hierzu wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 14. Oktober 2019 eingeräumt mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf auf seine Eingabe nicht eingetreten werde. 8. Am 8. Oktober 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde vom 30. September 2019 ein. 9. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des verfahrensleitenden Richters vom 3. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 (Poststempel) eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Der Beschwerdeführer verlangt einen gegenseitigen respektvollen Umgang und ein gegenseitiges ernsthaftes Interesse daran, dass er die Sozialhilfe so schnell wie möglich verlassen kann, die Herausnahme des

- 4 - Einsatzprogramms B._____ aus dem Leistungsentscheid, eine Besprechung betreffend Ausbildung bzw. Ausbildungsunterstützung oder gezielter Weiterbildung in fachlich passendem Rahmen sowie eine persönliche Anhörung betreffend die Thematik C._____. Mit dem Entscheid des Gemeinderates sei er nicht einverstanden, weil dieser seine Person und seine Erfahrungen nicht ernstgenommen und trotzdem eine Entscheidung gefällt habe, welche sein Leben noch perspektiv- und zukunftsloser gemacht habe, weil trotz dringlicher Bitte keine persönliche Anhörung stattgefunden habe, der Entscheid auf teilweise falschen Angaben der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ und des C._____ beruhe und der Gemeinderat über mehr Unterlagen verfüge als er. 10. Die Gemeinde X._____ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie hält fest, dass das Gericht einzig zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer zu Recht zu einem Arbeitseinsatz beim B._____ verpflichtet wurde. Nach Auffassung der Gemeinde X._____ sind die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit beim von den Sozialen Diensten verfügten Arbeitseinsatz im B._____ offensichtlich gegeben. 11. In seiner Replik vom 11. November 2019 (Poststempel) vertiefte der Beschwerdeführer seine grundsätzliche Kritik am Umgang der Behörden mit ihm und am Sozialhilfesystem. 12. Mit Schreiben vom 21. November 2019 verzichtete die Gemeinde X._____ auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich (formell) unzulässig oder offensichtlich (materiell) begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2019 handelt es sich - wie nachstehend dargelegt wird - um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen - darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG - erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 65 vom 3. Mai 2018 E.1b mit Hinweis auf BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2.2. Da die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2019 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurde der Beschwerdeführer vom verfahrensleitenden Richter mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 dazu aufgefordert, seine Beschwerde mit konkreten Rechtsbegehren zu ergänzen und diese konzise zu begründen. Hierzu wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 14. Oktober 2019 eingeräumt mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf auf seine Eingabe nicht eingetreten werde.

- 6 - 2.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift erst am 15. Oktober 2019 und damit einen Tag nach Ablauf der vom verfahrensleitenden Richter angesetzten Nachfrist einer schweizerischen Poststelle übergab. Zwar hält der Beschwerdeführer fest, dass er erst am 10. Oktober 2019 von dem vom Gericht am 3. Oktober 2019 versandten Schreiben Kenntnis erhalten habe. Damit anerkennt er allerdings, dass er fünf Tage Zeit hatte, auf das Schreiben zu reagieren. Das streitberufene Gericht gelangt folglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift verspätet einreichte und auf die Eingabe vom 30. September 2019 infolge Fehlens der gesetzlichen Formerfordernisse somit nicht einzutreten ist. 3. Obwohl auf die Eingabe vom 30. September 2019 infolge Fehlens der gesetzlichen Formerfordernisse nicht einzutreten ist, wird nachstehend im vorliegenden Einzelfall dargelegt, dass die Beschwerde - sofern darauf eingetreten würde - ohnehin abzuweisen wäre. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 27. August 2019, worin diese die Auflage im Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ vom 13. Juni 2019 betreffend das Einsatzprogramm B._____ bestätigte und die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2019 abwies. 4.1. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine Besprechung betreffend Ausbildung bzw. Ausbildungsunterstützung oder gezielter Weiterbildung in fachlich passendem Rahmen sowie eine persönliche Anhörung betreffend die Thematik C._____. Die Frage der Finanzierung

