Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.06.2010 U 2010 7

June 15, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,549 words·~13 min·8

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

U 10 7 3. Kammer URTEIL vom 15. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren 1983, ist in … aufgewachsen. Nach dem Abbruch einer Lehre als Gärtnerin im Kanton … fand sie keine Stelle und begann mit dem Konsum von Alkohol und Drogen. In der Folge lebte sie für längere Zeit ohne einer Erwerbstätigkeit nachzukommen auf der Gasse. Nachdem sie 2005 zu ihren Eltern nach … zurückgekehrt war, begann sie eine erste Therapie mit Methadon. Im August 2007 begann sie eine weitere Lehre als Gärtnerin, welche aber zufolge ihres andauernden Alkohol- und Methadonkonsums nach rund einem Jahr abgebrochen werden musste. In der Folge war sie arbeitslos. Ihr gesteigertes Suchtverhalten führte im Dezember 2008 zur Einlieferung in die Klinik …. Die dortige Behandlung brach sie aus sozialpsychologischen Gründen ab. Als Alternative erachtete sie eine Langzeitbehandlung in der Therapiegemeinschaft … (TI), in welcher sie den Umgang mit ihrem Suchtverhalten zu lernen erhoffte. In ihrem Namen stellte der Regionale Sozialdienst Unterengadin-Münstertal am 3. April 2009 bei der Gemeinde … ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für eine Langzeittherapie in der Therapiegemeinschaft … (TI) zu einem Tagessatz „stationärer Aufenthalt“ von Fr. 230.-- für die Therapiephase 1. Nach diversen Abklärungen erteilte die Gemeinde … am 8. Mai 2009 die Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt in der Therapiegemeinschaft für die erste Therapiephase. In einem gleichentags zugestellten Mail machte die Gemeinde eine Kostengutsprache für die nächste(n) Therapiephase(n) vom Verlauf bzw. dem Berichtsinhalt über den Erfolg der ersten Phase abhängig. Am 11. Mai 2009 trat … die Langzeittherapie in … (TI) an. Nach Erhalt eines ersten Zwischenberichts vom

14. Juli 2009 behielt sich die Gemeinde das Recht vor, aufgrund des dort geschilderten instabilen Verlaufs der stationären Therapie, ihre Kostgutsprache zu widerrufen. Mit Schreiben vom 11. September 2009 ersuchte der Regionale Sozialdienst die Gemeinde, die Therapiewillige in ihrer schwierigen Situation (anstehender definitiver Entzug vom Methadon; weiterhin bestehender grosser Suchtdruck) zu unterstützen, indem sie mit einer Verlängerung der Probezeit um weitere drei Monate unter klaren Vorgaben an … einverstanden sei. In einem weiteren Kurzbericht der Therapiegemeinschaft … (TI) vom 23. November 2009 wurde zum einen auf erzielte Fortschritte im Umgang mit der Suchtproblematik (Tendenz zur Stabilisierung) und zum andern auf die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Schwangerschaft hingewiesen. Letztere stehe einem planmässigen Therapieabschluss entgegen; zudem sei ein Verbleib in der Therapiegemeinschaft lediglich bis zum 6. Monat (März 2010) möglich. Aufgrund der Schwangerschaft habe sich auch ihre Motivation für ein suchtfreies Leben weiter gefestigt. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 widerrief die Gemeinde … per 31. Dezember 2009 die … gewährte Kostengutsprache, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Sachlage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich geändert habe. 2. Dagegen reichte … am 20. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Rekurs (recte: Beschwerde) ein, mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Widerrufs der Kostengutsprache und Weiterführung derselben, längstens bis 31. August 2010 im Aussenwohngruppen-Status. Zur Begründung wies sie unter Beilage eines weiteren Kurzberichtes der Therapiegemeinschaft (datiert vom 19. Januar 2010) auf ihre bisherigen Bemühungen auf dem schwierigen Weg zur Suchtfreiheit, die trotz diverser Rückschläge erzielten Fortschritte im Umgang mit sich selbst und ihrer Suchtkrankheit, die Erfolge (u.a. erfolgreicher Methadon- und Valiumentzug; vollständiger Alkoholverzicht), ihre gesteigerte Motivation aufgrund ihrer Partnerschaft und der eingetretenen Schwangerschaft hin.

