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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2012 U 2012 59

August 22, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,192 words·~16 min·6

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

U 12 59 3. Kammer URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. a) Am 6. Juli 2011 erliess die Gemeinde … in Sachen ... (1957) eine Verfügung betreffend ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung. Dem Gesuchsteller wurde für die Monate Juli bis November 2011 eine monatliche Unterstützung von Fr. 1'627.-- gewährt. Die Verfügung enthielt auch diverse Auflagen und Bedingungen betreffend Integrationsmassnahmen, Bewerbungen und die Bestätigung bestimmter Bezahlungen seitens des Gesuchstellers. Mit E-Mail vom 16. Juli 2011 bestätigten die Vermieter des Beschwerdeführers der Gemeinde, dass sie vom Beschwerdeführer keine Mietzinszahlungen erhalten hätten, seit er seine Schriften in … habe und schlugen der Gemeinde vor, die Miete direkt auf ihr Konto zu bezahlen. b) Am 19. Dezember 2011 reichte … beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Er machte geltend, dass die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe seit dem 1. Juni 2011 seinen Mietzins zurückbehalte (7 x Fr. 650.--, total Fr. 4'550.--). Er sei der Ansicht, die Gemeinde sei verpflichtet, den ausstehenden Betrag sofort zu überweisen. Zudem habe er für den Monat Dezember 2011 ohne entsprechende Verfügung, Begründung oder Mitteilung lediglich Fr. 504.-- erhalten. Er sei jedoch auf die ganze Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht überdies um unentgeltliche Rechtspflege, da er mittellos sei.

c) Mit Urteil vom 20. März 2012 (U 11 99) stellte das Verwaltungsgericht Graubünden fest, dass die Ziffer 6 der Verfügung vom 6. Juli 2011, wonach …. …. bis Ende Juli 2011 eine Bestätigung der Vermieter für die Bezahlung der Wohnungsmiete seit 15. September 2010 vorzulegen habe ansonsten der Mietzins zurückbehalten werde bzw. die Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. ganz gestrichen würden, nichtig ist. 2. Am 10. Januar 2012 reichte der Regionale Sozialdienst (RSD) … ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung für … für die Dauer vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 ein. In diesem Gesuch werden seine Wohnsituation (Miete nicht bezahlt da kein Geld von der Gemeinde bekommen; vgl. Ziff. 1 b) und seine beruflichen Integrationstätigkeiten (Nichtannahme einer Stelle bei der Bergbahnen … AG und Anmeldung zum Lehrgang Pflegehelfer beim … beschrieben. 3. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012, mitgeteilt am 7. Mai 2012, gewährte die Gemeinde … … auf Gesuch hin vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 öffentliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 879.30 (Grundbedarf) pro Monat. Der ihm zustehende Betrag sei gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) um 15 % gestrichen worden, da er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Der Mietzins sei vom Gemeindevorstand … auf Fr. 420.-- pro Monat festgesetzt worden und die Auszahlung erfolge direkt an die Vermieter. Überdies habe die Gemeinde … im Dezember 2011 den Betrag von Fr. 504.25 dem Beschwerdeführer ausbezahlt, obwohl keine Anfrage für die öffentliche Unterstützung erfolgt sei. Diese Summe werde mit den Monaten Mai und Juni 2012 verrechnet. 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der beantragten Unterstützung ohne Kürzung gemäss Berechnungsblatt des Regionalen Sozialdienstes. Im Weiteren seien die vertraglich nachgewiesenen Wohnkosten

