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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2018 U 2017 57

January 31, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,080 words·~15 min·8

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 57 3. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL 31. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Die eritreischen Staatsangehörigen, B._____ und A._____, haben gemeinsam fünf Kinder. Nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt wurden, lebten sie zunächst gemeinsam in Y._____. 2. Am 1. August 2013 zog A._____ nach X._____. Mit Leistungsentscheid vom 20. Mai 2016 sprachen ihm die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 öffentliche Unterstützung im Betrag von Fr. 1'736.-- zu, wobei sie den darin enthaltenen Mietzins im Betrag von Fr. 750.-- jeweils direkt dem Vermieter von A._____ überwiesen. Der Restbetrag von Fr. 986.-- wurde A._____ ausbezahlt. 3. Am 1. November 2016 gab B._____ ihren Wohnsitz in Y._____ auf und zog mit den Kindern ebenfalls nach X._____. Mit Leistungsentscheid vom 20. Oktober 2016 gewährten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ B._____ mit Wirkung ab dem 1. November 2016 öffentliche Unterstützung von total Fr. 3'901.55. Die darin enthaltenen Mietkosten im Betrag von Fr. 1'795.-- überwiesen sie jeweils direkt dem Vermieter von B._____. Der Restbetrag von Fr. 2'109.55 wurde B._____ ausbezahlt. 4. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 forderten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ A._____ auf, wieder mit B._____ zusammenzuleben. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und den Mietvertrag für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31. März 2017 nicht auflösen, so werde von einem unterstützungsbedürftigen Haushalt ausgegangen und die Berechnung dahingehend angepasst. 5. Mit Leistungsentscheid vom 9. März 2017 erhöhten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ die B._____ direkt auszuzahlende öffentliche Unterstützung in der Folge per 1. April 2017 auf Fr. 2'219.80, womit die ihr gewährte öffentliche Unterstützung auf Fr. 4'014.80 anstieg. Die von

- 3 - B._____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat X._____ mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ab. 6. Mit Leistungsentscheid vom 15. März 2017 reduzierten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ die A._____ gewährte öffentliche Unterstützung alsdann per 1. April 2017 auf Fr. 398.--. Dagegen reichte A._____ mit Schreiben vom 20. März 2017 Beschwerde beim Gemeinderat X._____ ein. Der Beschwerde wurde am 29. März 2017 hinsichtlich der Bezahlung des Mietzinses die aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid des Gemeinderates gewährt. Der Gemeinderat wies mit Entscheid vom 9. Mai 2017 die Beschwerde ab. Wie auch im B._____ betreffenden Entscheid gleichen Datums erkannt, wies der Gemeinderat die Sozialen Dienste an, das SKOS-Budget ab 1. Mai 2017 auf der Basis eines Konkubinats/7-Personenhaushalts mit individuellem Unterstützungskonto zu führen. 7. Gegen die genannten Entscheide vom 9. Mai 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer, bisweilen auch als Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin bezeichnet) am 15. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellten sie folgende Rechtsbegehren: "1. Die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. 2. Es sei die Sozialhilfe für den Beschwerdeführer A._____ weiterhin als alleinstehende Person mit eigener Wohnung zu ermitteln und auszurichten. 3. Es sei die Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin B.____ und die bei ihr lebenden Kinder weiterhin als alleinerziehende Person mit eigener Wohnung zu ermitteln und auszurichten. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, den Beschwerdeführern zumindest bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Verwaltungsgerichts Graubünden die Sozialhilfe im selben Umfang wie vor der Kürzung bzw. vor Erlass der angefochtenen Entscheide auszurichten.

- 4 - 5. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen." Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit der Kürzung gegenwärtig in der Notschlafstelle übernachten müsse. Sie könnten und möchten ihre eheliche Beziehung nicht wieder aufnehmen. Das Zusammenleben gefährde ihr Wohl und das ihrer Kinder. Sie seien seit 2013 getrennt. Die Gemeinde X._____ gehe anstatt von einem getrennten Ehepaar fälschlicherweise von einem Konkubinat aus. Beide hätten eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, wobei auf deren gerichtliche Genehmigung aus Kostengründen verzichtet worden sei. Selbst wenn man die Ehe nicht annehmen möchte, so lägen keine Umstände für das Bestehen eines Konkubinats vor. Für die Trennung sprächen dagegen die 4-jährige Dauer sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführer getrennte Wohnungen hätten und sich kaum sähen, obschon sie inzwischen noch zwei Kinder gezeugt hätten. 8. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Gemeinde X._____ am 28. Juni 2017 eine Eingabe ein, worin sie die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. eventualiter die Beschränkung derselben auf die Wohnraumsicherung des Beschwerdeführers beantragte. 9. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2017 nahm der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen an und trat auf diesen nicht ein bzw. wies diesen ab. 10. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, vorliegend bestünden keine gerichtliche Trennungsvereinbarung und auch keine wichtigen Gründe,

