U 09 43 3. Kammer URTEIL vom 21. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren am … 1953, wohnt seit dem 1. Oktober 1994 in … Er ist von Beruf selbständiger Architekt, ist verheiratet, lebt aber seit April 2004 getrennt von seiner Ehefrau. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn. 2. a) Am 23. April 2009 liess … durch den regionalen Sozialdienst … ein Gesuch mit diversen Belegen und Unterlagen um Ausrichtung von Sozialhilfe bei der Gemeinde … einreichen. Auf der Bedarfsseite wurden Gesamtkosten in Höhe von Fr. 2'248.60 aufgeführt, während keine Einnahmen deklariert wurden. Als Vermögen wurde ein Guthaben von Fr. 120.-- sowie ein Rover 623 (Jahrgang 1996; 185'000 km) im Wert von ca. Fr. 1'000.-- angegeben. Gemäss den Ausführungen im Gesuch liegt der Fehlbetrag des Gesuchstellers demnach bei Fr. 2'248.60. b) Mit undatierter Verfügung (Datum des Poststempels: 26. Mai 2009) lehnte die Gemeinde das Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung des Gesuchstellers ab. Der Unterstützungsbedarf nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS) betrage ab dem 1. April 2009 Fr. 2'248.60 (inkl. Krankenkasse). Der Gesuchsteller werde per 1. April 2009 mit Fr. 1'831.60 (2'248.60 – 167.-- Abzug für Zweipersonenhaushalt gemäss Wohnkostenverfügung der Gemeinde …) nicht öffentlich-rechtlich unterstützt. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, dass Personen mit Wohneigentum (Vermögen) keine Unterstützung gewährt werde. Ferner habe man durch die Baupolizei … erfahren, dass der Gesuchsteller für eine Firma in … als Architekt aufgetreten sei und man frage
sich, weshalb die entsprechenden Einnahmen nicht deklariert worden seien. Schliesslich sei das vierstellige Autokennzeichen des Gesuchstellers am 24. Juli 2008 seiner getrennt lebenden Frau überschrieben worden. Dies sei wohl nur geschehen, damit ihm diese Nummer nicht weggenommen und zu einem Marktwert von ca. Fr. 5'000 versteigert werden könne. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 27. Mai 2009 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der beantragten Unterstützung. Er befinde sich in einer Notlage, weshalb ihm sofortige Unterstützungsleistungen zu gewähren seien. Im Einzelnen führte er aus, dass sein Wohneigentum gepfändet sei und die Hypothek auf Juni 2009 gekündigt worden sei. Betreffend den geltend gemachten Architekturauftrag hielt er fest, dass er diesbezüglich noch keine Baubewilligung und somit auch noch keine finanziellen Leistungen erhalten habe, weshalb er nichts deklarieren könne. Er sei allerdings zur Deklaration bereit. Das Autokennzeichen sei gepfändet und könne nicht verkauft werden. Die Rechnung gehe an seine Frau, die diese auch bezahle. 4. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 hielt der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts Graubünden gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einerseits fest, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 27. Mai 2009 als Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde entgegengenommen werde. Zum Anderen habe die Gemeinde bisher nicht über die Ausrichtung von Nothilfe verfügt, weshalb das entsprechende Gesuch direkt an die Gemeinde überwiesen werde, damit diese darüber verfügen könne. Die Gemeinde wurde darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Nothilfe nicht einfach mit denselben Gründen wie in der angefochtenen Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung abgewiesen werden könne. Sie habe den Anspruch im Sinne einer Überbrückungs- Nothilfe bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache separat zu prüfen.
