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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.06.2018 U 2018 31

June 27, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,238 words·~6 min·5

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 31 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 27. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ ist geschieden und Mutter eines 6-jährigen Sohnes. Sie wohnte bereits einmal 2012/2013 in X._____ und bezog Sozialhilfe. Nach einer Abmeldung ins Ausland nahm sie in Y._____ Wohnsitz, wo sie ebenfalls öffentlich unterstützt werden musste. Per 1. Mai 2018 zog A._____ mit ihrem Sohn zurück nach X._____, wo sie im selben Mehrfamilienhaus wie ihre Mutter eine 4.5-Zimmer-Wohnung inkl. Parkplatz für einen Monatsmietzins von Fr. 1'400.-- mietete. 2. Der Regionale Sozialdienst ersuchte für A._____ mit Gesuch vom 19. April 2018 per 1. Mai 2018 die Gemeinde X._____ um öffentlichrechtliche Unterstützung ab dem 1. Mai 2018 bis auf Weiteres. Im Gesuch wird ausgeführt, dass A._____ die Mietzinslimiten der Gemeinde X._____ gekannt hat; die Mehrmiete finanziere sie deshalb aus dem Grundbedarf und allfälligen Integrationszulagen oder Erwerbseinkommensfreibeträgen. Somit ersuchte der Regionale Sozialdienst um Zusprechung einer öffentlichen Unterstützung im Betrag von monatlich Fr. 1'064.75. Das Formulargesuch als Beilage zum vom Regionalen Sozialdienst ausformulierten Unterstützungsgesuch ist zudem von A._____ persönlich unterzeichnet; im dazugehörigen Berechnungsblatt sind die Mietkosten konform mit den Richtlinien der Gemeinde betreffend Mietzinslimiten mit Fr. 1'150.-- angegeben. 3. Diesem Gesuch entsprach die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 30. April 2018 im Umfang von monatlich Fr. 1'064.75 bis zum 31. Dezember 2018. 4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin erhob sie Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Anrechnung von Wohnkosten von nur Fr. 1'150.-- pro Monat anstatt der effektiven Fr. 1'400.--. Wohnkosten in X._____ im Umfang von Fr. 1'150.-- seien realitätsfremd. Sie stellt daher

- 3 den Antrag auf Übernahme des Differenzbetrags von monatlich Fr. 250.-durch die Gemeinde. 5. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Poststempel) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass die verfügte öffentliche Unterstützung betragsmässig genau dem von der Beschwerdeführerin beantragten und persönlich unterschriebenen Gesuch entspreche. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl möglich, in X._____ Wohnraum im Rahmen der Mietzinslimiten zu finden. Die Beschwerdeführerin habe die Mietzinslimiten gekannt, zumal sie bereits im Jahr 2013 von der Gemeinde X._____ basierend auf derselben Richtlinie öffentlich unterstützt worden sei. Dennoch habe sie bewusst eine zu teure Wohnung gemietet. Mit der Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter in diese Wohnung gezogen, rechtfertige sich wenn schon, dass die Mutter den die Richtlinie übersteigenden Mietzins übernehmen würde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2018, worin der Beschwerdeführerin die sozialhilferechtliche Unterstützung bis zum 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 1'064.75 (= Fehlbetrag zwischen anrechenbarem Aufwand Fr. 2'701.40 und anrechenbarem Einkommen Fr. 1'636.65) pro Monat gewährt wurde. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, da sie den Kostenanteil für die Mietwohnung auf effektiv Fr. 1'400.-- und nicht auf Fr. 1'150.-- (gemäss Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin für einen Zweipersonenhaushalt) bezifferte. Die zu gewährende

