Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2018 U 2017 58

April 10, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,615 words·~13 min·4

Summary

URP-Rückerstattung | unentgeltliche Rechtspflege

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 58 3. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 10. April 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend URP-Rückerstattung

- 2 - 1. Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wurde A._____ mit Verfügung des Bezirksgericht Plessur (neu Regionalgericht Plessur) vom 29. Dezember 2010 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Urteil vom 10. September 2012 wurde die Ehe von A._____ gemäss Art. 111 ZGB geschieden. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege übernahm der Kanton nach Abschluss des Verfahrens die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 21'940.60, bestehend aus Verfahrenskosten von Fr. 4'485.-- und Anwaltskosten von Fr. 17'455.60. In der genannten Verfügung wurde A._____ auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen. 2. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden traf im März 2017 Abklärungen zwecks einer Rückforderung der vom Kanton bevorschussten Kosten im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Diese ergaben, dass A._____ gemäss Steuerveranlagung 2015 vom 11. April 2017 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 39'371.-- und ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'400.-- verfüge. Mit Schreiben vom 10. April 2017 wurde A._____ dazu aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Erhebungsformulars und weiteren Nachweisen offenzulegen. Am 27. April 2017 reichte sie einige Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 28. April 2017 machte die Steuerverwaltung A._____ darauf aufmerksam, dass für einige geltend gemachte Kosten keine Belege eingereicht worden seien und setzte ihr im selben Schreiben eine Nachbesserungsfrist. In der Folge reichte A._____ die fehlenden Unterlagen ein und erläuterte einige Punkte. 3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verlangte die Steuerverwaltung den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 21'940.60 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren massgeblichen Existenzminimums vom 15. Mai 2017 sowie den weiteren

- 3 - Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum der Pflichtigen von Fr. 8'501.50 und hielt fest, dass sich das Einkommen der A._____ (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf Fr. 8'934.-- belaufe, sodass ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 432.50 resultiere. Schliesslich lasse auch die Vermögenssituation eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder zu. A._____ weise in ihrer Steuererklärung 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. 39'371.-- aus. Demgemäss sei sie in der Lage, die bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 21'940.60 mittels einmaliger Zahlung zurückzuzahlen. 4. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Überprüfung. Sollte das Gericht zum selben Ergebnis kommen, sei ihr mindestens eine Ratenzahlung zu ermöglichen und die monatliche Rate auf Fr. 500.-- festzusetzen. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass es ihr mit den Ersparnissen der letzten Jahre zwar möglich sei, den Betrag auf einmal zurückzuzahlen, dieses Geld aber angespart habe, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Das Schulgeld für ihren Sohn belaufe sich auf rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Sollte sie den vollen Betrag mittels einer Einmalzahlung leisten müssen, werde sie für das Schulgeld ihres Sohnes nicht mehr aufkommen können. Sie könne den Entscheid nicht nachvollziehen. 5. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben sei, nach den gleichen Grundsätzen

- 4 zu prüfen sei, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Im konkreten Fall verfüge die Beschwerdeführerin per 12. Mai 2017 über ein Vermögen von rund Fr. 45'000.--. Obwohl sich die Rückforderung schon allein aufgrund des Vermögens als gerechtfertigt erweise, habe die Beschwerdegegnerin zusätzlich auch eine Notbedarfsberechnung durchgeführt. Daraus habe ein monatlicher Überschuss von Fr. 432.50 resultiert. Es käme folglich zu keinem Vermögensverzehr, sodass dieser Betrag ausreiche, um eine Rückforderung der gesamten vom Kanton Graubünden getragenen URP- Kosten zu verfügen. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass sie in der Lage sei, die bevorschussten Kosten auf einmal zurückzuzahlen. Die ihrerseits vorgebrachten Schuldgelder ihres Sohnes seien bereits bei der Existenzminimumberechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Demzufolge könne die Beschwerdeführerin diese über die laufenden Ausgaben decken und nicht einzig über das Vermögen. Ausserdem seien vorhandene Vermögenswerte bis auf einen "Notgroschen" für die Rückzahlung der URP-Kosten zu beanspruchen. Der erwähnte "Notgroschen" betrage je nach Konstellation zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 15'000.--. Vorliegend bleibe der "Notgroschen" der Beschwerdeführerin unangetastet, was ihr ermögliche, unerwartete Ausgaben weiterhin tätigen zu können. Bezüglich der Ratenzahlung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese nicht als zielführende Begleichungsmethode erscheine, zumal die Beschwerdeführerin neben einem Einkommensüberschuss über genügende Vermögenswerte verfüge. Eine Ratenzahlung führe bloss zu einem grossen Aufwand sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdegegnerin.

