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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.04.2009 U 2008 86

April 3, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,057 words·~15 min·7

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

U 08 86 3. Kammer URTEIL vom 3. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … wurde 1954 geboren und ist geschieden. Sie wohnt seit September 2004 von Deutschland herziehend in … und bezieht seit Dezember 2006 Sozialhilfe. Seit Ende 2006/Anfang 2007 führt sie die … Agentur in … als selbständige Tätigkeit (Kinderbetreuung, Talenteförderung usw.). Mit Beschluss des … vom 16. Januar 2007 wurde der Gesuchstellerin Sozialhilfe zugesprochen. Ergänzend dazu wurde aufgrund der speziellen Situation der selbständigen Erwerbstätigkeit am 28. Februar 2007 eine Vereinbarung zwischen dem Sozialdienst … und … abgeschlossen. Darin wurden für vorerst drei Jahre (bis spätestens Ende 2009) finanzielle ergänzende Leistungen in Aussicht gestellt. Bis dahin müsse die Geschäftstätigkeit selbsttragend sein, ansonsten die Pflicht zur Annahme einer bezahlten Erwerbsarbeit bestehe. Es wurden aber auch verschiedene Mitwirkungspflichten festgehalten (u.a. Buchführung durch Buchhalter/Treuhänder auf eigene Kosten und Jahresabschluss bis jeweils Ende Januar des nachfolgenden Jahres, fachliche halbjährliche Standortbestimmung mit Gemeinde und Buchhalter, Einhaltung verschiedener Fristen für Beibringung der Unterlagen und fachliche Überprüfung). In einem Gespräch mit der Unterstützten im November 2007 wies die Sozialarbeiterin darauf hin, dass bei im Jahr 2008 fortdauernder finanzieller Unterstützung bis Ende Januar 2008 ein Jahresabschluss vorliegen müsse. Im Jahre 2008 stellte sie ein erstes Gesuch um Sozialhilfe am 17. März 2008:

Am 18. Februar 2008 seien letztmals Lohneinkünfte (Fr. 2'100.00) eingegangen. Sie wurde mündlich darauf hingewiesen, dass sie den Jahresabschluss 2007 einreichen und den Namen des Treuhänders bekanntgeben müsse. Mit Schreiben vom 9. April 2008 stellte die Gemeinde fest, dass die Gesuchstellerin im März Einkünfte von Fr. 3'350.-- erzielt habe, die auf den Anspruch für April anzurechnen seien, woraus ein Betrag von Fr. 864.-- resultiere. Am 23. April 2008 schrieb die Gesuchstellerin der Gemeinde, dass Herr … vom Büro … der zuständige Treuhänder sei. Der Treuhänder könne den Jahresabschluss erst zusammen mit der Steuererklärung machen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung habe sie auf den 30. April 2009 erstrecken lassen können. Sie könne die Kosten für den Treuhänder aber nicht doppelt bezahlen (Jahresabschluss und Steuererklärung). Am 25. April teilte sie der Gemeinde mit, dass sie im September 2007 im Restaurant … in … gearbeitet habe. Mit Brief vom 26. Mai 2008 forderte die Gemeinde die Gesuchstellerin auf, den Jahresabschluss 2007 innert 10 Tagen einzureichen oder eine schriftliche Stellungnahme zum geschilderten Sachverhalt zu verfassen. In der Folge stellte sie einen Antrag für Sozialhilfe für September 2008, da sie in diesem Monat keine Einkünfte erzielt habe, wohl aber im August. Mit Beschluss vom 9. September 2008 stellte der … eine schwere Verletzung der Mitwirkungspflicht als Sozialhilfebezügerin fest. Es sei keine Deklaration verschiedener Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Service, Kaffeedemonstrationen) im Restaurant …, im Bistro … und bei der … GmbH im Umfang von Fr. 12'848.85 von Juli 2007 bis August 2008 erfolgt. Gemeldet seien nur Einnahmen von Fr. 310.-- (Einsatz vom 4.3.2007) und Fr. 425.-- (Einsatz vom 1.4.2007) worden. Abgerechnet seien diese aber über die … Agentur worden. Die regelmässige unselbständige Erwerbstätigkeit im Bistro …, welche über die … Agentur abgerechnet worden sei, sei klar ein Umgehungsversuch um Sozialhilfeleistungen zu erschleichen. Dem Antrag auf Unterstützung für September 2008 werde nicht stattgegeben und die Sozialhilfe ab Rechtskraft dieser Verfügung gänzlich eingestellt.