in der Höhe von Fr. 650.-- pro Monat vollumfänglich zu übernehmen und den Vermietern direkt zu überweisen. Eine Kürzung auf Fr. 420.-- sei nicht zulässig. Der aus der Sicht der Gemeinde zu viel ausbezahlte Unterstützungsbeitrag von Fr. 504.25 für den Monat Dezember 2011 sei nicht mit den am 1. Mai 2012 verfügten öffentlichen Unterstützungsleistungen zu verrechnen, sondern zu belassen. Für die Notüberbrückung (Mai und Juni 2012) sei per sofort eine Nachzahlung der Unterstützung vorzunehmen. Für die Monate Mai und Juni 2012 sei eine Integrationszulage von Fr. 150.-- zu überweisen (Besuch … Kurs) und die Gestehungskosten seien von der Gemeinde zu übernehmen. Für das Verfahren sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die rückwirkende Kürzung sei nicht zulässig, weil diese nicht angedroht worden sei. 5. Der Instruktionsrichter hatte mit Verfügung vom 27. Januar 2012 das in der Beschwerde vom 19. Dezember 2011 (VGU U 11 99) enthaltene Gesuch des Beschwerdeführers betreffend öffentliche Unterstützung für den Monat Dezember 2011 an die Gemeinde zur Behandlung überwiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 verfügte die Gemeinde, dass der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2011 einen Anspruch in der Höhe des Grundbedarfs von Fr. 977.-- habe und diesen Betrag bei der Gemeindekanzlei ab dem 14. Juni 2012 beziehen könne. Die Mietkosten würden direkt an die Vermieter und die Krankenkassenprämie direkt an die Krankenkasse ausbezahlt. 6. Die Gemeinde machte in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 geltend, die Kürzung des Grundbedarfs sei mit den SKOS-Richtlinien im Einklang, weil der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen mehrfach nicht nachgekommen sei. Die Miete sei am 4. Mai 2012 direkt an die Vermieter ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Anfrage für den Monat Dezember 2011 Fr. 504.25 erhalten. Diese habe sie ausbezahlt, um die Bemühungen des Beschwerdeführers, wieder einer Arbeit nachzugehen, zu belohnen. Weil er aber die Tätigkeit bei der Bergbahnen … AG nicht aufgenommen habe, seien die ihm nicht zustehenden für den Monat Dezember 2011 bereits ausbezahlten Fr. 504.25 mit den Monaten Mai und Juni 2012 verrechnet worden. Für die

Monate Mai und Juni 2012 habe die Gemeinde je Fr. 285.20 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Zudem habe sie für diese zwei Monate rückwirkend insgesamt Fr. 120.-- für auswertiges Essen bezahlt. Die Miete werde direkt an die Vermieter überwiesen und die Krankenkassenprämie direkt an die Krankenkasse. Vom RSD … habe er zudem Fr. 615.-- „Nothilfe“ bekommen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 erhalte der Beschwerdeführer rückwirkend den Grundbedarf von Fr. 977.-- für den Monat Dezember 2011 ausbezahlt. Somit sei die Sozialhilfe für den Monat Mai 2012 geregelt und ebenfalls die Verrechnung der Fr. 504.25 für die Monate Mai und Juni 2012. Das am 5. Juni 2012 vom RSD … eingereichte Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Beschwerdeführer für die Dauer vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 werde an der Sitzung vom 25. Juni 2012 behandelt. Die im Gesuch ersuchten Kosten gegenüber der Gemeinde für Mehrfahrtenkarten und auswärtiges Essen (Gestehungskosten) im Betrag von insgesamt Fr. 336.-könnten vom Beschwerdeführer ab dem 13. Juni 2012 direkt bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. 7. In der Replik vom 21. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, die rückwirkende Kürzung von 15 % sei nicht gerechtfertigt, weil er sein Gesuch schon am 10. Januar 2012 eingereicht und die Gemeinde die Verfügung ihm erst am 7. Mai 2012 zugestellt habe. Die Gemeinde habe statt dem im Mietvertrag bezifferten Betrag von Fr. 650.-- für die Zeitspanne von September 2010 bis Juni 2012 jeweils nur Fr. 420.-- an die Vermieter bezahlt. Die Gemeinde habe erst auf Anfrage des RSD …. die Reisewege und die Spesen rückwirkend ausbezahlt, zudem sei sie nicht bereit, die vorgeschossenen Fr. 615.-- dem RSD … zu erstatten, ohne die der Beschwerdeführer seinen Kurs als Pflegehelfer hätte abbrechen müssen. Die Verfügung vom 13. Juni 2012 sei immer noch nicht bei ihm eingetroffen und es sei ihm noch kein Geld rückwirkend ausbezahlt worden. Falls die Gemeinde den Monat Dezember 2011 rückwirkend ausbezahlen würde, sei für ihn die Nothilfe für die Monate