- 5 - 6. Die am 27. Juni 2017 dazu aufgeforderte Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, sodass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 19. Juli 2017 als abgeschlossen erklärte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2017. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der im Zuge ihrer Ehescheidung 2012 bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 21'940.60 verpflichtet wurde. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen

- 6 - Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt immer noch bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der http://links.weblaw.ch/de/BGE-122-I-322 http://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-U-12-96 http://links.weblaw.ch/de/GR:%20GRVG-U-11-12

- 7 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im einschlägigen Formular vom 27. April 2017, die Steuerveranlagung des Jahres 2015 sowie die eingereichten Belege. Vorliegend weist die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2015 der Beschwerdeführerin ein totales Vermögen von Fr. 75'371.-- aus, welches sich aus Wertschriftenvermögen von insgesamt Fr. 70'762.-- sowie weiteren Vermögenswerten im Umfang von Fr. 4'609.-- zusammensetzt (beschwerdegegnerischen Akten [Bg-act. 9]). Die Beschwerdeführerin machte weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend, dass dieses Wertschriftenvermögen nicht mehr bestehe. Vielmehr räumte sie in ihrer Beschwerdeschrift ein, sie könne die gesamten, dazumal durch den Kanton bevorschussten Kosten erstatten. Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszügen ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der einen Bank per April 2017 einen Saldo von Fr. 3'816.23, bei der zweiten Bank (Privatkonto) per 1. April 2017 ein Saldo von Fr. 1'954.92 und auf dem Anlagesparkonto der zweiten Bank am 26. April 2017 - nach Einzahlung der dritten Säule - noch über Fr. 39'649.57 auswies (vgl. Bgact. 9). Insgesamt besitzt sie Kontoguthaben im Betrag von Fr. 45'420.72. Bereits dabei handelt es sich um einen Betrag deutlich über einem allfälligen Freibetrag (sog. „Notgroschen“), wie nachfolgend darzulegen sein wird.

- 8 b) Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführte, gelten bei der Überprüfung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten dieselben Regeln wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer Gesuchstellerin, die über ein Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten "Notgroschen", nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Dieser Freibetrag bzw. "Notgroschen", welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand einer allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, von der Gesuchstellerin für einen normalen Prozess die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Basis zu verlangen und sie dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Literatur wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für Alleinstehende auszugehen ist, wobei ein "Notgroschen" von über Fr. 20'000.-- nur in besonderen Fällen in Frage kommt (S. MEICHSSNER, a.a.O., S. 86 m.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren 41 Jahren noch jung, verfügt gemäss den Akten sowohl über einen Vorsorgeschutz der zweiten als auch der dritten Säule und erwirtschaftet ein monatliches Erwerbseinkommen von durchschnittlich Fr. 6'984.--. Unter Beachtung ihrer ökonomischen und sozialen Situation, ist nicht ersichtlich, weshalb der ihr zu belassende Notgroschen höher als Fr. 15'000.--, geschweige denn in der Höhe der Kontoguthaben anzusetzen wäre. Selbst wenn man im konkreten Fall vom höheren unantastbaren Freibetrag von Fr. 20'000.-- ausgehen

