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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.04.2017 U 2016 101

April 7, 2017·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,405 words·~17 min·5

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 101 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. April 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch MLaw Pierina Engi, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ und seine Frau wurden zusammen mit ihrem Sohn als syrische Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt. Die Familie wurde zunächst während drei Wochen im Reka-Feriendorf in Y._____ untergebracht. Da dieses per 22. Oktober 2016 geschlossen wurde, bemühte sich sowohl die Caritas wie auch der Sozialdienst um eine langfristige Anschlusslösung. Per 15. Oktober 2016 (Mietbeginn) wurde eine 3-Zimmer-Wohnung in X._____ gefunden. Am 11. Oktober bzw. 14. Oktober 2016 wurde der diesbezügliche Mietvertrag geschlossen (Bruttomietzins Fr. 1'400.-- und feste Vertragsdauer bis 30. September 2018). 2. Am 26. Oktober 2016 reichte der Regionale Sozialdienst ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung im Namen von A._____ bei der Gemeinde X._____ ein. 3. Mit Verfügung vom 7. November 2016 entschied die Gemeinde X._____, dieses Gesuch gutzuheissen. Der Auszahlungsbetrag belief sich gemäss Verfügung rückwirkend per 15. Oktober 2016 auf monatlich total Fr. 3'234.- -. Davon gewährte die Gemeinde X._____ für die Wohnungskosten mit Nebenkosten eine Auszahlung von monatlich Fr. 1'400.-- bis zum 31. März 2017. Für die Zeit danach wurden lediglich noch Fr. 1'300.-- für die Wohnungskosten angerechnet. Die Gemeinde begründete diesen Entscheid damit, dass gemäss interner Richtlinien über die maximalen Wohnungsmieten für Bezüger von Sozialhilfe der Gemeinde X._____, Ziff. 1.5, der Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- liege. 4. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2016, namentlich gegen den Entscheid, wonach die Mehrkosten für die Miete nur bis zum 31. März 2017 übernommen würden, Beschwerde an das

- 3 - Verwaltungsgericht. Begründend führte er an, dass er gemäss Mietvertrag eine feste Vertragsdauer bis 30. September 2018 habe und ausserdem keine günstigere Alternative – wie im Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung beschrieben – verfügbar gewesen sei. Im Übrigen beantrage er aufgrund seiner knappen finanziellen Mittel, die sich aus der Verfügung ergäben, die unentgeltliche Rechtspflege. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen führte sie an, dass die Richtlinien der Gemeinde den Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- festlegten, weswegen kein rechtlicher Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen bestehe. 6. In seiner Replik vom 14. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, den überhöhten Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu übernehmen. Er hielt fest, dass es sich bei den Vorgaben der Gemeinden um Richtlinien handle, nicht um gesetzliche Grundlagen. Er sei zwar über die Richtlinien informiert gewesen, jedoch sei die jetzige die günstigste verfügbare Wohnung gewesen. 7. Am 3. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik in keiner Weise darlege oder gar Beweise einreiche, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde X._____ oder in deren Umkreis keine Wohnung in der entsprechenden Preisklasse verfügbar gewesen sei. Trotz Kenntnis der diesbezüglichen Richtlinien habe er einen Mietvertrag mit einer Mindestlaufdauer bis zum 30. September 2018 abgeschlossen.

- 4 - Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. November 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung ab 15. Oktober 2016 von monatlich insgesamt Fr. 3'234.-- zugestanden wurde, ab 1. April 2017 allerdings für die Wohnungskosten nicht mehr wie bis anhin Fr. 1'400.-- ausbezahlt werden, sondern gemäss den internen Richtlinien ein reduzierter Beitrag in der Höhe von Fr. 1'300.--. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangenen, individuell konkreten Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht. Die Beschwerde genügt ausserdem den in Art. 38 VRG statuierten Mindestvoraussetzungen bezüglich Form (Art. 38 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

- 5 b) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der richterlichen Zuständigkeit bzw. der Berechnung des Streitwerts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe. Bei der öffentlich-rechtlichen Unterstützung sind die Voraussetzungen und die Höhe des Beitrags grundsätzlich regelmässig zu überprüfen. Praxisgemäss stellt das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Streitwerts im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel auf die Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten ab (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 69 E.1b). In casu beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- ab dem 1. März 2017. Zum effektiv anerkannten Betrag von Fr. 1'300.-- besteht eine Differenz von Fr. 100.--. Der Streitwert beträgt demnach Fr. 1'200.--. Selbst wenn die mietvertragliche erstmalige Kündigungsfrist vom 30. September 2018 berücksichtigt wird, ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'800.-- (18 x 100.--), womit in jedem Fall in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. c) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Reduktion der Wohnungsbeitragskosten von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'300.-- ab 1. April 2017 rechtens erfolgte. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, während im übrigen die angefochtene Verfügung nicht bestritten ist. 2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Artikel 2 des

- 6 - Gesetzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Anzurechnen sind gemäss SKOS-Richtlinien die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich

