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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.11.2011 U 2011 60

November 3, 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,234 words·~11 min·9

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

U 11 60 3. Kammer URTEIL vom 3. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Die am 3. Juni 1982 geborene … ist auf den 1. April 2011 von … nach … umgezogen. … ist allein erziehende Mutter ihres am 21. Juli 2010 geborenen Sohnes. Von der Gemeinde … beantragte sie ab dem 1. Juni 2011 eine öffentlich-rechtliche Unterstützung. 2. Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 sprach die Gemeinde … der Gesuchstellerin eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 2'532.20 befristet per 31. Mai 2012 zu. Dabei verfügte die Gemeinde unter anderem: Ziffer 6: Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, bis spätestens 25. des Monats 5 Arbeitsbemühungen vorzuweisen und die Auflagen der Arbeitslosenkasse und des RAV zu befolgen. Ziffer 7: Sollte die Gesuchstellerin die 5 Nachweise über Arbeitsbemühungen pro Monat nicht vorweisen, Integrationsangebote (Beschäftigungsprogramme etc.), gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde nicht ausführen und den Auflagen der Arbeitslosenkasse und des RAV nicht folge leisten, kürzt die Gemeinde den Grundbedarf um maximal 15%. 3. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2011 reichte … mit Eingabe vom 8. Juli 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung ein. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf Ziffer C.1.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien), welche über die konkreten Massnahmen zur beruflichen Integration für allein erziehende Mütter informiere. 4. Die Gemeinde … beantragte mit Vernehmlassung vom 30. August 2011 die Abweisung der Beschwerde. Es sei bei passivem Widerstand der Gesuchstellerin durchaus üblich, eine Kürzung des Grundbedarfs um maximal 15% vorzunehmen. Mit der Beschwerde wende sich … einzig gegen die Auflagen der Arbeitslosenversicherung, denen sie ohnehin von Gesetzes wegen unterliege. Die Gemeinde … halte die Bestimmungen über die Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen der SKOS- Richtlinien vollumfänglich ein. Die Beschwerdeführerin habe nie geltend gemacht, dass ihr für die Betreuung ihres Kindes zusätzliche Auslagen anfallen, welche anzurechnen bzw. von der Gemeinde zu übernehmen seien. Die Gemeinde sei sehr wohl bereit, die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Es sei jedoch unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin dagegen sträube, nach möglichen entgeltlichen Arbeitsverrichtungen Ausschau zu halten. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht über mögliche „Massnahmen zur beruflichen Integration für allein erziehende Mütter“ hinwegsetzen. Jedenfalls könne es die Gemeinde nicht zulassen, dass sich die Beschwerdeführerin dagegen wehre, ihre finanzielle Situation durch Eigenleistungen zu verbessern. 5. Mit Replik vom 3. September 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre kurz gefasste Beschwerde vom 8. Juli 2011. Sie habe während der Schwangerschaft die Grundausbildung der Fussreflexzonenmassage erfolgreich abgeschlossen und sich bereits während der Schwangerschaft an drei verschiedenen Orten beworben. Jedoch seien einer Anstellung primär der Umstand, dass die Grundausbildung alleine von der Krankenkasse nicht anerkannt sei, sowie das Problem der Finanzierung im Wege gestanden. Aus diesem Grund beabsichtige sie, eine Zusatzausbildung zu machen, damit sie im ErfahrungsMedizinischen Register (nachfolgend: EMR) eingetragen werden könne. Die Absolvierung der Zusatzausbildung weite ihre beruflichen Möglichkeiten aus, da Kunden oft nur zu ihr kämen, wenn die Kosten der