2. Dagegen erhob … Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Unterstützungsleistungen ab Okt. 2008 auszurichten. Ausserdem beantragte sie, die Beschwerde mit Rechtsbeistand durchführen zu können sowie zu diesem Zweck die Beschwerdefrist zu erstrecken. Seit Oktober 2008 habe sie kein Einkommen gehabt und keine Sozialhilfe mehr bekommen. Sie benötige die bisherige Leistung von Fr. 2'069. -- zuzüglich der Integrationszulage von Fr. 100.--. Sie habe nichts mehr zum Leben und werde obdachlos, wenn sie den Ablauf der Beschwerde abwarten müsste. Ohne Begründung sei ihr die Ausrichtung einer Integrationszulage (IZ) ab April bis Oktober 2008 verwehrt worden, obwohl sie ab März 2008 alle Bewerbungen dem Sozialamt vorgewiesen habe. Nur im Juni sei die IZ ausgerichtet worden. Eine IZ sei aber vereinbart worden, sobald Bewerbungsanstrengungen ausgewiesen seien. Sie hätte dem Sozialamt stets mehr als zehn Bewerbungen abgegeben. Die Mitwirkungspflicht sei nicht verletzt worden. Alle benötigten Unterlagen seien bereits ab März 2008 oder sofort nach Verlangen dem Sozialamt übergeben worden. Deshalb sei auch im Mai 2008 für den April 2008 geleistet worden. Ihr Steuerberater sei im Aug./Sept. wegen Ferien nicht erreichbar gewesen. Das Sozialamt habe gewusst, dass dieser erst nach Sept. 2008 die verlangte Stellungnahme werde abgeben können. Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit seien vom … nicht korrekt aufgeführt worden. Die gesamten Leistungen inkl. Miete seien ihr direkt auszuzahlen. Es sei diskriminierend, dass die Gemeinde die Miete ab April 2008 direkt dem Vermieter überwiesen habe. Der Kontakt des Amts mit dem Vermieter habe ihren Ruf geschädigt. Sie habe mit dem Vermieter ca. am 20.4.2008 eine Vereinbarung getroffen, welche aber durch die Intervention der Sozialarbeiterin zunichte gemacht worden sei. 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, die peremptorische Beschwerdefrist sei nicht erstreckbar. Indessen finde voraussichtlich ein zweiter Schriftenwechsel mit der Möglichkeit sich unterdessen durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen statt. Das Gericht entscheide erst nach Schluss des Schriftenwechsels über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

4. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde sei offensichtlich mutwillig und aussichtslos. Es liege eine schwerste Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die gegenteilige Behauptung sei nachweislich falsch. Die Beschwerdeführerin sei etliche Male detailliert auf ihre Mitwirkungs- und Auskunftspflicht aufmerksam gemacht worden. Sie habe sich mittels Unterschrift auf dem Merkblatt am 15. Dezember 2006 zur Mitwirkung verpflichtet. Diesen Pflichten sei sie bis heute nie nachgekommen. Wenn sie nun die nach eigenen Nachforschungen der Gemeinde eruierten Einkünfte lediglich unsubstantiiert anzweifle, verletze sie ihre Pflicht ein weiteres Mal. Die Beschwerdeführerin sei ohnehin verpflichtet gewesen, bis Ende Januar 2008 einen Jahresabschluss vorzulegen. Dazu habe sie sich u.a. explizit in der Vereinbarung verpflichtet. Für eine kleine Einzelfirma seien für die Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung nicht neun oder mehr Monate notwendig. Die Vorwürfe betreffend direkte Mietzinszahlung durch Gemeinde seien haltlos. Zurzeit laufe ein Exmissionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin, welches wegen massiven Zahlungsverzugs und anschliessender fristloser Kündigung per 31.8.2008 durch den Vermieter eingeleitet worden sei. Bereits Anfang April 2008 sei sie mit Fr. 6'750.-- Miete im Rückstand gewesen. In der Folge habe der Sozialdienst die Miete direkt bezahlt, was gängige Praxis sei. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin sei auch die IZ ausbezahlt worden, was ein Kontoblatt belege. Durch das Nichtdeklarieren der regelmässigen unselbständigen Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin versucht, Sozialhilfeleistungen zu erschleichen, die ihr nicht zustünden. Dies sei ein Verstoss gegen Art 4 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG). Nach Art. 11 Abs. 3 UG müssten unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden. Auch seien Art. 11 lit. a-c der Ausführungsbestimmungen zum UG (ABzUG) anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe gegen sämtliche Vereinbarungen verstossen. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, die Leistungen ab September 2008 bis auf weiteres einzustellen. 5. Trotz gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das durch Art. 29 Abs. 2 BV wie auch in Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 127 l 84 nicht publ. Erw. 3, 126 l 102 Erw. 2b). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs

ergangen sind, sind nach der strengen Praxis des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107; 1987 Nr. 85). Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der präzisierten neueren Praxis zuzulassen (vgl. PVG 1996 Nr. 107). 2. Vorliegend hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin vor der Verfügung der vollständigen Leistungseinstellung überhaupt nicht angehört. Zwar hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin mehrfach auf die ihr obliegenden Pflichten aufmerksam gemacht. Dagegen hat sie die vollständige Leistungseinstellung nicht angedroht, was aber zwingend erforderlich gewesen wäre. Damit hat sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, sich zur Sache zu äussern, Beweise einzureichen oder zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Durch ihr Vorgehen hat die Gemeinde den verfassungsmässigen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin klar missachtet und es versäumt, das Verwaltungsverfahren in ordentlicher Weise abzuwickeln. Die Gemeinde hat sodann im hier angefochtenen Beschluss die Einstellung der Leistungen ab Rechtskraft dieser Verfügung beschlossen. Tatsächlich wurden sie aber – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – bereits im Oktober (bzw. September) nicht mehr ausgerichtet, obschon der genannte Entscheid mit Einreichung dieser Beschwerde ja nicht in Rechtskraft erwuchs. Damit verhält sie sich selbst gegen die eigene Verfügung, wonach sie eigentlich weiterhin Sozialhilfeleistungen ausrichten müsste. Die angefochtene Verfügung ist daher bereits aus diesen formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu ordentlicher Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere kann der Mangel der vorherigen Anhörung und korrekten Durchführung des Beweisverfahrens nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Es geht nämlich nicht an, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehöres hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angestrengten Gerichtsverfahren dann schon behoben würden. Dies führte dazu, dass die

Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle der an sich zuständigen Verwaltungsinstanz ganze Verwaltungsverfahren durchführen bzw. diese für die Verwaltungsbehörden nachholen müsste, was dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Aufgabe darin besteht, als unabhängige, ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz Verwaltungsakte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, widerspräche (vgl. PVG 1987 Nr. 84). Trotz dieses Ergebnisses drängen sich zur Klarstellung noch einige Überlegungen materieller Natur auf. 3. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Nothilfe unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 178, [Hrsg.] Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Von einem Eingriff in das Grundrecht auf Nothilfe kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie das Bundesgericht unter Verweis auf die Lehre festgehalten hat (Urteil 2P.147/2002), ist dies insbesondere dann zu verneinen, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen. Verweigert die zuständige Behörde in solchen Fällen die Ausrichtung der Sozialhilfe oder kürzt sie die öffentliche Unterstützung, verletzt sie das Grundrecht auf Nothilfe nicht. Aus verfassungsrechtlicher Sicht erwiese sich demnach das Vorgehen der Gemeinde dann als zulässig, wenn die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, zwar sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen, doch aus eigenem Antrieb und schuldhaft davon absieht.

c) Auch nach kantonalem Recht bestünde bei dieser Ausgangslage kein Anspruch auf öffentliche Unterstützung. Nach Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt entsprechend, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere hat der um Unterstützung Nachsuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern. Unter diesem Gesichtspunkt ist er namentlich verpflichtet, eine mögliche und zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/ Wien 1999, S. 71f. und S. 108; PVG 1996 Nr. 12 und 13; 1999 Nr. 29). Auch nach kantonalem Recht besteht demnach der Anspruch auf Sozialhilfe nur insoweit und solange, als der Hilfesuchende sich ausser Stande sieht, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst zu decken. Das kantonale Unterstützungsgesetz legt nicht fest, was unter einer zumutbaren Arbeit zu verstehen ist. Demgegenüber enthält das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzerklärung (AVIG; SR 837.0) in Art. 16 eine Definition dieses Begriffes. Wie von der Lehre postuliert, ist dieser auch im Bereich der Sozialhilfe anzuwenden. Damit ist im Einzelfall jeweils unter Rückgriff auf Art. 16 AVIG und die hierzu entwickelte Praxis zu beurteilen, ob der Antritt einer Arbeitsstelle zu Recht verweigert wurde oder ob unter den gegebenen Umständen eine Annahmepflicht bestanden hätte (vgl. Pascal Collery, Das Recht der Sozialhilfe, Bern 1993, S. 88; Wolffers, a.a.O., S. 108 ff., Bollier, Leitfaden Schweizerische Sozialversicherung, 8. Aufl. 2003, S. 466; PVG 1999 Nr. 29). Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit annehmen. Indessen ist eine