3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe kein Rechtsbegehren auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufs gestellt habe und zudem die beantragte Verlängerung der Kostengutsprache gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde. Materiell sei die Beschwerde abzuweisen, weil sie der Gemeinde zu Recht weder eine Rechtsverletzung vorwerfe noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rüge. Halte man sich aber vor Augen, dass sie ihre Therapiepflichten mehrfach gröblich verletzt habe, die Gemeinde ihr diesfalls aber den Widerruf bereits im Juli angedroht habe und die auf maximal 3 Monate beschränkte 1. Therapiephase längst überschritten sei, erhelle, dass ihr kein Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache mehr zugestanden habe. Mit ihrer Beschwerdeeingabe verlange sie letztlich die Kostengutsprache für weitere Therapiephasen. Darüber habe die Gemeinde weder Kostengutsprache erteilt noch ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels stellte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch noch formell den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der Kostengutsprache für eine stationäre Therapie in der Therapiegemeinschaft bis 31. August 2010. Die Gemeinde … hielt ihrerseits an den von ihr vertretenen Standpunkten und Begehren fest. 5. Per 30. April 2010 meldete sich … aus der Gemeinde … nach … (BE) ab, wo sie seither Wohnsitz hat. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010, mit welchem diese die der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 erteilte Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt in der Therapiegemeinschaft … (TI) beschränkt auf die 1. Therapiephase per 31. Dezember 2009 widerrufen hat. 2. a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorweg auf den Standpunkt, auf die Beschwerde dürfe bereits zufolge Fehlens eines Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Ihr kann nicht gefolgt werden. Praxisgemäss übt das Verwaltungsgericht gegenüber Laien bzw. den Anforderungen an deren Eingaben eine gewisse Nachsicht aus, d.h. es stellt keine allzu hohen Anforderungen an eine solche Eingabe. Immerhin nimmt es eine solche aber nur dann als Beschwerde entgegen, wenn diese deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass die Schreibende ein Beschwerdeverfahren auslösen will und damit die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Vorliegend erfüllt die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin die umschriebenen, reduzierten Anforderungen an eine Laieneingabe. Solchem wird die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin hinreichend gerecht. So lässt sich ihrer ausführlichen tatbeständlichen Darlegungen und der an die Gemeinde gerichteten Bitte, um Gewährung einer erneuten Chance und Kostenverlängerung bis Ende Februar 2010 im stationären Bereich und bis 31. August 2010 im Aussenwohngruppen-Bereich unschwer entnehmen, dass sie damit im Beschwerdeverfahren sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterführung der von der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2009 erteilten Kostengutsprache der Langzeittherapie über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum Ende des Aufenthaltes im Aussenwohngruppen-Bereich (Therapieende, Ende August 2010) verlangt. b) Sofern die Voraussetzungen für den streitigen Widerruf nicht erfüllt sein sollten, wird zu prüfen sein, ob und allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt allenfalls die Kostengutsprache weiter zu leisten sein wird. Angesichts des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach … (BE) wird dies bis längstens 30.

April 2010 der Fall sein. Für die beantragte Beiladung der neuen Wohnsitzgemeinde besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. c) Mit der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber davon auszugehen, dass auf den formell erst am 15. April 2010 replicando gestellten Antrag um Gewährung einer Kostengutsprache bis zum 31. August 2010 – soweit dieser Antrag im Gegensatz zur Beschwerdeeingabe eine stationäre Therapie und nicht den Aussenwohngruppen-Bereich umfasst - bereits zufolge Verspätung nicht mehr eingetreten werden kann. Der Antrag erwiese sich im Übrigen, soweit er einen Zeitraum nach dem 28. Februar 2010 beschlägt, zufolge Übertritts vom stationären Bereich in den Aussenwohngruppen-Bereich auch materiell als unbegründet. 3. a) Die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sie in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich verpflichtet ist, im Rahmen der Sozialhilfe die Kosten von Therapien, bspw. von Drogen- und Alkoholabhängigen, welche von den Krankenversicherungen nicht bezahlt werden, zu übernehmen. Sie hat denn im konkreten Fall weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Therapiekosten im Rahmen der Sozialhilfe noch die Eignung der von der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2009 in der Therapiegemeinschaft … (TI) angetretenen Langzeittherapie bestritten. b) Soweit sie sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, dass sie in der Kostengutsprache vom 8. Mai 2009 lediglich für die erste Therapiephase die Kostengutsprache erteilt und entsprechend auch nur für die in dieser Phase entstandenen Kosten aufzukommen habe, verkennt sie, dass sie nach bestätigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Sozialhilfe generell die Verpflichtung trifft, die für eine stationäre Langzeittherapie erforderlichen Auslagen, analog den Krankheitskosten, als Teil der Lebenshaltungskosten zu finanzieren, und zwar sofern und solange die Therapie zielbezogen und zweckmässig ist (VGU U 10 17, S 98 830; PVG 1993 Nr. 16). Eine Beschränkung der Kostengutsprache auf einzelne Therapiephasen ist entsprechend nur im Rahmen der erwähnten