Mai und Juni 2012 nicht erledigt. Dasselbe gelte für die Kürzung von 15 % des Grundbedarfs. 8. Mit Duplik vom 25. Juni 2012 machte die Gemeinde geltend, sie habe das Urteil des Verwaltungsgericht im Fall U 11 99 abwarten wollen, bevor sie über den Leistungsanspruch für die Zeitspanne von Januar bis Juni 2012 entscheiden würde. Die Gemeinde habe ein Übereinkommen mit dem Mieter, wonach der Mietzins des Beschwerdeführers Fr. 420.-- betrage. Die Vermieter seien mit der Miethöhe, wie sie ausbezahlt würde, zufrieden. Die Verfügung betreffend Dezember 2011 sei am 13. Juni 2012 an den Beschwerdeführer und an den RSD … verschickt worden. Bis zum 22. Juni 2012 sei der ihm zustehende Betrag vom Beschwerdeführer nicht bei der Gemeindekanzlei abgeholt worden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 1. Mai 2012, mitgeteilt am 7. Mai 2012. Streitig und zu prüfen sind, ob die Kürzung des Grundbedarfs von 15 % rückwirkend statthaft ist, ob ein Mietzins von Fr. 650.-- pro Monat anzurechnen ist, ob eine Verrechnung der Leistungen vom Dezember 2011 möglich ist, ob die vom RSD … ausbezahlten Vorschüsse von der Gemeinde zurückgezahlt werden müssen und ob die Integrationszulangen bzw. situationsbedingte Leistungen anzurechnen sind. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine rückwirkende Kürzung des Grundbedarfs per Januar 2012 sei nicht erlaubt. Wie von der Gemeinde richtig festgestellt, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR

546.270) Anspruch auf einen Grundbedarf von Fr. 977.-- pro Monat für die Zeit von Januar bis Juni 2012. Gemäss A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann einer unterstützten Person, welche die Auflagen nicht befolgt oder ihre gesetzlichen Pflichten verletzt, eine Sanktion in Form einer Leistungskürzung von höchstens 15 % für die Dauer von maximal 12 Monaten auferlegt werden. Leistungskürzungen brauchen eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung (vgl. Art. 11 ABzUG) und müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Gemäss A.8.1 der SKOS-Richtlinien sind Auflagen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern. Die Sanktion ist anzukündigen und für die Zukunft anzuordnen. Der Betroffene muss erkennen können, was von ihm verlangt wird. Es muss ihm somit bekannt sein, welche Sanktion ihm droht, wenn er z.B. Arbeitsangebote nicht annimmt. Welche Voraussetzungen für eine Annahme einer Pflichtverletzung im konkreten Fall notwendig sind, kann hier aber offen bleiben, da die Kürzung ohnehin aufzuheben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich im Sozialhilferecht generell keine allgemein gültige Zahl bezüglich Arbeitsbemühungen respektive Bewerbungen pro Monat festlegen lässt (Christoph Häfeli, Das Schweizerische Sozialhilferecht, 1. Aufl., 2008, Fn 160 S. 179 mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 verfügte die Gemeinde rückwirkend per Januar 2012 die Kürzung des Grundbedarfs. Da dem Beschwerdeführer jedoch keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern und eine Kürzung nur für die Zukunft anzudrohen ist, ist diese rückwirkende Kürzung unzulässig. Das Vorgehen der Gemeinde ist somit nicht rechtens. Die Beschwerde wird bezüglich dieser Rüge gutgeheissen. 3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine Verrechnung der aus Sicht der Gemeinde zu viel ausbezahlten Fr. 504.25 mit den Monaten Mai und Juni 2012 sei nicht zulässig. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verrechnung einer

allfälligen Rückerstattungsforderung mit künftigen Unterstützungszahlungen (SKOS-Richtlinien, E.3.2) nur dann möglich ist, wenn die betreffenden Voraussetzungen gegeben sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) kann der Unterstützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe verpflichtet werden, wenn sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse verbessern. Diese haben sich beim Beschwerdeführer nicht verbessert. Er ist nach wie vor auf die öffentlichen Unterstützungsleistungen angewiesen. Deshalb kommt eine „Verrechnung“ dieses Betrags vielmehr einer Rückerstattung gleich und ist daher schon deshalb unzulässig. Hinzu kommt, dass die Gemeinde für den Dezember den vollen Grundbetrag zugesprochen hat (vgl. Sachverhalt 6.) und diese Leistung ebenfalls nicht mit den Monaten Mai und Juni 2012 vermengt werden darf. 4. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zumindest eine Integrationszulage von Fr. 150.-- für die Monate Mai und Juni 2012 zu gewähren, da er eine Anzahlung für die Teilnahme am Pflegehelferkurs in der Höhe von Fr. 300.-- über seine Verwandtschaft habe regeln können. Des Weiteren habe er vom RSD …. für den Monat Mai 2012 „Nothilfe“ in der Höhe von Fr. 615.-- bekommen. Hätte er diese nicht erhalten, hätte er seinen Kurs als Pflegehelfer abbrechen müssen. Dieser Betrag sei von der Gemeinde an den RSD … zurückzuerstatten. b) Mit Gesuch vom 10. Januar 2012 um öffentlich-rechtliche Unterstützung hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei bereit, Integrationsangebote gemäss Art. 6 Abs. 2 ABzUG anzunehmen. Nach diesem Artikel wird Personen, denen trotz ausgewiesener Bereitschaft von der zuständigen Gemeinde kein ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechendes Integrationsangebot unterbreitet werden kann, eine Integrationszulage von Fr. 100.-- pro Monat ausgerichtet. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers für die Monate Mai und Juni 2012 ist gegeben. Er besuchte den Pflegehelferkurs und hat offenbar gewisse Kosten hierfür selber getragen bzw. wurden diese von seinen