- 7 einer Aus- oder Weiterbildung und die Thematik C._____ waren allerdings (zu Recht) nicht Gegenstand des Leistungsentscheids der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ vom 13. Juni 2019, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren - sofern auf die Beschwerde eingetreten würde - nicht einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht auch noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, dass er vom Gemeinderat trotz dringlicher Bitte nicht persönlich angehört worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung einräumt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gemeinderat liegt somit nicht vor. Ausserdem gilt es darauf hinzuweisen, dass am 4. Juli 2019 eine Besprechung zwischen A._____ und der Bereichsleitung Sozialhilfe der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ stattfand. 4.2. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Herausnahme des Einsatzprogramms B._____ aus dem Leistungsentscheid sowie einen gegenseitigen respektvollen Umgang und ein gegenseitiges ernsthaftes Interesse daran, dass er die Sozialhilfe so schnell wie möglich verlassen kann. Da der Umgang der Behörden mit dem Beschwerdeführer (zu Recht) nicht Gegenstand des Leistungsentscheids der Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ vom 13. Juni 2019 war, wäre auf das entsprechende Rechtsbegehren - sofern auf die Beschwerde eingetreten würde - nicht einzutreten. Es bliebe somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht zu einem Arbeitseinsatz beim B._____ verpflichtet wurde. 5.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

- 8 aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft einsetzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 5.2. Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. Ausgabe, A.5.2). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2

- 9 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeitsoder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 6.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Art der Eingliederung, wie die Gemeinde X._____ sie mit ihm betreibe, unzweckmässig sei und weder ihm noch der Gemeinde X._____ etwas bringe. Mit Bezug auf die Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ hält der Beschwerdeführer fest, dass die Menschen, die beim B._____ arbeiteten, definitiv keine Perspektive mehr hätten und es ihm davor grause, mit solchen Menschen zusammen sein zu müssen. Er weigere sich keineswegs, etwas zu tun, wünsche sich aber, dass ihm die Massnahme helfe, seine Gesamtsituation zu verbessern. Er wolle nicht immer mal wieder ein bisschen weg von der Sozialhilfe, er wolle komplett weg und wieder eine Perspektive haben. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass die Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ Arbeitsbeschäftigung ohne inhaltlichen Sinn (wie z.B. Weiterbildung oder Abschlüsse) und eine noch längere Entfernung vom Arbeitsleben bedeute und keine Möglichkeit bestehe, selber etwas anzusparen. 6.2. Demgegenüber hält die Gemeinde X._____ fest, dass die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit beim von den Sozialen Diensten verfügten Arbeitseinsatz im B._____ offensichtlich

- 10 gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei 42 Jahre alt und voll arbeitsfähig; jedenfalls liege kein ärztliches Attest vor, woraus sich etwas Anderes ergeben würde. Irrelevant sei weiter, ob der Beschwerdeführer den Einsatz im B._____ subjektiv als unnötig, frustrierend, demotivierend oder nicht lehrreich erachte. Der Beschwerdeführer habe die falsche Vorstellung, dass die Arbeitsintegration exakt nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu erfolgen habe. 7.1. Die Firma B._____ schafft Arbeitsplätze für Menschen, die lange ohne Arbeit waren. Sie bietet ein arbeitsmarktnahes Umfeld mit reellen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitseinsatz bei der Firma B._____ ist also darauf ausgerichtet, die berufliche und soziale Integration sozialhilfeberechtigter Personen zu fördern. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb ein Arbeitseinsatz bei der Firma B._____ die Aussichten des Beschwerdeführers auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht verbessern und somit nicht zweckmässig sein sollte. 7.2. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit eines Arbeitseinsatzes bei der Firma B._____ gilt es festzuhalten, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Aus- oder Weiterbildung durchaus nachvollziehbar ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitseinsatz bei der Firma B._____ zugemutet werden kann. Eine Arbeit gilt nämlich auch dann als zumutbar, wenn sie das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der sozialhilfeberechtigten Person unterschreitet (vgl. vorstehende Erwägung 5.2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit anderen sozialhilfeberechtigten Personen nicht zumutbar sein sollte. 7.3. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ zweckmässig und dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist. Die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ sind nicht

- 11 verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein dessen Wünschen und Vorstellungen entsprechendes Beschäftigungs- und Integrationsprogramm anzubieten. Die Gemeinde X._____ hat die Auflage im Leistungsentscheid der Sozialen Dienste vom 13. Juni 2019 betreffend das Einsatzprogramm B._____ somit zu Recht bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2019 abgewiesen. 8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Obwohl vorliegend kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, werden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger offensichtlich bedürftig ist. 8.2. Der Gemeinde X._____ wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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