Voraussetzungen zulässig. Die für eine Langzeittherapie anfallenden Kosten sind entsprechend - sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich erfüllt sind - solange von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, als die Therapie zielbezogen und zweckmässig ist. Aus dem anderslautenden, in der damaligen Kostengutsprache in einer Klammer angeführten Vorbehalt kann die Beschwerdegegnerin entsprechend nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. c) Mit Blick auf den vorliegend angefochtenen Widerruf der Kostengutsprache gilt es sich vorweg vor Augen zu halten, dass dieser den ersten Langzeittherapieversuch der Beschwerdeführerin beschlägt und dass dieser damit ein sucht- und drogenfreies Leben sowie den Wiedereinstieg in die Gesellschaft ermöglichen soll. Die von ihr zum Erreichen dieses Zieles angetretene Therapie in der Therapiegemeinschaft (TI) baut auf einem aus fünf Phasen bestehenden Konzept auf, wobei der Übertritt von der einen in die nächste Phase das Erreichen bestimmter, vorgegebener Ziele voraussetzt. So erfolgt z.B. die definitive Aufnahme in die Therapiegemeinschaft erst nach dem positiven Abschluss der in der Regel 2 - 3 Monate dauernden Probezeit. Die Gesamtdauer der Therapie wird dabei mit 18 - 24 Monaten veranschlagt. Die Aufteilung in Phasen bzw. die Strukturierung des Therapieverlaufs mit vorgegebenen Zielen für die zu therapierende Person dient primär der Therapiegemeinschaft dazu, über die Weiterführung oder den Abbruch der Therapie zu entscheiden. Werden nämlich die vorgegebenen Phasenziele nicht erreicht, erfolgt der Ausschluss. Diesfalls - wie ansonsten erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Therapie - entfällt die Pflicht zur weiteren Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin, weil dann feststeht, dass die Therapie nicht mehr zielbezogen durchgeführt werden kann, mithin auch nicht mehr zweckmässig ist. E contrario bedeutet dies, dass - wie oben 3. b in fine angeführt - die Kostengutsprache von der Beschwerdegegnerin solange zu erteilen ist, als kein förmlicher Ausschluss bzw. kein ordentlicher Austritt aus der Therapiegemeinschaft erfolgt.

d) Vorliegend ergeben sich aus den bei den Akten liegenden Berichten (datiert vom 15. Juli 2009, 11. September 2009 sowie vom 23. November 2009) unschwer und nachvollziehbar die verständlichen Probleme, mit welchen die seit langen Jahren schwer suchtkranke Beschwerdeführerin auf dem schwierigen, in kleinen Schritten anzugehenden Weg hin zum angestrebten drogen- und suchtfreien Leben konfrontiert war und ist. Die darin beschriebenen kleineren und grössere Fortschritte (wie z.B. die angestrebten positiven Verhaltensveränderungen im Umgang mit ihrer Suchtkrankheit; der Methadon- und Valiumentzug) waren wiederum begleitet von Rückfällen (unerlaubtes Verlassen der Therapiegemeinschaft mit übermässigem Alkohol- und Suchtmittelkonsum; diverse Regelverstösse; Zweifel an der Motivation), welche denn auch entsprechend zu Vorbehalten in den Berichten führen mussten. Auf letztere stützte sich die Beschwerdegegnerin denn auch beim Erlass des streitigen Widerrufs vorwiegend ab. Dieser verdient nun aber bei allem Verständnis für die gemeindlichen Anstrengungen keinen Rechtsschutz. Sie geht letztlich nämlich von einer völlig einseitig zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgelegten, aktenwidrigen und entsprechend denn auch unzutreffenden Würdigung der konkreten, in den beiden Zwischenberichten geschilderten Gegebenheiten aus. Allen, vorgängig der streitigen Verfügung ergangenen Berichten ist nämlich gemein, dass die Weiterführung der Therapie gerade aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten kleineren und grösseren Fortschritte, der an den Tag gelegten Motivation und insbesondere auch trotz der - letztlich wohl unvermeidbaren - Rückschläge nicht in Frage gestellt worden ist. Mit anderen Worten, aus der Sicht der Therapiegemeinschaft drängte sich entsprechend noch kein Ausschluss auf, welcher im Lichte des oben Dargelegten betrachtet, Grund und Anlass dafür hätte bilden können, dass sich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise per Ende Dezember 2009 der sie im Rahmen der Sozialhilfe treffenden Verpflichtung zur Erteilung der Kostengutsprache hätte entziehen können. Fehlt es aber am förmlichen Ausschluss aus der Therapiegemeinschaft und stellt diese vielmehr die Zielbezogenheit und Zweckmässigkeit der Therapie nicht in Frage, wird dem streitigen Widerruf der Boden entzogen. Er erweist sich entsprechend bereits daher als unzulässig.