Verwandten übernommen (Anmeldegebühr für den Pflegehelferkurs). Somit steht ihm mindestens die minimale Integrationszulage in der Höhe von je Fr. 100.-- gemäss Art. 6 Abs. 2 ABzUG bzw. C.3 der SKOS-Richtlinien für die Monate Mai und Juni 2012 zu. Inwiefern eine Integrationszulage für die Monate Januar bis April 2012 zugesprochen werden kann oder nicht, wird von der Vorinstanz noch zu beurteilen sein. In der Verfügung vom 1. Mai 2012 äussert sich die Vorinstanz, trotz des Gesuchs seitens des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012, mit keinen Worten bezüglich eines Anspruchs auf Integrationszulage für die Monate Januar bis Juni 2012. Die Beschwerdegegnerin hat somit über diesen Anspruch noch nicht verfügt und wird dies noch nachholen müssen. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integrationszulage wird sie die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Integration zu berücksichtigen haben. Falls der Beschwerdeführer in dieser Zeit an einem von der Gemeinde anerkannten Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnimmt, wäre eine Integrationszulage von Fr. 150.-monatlich gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a ABzUG auszurichten, was der Beschwerdeführer beantragt. Es bleibt anzumerken, dass es der Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG möglich ist, genau zu umreissen, für welche Integrationsleistungen eine Belohnung erfolgen soll und für welche nicht. Art. 6 Abs. 2 ABzUG ist konsequenterweise auf die Fälle beschränkt, wo im Einzelnen kein adäquates Integrationsangebot zur Verfügung steht (vgl. Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 311). Die zudem geltend gemachten Gestehungskosten für die Monate Mai und Juni 2012 in der Höhe von Fr. 336.-- wurden am 13. Juni 2012 von der Gemeinde übernommen (Beleg als Beilage des Beschwerdegegners). c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde müsse den vom ihm vom RSD … erhaltenen Vorschuss für den Monat Mai 2012 in der Höhe von Fr. 615.-- zurückzahlen. Es ist erstellt, dass der RSD …. dem Beschwerdeführer offenbar Vorschüsse für die Monate Mai und Juni 2012 ausbezahlt hat. Diese Vorschüsse wurden zwar im Sinne einer akuten Notüberbrückung aus einer Stiftung geleistet. Da der Beschwerdeführer jedoch auch in diesen Monaten