- 4 - Mietzinsunterstützung sei somit um Fr. 250.-- pro Monat (Differenz Fr. 1'400.-- minus Fr. 1'150.--) zu tief ausgefallen. Beschwerde-thema ist hier somit die von der Beschwerdegegnerin nach ihren eigenen Richtlinien verfügte Mietzinslimite von Fr. 1'150.-- pro Monat für zwei Personen (Beschwerdeführerin und Sohn). Der Streitwert beläuft sich dabei auf total Fr. 3'000.-- (12 Monate x Differenzbetrag Fr. 250.-- pro Monat). Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) den Beschwerdegegenstand dar. Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin als Adressatin des missliebigen Mietzinsentscheids auch tatsächlich beschwert ist und ihr damit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung und Abänderung dieses Entscheids nach Art. 50 VRG zuerkannt werden kann. 1.2. Zur Beschwerdelegitimation gilt es festzuhalten, dass der zuständige Regionale Sozialdienst namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 19. April 2018 (s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 1'064.75 nachgesucht hat und von der Beschwerdegegnerin exakt auch dieser Sozialhilfebetrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin gesprochen wurde (s. Bg-act. 7 laut Beschluss vom 30. April 2018 [Ziff. 1]; Bg-act. 6 Verfügung vom 3. Mai 2018). In diesem Gesuch vom 19. April 2018 wurde unter der Rubrik 'Wohnsituation' (s. Bg-act. 2 S. 1 f.) klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie eine zu grosse und zu teure Wohnung mietete und sie den Mehrmietzins mit ihrem Grundbedarf, allfälligen Integrationszulagen oder Erwerbseinkommensfreibeträgen ausgleichen müsste. Dieses Gesuch mitsamt Begründung hat sich die Beschwerdeführerin nicht nur anrechnen zu lassen, sie hat es zumindest sogar mitunterzeichnet, wie sich aus dem Formulargesuch als Beilage zum Gesuch ergibt (vgl. Bg-act. 3 S. 2). Auf dem beigelegten Berechnungsblatt (Bg-act. 4 Ziff. B.3 [Wohnkosten]) inkl.

- 5 - Berechnungsblatt für Alleinerziehende und Kinder (Ziff. B.3) ist als Mietzins unter Hinweis auf die Richtlinie der Beschwerdegegnerin der Höchstbetrag von Fr. 1'150.-- aufgeführt (Bg-act. 5). Vor diesem Hintergrund geht es nun aber nicht an, nachträglich den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die dem Gesuch antragsgemäss vollumfänglich entsprach, inhaltlich plötzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin kann daher aufgrund ihres eigenen Verhaltens von vornherein gar nicht als 'beschwert' im Sinne von Art. 50 VRG bezeichnet werden. Auf die Beschwerde tritt das Gericht somit mangels Beschwerdebefugnis nicht ein. 1.3. Selbst wenn man hierzu aber anderer Meinung wäre und die Beschwerde materiell behandelt würde, müsste diese abgewiesen werden. Für das Gericht ist nämlich nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin und ihr sechsjähriger Sohn eine 4.5-Zimmer-Wohnung benötigen. Bereits eine kurze Internet-Recherche zum lokalen Wohnungsmarkt zeigt hierzu auf, dass es nicht realitätsfremd oder gar utopisch ist, eine angemessene Unterkunft in der betreffenden Gemeinde zu finden (IT-Inserat: Neue, moderne 3.5 Zi Whg im Herzen der Beschwerdegegnerin, Mietpreis Fr. 1'295.--, Wohnfläche 70 m2, Bezug 01.07.2018; oder 2-Zi Whg in 2- Familienhaus, Mietpreis Fr. 1'000.-- ab sofort bis 31.03.2019). Damit ist eine tatsächliche Verfügbarkeit einer adäquaten Wohnung im Bereich der fixierten Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin hinreichend nachgewiesen. Anstatt der geltend gemachten Lebenssituation mit der angeblich auf Unterstützung angewiesenen Mutter der Beschwerdeführerin im selben Mehrfamilienhaus – was ja als Grund für den Wegzug am bisherigen Wohnort zurück an den früheren (2012/2013) und jetzt wieder neuen Wohnort (2018) angegeben wird – könnte man nämlich mindestens geradesogut argumentieren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin und ihres Enkels in dieser 4.5-Zimmer-Wohnung auch noch Platz für diese nahen Verwandten hätte und mit einer Kostenaufteilung des Mietzinses auch die kritisierte Mietzinslimite von maximal Fr. 1'150.-- eingehalten

- 6 werden könnte. Denkbar wäre zudem auch, dass die Mutter für die Differenz zur Mietzinslimite (also für die zusätzlich beantragten/geforderten Fr. 250.-- pro Monat) aufkommen würde, weil die Beschwerdeführerin ja offenbar ihretwegen in diese Wohnung gezogen ist. 2.1. Auf die Beschwerde wird aus formellen Gründen (vgl. E.1.2, hiervor) nicht eingetreten, was die Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2018 bezüglich der gewährten Mietzinskosten zur Konsequenz hat. 2.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin wird vorliegend verzichtet, da einzig ein Prozessurteil (ohne materielle Behandlung der Streitsache) zu redigieren war und dem Gericht daraus kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. Zudem geht es um 'Sozialhilfe', was einen Kostenverzicht umso mehr rechtfertigt. 2.3. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (vgl. analoge Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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