Behandlung von der Krankenkasse übernommen würden. Ohne eine Anerkennung durch das EMR sehe sie keine Möglichkeit, in Zukunft als Fussreflexzonentherapeutin zu arbeiten. Die Ausbildung sei in Absprache mit dem an ihrem vorherigen Wohnsitz zuständigen Sozialamt … erfolgt. Auch dieses habe die Ausbildung für gut befunden und sie dabei unterstützt. Sollte der Berufseinsteig in einem Jahr nach Abschluss der Zusatzausbildung bzw. nach der EMR-Anerkennung nicht für zwei Tage pro Woche möglich sein, sei sie auch bereit, zusätzlich einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Des Weiteren setze sie sich keineswegs, wie dies die Gemeinde vorgebracht habe, über die Massnahmen zur beruflichen Integration für allein erziehende Mütter hinweg. Im Gegenteil bemühe sie sich sehr um ihre berufliche Integration. Sie finanziere ihre Zusatzausbildung einschliesslich der Reisekosten selber und die Kindsbetreuung erfolge während der Ausbildungszeit unentgeltlich durch ihre Eltern. Dadurch beteilige sie sich aktiv an ihrer beruflichen Integration. Von einer passiven Haltung ihrerseits könne nicht gesprochen werden, habe doch die Gemeinde trotz Anfrage von Herrn … des Sozialamtes … sich nicht zu einem Gespräch mit ihr bereit erklärt. Überdies solle gemäss SKOS-Richtlinien die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden möglichst früh thematisiert werden. Dabei sollten konkrete Massnahmen spätestens für den Zeitpunkt vorgesehen werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe. Ihr Sohn sei jedoch am 21. Juli 2011 erst ein Jahr alt geworden. Ausserdem habe sie bereits heute konkrete Massnahmen ergriffen, habe sie doch die Ausbildung zur EMR-Anerkennung Mitte Juli begonnen. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte ohne aber wesentlich Neues vorzubringen. Auf diese Darlegungen wie auch auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 9. Juni 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 2'532.20 bis 31. Mai 2012 zugesichert wurde. Im Gegenzug hat die Beschwerdeführerin gewisse Auflagen, darunter die Verpflichtung, monatlich fünf Arbeitsbemühungen vorzuweisen und die Auflagen der Arbeitslosenkasse und des RAV zu befolgen, zu erfüllen. Sollte die Beschwerdeführerin die fünf Arbeitsbemühungen pro Monat nicht nachweisen, hätte dies eine Kürzung des Grundbedarfs um maximal 15% zur Folge. Mit diesen Auflagen war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, weshalb sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden deren Aufhebung beantragte. 2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E. 5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 172 E. 3.1; 130 I 74 E. 4.1). b) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Dieser bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). c) Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, [UG; BR 546.250]) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.

Vorliegendenfalls ist die Zuständigkeit der Gemeinde … gegeben. Als bedürftig wiederum gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich, insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 75 Erw. 4.3; K. Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). d) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei berücksichtigt sie die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) erklärt - unter Vorbehalt der Bestimmungen des ABzUG - für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 als massgebend. 3. a) Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführerin die unter Ziffer 6 und 7 der Verfügung vom 9. Juni 2011 (vgl. vorne Sachverhalt Ziffer

2.) festgehaltenen Auflagen zu Recht von der Gemeinde auferlegt worden sind. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es, insbesondere vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips, grundsätzlich zulässig ist, die Ausrichtung öffentlicher Unterstützung mit einer Auflage, beispielsweise der Tätigung von Arbeitsbemühungen oder der Teilnahme an Integrationsprogrammen, zu verbinden. Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Dabei sind beim Einfordern von Pflichten die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Denn nicht alle Sozialhilfebeziehenden sind in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Das Ziel der Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Die Auflagen sind in Form einer Verfügung zu erlassen und der betroffenen Person klar zu kommunizieren. Sie muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht. Zudem muss die betroffene Person Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sachverhalt zu äussern (vgl. SKOS-Richtlinien, A.8.I). Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, kann dies zu Sanktionen in Form einer Leistungskürzung führen (SKOS-Richtlinien A.8.2). b) Im vorliegenden Fall bezahlt die Beschwerdeführerin ihre Zusatzausbildung, welche zur Eidgenössischen Anerkennung im ErfahrungsMedizinischen Register führen soll, einschliesslich der Reisekosten, selbst. Zudem fallen, da die Eltern der Beschwerdeführerin die Betreuung ihres Sohnes während der Ausbildungszeit übernehmen, für die Sozialhilfe auch keine Betreuungskosten für ihren 15 Monate alten Sohn an. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie die Übernahme zusätzlicher Auslagen für die Betreuung ihres Sohnes durch die Gemeinde geltend gemacht. Die duplicando vorgebrachte Äusserung der Gemeinde, sie komme für die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin auf, erscheint vor dem erwähnten Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin solche Betreuungskosten nicht geltend gemacht hat, als nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob es sinnvoll wäre, die Zusatzausbildung zur EMR-Anerkennung über