Arbeit insbesondere unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). d) Diese Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vorgenommene gänzliche Leistungseinstellung nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das angestrebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine vollständige Leistungseinstellung dann zulässig ist, wenn die Einkünfte auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet - den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Das heisst, ein Ansprecher muss sich im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, das konkret erzielbare Einkommen entgegen halten lassen und dies solange als er an seiner Weigerung festhält (BGE 122 II 193; Wolffers, S. 169; danach sind der Entzug und Kürzungen von Unterstützungsleistungen grundsätzlich zu befristen). Sein Anspruch auf Sozialhilfe darf entsprechend in diesem zeitlichen und finanziellen Rahmen, aber nur in diesem, teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden. e) Im erwähnten Sinne ist somit eine Leistungseinstellung zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist die Kürzung von Unterstützungsleistungen gemäss Art. 11 ABzUG. In diesen Fällen besteht zwar die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe; die Leistungen können aber zwischen 5 und 15 % für maximal 12 Monate gekürzt werden, weil sich etwa der Bezüger grober Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Die Gemeinde wird in diesem Sinne weitere Abklärungen zu tätigen haben, die sich darauf beziehen, ob die Beschwerdeführerin je Monat die Voraussetzungen für die grundsätzliche

Anspruchsberechtigung erfüllt hat und bejahendenfalls, ob und um welchen Prozentsatz die ihr dafür zustehenden Leistungen allenfalls nach Art. 11 ABzUG zu kürzen sind. Die Gemeinde hat diesbezüglich zwar teilweise eigene Recherchen unternommen und ist auf Einkünfte insbesondere im Jahr 2007 gestossen. Nicht alle diese monatlichen Beträge heben aber die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf, sodass nicht einfach von einem Fehlen derselben ausgegangen werden darf. In diesem Zusammenhang hätte die Gemeinde auch den von der Beschwerdeführerin genannten Treuhänder kontaktieren und ihn auf die konkrete finanzielle Lage der Beschwerdeführerin bzw. der … Agentur befragen können, um so eine fachmännische Sicht der Finanzsituation zu bekommen. Zwar oblägen diese Aufgaben grundsätzlich (auch) der Beschwerdeführerin. Das Gericht kann sich indessen des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin in geschäftlichen Dingen etwas unbeholfen agiert, weshalb sie dazu einer etwas über das Übliche hinausgehenden Unterstützung durch die Behörden bedarf. Allenfalls ist in Betracht zuzuziehen, der Beschwerdeführerin einen Vermögensbeirat zur Seite zu stellen. Die Gemeinde wird in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht die Situation noch einmal untersuchen und beurteilen müssen, selbstverständlich unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin, welche bei Weigerung mittels Kürzung zu sanktionieren wäre. 4. Was schliesslich die Kritik an der direkten Bezahlung der Miete anbelangt, gibt es keinen Grund einzuschreiten. Offenbar wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht immer bezahlt, weshalb die Gemeinde allen Anlass hatte, sie dem Vermieter direkt zu überweisen. Zur monierten Auszahlung der Integrationszulage ist festzustellen, dass diese gemäss den Akten der Beschwerdeführerin und jenen der Gemeinde von März bis und mit Juni 2008 ausbezahlt wurde. Das von der Gemeinde vorgelegte Kontoblatt belegt allerdings nur die Monate März, Mai und Juni. Die Gemeinde hat – trotz Aufforderung – diesbezüglich offenbar nicht alle zur Beurteilung der Streitsache notwendigen Akten eingereicht. Sie bestreitet den Anspruch selbst allerdings nicht. Dabei handelt es sich jedoch um eine Vollstreckungsangelegenheit; d.h. die Beschwerdeführerin hat allenfalls den Betreibungsweg zu beschreiten.

5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerde aus formellen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Resultat gegenstandslos. Die Verfahrenkosten gehen zulasten der Gemeinde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 1'484.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.