4. a) Erweist sich der Widerruf per Ende Dezember 2009 als nicht rechtens, gilt weiterhin die am 8. Mai 2009 erteilte Kostengutsprache. Angesichts des im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sich aufdrängenden Abbruchs der Langzeittherapie, stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kostengutsprache zu leisten ist. An sich wäre es nun aufgrund des Verfahrensausganges Sache der Beschwerdegegnerin, in einer neuen Verfügung darüber zu befinden. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen ausserkantonalen Wohnsitz hat, die Pflicht der Beschwerdegegnerin per Ende April 2010 so oder anders untergegangen ist, zudem auch alle entscheidrelevanten Fakten dem Gericht bereits vorliegen und eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, rechtfertigt es sich, im Lichte der oben geschilderten Grundsätze zur Kostengutsprache anstelle einer Rückweisung direkt im vorliegenden Verfahren auch darüber zu entscheiden. b) Wie oben dargelegt ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, solange die Kostengutsprache zu leisten, wie die in der Therapiegemeinschaft angetretene Therapie zielführend und zweckmässig ist und zwar unbesehen der Frage, in welcher Therapiephase sich die zu therapierende Person befindet. Dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegebenen vierten Bericht der Therapiegemeinschaft vom 19. Januar 2010 kann entnommen werden, dass der stationäre Aufenthalt wegen der Schwangerschaft nur noch bis Ende Februar 2010 weitergeführt wird und dann für maximal sechs Monate (Therapieende faktisch Ende August 2010) der Übertritt in eine betreute Aussenwohnung erfolgen soll. In diesem letzten Bericht wird u.a. ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit November 2009 keine Regelverstösse mehr vorhalten lassen muss und dass deutliche Fortschritte im Therapieverlauf, u.a. auch hinsichtlich der persönlichen Motivation, künftig suchtfrei leben zu können, zu erkennen seien. Damit bestätigt die Therapiegemeinschaft ein weiteres Mal die Zweckmässigkeit und Zielbezogenheit der (nunmehr zeitlich beschränkten, die Beschwerdeführerin auf den Austritt vorbereitenden) Therapie. Die Bestätigung beschlägt dabei zum einen den bis Ende Februar 2010

befristeten Aufenthalt im stationären Bereich, zum andern aber auch für den auf ein Leben in der Gesellschaft vorbereitenden Aussenwohnbereich (bis Ende August 2010). Die in diesem Zeitraum anfallenden Kosten werden denn auch, soweit der Unterstützungswohnsitz bejaht werden muss, im Rahmen der von der Gemeinde am 8. Mai 2009 erteilten Kostengutsprache erfasst. Dies hat letztlich zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren zur Übernahme der Kosten sowohl für den Aufenthalt im stationären Bereich als auch für den Aufenthalt im Aussenwohnbereich bis Ende April 2010 (Wegzug nach … BE) für die angefallenen Kosten aus der Langzeittherapie zu verpflichten ist. Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zur Kostenübernahme bis 30. April 2010 zu verpflichten. 5. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRG), welche überdies zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der von der Rechtvertreterin mit Kostennote vom 14. Juni 2010 geltend gemachte Betrag von Fr. 1'470.90 (inkl. MWST) erscheint als angemessen. b) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 15. April 2010 wird entsprechend gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Gemeinde … im Sinne der Erwägungen zur Übernahme der Langzeittherapiekosten bis 30. April 2010 verpflichtet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1'248.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … eine Parteientschädigung von Fr. 1'470.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.

U 2010 7 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.06.2010 U 2010 7 — Swissrulings