die Sozialhilfe zu finanzieren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, wurde die Übernahme erwähnter Kosten von der Beschwerdeführerin doch gar nicht beantragt. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass Zweitausbildungen oder Umschulungen generell dann über die Sozialhilfe finanziert werden, wenn mit der bereits vorhandenen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen garantiert werden kann oder andere triftige Gründe eine Weiterbildung rechtfertigen. Vorliegend argumentiert die Beschwerdeführerin indes in diese Richtung. Es erscheint denn auch durchaus nachvollziehbar, dass eine allfällige EMR-Anerkennung aufgrund der Bezahlung der Behandlung durch die Krankenkassen zu einer Verbesserung auf dem Arbeitsmarkt sowie auch der Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin führen könnte. Jedenfalls geht es bei der Zusatzausbildung keineswegs darum, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich selbst verwirklichen möchte. Durch die Absolvierung der Grundausbildung während der Schwangerschaft sowie der Zusatzausbildung zeigt die Beschwerdeführerin vielmehr ihr Engagement, sich in der Berufswelt zu integrieren. Überdies steht die Zusatzausbildung zur EMR-Anerkennung in direktem Zusammenhang mit der bereits erfolgreich absolvierten Grundausbildung zur Fussreflexzonentherapeutin. Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Ausbildung tatsächlich zur EMR-Anerkennung führt, fallen für die Sozialhilfe durch die Zusatzausbildung doch keinerlei Kosten an. c) Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter eines 15 Monate alten Sohnes. Eine Mutter eines gut einjährigen Kindes kann nun aber entgegen der Auffassung der Gemeinde nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Das Kindeswohl gebietet, dass die alleinerziehende Mutter ein Kind in erwähntem Alter persönlich betreut und umfassend für das Kind präsent ist. Dies ist umso wichtiger, je jünger das Kind ist. Eine Erwerbstätigkeit ist für die alleinerziehende Mutter deswegen, solange das Kleinkind einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, unzumutbar und auch nicht im Interesse des Kindes (so auch BGE 121 III 441 E. 3b/aa; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2004/137 vom 9. November 2004 E. 2c). Anders würde die Beurteilung höchstens bei einer qualitativ vergleichbaren individuellen und konstanten Betreuung durch

Drittpersonen ausfallen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Umgekehrt liegt auch kein Fall vor, wo eine Fremdbetreuung im Kindeswohl liegen würde. In der Sozialhilfepraxis wird denn auch der Grundsatz vertreten, dass bei Alleinerziehenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Mitwirkung bei Integrationsprogrammen vor dem dritten Altersjahr des Kindes – bei mehreren Kindern bis das jüngste Kind eingeschult wurde - nicht verlangt werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien Ziffer C.1.3; C. Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel/Genf/München 2011, S. 96 f.). Die Beschwerdeführerin wäre vorliegend sogar früher, d.h. nach der Zusatzausbildung zur EMR-Anerkennung im Jahre 2012 bereit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie dargestellt kann sie jedoch aufgrund der erwähnten kinderpsychiatrischen Aspekte sowie einer ungestörten Entwicklung des Kindes dazu durch die Gemeinde nicht angehalten werden, bevor ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 6 und 7 der Verfügung der Gemeinde vom 9. Juni 2011 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gemeinde … die Kosten des Verfahrens im Umfang von Fr. 700.-- zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 6 und 7 der Verfügung der Gemeinde … vom 9. Juni 2011 werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 930.-gehen zulasten der Gemeinde … sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2011 60 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.11.2011 U 2011 60 — Swissrulings