- 5 die das Zusammenleben der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss Zivilstandsregister seien die Beschwerdeführer nicht verheiratet. Die "Trennungsvereinbarung" sei nur pro forma errichtet worden. Im Gesamtkontext, vor allem aufgrund des schon vor der Einreise in die Schweiz, mindestens im Jahr 2000 begonnenen Zusammenlebens, sei ein gefestigtes Konkubinat anzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die geschlechtliche Beziehung offensichtlich gelebt worden sei, sei doch das letzte gemeinsame Kind erst einige Monate alt. 11. Mit Replik vom 14. September 2017 vertieften die Beschwerdeführer ihren Standpunkt und präzisierten, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2017 in Z.____ wohne, wo er eine Arbeit gefunden habe. Damit erweise sich die Kürzung definitiv als nicht angebracht. 12. Mit Duplik vom 19. Oktober 2017 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Trennung des Paares mit dem Umzug des Beschwerdeführers per 1. August 2017 in der Tat plausibel werde. Aufgrund der geänderten Ausgangslage hätten die Sozialen Dienste am 21. September 2017 (gültig ab 1. August 2017) einen neuen Leistungsentscheid für die Beschwerdeführerin erlassen, wonach ihr Sozialhilfe für sechs Personen in einem 6-Personenhaushalt gewährt werde. 13. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 trugen die Beschwerdeführer insbesondere vor, die Sache sei durch den Umzug des Beschwerdeführers per 1. August 2017 und die mit Wirkung ab diesem Datum verfügte Leistungsänderung für die Beschwerdeführerin nicht erledigt. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer noch Anspruch auf die infolge der Kürzung nicht gewährten Sozialhilfebeträge für die Monate Mai, Juni und Juli 2017.

- 6 - 14. Mit am 14. Dezember 2017 eingereichten Schreiben verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Entscheide wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 9., mitgeteilt am 15. Mai 2017, womit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern ab dem 1. Mai 2017 Sozialhilfeleistungen auf der Basis eines 7-Personenhaushalts, statt wie zuvor auf der Basis getrennter Haushalte, gewährte. b) Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Durch den angefochtenen Entscheid hat die bisher ausgerichtete Sozialhilfe des Beschwerdeführers eine Kürzung erfahren, weshalb seine Beschwer ohne Weiteres zu bejahen ist. Demgegenüber bezog die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit ihrem Zuzug nach X._____ am 1. November 2016 zunächst Fr. 3'901.55 an Sozialhilfeleistungen (vgl. Leistungsentscheid vom 20. Oktober 2016 [Bgact. 2.9]), d.h. weniger als die durch den angefochtenen Entscheid für den hier interessierenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2017 verfügten Fr. 4'014.80 (vgl. Leistungsentscheid vom 9. März 2017 [Bg-act. 2.5], angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2017 [Bg-act. 2.2]). Der erste Leistungsentscheid vom 20. Oktober 2016 für die Beschwerdeführerin ging – gestützt auf getrennte Haushalte der Beschwerdeführer – von 5

- 7 - Personen in einem 5-Personenhaushalt aus (dies offenbar deshalb, weil das fünfte Kind der Beschwerdeführer damals noch nicht geboren war). Der angefochtene Entscheid basiert hingegen auf einem Konkubinat der Beschwerdeführer (mit individuellem Unterstützungskonto), weshalb die Unterstützung der Beschwerdeführerin gestützt auf 6 Personen in einem 7-Personen haushalt erfolgte (vgl. SKOS-Budget vom 1. März 2017 [Bg-act. 2.6] und Leistungsentscheid vom 9. März 2017 [Bg-act. 2.5, wobei darin wohl fälschlicherweise 7 statt 6 Personen angegeben sind]). Inzwischen ist aber mit Wirkung ab dem 1. August 2017 der Leistungsentscheid vom 21. September 2017 (Bg-act. 4) ergangen, worin der Beschwerdeführerin gestützt auf getrennte Haushalte Sozialhilfe für 6 Personen in einem 6- Personenhaushalt ausgerichtet wird, was einem Betrag von Fr. 4'351.-entspricht (vgl. Bg-act. 4). Da im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides das fünfte Kind bereits einige Monate alt war, ist für die Berechnung der Unterstützung der Beschwerdeführerin gemäss getrennter Haushalte der Betrag gemäss 6 Personen (in einem 6- Personenhaushalt) massgebend, d.h. Fr. 4'351.--. Nicht relevant ist insofern der ursprüngliche Entscheid vom 20. Oktober 2016 (Bg-act. 2.9) über Fr. 3'901.55, da dieser, wie erwähnt, auf einem 5-Personenhaushalt fusst. Auf der Basis getrennter Haushalte, wie von den Beschwerdeführern verlangt, erhält die Beschwerdeführerin demnach Fr. 4'351.--, wogegen ihr gemäss angefochtenem Entscheid auf der Basis eines 7-Personenhaushalts (für 6 Personen) Fr. 4'014.80 zustehen. Insoweit ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt, weshalb ihre Beschwer ebenfalls gegeben ist. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. c) Seit dem 1. August 2017 wohnt der Beschwerdeführer in einer eigenen Wohnung in Z.____, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