ordentlichen Anspruch auf Sozialhilfe und nicht nur auf Nothilfe hat, hat die Gemeinde auch für diese Zeit die übliche ungekürzte Sozialhilfe auszurichten. Die bereits erhaltenen Leistungen sind dabei selbstverständlich anzurechnen. Die vom RSD … erhaltenen Leistungen sind, da ja die Beschwerdegegnerin wie sich aus den Erwägungen ergibt - leistungspflichtig ist, demnach von der Beschwerdegegnerin dem RSD … zu erstatten. 5. a) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien die vertraglich nachgewiesenen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 650.-- pro Monat vollumfänglich zu übernehmen und direkt den Vermietern zu überweisen. Die Gemeinde überweise den Vermietern nur Fr. 420.-- pro Monat. b) Vorneweg ist festzustellen, dass die Gemeinde bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 versuchte, die anrechenbaren Wohnkosten um Fr. 200.-- auf Fr. 450.-- zu senken. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht vom 10. November 2010 wurde am 16. November 2010 (U 10 120) als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Gemeinde dem Verwaltungsgericht am 15. November mitteilte, dass sie die angefochtene Verfügung aufhebe. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2012 den Mietbetrag auf Fr. 420.-- festgelegt. Am 4. Mai 2012 unterzeichnete die Gemeinde mit den Vermietern eine Vereinbarung, wonach die Miete für die Monate Juli bis November 2011 und die Monate Januar bis Juni 2012 für jeden Monat Fr. 420.-- betrage und der gesamte Betrag von Fr. 4‘620.-- direkt den Vermietern überwiesen werde. Diese Fr. 420.-- pro Monat leitete sie aus der Mietwertüberprüfung vom 1. April 2011 ab. Die Parteien weisen selbst in der Vereinbarung auf die Mietwertüberprüfung vom 1. April 2011 hin, worin jedoch auch explizit von einem Brutto-Mietzins von Fr. 650.-- inklusive Nebenkosten ausgegangen wird. Diese Überprüfung ergab, dass die Nettomiete (bei einer Bruttomiete gemäss Vertrag vom 1. August 1999 von Fr. 650.--) gerundet Fr. 420.-- ergab. In den Schlussbemerkungen wurde festgehalten, dass die Brutto- Jahresmiete von Fr. 7‘800.-- resp. die Netto-Jahresmiete von Fr. 5‘040.-durchaus dem mittleren, ortsüblichen Mietszins in der Gemeinde entspreche. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien auf die Mietwertüberprüfung in der Vereinbarung hinweisen, jedoch nicht erwähnen, dass sich neben der übernommenen Nettomiete auch eine Bruttomiete daraus ableiten lässt. Gemäss Art. 8 ABzUG und B.3 der SKOS-Richtlinien sind bei der Anrechnung der Wohnungsmiete ebenfalls die vertraglich vereinbaren Nebenkosten miteinzubeziehen. Die Gemeinde verfügte einen Mietzins von Fr. 420.-- pro Monat, wobei sie vom Nettomietwert ausging. Dies ist nicht zulässig. Sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus der Mietwertüberprüfung geht hervor, dass die Bruttomiete Fr. 650.-- pro Monat beträgt. Gemäss Mietwertüberprüfung entspricht dieser Betrag dem ortsüblichen Mietzins in der Gemeinde. Die Miethöhe ist für einen Einpersonenhaushalt angemessen. Des Weiteren ist festzustellen, dass ein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vermietern vorliegt, welcher auf den Betrag von Fr. 650.-- pro Monat beziffert ist und am 1. August 1999 unterzeichnet wurde. Der Beschwerdeführer ist an den Mietvertrag gebunden, welcher ihn zur Zahlung von Fr. 650.-- pro Monat verpflichtet. Diese Schuldverpflichtung wurde mit der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Vermietern jedoch nicht verändert. Es wurde lediglich zwischen den Parteien (Vermieter und Gemeinde) der Vereinbarung ein Mietzins von Fr. 420.-- pro Monat vereinbart. Der Beschwerdeführer wurde aber zu keinem Zeitpunkt Partei der Vereinbarung. Somit ändert dies nichts an der vertraglichen Pflicht des Beschwerdeführers, monatlich Fr. 650.-- Miete bezahlen zu müssen. Folglich könnten die Vermieter von ihm gemäss Vertrag weiterhin Fr. 650.-- Miete pro Monat verlangen, da eine privatrechtliche Änderung des Mietvertrags nicht vollzogen wurde. Sollten die Vermieter tatsächlich mit den Fr. 420.-- Miete insgesamt zufrieden sein, müsste zwischen dem Beschwerdeführer und den Vermietern demzufolge ein neuer Mietvertrag mit einem Mietzins in der Höhe von Fr. 420.-- (inkl. alle Nebenkosten) pro Monat abgeschlossen werden, damit der Beschwerdeführer rechtlich gegen allfällige Ansprüche der Vermieter auf den Differenzbetrag abgesichert wäre.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die (rückwirkende) Kürzung des Grundbedarfs und eine Rückerstattung bzw. „Verrechnung“ des Unterstützungsbetrags des Dezember 2011 mit der Unterstützung im Mai und Juni 2012 unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hat zudem zumindest einen Anspruch auf eine Integrationszulage für die Monate Mai und Juni 2012 (vorliegend zu überprüfender Zeitraum). Die Gemeinde wird hierüber, sowie für die Monate Januar bis April 2012 - falls dies unterdessen noch nicht geschehen ist - zu verfügen haben. Die vom RSD … dem Beschwerdeführer ausbezahlten Vorschussleistungen an Sozialhilfe sind von der Gemeinde dem RSD … zu erstatten. Die Gemeinde hat grundsätzlich die vertraglich geschuldete volle Bruttomiete der Wohnung zu übernehmen, es sei denn, die Vermieter änderten den Mietvertrag und verlangten lediglich insgesamt Fr. 420.-- Miete. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2‘284.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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