5. Am 19. Juni 2009 reichte die Gemeinde ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Beschwerde abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Die Ausführungen des Instruktionsrichters betreffend Ausrichtung einer Nothilfe seien als gegenstandslos zu erklären, da die Gemeinde bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Datum des Poststempels) darüber entschieden habe. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, dass das Gesuch zuwenig begründet sei und es würden jegliche Nachweise der finanziellen Situation und Notlage fehlen. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren über die Ermessenstaxation besteuert werden müssen, weshalb er selber die Ursachen gesetzt habe, dass die Gemeinde über seine finanziellen Verhältnisse nicht orientiert sei. Auch fehle jeglicher Nachweis, dass sein Wohneigentum gepfändet und die Hypothek gekündigt worden sei. Ferner sei es auch illusorisch zu glauben, dass er seine Auskünfte künftig ausweisen werde. Schliesslich hielt die Gemeinde fest, dass der Personenwagen mit dem fraglichen Kennzeichen nur vom Beschwerdeführer benutzt werde. Dass die Frau die Steuer bezahle, belege, dass er von ihr finanziell unterstützt werde. 6. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte der regionale Sozialdienst am 24. Juni 2009 diverse Belege ein. Am 26. Juni 2009 gelangte der regionale Sozialdienst auch an die Gemeinde und teilte dieser nochmals die Nothilfeberechnung für den Beschwerdeführer mit. 7. In der Replik vom 2. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Sozialdienst diverse Unterlagen separat eingereicht habe. Seine Notlage sei aktuell und die Hilfe könne nicht von früheren Steuererklärungen oder Begebenheiten abhängen. Auch die Kündigung der Hypothek habe er belegt. Er werde seine Einkünfte künftig wirklich deklarieren, weshalb er ja auch bereits die Kontoauszüge eingereicht habe. Im Übrigen laufe seit Januar 2008 eine Lohnpfändung beim Betreibungsamt ... Darüber sei auch die Steuerverwaltung der Gemeinde als Gläubigerin orientiert. Der fragliche Personenwagen werde nicht nur von ihm benutzt. Seine Frau überwache die Zahlungen weil sie damit sichergehen wolle, dass er und der gemeinsame Sohn ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen könnten. Schliesslich führte der
Beschwerdeführer aus, dass bei ihm eine Augenkrankheit aufgetreten sei, weshalb er ab dem 8. Juni 2009 für sechs Wochen zu 70% arbeitsunfähig sei. Zusammenfassend halte er somit an seinem Gesuch um eine momentane Unterstützung fest und er sei nicht bereit und auch nicht in der Lage, die Kosten und Entschädigungen des Verfahrens zu übernehmen. 8. Die Gemeinde hat dazu keine Duplik eingereicht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 26. Mai 2009 (Datum des Poststempels), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für den Beschwerdeführer abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Ausrichtung von Sozialhilfe und einer sofortigen Nothilfe. 2. In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2009 weigerte sich die Gemeinde, entsprechend den Ausführungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 29. Mai 2009, über die sofortige Ausrichtung einer Nothilfe zu entscheiden. Sie habe bereits mit der Verfügung vom 26. Mai 2009 (Datum des Poststempels) in der Sache entschieden und das entsprechende Gesuch abgelehnt, weshalb die Sache als gegenstandslos zu betrachten sei. Dieses Verhalten der Gemeinde ist nicht rechtskonform. Die Beschwerdegegnerin kann das Gesuch um Nothilfe nicht einfach mit denselben Gründen wie in der angefochtenen Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung abweisen. Sie hätte den Anspruch im Sinne einer Überbrückungs-Nothilfe bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache separat prüfen müssen. Nach dieser Weigerung der Gemeinde zum Nothilfe-Gesuch zu verfügen, ist der Sozialhilfeanspruch nun direkt durch das Gericht zu beurteilen, was das entsprechende Gesuch gegenstandslos macht. 3. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und
auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Nothilfe unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Von einem Eingriff in das Grundrecht auf Existenzsicherung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht unter Verweis auf die Lehre festgehalten hat (Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003), ist dies insbesondere dann zu verneinen, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen. Verweigert die zuständige Behörde in solchen Fällen die Ausrichtung der Sozialhilfe oder kürzt sie die öffentliche Unterstützung, verletzt sie das Grundrecht auf Existenzsicherung nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erwiese sich demnach das Vorgehen der Gemeinde dann als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, zwar sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht. c) Auch nach kantonalem Recht bestünde bei dieser Ausgangslage kein Anspruch auf öffentliche Unterstützung. Nach Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, was bedeutet, dass diese nur gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei
den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt entsprechend, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Unter diesem Gesichtspunkt ist er namentlich verpflichtet, eine mögliche und zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71f. und S. 108; PVG 1996 Nr. 12 und 13; 1999 Nr. 29). Auch nach kantonalem Recht besteht demnach der Anspruch auf Sozialhilfe nur insoweit und solange, als der Hilfesuchende sich ausser Stande sieht, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst zu decken. d) Die Gemeinde macht als primäres Argument nun geltend, der Beschwerdeführer würde sein Einkommen nicht deklarieren, weshalb davon auszugehen sei, dass er tatsächlich ein Einkommen erziele. Sie macht sinngemäss sogar geltend, der Beschwerdeführer würde über die für das Überleben notwendigen Mittel verfügen, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von öffentlicher Unterstützung nicht erfüllt seien. Diese Argumentation der Gemeinde greift jedoch zu kurz. Einerseits rügt sie, dass durch den Beschwerdeführer nichts belegt werde, im Gegenzug jedoch unterlegt sie ihre Ausführungen überhaupt nicht (z.B. durch die Einreichung der angeführten Ermessenstaxation). Obwohl es die primäre Pflicht des Gesuchstellers wäre, erhaltene Lohneinkünfte zu belegen, so ist es ihm unmöglich, den negativen Beweis für fehlendes Einkommen und Vermögen zu erbringen. Die Gemeinde wäre ihrerseits verpflichtet, beispielsweise konkrete nicht deklarierte und effektiv erhaltene Lohneinkünfte zu belegen, welche sie in der Bedarfsrechnung dann in Abzug bringen könnte. Sie darf also gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren immer nach der Ermessenstaxation veranlagt werden musste nicht den Schluss ziehen, der Gesuchsteller erziele ein Unterstützungsleistungen ausschliessendes Einkommen. Ein solches darf auch nicht gestützt darauf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer angeblich einen Architektenauftrag erhalten hat, zumal dieser beteuert, bisher
kein Honorar dafür erhalten zu haben und ein solches auch nicht ausgewiesen ist. Weiter argumentiert die Gemeinde damit, dass der Beschwerdeführer über Wohneigentum und somit über Vermögen verfüge, weshalb ihm keine Unterstützung gewährt werden könne. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden, denn Wohneigentum per se bildet keinen Verweigerungsgrund für Sozialhilfeleistungen. Gemäss Ziffer B.3 der SKOS-Richtlinien ist der Wohnungsmietzins bzw. der Hypothekarzins bei Wohneigentum insoweit anzurechnen als er im ortsüblichen Rahmen liegt. Es muss für den vorliegenden Fall beachtet werden, dass die in casu eingesetzten Wohnkosten mit Fr. 967.-- (ohne Nebenkosten) in relativ bescheidenem Rahmen liegen, zumal eine Mietwohnung im ortsüblichen preisgünstigen Rahmen für zwei Personen wohl nicht viel günstiger wäre. Die Gemeinde bemängelt jedoch nicht die Höhe der Wohnkosten an sich, sondern führt lediglich das Argument des Vorhandenseins von Wohneigentum ins Feld. Auch die SKOS-Richtlinien halten in Ziffer E.2.2 zwar fest, dass kein Anspruch darauf bestehe, Grundeigentum zu erhalten. Werde eine Liegenschaft allerdings von der unterstützten Person selbst bewohnt, so sei auf die Verwertung zu verzichten, falls sie dort zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen könne oder wenn die Veräusserung der Liegenschaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmässig wäre (WOLFFERS, a.a.O., S. 143). Es ist auch zu beachten, dass Eigentum im Normalfall nicht sofort verwertet werden kann, weshalb dem Beschwerdeführer höchstens eine Frist zur Verwertung angesetzt werden könnte, wobei bis zu deren Ablauf die effektiven Wohnkosten zu begleichen wären. Im vorliegenden Fall wurde die Hypothek per 31. Juli 2009 durch die Bank sowieso gekündigt, was der Gemeinde aufgrund der dem Gesuch beigelegten Unterlagen auch bekannt war. Es ist jedoch noch unklar, ob in nächster Zeit eine allfällige Verwertung ansteht und ob eine solche überhaupt noch zu einem Restvermögen zu Gunsten des Beschwerdeführers führen würde. Betreffend der vorgebrachten Begründung mit dem vierstelligen Autokennzeichen, das gemäss kantonalem Nummernindex auf den Namen der getrennt lebenden Ehefrau lautet, macht der Beschwerdeführer geltend,
dass dieses verpfändet sei. Ob die Möglichkeit einer solchen Verpfändung überhaupt besteht, ist äusserst fraglich, zumal solche Nummernschilder im Eigentum des Kantons stehen. Auch bleibt dahingestellt, ob für dieses Kennzeichen tatsächlich ein Betrag von Fr. 5'000.-- ersteigert werden könnte, wie dies von der Gemeinde behauptet wird. Gemäss Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) hat jede zu unterstützende Person das Recht auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit und der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.-- und für Ehepaare bei Fr. 8'000.--. Demnach würde das Kennzeichen, selbst wenn es verwertbar wäre und tatsächlich einen Wert im Rahmen des geltend gemachten hätte, unter diesen Vermögensfreibetrag fallen. Es ändert sich demnach auch diesbezüglich nichts am Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers. Zusammenfassend kann gestützt auf die Argumentation der Gemeinde sicherlich nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer über die für das Überleben notwendigen Mittel selbst verfügt. 4. Der Sozialdienst hat in seinem Gesuch in vorbildlicher Weise diverse Belege und Unterlagen eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf in der beantragten Höhe besteht. Dementsprechend hat die Gemeinde den Gesuchsteller durch die Ausrichtung von Sozialhilfe in Höhe von Fr. 2'248.60 zu unterstützen. Sie hat jedoch das Recht, diese Ausrichtung an bestimmte Auflagen zu knüpfen. So wäre es beispielsweise zulässig zu verlangen, dass sich der Beschwerdeführer um eine Arbeitsstelle bemüht und regelmässig die getätigten Bemühungen nachzuweisen hat. Wie erwähnt, muss wer Sozialhilfe erhält gemäss den anwendbaren SKOS-Richtlinien (A.5-2) alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von unterstützten Personen wird also ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet. Ansonsten haben die Sozialhilfeorgane gemäss Art. 11 ABzUG das Recht, Leistungskürzungen vorzunehmen, wenn es seitens des Gesuchstellers an Kooperation mangelt, wenn die
Integrationsanstrengungen ungenügend sind oder wenn öffentliche Unterstützung unrechtmässig bezogen wurde. Die Kürzungen müssen der betroffenen Person jedoch vorher angedroht werden (SKOS-Richtlinien Ziffer A.8.2). 5. Ob ein Recht auf Sozialhilfe besteht und wenn ja in welcher Höhe, kann nicht ein für alle Male abschliessend festgelegt werden. Ein Gesuchsteller hat stets Anspruch darauf, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Seine Situation kann sich jedoch jederzeit ändern, weshalb auch die Sozialhilfe mit neuen Erkenntnissen angepasst werden kann. Solche allfälligen Änderungen in den finanziellen Verhältnissen sind denn auch bei künftigen Gewährungen von öffentlicher Unterstützung zu berücksichtigen. 6. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich ausgewiesen ist, sodass die Gemeinde verpflichtet ist, die beantragte öffentliche Unterstützung zu gewähren. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- zu Lasten der Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 VRG). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Gemeinde … verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2009 monatlich Sozialhilfe im Betrage von Fr. 2'248.60 auszurichten. Allfällige inzwischen erbrachte Leistungen können dabei in Abzug gebracht werden. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 1'748.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.