- 8 vom 21. August 2017 sein Dossier per 31. Juli 2017 abgeschlossen hat. Mit neuem Leistungsentscheid vom 21. September 2017 (Bg-act. 4) hat die Beschwerdegegnerin sodann die an die Beschwerdeführerin gewährte Sozialhilfe dahingehend angepasst, dass ihr ab dem 1. August 2017 gemäss separater Haushalte der entsprechende Betrag für sechs Personen in einem 6-Personenhaushalt (und zwar Fr. 4'351.--; vgl. vorstehende Erwägung 1b) ausgerichtet wird. Strittig ist mithin, wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 präzisiert, einzig nur noch die rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfeleistungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2017. d) Zur Ermittlung des Streitwertes für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 sind von den Beträgen für die separaten Haushalte (Fr. 1'736.-- + Fr. 4'351.-- = Fr. 6'087.--) die mit den angefochtenen Entscheiden beschlossenen Beträge gemäss einem 7-Personenhaushalt (Fr. 398.-- + Fr. 4'014.80 = Fr. 4'412.80) abzuziehen, was einen monatlichen Wert von Fr. 1'674.2 ergibt. Der Streitwert beträgt somit Fr. 5'022.60 (Fr. 1'674.20 x 3), weshalb über die Beschwerde in der ordentlichen Dreierbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. 3 lit. a e contrario VRG). 2. Die Sozialhilfe soll einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und nicht zur Äufnung von Vermögen führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 00 105 vom 16. Januar 2001 E.6b). Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip erstreckt sich Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Sozialhilfeempfänger – auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten – nicht verlangen kann, dass ihm rückwirkend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts – Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74 und 164; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 257; HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,

- 9 - Luzern 2008, S. 47 f.). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So kann die Übernahme von Schulden ausnahmsweise etwa dann geboten sein, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Solche Ausnahmen können etwa darin bestehen, dass zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietzinsausstände, zur Verhinderung eines Kassenausschlusses Krankenversicherungsprämien oder zur Vermeidung von Beitragslücken Mindestbeiträge der Sozialversicherung übernommen werden (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 152 sowie Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Bern 2014, S. 5 ff.). Eine weitere Ausnahme zum Rückwirkungsverbot betrifft den Fall, in dem die Sozialhilfebehörde einen Anspruch verkannte. So sind im Rechtsmittelverfahren bei Gutheissung eines zunächst von der Sozialhilfebehörde abgelehnten Unterstützungsbegehrens, falls vorher keine provisorische Hilfe durch eine vorsorgliche Massnahme gewährt wurde, nachträgliche Leistungen zu erbringen (WIZENT, a.a.O., S. 286; WOLFFERS, a.a.O., S. 164). Grundsätzlich ist die öffentlich-rechtliche Unterstützung somit praxisgemäss ab Monat der Gesuchseinreichung zu gewähren. Sinngemäss hat im Falle eines erfolgreich eingelegten Rechtsmittels gegen eine – wie hier – von der Sozialbehörde beschlossene Leistungskürzung eine Nachzahlung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Leistungskürzung zu erfolgen. 3. a) Zusammenlebende Ehegatten bilden eine Unterstützungseinheit. Ob und wann Ehegatten nicht mehr zusammen bzw. getrennt leben, bestimmt sich nach dem Sozialhilferecht. Die Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, einem Ehepaar auf Dauer zwei Haushalte zu finanzieren. Entstehen aus dem Getrenntleben von Ehepartnern Mehrauslagen, sind diese lediglich zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür vorhanden sind. Letzteres kann z.B. bei