- 9 würde, erweist sich die verfügte Rückforderung im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Guthaben von rund Fr. 45'000.-- als gerechtfertigt. 5. a) Obwohl sich die Rückerstattung der bevorschussten Kosten über die unentgeltliche Rechtspflege den vorstehenden Ausführungen zufolge bereits aufgrund der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin rechtfertigt, sind nachfolgend die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. b) Gemäss der durch die Vorinstanz durchgeführten Notbedarfsrechnung wurde für die Berechnung der mutmasslichen Ausgaben für den Lebensunterhalt (Aufwandseite) richtigerweise auf den existenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für Alleinerziehende von Fr. 1'350.-sowie den Unterhalt der Kinder von Fr. 1'200.--, zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den gesamten Grundbetrag (hier also plus Fr. 510.--), abgestellt (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/ 14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; I./Ziff. 3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZB 02 14 vom 10. Februar 2003 E.4f). Als gesonderte Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag rechnete die Beschwerdegegnerin sodann neben dem monatlichen Mietzins sowie den Heizungs- und Nebenkosten, auch die weiteren anrechenbaren Lebensaufwandkosten wie Krankenkassenbeiträge, Berufsauslagen, Schulkosten der Kinder, laufende Steuern und verschieden Auslagen hinzu. Die Ausgabenermittlung kann als korrekt und vollständig bezeichnet werden und wird von der Beschwerdeführerin berechtigterweise auch nicht bestritten. Das URP-Existenzminimum wurde danach auf Fr. 8'501.50 pro Monat festgelegt und dem durchschnittlichen Nettomonatslohn von

- 10 - Fr. 6'984.-- sowie der Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'950.--, total Fr. 8'934.--, gegenübergestellt (Bg-act. 9 und 10), was zu einem Überschuss von Fr. 432.50 pro Monat führte. Die Beschwerdeführerin vermag demnach ihren Lebensunterhalt mit ihrem monatlichen Einkommen zu decken, weshalb sie nicht zu einem monatlichen Vermögensverzehr gezwungen ist. c) Insoweit die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, sie könne für das Schulgeld ihres Sohnes von rund Fr. 1'000.-- pro Monat nicht mehr aufkommen, sollte sie die bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 21'940.60 mit einer Einmalzahlung zu begleichen haben, kann sie nicht gehört werden. Das Schulgeld ihres Sohnes wurde bereits bei der Existenzminimumberechnung, welche einen monatlichen Überschuss von Fr. 432.50 ausweist, zu ihren Gunsten berücksichtigt (vgl. Bg-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht rechtmässig sein sollte. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung daher richtig festhält, wurde das Schulgeld im Umfang von Fr. 969.-- pro Monat als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag (Aufwandseite) in die Berechnung einbezogen, sodass die Beschwerdeführerin diese Kosten über die laufenden Ausgaben abdecken kann und hierfür nicht auf das angesparte Vermögen zurückzugreifen hat. Grundsätzlich haben unmündige Kinder die (unentgeltliche) öffentliche Schule zu besuchen. Die Kosten einer Privatschule sind nur dann bei der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigt, wenn der Besuch einer solchen aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig ist (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 315). Die Beschwerdeführerin führt als Grund, weshalb ihr Sohn das Privatgymnasium besucht an, dass er aufgrund der unterschiedlichen

- 11 kantonalen Lehrplangestaltung einen erheblichen Rückstand in Französisch gehabt hätte und durch die bessere individuelle Förderung am Privatgymnasium diesen Rückstand habe aufholen können. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich festhält, dass die Kosten einer Privatschule nicht in vollem Ausmass zu Lasten des Rückforderungsanspruches des Gemeinwesens entgegengehalten werden können, geht sie offenbar von keinem zwingenden Grund für den Besuch einer Privatschule aus. Es kann somit gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin grosszügig vorgegangen ist, indem sie die Kosten dennoch in ihre Berechnung miteinbezog – zumindest das Schulgeld, einen Teil des Schulmaterials und die Kosten für das Halbtax- Abonnement. 6. Für den Fall, dass das Gericht anlässlich der Überprüfung des Entscheides der Beschwerdegegnerin zum selben Ergebnis kommen sollte, ersuchte die Beschwerdeführerin um die Möglichkeit einer Ratenzahlung von Fr. 500.-- pro Monat. Das Gesuch um Ratenzahlung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend nicht Sache des angerufenen Gerichtes ist, darüber zu entscheiden, ob eine Ratenzahlung zu gewähren ist oder nicht. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. Ratenzahlungen, welche eine individuelle und befristete Zusage im Einzelfall bilden, sind willkürfrei und rechtsgleich von den zuständigen Behörden zu gewähren. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 21'940.60 verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der

- 12 - Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2017 58 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.04.2018 U 2017 58 — Swissrulings