- 7 zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können. c) Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet betreffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Nach Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes ist die Organisation der Unterstützungshilfe Sache der politischen Gemeinde. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Zudem hat die Gemeinde bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Marktverhältnisse, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder auf Immobiliensuchwebseiten kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen (Richt-)Werten ausgehen, sondern hat den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und

- 8 jeweils anhand möglichst aktueller Angaben zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung. Ferner gilt es in Zusammenhang mit Mietzinsrichtwerten Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist. Übliche Kündigungsfristen sind in der Regel zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). d) Ergeben die soeben dargestellten Abklärungen, dass bisherig anerkannte Wohnkosten den Rahmen der Ortsüblichkeit sprengen, so ist die Wohnung

- 9 zu teuer, was den Wechsel in eine günstigere effektiv zur Verfügung stehende zumutbare Wohnung rechtfertigt. In solchen Fällen kommt den Sozialdiensten die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel betroffene öffentlich-rechtlich unterstützte Person bei ihrer Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1; vgl. auch vorne Erwägung 2b). 3. a) In casu hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass sie mit dem Hinweis auf ihr Wohnkostenreglement bzw. dem Hinweis auf die darin aufgeführte Kostenobergrenze von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) für eine Familie mit einem Kind zu Recht die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers auf den 1. April 2017 (faktisch) neu verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Höhe der zu entrichtenden Unterstützungshilfe interne Richtlinien erlassen (Beschluss des Gemeindevorstandes vom 6. Oktober 2016). In Ziff. 1.5 der Richtlinien über die maximalen Wohnungsmieten für Bezüger von Sozialhilfe wird festgehalten, dass der Maximalbetrag für Wohnungen bei Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- liegt. b) Das zur Diskussion stehende kommunale Wohnkostenreglement stellt – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – keinen Rechtserlass dar. Weder eine konkrete noch eine abstrakte Normenkontrolle sind deshalb vorliegend angezeigt bzw. möglich. Das Wohnkostenreglement stellt eine Verwaltungsverordnung, mithin eine generelle Dienstanweisung dar. Verwaltungsverordnungen richten sich in erster Linie an untergeordnete Behörden und dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Trotzdem werden sie bei einer Entscheidung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. dazu BGE 122 V 19, 25; 133 V 346, 352; 141 V 175, 180). Das Gericht weicht also nicht ohne Not und

- 10 triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Erforderlich ist weiter eine periodische Überprüfung des Wohnkostenreglements. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Die Rechtsnatur einer Verwaltungsverordnung hat allerdings im Umkehrschluss ebenso zur Folge, dass sich die Verwaltungsbehörden beim Erlass von Verfügungen grundsätzlich nicht allein auf Verwaltungsverordnungen stützen können (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N.81 ff. mit weiteren Hinweisen). c) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf eine 3-3 ½- Zimmer-Wohnung angewiesen ist. Sie hat es indessen unterlassen vorliegend die Ortsüblichkeit der Mietzinshöhe einer entsprechenden Wohnung zu definieren (vgl. vorstehend E.2b und c), wobei sie wie erwähnt die aktuellen Marktverhältnisse und die Situation auf dem freien Wohnungsmarkt zu berücksichtigen und zu belegen hat. Die Definition der Ortsüblichkeit unter Miteinbezug der Marktverhältnisse ist primär Aufgabe der Gemeinde als Sozialhilfebehörde. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund begründet und die Sache in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal die vorliegend streitige Differenz von lediglich Fr. 100.-- zwischen der gemieteten Wohnung und dem von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Richtwert der Richtlinien nicht derart wesentlich ist, dass zum vornherein klarerweise von einer fehlenden Ortsüblichkeit gesprochen werden müsste. 4. a) Stellt sich nach der korrekten Festlegung der Ortsüblichkeit heraus, dass vorliegend die Wohnkosten tatsächlich überhöht sind, so ist wie bereits ausgeführt nach den in E. 2b und c geschilderten Grundsätzen zu

- 11 verfahren. In einem nächsten Schritt wäre somit die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen, wobei stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich sind nebst den persönlichen Gründen (gesundheitliche oder soziale Gründe wie Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Integration) auch übliche Kündigungsfristen zu beachten. Gemäss den SKOS-Richtlinien (B.3 Wohnkosten) sind überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten wie es Art. 8 Abs. 1 ABzUG vorschreibt nämlich gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte, unantastbare Existenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Kriterien für zu berücksichtigende Umstände sind demnach etwa längere Kündigungsfristen, welche die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, das Fehlen verfügbarer Alternativen im erforderlichen Preissegment oder die Absage für eine angebotene günstigere Wohnung. (vgl. VGU U 13 11 E.3a, U 13 18 E.3a, U 13 29 E.3a, U 14 69 E.3a, U 15 9 E.2a). Die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist somit nach wie vor aufgrund der konkreten Umstände zu überprüfen. Im Lichte dieser Ausführungen ist betreffend den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Abschluss eines befristeten Mietvertrages bzw. eines Mietvertrages mit einer langen Mindestlaufzeit durch den Beschwerdeführer – nota bene im Falle, dass überhaupt von einem überhöhten Mietzins auzugehen wäre – als problematisch erscheinen kann, da das Gemeinwesen bzw. die Sozialhilfebezüger in ihrer Handlungsfreiheit betreffend Auflösung dieses Mietvertrags eingeschränkt sind und damit auch eine Missbrauchsgefahr bestehen kann. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Schliessung des Reka-Feriendorfes in Y._____ keine günstigere Wohnung in der Gemeinde X._____ verfügbar gewesen sei.