- 10 beruflichen Umständen der Fall sein oder wenn ein Zusammenleben nicht zumutbar ist (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 459 m.H.; Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270] i.V.m. SKOS-Richtlinien F.3.2). b) Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Die familienähnlichen Wohn-und Lebensgemeinschaften werden somit nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Besteht jedoch ein Konkubinat seit mindestens zwei Jahren oder lebt ein Paar, unabhängig von der Beziehungsdauer, mit einem gemeinsamen Kind zusammen, so ist vermutungsweise von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Gefestigte Konkubinate dürfen sozialhilferechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ehepaar. Laut SKOS-Richtlinien zeichnet sich deshalb eine Gleichbehandlung der gefestigten Konkubinate mit der Ehe ab. Dies hat bei solchen Lebensgemeinschaften, in denen beide Partner bedürftig sind, die Folge, dass die Budgetberechnung gleich wie bei Ehepaaren im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse erfolgt, mit dem Unterschied, dass anstelle eines gemeinsamen Unterstützungskontos für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen ist (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der SKOS, Diss. Basel 2011, S. 214; SKOS- Richtlinien B.2.3 und F.5.1; WIZENT, a.a.O., S. 465). 4. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. August 2017 in eine eigene Wohnung in Z.____ gezogen ist, hat auch die Beschwerdegegnerin die Trennung der Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Leistungsentscheid für die Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017 [Bg-act. 4] und Duplik vom 19. Oktober 2017). Von einer Trennung der Beschwerdeführer ist

- 11 aber aufgrund der vorliegenden Umstände bereits seit dem Zuzug des Beschwerdeführers nach X._____ am 1. August 2013 auszugehen, zumal sie seitdem in separaten Wohnungen leben. Dass die Beschwerdegegnerin und die Kinder am 1. November 2016 in eine eigene Wohnung in X._____ einzogen, spricht noch nicht für ein Zusammenleben. Auf ein Zusammenleben kann auch nicht allein gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer während des Getrenntlebens noch ein gemeinsames Kind bekamen. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes während der hier massgeblichen Zeit wird ausserdem durch den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000, also vor ihrer Einreise in die Schweiz in 2011 bzw. 2012, ihr erstes gemeinsame Kind bekamen und zwei ihrer insgesamt fünf Kinder in der Schweiz auf die Welt kamen, nicht ganz erhärtet. Die Frage, ob die Beschwerdeführer verheiratet sind und damit ob von einer Aufhebung des gemeinsamen (ehelichen) Haushaltes oder vom Nichtbestehen eines gefestigten Konkubinats auszugehen ist, kann offen bleiben, denn so oder so ist hier anzunehmen, dass die Beschwerdeführer voneinander getrennt leben. Ein Zusammenleben ist ihnen im Übrigen offenbar nicht zuzumuten, lassen sich doch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer betreffend die im Falle eines Zusammenlebens drohende, akute Gefährdung von Leib und Leben für alle Beteiligten (also auch für die Kinder) nicht wie reine Parteibehauptungen anzweifeln, da bereits die objektiven Umstände überwiegend wahrscheinlich für eine andauernde Trennung der Beschwerdeführer sprechen. Demnach wäre die Sozialhilfe im hier massgebenden Zeitraum (Mai, Juni und Juli 2017) gestützt auf zwei getrennte Haushalte zu berechnen gewesen, und zwar für den Beschwerdeführer als Alleinstehenden und für die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, den Beschwerdeführern die

- 12 gebührende Sozialhilfe für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 gestützt auf die Berechnung für zwei getrennte Haushalte auszurichten, wobei namentlich das vom Beschwerdeführer ab 19. Juni 2017 erzielte Einkommen (vgl. Bg-act. 3 und Bf-act. 17) zu berücksichtigen ist. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat die als obsiegend zu betrachtenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. b) Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) festgelegten Rahmen von Fr. 210.-- bis und mit Fr. 270.-- nicht sprengten. Das Verwaltungsgericht hat nun am 5. September 2017 (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b), um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen, folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen.

- 13 c) Im vorliegenden Fall weist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote vom 6. Dezember 2017 einen Totalbetrag von Fr. 4'449.60 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'000.-- [16 Std. à Fr. 250.--] plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 120.--] und 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 329.60]) auf. Eine Honorarvereinbarung wurde aber nicht eingereicht. Demnach ist der Stundenansatz gemäss vorgenannter Praxis des Verwaltungsgerichts bei unterlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer somit im Umfang von Fr. 4'271.60 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'840.-- [16 Std. à Fr. 240.--] plus 3 % Spesenpauschale [Fr. 115.30] plus 8 % MWST [Fr. 316.40]) aussergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird zur Ausrichtung von Sozialhilfe an A._____ und B._____ für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 im Sinne der Erwägungen verpflichtet. 2. Die Gerichtskosten bestehend aus Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 14 - 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'271.60.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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