- 12 - Wie aus dem Gesuch des regionalen Sozialdienstes vom 26. Oktober 2016 hervorgeht, sei das kantonale Sozialamt für die Betreuung der anerkannten Flüchtlinge (humanitäre Aufnahmeaktion HUMAK des UNHCR) aufgrund der direkten Zuteilung auf die Kantone zuständig. Unter diesen Umständen müsse relativ kurzfristig durch das kantonale Sozialamt eine Unterkunft zu Verfügung gestellt werden können. Die Familie sei daher während drei Wochen im Reka-Feriendorf in Y._____ untergebracht worden. Da dieses per 22. Oktober 2016 geschlossen worden sei, hätten sich sowohl die Caritas wie auch der Sozialdienst X._____ um eine langfristige Anschlusslösung bemüht. Per 15. Oktober sei eine Wohnung in X._____ gefunden worden. Die Miete betrage Fr. 1'400.-- und übersteige damit die Limite der Gemeinde um Fr. 100.--. Aufgrund der beschriebenen Notsituation werde die Gemeinde um Übernahme des vollen Mietzinses gebeten. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund dieser Umstände nicht vorgeworfen werden, rechtsmissbräuchlich gehandelt bzw. gegen Treu und Glauben verstossen zu haben. Zwar ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Gemeinde als Mitbetroffene bei der Wohnungssuche nicht miteinbezogen wurde, was an sich zu beanstanden ist, trifft diese doch auch die Pflicht, Bedürftige bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen. Es kann jedoch beweismässig nicht einfach zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser nicht belegen könne, dass zur fraglichen Zeit keine günstigeren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Ein solcher negativer Beweis wäre naturgemäss schwierig bzw. nicht zu erbringen. Aufgrund dessen aber, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aufgrund der geschilderten zeitlichen Dringlichkeit nicht einfach eigenmächtig, sondern mit Hilfe von Caritas und Sozialdienst innert kurzer Zeit eine möglichst kostengünstige Wohnung finden mussten, darf – auch mangels gegenteiligen Belegen - davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des Sozialdienstes den Tatsachen entspricht. Es ist daher an den oben ausgeführten Grundsätzen festzuhalten, weshalb die in Frage stehenden

- 13 - Wohnungskosten auch im Falle einer nicht bestehenden Ortsüblichkeit von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu übernehmen sind. b) Die Gemeinde unterliess es vorliegend, die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund der gesamthaften Umstände im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinie B.3) und verwies in der Verfügung einzig auf den Maximalbetrag ihres Wohnkostenreglements. Die Gemeinde hat nebst der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall eine allfällige Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten zudem per Verfügung anzudrohen und die unterstützte Person aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich eine unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann erst können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien B.3). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist immerhin darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch zu prüfen wäre, ob nicht Möglichkeiten bestehen, um den befristeten Mietvertrag frühzeitig zu künden. In diesem Rahmen grundsätzlich diskutabel wären dabei nebst der vorzeitigen Rückgabe der Sache nach Art. 264 OR (Nachmieter) oder einer einverständlichen Auflösung des Mietvertrags allenfalls auch eine (ausserordentliche) Kündigung aus wichtigen Gründen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wäre bei der Frage eines Wohnungswechsels im Sinne einer Gesamtwürdigung dabei die allfällige Höhe der Differenz der Wohnkosten zur Ortsüblichkeit, allfällige Umzugskosten sowie der denkbare Umstand, dass die Familie eventuell noch grösser wird durch die Gemeinde mit zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt der Gemeinde die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem

- 14 - Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. 5. a) Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrechnung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die auf den 1. April 2017 verfügte Kürzung der Unterstützungsleistung betreffend die Wohnkosten kann sich nicht allein auf eine Verwaltungsverordnung stützten (Erwägung 3b), die Gemeinde hätte darüber hinaus eine allfällige Überschreitung des Ortsüblichen anhand stichhaltiger Vergleiche mit anderen Wohnobjekten darlegen müssen. Wenn die Gemeinde wie vorliegend schliesslich von überhöhten Kosten ausgeht, hat sie ausserdem die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels und ob eine alternative günstigere zumutbare Lösung tatsächlich zur Verfügung steht zu prüfen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bei Bejahung der genannten Voraussetzungen wäre schliesslich eine allfällige Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten mittels Verfügung anzudrohen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet. Demnach erkennt der Einzelrichter:

- 15 - 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrechnung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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